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   KG, 07.06.2011 - 5 W 127/11   

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https://dejure.org/2011,3449
KG, 07.06.2011 - 5 W 127/11 (https://dejure.org/2011,3449)
KG, Entscheidung vom 07.06.2011 - 5 W 127/11 (https://dejure.org/2011,3449)
KG, Entscheidung vom 07. Juni 2011 - 5 W 127/11 (https://dejure.org/2011,3449)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • markenmagazin:recht

    Keine Markenverletzung durch Aufdruck auf T-Shirt "HELD [Symbol eines Händedrucks] DER ARBEIT”

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs 5; 19 Abs 1, Abs. 3, Abs. 7 MarkenG
    Nicht jede Verwendung eines fremden Logos auf einem T-Shirt ist ein Markenverstoß

  • openjur.de

    §§ 569, 567 Abs. 1 Nr. 2, 935, 940 ZPO; §§ 14 Abs. 5, 14 Abs. 2 Nr. 2, 19 Abs. 1, 19 Abs. 7, 19 Abs. 3 MarkenG
    Zum kennzeichenmäßigen Gebrauch des T-Shirt-Aufdrucks "HELD [Symbol eines Händedrucks] DER ARBEIT"

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG, § 19 Abs 1 MarkenG, § 19 Abs 3 MarkenG, § 19 Abs 7 MarkenG
    Markenrecht: Kennzeichenmäßiger Gebrauch des Aufdrucks auf T-Shirts "HELD [Symbol eines Händedrucks] DER ARBEIT"

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    "HELD DER ARBEIT" kein kennzeichenmäßiger, sondern nur ein dekorativer Gebrauch auf einem T-Shirt?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    T-Shirt-Aufdruck "HELD DER ARBEIT" ist kein kennzeichenmäßiger Gebrauch; T-Shirt-Aufdruck "HELD DER ARBEIT" als kennzeichenmäßiger Gebrauch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kennzeichenmäßiger Gebrauch einer Marke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    T-Shirt-Druck "Held der Arbeit" stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch dar

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    "Held der Arbeit" auf T-Shirt kein kennzeichenmäßiger Gebrauch

  • medienrecht-blog.com (Kurzinformation)

    Held der Arbeit

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein kennzeichenmäßiger Gebrauch durch T-Shirt-Druck "Held der Arbeit"

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 14.01.2010 - I ZR 92/08

    DDR-Logo

    Auszug aus KG, 07.06.2011 - 5 W 127/11
    Dies gilt ebenso für Zeichen, die jedenfalls ihrem Ursprung nach gerade keine originäre markenrechtliche, also produkt- bzw. herstellerbezogene Herkunftshinweisfunktion hatten, sondern dem Verkehr als Symbole von Staaten oder staatlichen Institutionen bekannt waren und erst durch deren Untergang und der damit einhergehenden Überwindung der Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 4, 5, 6, 8, 9 MarkenG überhaupt in Deutschland markenrechtlich schutzfähig geworden sind (BGH, GRUR 2010, 838, TZ. 20 - DDR-Logo; GRUR-RR 2010, 359, TZ.

    Dem Verkehr bekannte Abkürzungen und Symbole ehemaliger staatlicher Organisationen werden auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken nicht als Herkunftshinweis verstanden (BGH, GRUR 2010, 838, TZ. 20 - DDR-Logo; GRUR-RR 2010, 359, TZ.

  • BGH, 14.01.2010 - I ZR 82/08

    Keine Markenverletzung durch Zeichen "CCCP" und "DDR" auf Kleidungssstücken

    Auszug aus KG, 07.06.2011 - 5 W 127/11
    Dies gilt ebenso für Zeichen, die jedenfalls ihrem Ursprung nach gerade keine originäre markenrechtliche, also produkt- bzw. herstellerbezogene Herkunftshinweisfunktion hatten, sondern dem Verkehr als Symbole von Staaten oder staatlichen Institutionen bekannt waren und erst durch deren Untergang und der damit einhergehenden Überwindung der Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 4, 5, 6, 8, 9 MarkenG überhaupt in Deutschland markenrechtlich schutzfähig geworden sind (BGH, GRUR 2010, 838, TZ. 20 - DDR-Logo; GRUR-RR 2010, 359, TZ.

    Dem Verkehr bekannte Abkürzungen und Symbole ehemaliger staatlicher Organisationen werden auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken nicht als Herkunftshinweis verstanden (BGH, GRUR 2010, 838, TZ. 20 - DDR-Logo; GRUR-RR 2010, 359, TZ.

