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   OLG Frankfurt, 28.08.1997 - 5 W 21/97   

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https://dejure.org/1997,36953
OLG Frankfurt, 28.08.1997 - 5 W 21/97 (https://dejure.org/1997,36953)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.08.1997 - 5 W 21/97 (https://dejure.org/1997,36953)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. August 1997 - 5 W 21/97 (https://dejure.org/1997,36953)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Stuttgart, 08.10.2014 - 4 U 149/12
    Die Verzögerung der Erledigungserklärung durch den Kläger kann wegen des Prinzips der Kostentragung nach Veranlassung dazu führen, dass dieser mit etwaigen hierdurch erwachsenen weiteren Kosten belastet wird (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. August 1997 - 5 W 21/97, juris; OLGR Rostock 2006, 782 mwN; MöKoZPO/Lindacher, 4. Aufl., § 91a Rn. 60; Zöller/Vollkommer, aaO Rn. 25 a.E. mwN; siehe auch BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - KVR 23/98, juris Rn. 11 mwN).
  • OLG Stuttgart, 14.12.2010 - 13 W 64/10

    Kostenentscheidung bei Teilerledigung eines Verkehrsunfallprozesses: Zusatzkosten

    Eine solche Obliegenheit traf die Klägerin nach Auffassung des Senats schon deshalb nicht, weil § 91 a ZPO die Prozesshandlung in verschiedenen Formen zulässt und es der Beurteilung der Partei überlassen bleiben muss, ob sie ihr Kosteninteresse in einer streitigen mündlichen Verhandlung über den Kostenantrag durchzusetzen sucht (OLG Frankfurt, Beschluss v. 28.08.1997 - 5 W 21/97 - Tz. 9; vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss v. 28.03.1996 - 5 U 819/95 - Tz. 32).

    a) Zwar ist der maßgebliche Zeitpunkt der nach § 91 a ZPO entscheidenden Erfolgsprognose nicht der Schluss der mündlichen Verhandlung oder der ihm im schriftlichen Verfahren entsprechende Zeitpunkt, sondern der Sachstand bei Abgabe der Erledigungserklärungen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 28.08.1997 - 5 W 21/97 - Tz. 2; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91 a Rn. 24, 26).

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