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   OLG Hamburg, 13.08.2014 - 5 W 14/14   

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https://dejure.org/2014,21087
OLG Hamburg, 13.08.2014 - 5 W 14/14 (https://dejure.org/2014,21087)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.08.2014 - 5 W 14/14 (https://dejure.org/2014,21087)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13. August 2014 - 5 W 14/14 (https://dejure.org/2014,21087)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 312g Abs 2 BGB vom 10.05.2012, Art 246 § 1 Abs 1 Nr 4 Halbs 1 BGBEG, § 4 Nr 11 UWG
    Wettbewerbsverstoß im Internet: Pflichtangaben eines Online-Händlers über wesentliche Merkmale einer Ware (hier: Sonnenschirm)

  • webshoprecht.de

    Pflichtangaben eines Online-Händlers über wesentliche Merkmale einer Ware - hier: Sonnenschirm

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Pflicht zur Angabe von "wesentlichen Warenmerkmalen" im Onlinehandel / Sonnenschirme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der "wesentlichen Merkmale der Ware" gemäß Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 erster Halbsatz EGBGB

  • kanzlei.biz

    Zur Angabe der wesentlichen Warenmerkmale im Fernabsatz

  • info-it-recht.de

    Zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware i. S. d. § 312g Abs. 2 BGB i.V. m. Art. 246 § 1 Abs, 1 Nr. 4 erster Halbsatz EGBGB (hier: Sonnenschirme)

  • online-und-recht.de

    Pflichtangaben eines Online-Händlers über wesentliche Merkmale einer Ware

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der "wesentlichen Merkmale der Ware" gemäß Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 erster Halbsatz EGBGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • paloubis.com (Kurzinformation)

    Angabe wesentlicher Merkmale auf Check-Out-Seite

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Weiterempfehlungsfunktion von eBay wird abgemahnt

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Wesentliche Merkmale der Ware im Fernabsatz

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Erste Rechtsprechung zur neuen Verbraucherrechterichtlinie im e-Commerce (VRRL)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Wesentliche Warenmerkmale im Fernabsatz

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Button-Lösung in Shops: Wie muss die Bestellübersicht im Warenkorb gestaltet werden?

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Jetzt auch noch bei eBay: Abmahnung der Empfehlungsfunktion durch die Kanzlei Dr. Bahr

  • onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)

    Fehlende Angabe der wesentlichen Merkmale ist Abmahngrund

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abmahnung von Onlinehändlern wegen Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe wesentlicher Merkmale der Ware

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Bestellabschlusseite im E-Commerce muss vollständig sein

Besprechungen u.ä.

  • it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Umfang der Informationspflicht über wesentliche Warenmerkmale im Check-Out von Online-Shops

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2014, 818
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG München, 31.01.2019 - 29 U 1582/18

    Angabe von wesentlichen Eigenschaft der angebotenen Ware auf Bestellseite eines

    a) Ein Zurverfügungstellen der Informationen, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, liegt nur dann vor, wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar sind oder aber sogar nur - wie vorliegend - über einen Link auf einer vorgeschalteten Internetseite erreichbar sind (Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl. § 312 j Rn. 7; OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 5 W 14/14, juris, dort Tz. 3; vgl. auch OLG Köln NJW-RR 2015, 1453 Tz. 16).

    b) Bei dem Material des Stoffes, dem Material des Gestells und dem Gewicht bei Sonnenschirmen sowie beim Material bei Bekleidungsstücken handelt es sich auch um wesentliche Eigenschaften der Waren im Sinne des Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, was hinsichtlich des Materials des Stoffes und des Gestells bei Sonnenschirmen und dem Material bei Bekleidungsstücken auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird (vgl. auch OLG Köln, BeckRS 2016, 119172, Tz. 39; OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2017, Az. 4 W 34/16, 4 W 35/16, juris, dort Tz. 19 - Warenkorbansicht; OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 5 W 14/14, juris, dort Tz. 7).