  • BGH, 16.12.2004 - I ZR 177/02

    Räucherkate

    Auszug aus KG, 07.06.2011 - 5 W 127/11
    Ist dies nicht der Fall, kann der Inhaber einer Marke die Benutzung einer identischen oder ähnlichen verwechslungsfähigen Bezeichnung nicht verbieten (BGH, GRUR 2005, 419, juris Rn. 43 - Räucherkate, m.w.N.).
  • BPatG, 13.05.1997 - 27 W (pat) 205/95
    Auszug aus KG, 07.06.2011 - 5 W 127/11
    Zudem spricht die Abbildung über die gesamte Brustbreite eher für rein "dekorative" Zwecke im Sinne einer Meinungsäußerung des Trägers des T-Shirts, der sich nach außen hin (sympathisierend oder persiflierend) in eine Beziehung zu den Symbolen der ehemaligen DDR oder einem allgemeinen Titel "Held der Arbeit" setzen will (vgl. BGH, a.a.O., Universitätsemblem; BPatG, GRUR 1998, 148, juris Rn. 33 - St. Moritz; OLG Hamburg, a.a.O.,CCCP mit dem Symbol Hammer und Sichel, juris Rn. 90).
  • BGH, 21.01.2010 - I ZR 23/07

    Vorbeugen mit Coffein!

    Auszug aus KG, 07.06.2011 - 5 W 127/11
    Selbst wenn Teile des angesprochenen Publikums etwa die Bedeutung der Buchstabenfolge "CCCP" nicht erkennen, haben sie keine Veranlassung, in der angegriffenen Bezeichnung in Kombination mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol mehr als ein dekoratives Element zu sehen (BGH, GRUR 2010, 359, TZ. 20 - CCCP).
  • EuGH, 11.09.2007 - C-17/06

    Céline - Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten

    Auszug aus KG, 07.06.2011 - 5 W 127/11
    Eine Benutzung "für Waren" liegt auch dann vor, wenn ein Dritter eine Gesellschaftsbezeichnung, einen Handelsnamen oder ein Firmenzeichen auf den Waren anbringt, die er vertreibt (EuGH, GRUR 2007, 971, TZ. 22 - Celine).
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus KG, 07.06.2011 - 5 W 127/11
    Wird etwa auf Schals der auch als Marke geschützte Name eines bekannten Fußballvereins in großen Buchstaben abgebildet, lässt die Benutzung dieses Zeichens angesichts der Aufmachung des Namens auf den Waren den Eindruck aufkommen, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren und dem Markeninhaber besteht (EuGH, GRUR 2003, 55, TZ. 56 - Arsenal).
  • BGH, 23.09.1992 - I ZR 251/90

    Universitätsname als Warenaufdruck

    Auszug aus KG, 07.06.2011 - 5 W 127/11
    Die Abbildung von Namen, Wappen und/oder Siegel einer Universität auf T-Shirts erfolgt nicht namensmäßig oder markenmäßig, wenn sie ausschließlich zu dem Zweck verwendet wird, damit bestimmte eigene Warenkategorien zu schaffen, deren Wertschätzung (und Verkaufserfolg) darauf beruht, dass sie den Träger der Kleidungsstücke in irgendeine Beziehung zur Universität setzen oder dass sie dem Erwerber infolge des Aufdrucks einfach besonders attraktiv oder originell verziert erscheinen (BGH, GRUR 1993, 151, juris Rn. 28 - Universitätsemblem).
  • BGH, 21.09.2000 - I ZB 35/98

    SWISS ARMY; Bezeichnung ähnlich einer staatlichen Einrichtung

    Auszug aus KG, 07.06.2011 - 5 W 127/11
    Anderes kommt dann in Betracht, wenn das Zeichen dort an der Ware angebracht wird, wo üblicherweise eine Marke zu finden ist (BGH, GRUR 2001, 240, juris Rn. 21 - Swiss Army).
  • OLG Hamburg, 10.04.2008 - 3 U 280/06

    CCCP

    Auszug aus KG, 07.06.2011 - 5 W 127/11
    20 - CCCP; OLG Hamburg, GRUR-RR 2009, 22, juris Rn. 71- CCCP mit dem Symbol Hammer und Sichel).
  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 45/03

    Russisches Schaumgebäck

  • OLG Hamburg, 20.01.2005 - 5 U 38/04

    "Ahoj-Brause"

  • OLG Hamburg, 26.05.2005 - 5 U 147/04

    "Junge Pioniere"

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