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   KG, 15.07.2019 - 5 W 121/19   

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https://dejure.org/2019,88680
KG, 15.07.2019 - 5 W 121/19 (https://dejure.org/2019,88680)
KG, Entscheidung vom 15.07.2019 - 5 W 121/19 (https://dejure.org/2019,88680)
KG, Entscheidung vom 15. Juli 2019 - 5 W 121/19 (https://dejure.org/2019,88680)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Verfahrenswert bei einer Einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Zusendung unerwünschter Werbung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GKG § 48 Abs. 2 S. 1
    Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung; Verbotswidrige E-Mail-Werbung; Werbung gegenüber einem geschäftlich Handelnden zu dessen geschäftlich genutzter E-Mail-Adresse

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 65/04

    Streitwert bei unerlaubter E-Mail-Werbung

    Auszug aus KG, 15.07.2019 - 5 W 121/19
    Bei einer Klage auf Unterlassung der Zusendung unerwünschter Werbung ist danach in erster Linie das Interesse des Klägers maßgeblich, durch die entsprechende Werbung des Beklagten nicht belästigt zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2004, VI ZR 65/04).
  • KG, 17.01.2022 - 5 W 152/21

    Catch-all-Funktion - Gegenstandswert bei Anspruch auf Unterlassung unerbetener

    Bei Zusendungen mehrerer E-Mail-Schreiben ist der Streitwert angesichts des hiermit einhergehenden höheren Angriffsfaktors grundsätzlich für jedes weitere Schreiben um 1/3 zu erhöhen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 5 W 121/19, S. 3).

    Nimmt der Anspruchsteller neben dem werbenden Unternehmen auch dessen Geschäftsführer auf Unterlassung in Anspruch, ist ein weiterer Aufschlag auf den Streitwert in Höhe von - je Geschäftsführer - 1/5 vorzunehmen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 5 W 1146/20, S. 3; KG Berlin, Beschluss vom 24. Juni 2020 - 5 W 1035/20, S. 2; KG Berlin, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 5 W 121/19, S. 3).

    (a) Der Senat hält im Ausgangspunkt daran fest, dass der Streitwert bei Zusendungen mehrerer E-Mail-Schreiben angesichts des hiermit einhergehenden höheren Angriffsfaktors grundsätzlich für jedes weitere Schreiben um 1/3 zu erhöhen ist (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 5 W 121/19, S. 3).

    (3) Der Senat nimmt ferner in ständiger Rechtsprechung an, dass dann, wenn der Antragsteller neben dem werbenden Unternehmen auch dessen Geschäftsführer auf Unterlassung in Anspruch nimmt, ein weiterer Aufschlag auf den Streitwert in Höhe von - je Geschäftsführer - 1/5 vorzunehmen ist (Senat, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 5 W 1146/20, S. 3; Beschluss vom 24. Juni 2020 - 5 W 1035/20, S. 2; Beschluss vom 15. Juli 2019 - 5 W 121/19, S. 3).

  • KG, 15.09.2021 - 5 U 35/20

    Bereits kurze Werbung im E-Mail-Footer unzulässig ohne Einwilligung

    Dieser Wert ist regelmäßig um 1/3 zu erhöhen, wenn der Gegenstand des Verfahrens auch eine weitere unerbetene Werbe-E-Mail / ein weiterer unerbetener Anruf des Gegners ist (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 5 W 121/19 -, S. 3).
  • KG, 19.02.2021 - 5 W 1146/20

    Verfahrenswert bei Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mails

    b) Ferner geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dann, wenn der Gegenstand des Verfahrens auch eine weitere unerbetene Werbe-E-Mail des Antragsgegners ist, der Regelwert regelmäßig um 1/3 zu erhöhen ist (s. etwa Senat, Beschl. v. 15.07.2019 - 5 W 121/19, Umdruck Seite 3).
  • KG, 24.06.2020 - 5 W 1035/20

    Verfahrenswert bei einer Einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Zusendung

    Bei einer erneuten Übersendung einer Werbe-E-Mail kommt ein Aufschlag in Höhe von 1/3 in Betracht (vergleiche Senat, Beschluss vom 15.7.2019, 5 W 121/19, Umdruck Seite 3; Beschluss vom 26.10.2018, 5 W 292/18, Umdruck Seite 2; Beschluss vom 21.4.2020, 5 W 217/19, Umdruck Seite 2).
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