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   KG, 11.02.2011 - 5 W 17/11   

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https://dejure.org/2011,1993
KG, 11.02.2011 - 5 W 17/11 (https://dejure.org/2011,1993)
KG, Entscheidung vom 11.02.2011 - 5 W 17/11 (https://dejure.org/2011,1993)
KG, Entscheidung vom 11. Februar 2011 - 5 W 17/11 (https://dejure.org/2011,1993)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Werbung mit Testergebnissen - In einer Werbung aufgenommene Angaben über Testurteile müssen leicht und eindeutig nachprüfbar und für den normalsichtigen Betrachter lesbar sein.

  • damm-legal.de

    §§ 3, 5a Abs. 2 UWG
    Schlecht lesbare Fundstelle bei Werbung mit Testergebnis = Fehlende Fundstelle = Wettbewerbsverstoß

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Lesbarkeit

    § 3 Abs 2 UWG, § 5a Abs 2 UWG
    Wettbewerbsverstoß: Lesbarkeit der Fundstellenangabe bei der Werbung mit Testergebnissen

  • webshoprecht.de

    Zu Lesbarkeit und Schriftgröße bei der Angabe von Fundstellen bei der Werbung mit Testergebnissen

  • aufrecht.de

    Fundstellenangabe bei Werbung mit Testergebnissen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die optische Darstellung einer Fundstellenangabe hinsichtlich Größe und Lesbarkeit im Falle einer Werbung mit Testergebnissen

  • info-it-recht.de

    Werbung mit Testergebnissen (hier: Lesbarkeit durch Schriftgröße bei der Angabe der Fundstelle)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 3 Abs. 2; UWG § 5a Abs. 2
    Anforderungen an die optische Darstellung einer Fundstellenangabe bei einer Werbung mit Testergebnissen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unleserliche Fundstellenangabe bei Werbung mit Testergebnissen

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Werbung mit Testergebnissen ohne deutliche Fundstellenangabe unzulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kleine und undeutliche Fundstelle bei Reklame mit Testergebnissen rechtswidrig

  • medienrecht-blog.com (Kurzinformation)

    Werbung mit Testergebnissen

  • channelpartner.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Die häufigsten Abmahnungen - Abmahngründe beim Warenverkauf im Internet

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Werbung mit Testergebnissen muss vollständig und lesbar sein

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kleine und undeutliche Fundstelle bei Reklame mit Testergebnissen rechtswidrig

Besprechungen u.ä. (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Werberecht: Werbung mit Testergebnissen - aber richtig!

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Werbung mit Testergebnissen muss vollständig und lesbar sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 501
  • GRUR-RR 2011, 278
  • WM 2011, 812
  • MIR 2011, Dok. 018
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamburg, 15.01.2007 - 3 U 240/06

    Unlautere Werbung: Werbung mit Testergebnissen verschiedener Fachzeitschriften

    Auszug aus KG, 11.02.2011 - 5 W 17/11
    Dadurch wird die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte geschäftliche Entscheidung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG zu treffen, spürbar beeinträchtigt (BGH, a.a.O., Kamerakauf im Internet; OLG Hamburg WRP 2007, 557; Senat, Urteil vom 8.6.2010, 5 U 30/09, Umdruck Seite 6).

    Diese Grundsätze gelten nicht nur für Testergebnisse der Stiftung Warentest, sondern generell für Tests, die in (Fach-) Zeitschriften veröffentlicht werden (vgl. BGH, a.a.O., Kamerakauf im Internet, TZ. 2; Senat, Magazindienst 2001, 546; Senat, a.a.O.; OLG Hamburg WRP 2007, 557).

  • BGH, 24.11.1988 - I ZR 144/86

    "Lesbarkeit IV"; Lesbarkeit von Pflichtangaben

    Auszug aus KG, 11.02.2011 - 5 W 17/11
    Diese Voraussetzung ist im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift erfüllt, deren Größe 6-Punkt nicht unterschreitet, wenn nicht besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände, die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, dass auch eine jene Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist (BGH, GRUR 1987, 301, juris Rn. 12 ff - 6-Punkt-Schrift; GRUR 1988, 68, juris Rn. 13 - Lesbarkeit I; GRUR 1993, 52, juris Rn. 8 - Lesbarkeit IV).
  • BGH, 13.05.1987 - I ZR 68/85