  • OLG Nürnberg, 05.05.2020 - 3 U 3878/19

    Informationspflichten beim Vertrieb von Konsumgütern an Verbraucher im Internet

    Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist es anerkannt, dass ein Zurverfügungstellen der Informationen, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, nur dann vorliegt, wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar oder aber sogar nur über einen Link auf einer vorgeschalteten Intemetseite erreichbar sind (OLG München, Urteil vom 31.01.2019, Aktenzeichen 29 U1582/18, juris Rn. 30 ff; Palandt-Grüneberg, BGB, 79. Aufl. § 312j Rn. 7; OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 5 W 14/14, juris, dort Tz. 3; OLG Köln, NJW-RR 2015, 1453 Tz. 16).
  • OLG Hamm, 14.03.2017 - 4 W 34/16

    Ordnungsmittel; Unterlassungsgebot; Reichweite; wesentliche Eigenschaften;

    Zu den wesentlichen Eigenschaften iSd Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB bei einem Sonnenschirm (tlw. entgegen OLG Hamburg, MMR 2014, 818).

    Der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg (OLG Hamburg, MMR 2014, 818), zu den wesentlichen Eigenschaften eines Sonnenschirms gehöre auch dessen Gewicht, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

  • LG Berlin, 07.11.2023 - 91 O 69/23

    Zur Frage, wo die wesentlichen Eigenschaften der Ware (Textilmaterialangabe) im

    a) Ein Zurverfügungstellen der Informationen, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, liegt nur dann vor, wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar sind oder aber sogar nur - wie vorliegend - über das Anklicken der Produktdetailseite ohne eindeutigen Hinweis darauf, dass sich hier die Materialzusammensetzung befindet (Palandt-Grüneberg, BGB, 82. Aufl. § 312j Rn. 7; OLG München, GRUR-RR 2019, 265; OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 5 W 14/14, juris, dort Tz. 3; vgl. auch OLG Köln NJW-RR 2015, 1453 Tz. 16).

    b) Bei dem Material des Stoffes, dem Material des Gestells und dem Gewicht bei Sonnenschirmen sowie beim Material bei Bekleidungsstücken handelt es sich auch um wesentliche Eigenschaften der Waren im Sinne des Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (OLG München, GRUR-RR 2019, 265 (bestätigt doch BGH vom 28.11.19 zu I ZR 43/19 - juris; vgl. auch OLG Köln, BeckRS 2016, 119172, Tz. 39; OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2017, Az. 4 W 34/16, 4 W 35/16, juris, dort Tz. 19 - Warenkorbansicht; OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 5 W 14/14, juris, dort Tz. 7).

  • LG Arnsberg, 14.01.2016 - 8 O 119/15

    Zur korrekten Versandkostenangabe des Onlinehändlers bei eBay & Co.

    Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung der Klägerin an, dass zumindest Angaben zum Material, der Stoffbeschaffenheit, der Größe und des Gewichts erforderlich sind, wobei sich aus einem veröffentlichtem Beschluss des OLG Hamburg (MMR 2014, 818) ergibt, dass dieses jedenfalls Angaben zum Material des Bezugsstoffs und zum Material des Gestells für erforderlich erachtet, die hier, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, nicht gemacht werden.
  • OLG Köln, 10.06.2016 - 6 U 143/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Produkts mittels einer

    Insoweit überzeugen weder die vom Landgericht herangezogene Entscheidung des OLG Hamburg (MMR 2014, 818, Juris-Tz. 5 ff.), in der darauf abgestellt wird, welche Eigenschaften der Verkäufer selbst für so wesentlich erachtet, dass er sie einer Erwähnung wert findet, noch die von der Beklagten herangezogene Ansicht des Gutachterausschusses für Wettbewerbsfragen (WRP 2015, 844), der vor dem Hintergrund der Entscheidung des OLG Hamburg umfassend Stellung zu der Frage genommen hat, in welchem Umfang die wesentlichen Merkmale der bestellten Ware auf der letzten Seite im Bestellprozess eines Onlineshops aufgeführt werden müssen, und der dabei lediglich auf die Identifizierbarkeit des Produkts abstellt und es als ausreichend erachtet, wenn auf der Bestellseite die Produktüberschrift mit Bild wiederholt und dann auf die Produktbeschreibungsseite verlinkt wird.
  • LG Hamburg, 26.01.2016 - 312 O 482/15

    Wettbewerbsverstoß im Internet-Versandhandel: Voraussetzungen einer

    Andernorts, z.B. in der Produktübersicht, gemachte Angaben sind insoweit ohne Bedeutung (OLG Hamburg, CR 2015, 261).
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