    "Lesbarkeit I"; Anforderungen an die Lesbarkeit der Pflichtangaben

    Auszug aus KG, 11.02.2011 - 5 W 17/11
    Diese Voraussetzung ist im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift erfüllt, deren Größe 6-Punkt nicht unterschreitet, wenn nicht besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände, die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, dass auch eine jene Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist (BGH, GRUR 1987, 301, juris Rn. 12 ff - 6-Punkt-Schrift; GRUR 1988, 68, juris Rn. 13 - Lesbarkeit I; GRUR 1993, 52, juris Rn. 8 - Lesbarkeit IV).
  • BGH, 10.12.1986 - I ZR 213/84

    "6-Punkt-Schrift"; Lesbarkeit der Pflichtangaben

    Auszug aus KG, 11.02.2011 - 5 W 17/11
    Diese Voraussetzung ist im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift erfüllt, deren Größe 6-Punkt nicht unterschreitet, wenn nicht besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände, die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, dass auch eine jene Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist (BGH, GRUR 1987, 301, juris Rn. 12 ff - 6-Punkt-Schrift; GRUR 1988, 68, juris Rn. 13 - Lesbarkeit I; GRUR 1993, 52, juris Rn. 8 - Lesbarkeit IV).
  • BGH, 16.07.2009 - I ZR 50/07

    Kamerakauf im Internet

    Auszug aus KG, 11.02.2011 - 5 W 17/11
    An dieser Rechtslage hat sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in das deutsche Recht nichts geändert (BGH, GRUR 2010, 248, TZ. 31 ff - Kamerakauf im Internet).
  • BGH, 21.03.1991 - I ZR 151/89

    Fundstellenangabe - Werbung mit Testergebnissen

    Auszug aus KG, 11.02.2011 - 5 W 17/11
    Dies entsprach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für das Wettbewerbsrecht bis zur Geltung des UWG 2004 (vgl. BGH, GRUR 1991, 679 - Fundstellenangaben).
  • KG, 14.09.1993 - 5 U 5035/93
    Auszug aus KG, 11.02.2011 - 5 W 17/11
    Der gänzlich fehlenden Fundstellenangabe bei einer Werbung mit Testergebnissen ist eine nicht ausreichend deutlich lesbare gleichzusetzen (Festhalten an Senat, Urteil vom 14.9.3.1993, 5 U 5035/93).
  • OLG Naumburg, 09.09.2010 - 1 U 13/10

    Irreführende Blickfangwerbung - Wettbewerbsverstoß eines Optikers: Irreführende

    Auszug aus KG, 11.02.2011 - 5 W 17/11
    Die Wendung "in deutlich lesbarer Druckgröße wiederzugeben" ist angesichts der Vielzahl der zu berücksichtigende Umstände des Einzelfalles zu unbestimmt (vgl. etwa OLG Naumburg, WRP 2010, 1567, juris Rn. 35 ff zur Wendung "deutlich und unübersehbar" m.w.N.).
  • KG, 08.06.2010 - 5 U 30/09

    Werbung mit Testsieger muss Angaben zum durchgeführten Test enthalten

    Auszug aus KG, 11.02.2011 - 5 W 17/11
    Dadurch wird die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte geschäftliche Entscheidung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG zu treffen, spürbar beeinträchtigt (BGH, a.a.O., Kamerakauf im Internet; OLG Hamburg WRP 2007, 557; Senat, Urteil vom 8.6.2010, 5 U 30/09, Umdruck Seite 6).
  • OLG Düsseldorf, 30.12.2014 - 15 U 76/14

    Anforderungen an die Werbung mit einem Prüfsiegel

    Die fehlende Angabe einer solchen Fundstelle beeinträchtigt die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und das produktbezogene Ergebnis in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen (BGH GRUR 2010, 248 Rn 31 - Kamerakauf im Internet; KG GRUR-RR 2011, 278, 279; OLG Frankfurt GRUR-Prax 2011, 127).
  • OLG Oldenburg, 31.07.2015 - 6 U 64/15

    Werbung mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis zulässig

    Dadurch wird die Möglichkeit des Verbrauchers, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, spürbar beeinträchtigt (vgl. BGH GRUR 2010, 248 in juris Rn 31; KG GRUR-RR 2011, 278 = MDR 2011, 501 in juris Rn 6; OLG Bamberg, 3 U 81/11 Seite 3 - Anlagenband).

    Denn auch diese erfüllt nicht den verfolgten Zweck, eine leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit der Angaben über Testurteile zu gewährleisten (vgl. KG GRUR-RR 2011, 278 in juris Rn 8).

    Eine leichte Auffindbarkeit bedingt nämlich, dass die Fundstellenangabe ausreichend deutlich lesbar ist (vgl. OLG Celle GRUR-RR 2011, 278 = MD 2011, 436 in juris Rn 7).

    Die Voraussetzung der Lesbarkeit für den normalsichtigen Betrachter hat der Bundesgerichtshof im Regelfall bei der Verwendung einer Schrift als erfüllt angesehen, deren Größe 6 Punkt nicht unterschreitet, wenn nicht besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, dass auch eine jene Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist (vgl.  BGH GRUR 1987, 301 in juris Rn 12 ff; GRUR 1993, 52 in juris Rn 8; KG GRUR-RR 2011, 278 in juris Rn 9; OLG Celle GRUR-RR 2011, 278 in juris Rn 7; OLG Bamberg, aaO).

    Die geschäftliche Relevanz hat der Senat bei einer - wie hier - Verletzung einer wesentlichen Informationspflicht i. S. v. § 5 a Abs. 2 UWG nicht gesondert zu prüfen (vgl. Köhler/Bornkamm - Bornkamm, UWG, 30. Auflage, § 5 a Rn 56; OLG Celle GRUR-RR 2011, 278 in juris Rn 9; OLG Bamberg aaO).

  • OLG Köln, 15.07.2011 - 6 U 59/11

    Schriftgröße von Fußnotenhinweisen in Zeitungsanzeigen

    Daneben hat er allerdings auch in zweiter Instanz unter Bezugnahme auf Rechtsprechung zum Heilmittelwerberecht (BGH, GRUR 1987, 301 = WRP 1987, 378 - 6-Punkt-Schrift; WRP 1989, 482 = GRUR 1993, 52 - Lesbarkeit IV) und zur Fundstellenangabe bei der Werbung mit Testergebnissen (KG, WRP 2011, 497) den Standpunkt vertreten, dass die Verwendung einer Schriftgröße von nicht mehr als 5, 5 Pt. schlechthin zu beanstanden sei; dem Hinweis der Beklagten in der Berufungsverhandlung, dass er damit vorrangig ein abstraktes Verbot zumindest insoweit erstrebe, als dies der Entscheidungsbegründung des Landgerichts zu entnehmen sei, ist er auch mündlich nicht ausdrücklich entgegengetreten.
  • LG Köln, 29.10.2019 - 33 O 55/19

    Schriftgröße des Hinweises auf die Fundstelle bei Werbung mit Testurteil

    Eine leichte Auffindbarkeit in diesem Sinn bedingt, dass die Fundstellenangabe ausreichend deutlich lesbar ist (vgl. KG, Urteil vom 14. September 1993 - 5 U 5035/93, MD 1994, 158, 159; KG, Beschluss vom 11.2.2011 - 5 W 17/11; OLG Stuttgart, Urteil vom 7.4.2011 - 2 U 170/10; OLG Bamberg, Urteil vom 27.7.2011 - 3 U 81/11).

    Diese Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift als erfüllt angesehen, deren Größe 6-Punkt nicht unterschreitet, wenn nicht besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, dass auch eine jene Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 - I ZR 213/84, zitiert nach juris, Tz. 12 ff.; KG, Beschluss vom 11.2.2011 - 5 W 17/11; OLG Stuttgart, Urteil vom 7.4.2011 - 2 U 170/10; OLG Bamberg, Urteil vom 27.7.2011 - 3 U 81/11; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 18.6.2013 - 6 U 119/12).

  • OLG Stuttgart, 17.07.2014 - 2 U 132/13

    Irreführende Werbung: Durchgestrichener Preis neben beworbenem Preis im

    Der Verbraucher könne deshalb allein aufgrund dieser Informationen nicht erkennen, um welches konkrete Zertifikat es gehe, was die Entscheidung des Verbrauchers beeinträchtige (zu Testergebnissen BGH, NJW-RR 1991, 1135; KG, GRUR-RR 2011, 278 und OLG Karlsruhe, NJOZ 2012, 1315), entgegen § 5a Abs. 3 UWG.
  • OLG Stuttgart, 07.04.2011 - 2 U 170/10

    Wettbewerbsverstoß: Lesbarkeit der Fundstellenangabe bei einer Werbung mit

    Hinzu kommt, dass der Verfügungskläger auch in seinem Sachvortrag ausdrücklich auf die Schriftgröße abstellt, wohingegen andere Parameter wie der Kontrast, die die Verfügungsbeklagte heranzieht, in den in Bezug genommenen Anzeigen keine Rolle spielen und vom Kläger auch nicht herangezogen werden (strenger KG, Beschluss vom 11. Februar 2011 - 5 W 17/11, bei juris Rz. 14 m.w.N.; vgl. ferner BGH, Urteil vom 04. Oktober 2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 - Versandkosten, bei juris Rz. 14, m.w.N.).

    An dieser bereits zum alten UWG durch den Bundesgerichtshof bestätigten Rechtslage hat sich durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in das deutsche Recht nichts geändert (BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 50/07, GRUR 2010, 248, 251, Tz. 31 ff - Kamerakauf im Internet; KG, Beschluss vom 11. Februar 2011 - 5 W 17/11, bei juris Rz. 5 ff.).

  • OLG Bamberg, 19.03.2014 - 3 U 206/13

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung der Qualität eines Unternehmens mit

    Eine leichte Auffindbarkeit in diesem Sinne bedingt auch, dass die Fundstellenangabe ausreichend deutlich lesbar ist (KG Berlin, Beschl. v. 11.02.2011 - 5 W 17/11, MD 2011, 342 Tz. 8; OLG Celle, Urt. v. 24.02.2011 - 13 U 172/10, MD 2011, 436 Tz. 7; OLG Stuttgart, Urt. v. 07.04.2011 - 2 U 170/10, MD 2011, 543 Tz. 40 ff.; ; OLG Bamberg, Urt. v. 27.07.2011 - 3 U 81/11, MD 2011, 805 Tz. 7; OLG Hamburg, Beschl. v. 24.01.2012 - 5 W 161/11, MD 2012, 506 Tz. 15).
  • LG Ulm, 30.09.2011 - 10 O 102/11

    Vertreiber von Autopflegeprodukten muss im Falle der Werbung mit

    Dadurch wird die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar beeinträchtigt (BGH a.a.O. -Kamerakauf im Internet; KG, Beschluss vom 11.02.2011 - 5 W 17/11 -, bei [...] Rz. 5 ff; OLG Hamburg, WRP 2007, 557).
  • LG Bonn, 14.02.2012 - 11 O 60/11

    Unterlassung von Werbung im Hinblick auf die Einhaltung der Regeln des lauteren

    Zwar bestehen gegen die hinreichende Bestimmtheit der Formulierung des Klageantrages zu 1. im Sinne von § 253 Abs. 2 Ziffer 2. ZPO keine Bedenken (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2011 - 2 U 170/10 - Seite 6 unter II.A.; OLG Celle, Urteil vom 24.02.2011 - 13 U 172/10 - im Urteilstenor = GRUR-RR 2011, 278; KG, Beschluss vom 11.02.2011 - 5 W 17/11 - im Urteilstenor sowie Seite 3 unter B.I. und Seite 5 unter B.II. = WM 2011, 812ff.; jeweils in Kopie als Anlage K # zur Klageschrift).
  • LG Köln, 17.11.2011 - 31 O 264/11

    Zulässigkeit der Bewerbung von verpacktem Fisch mit der Wendung "FRISCH &

    Eine Schriftgröße, die kleiner ist als 6-Punkt-Schrift, kann aber nur ausnahmsweise und nur dann ausreichend sein, wenn besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fordernde Umstände die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, dass auch eine jene Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist (OLG Köln, Urteil vom 15.07.2011, Az. 6 U 59/11, MD 2011, 911, 915; KG Berlin, Beschluss vom 11.02.2011, Az. 5 W 17/11, WRP 2011, 497, 498).
  • OLG Nürnberg, 29.09.2011 - 3 U 1394/11

    Unlauterer Wettbewerb: Anforderungen an eine Produktwerbung mit Testergebnissen

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