Rechtsprechung
   KG, 11.10.2017 - 5 W 221/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,46010
KG, 11.10.2017 - 5 W 221/17 (https://dejure.org/2017,46010)
KG, Entscheidung vom 11.10.2017 - 5 W 221/17 (https://dejure.org/2017,46010)
KG, Entscheidung vom 11. Oktober 2017 - 5 W 221/17 (https://dejure.org/2017,46010)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,46010) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wer als Blogger für Mode und Kosmetik wirbt, muss kommerziellen Hintergrund anzeigen / Influencer Marketing

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    "Influencer Marketing"; Wettbewerbswidrigkeit der unterbliebenen Kennzeichnung des sog. "Influencer Marketing" als kommerziell

  • online-und-recht.de

    Fehlende kommerzielle Kennzeichnung bei Instagram-Auftritt ist Schleichwerbung

  • rabüro.de

    Influencer Marketing auf Instagram ist als Werbung zu kennzeichnen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Influencer Marketing"; Wettbewerbswidrigkeit der unterbliebenen Kennzeichnung des sog. "Influencer Marketing" als kommerziell

  • rechtsportal.de

    UWG § 3 ; UWG § 5a
    "Influencer Marketing"

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Influencer Marketing

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    "Influencer-Marketing” - #sponseredby & #ad

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Schleichwerbung auf Instagram - Hashtags "#sponsoredby" und "#ad" reichen zur Kennzeichnung von Werbung nicht aus - Influencer Marketing

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Schleichwerbung auf Instagram

  • rechtsanwalt-werberecht.de (Kurzinformation)
  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Hashtag "#sponsoredby" und "#ad" nicht ausreichend für gesponserten Instagram-Beitrag

  • raschlegal.de (Kurzinformation)

    #ad und #sponsored by ohne Kennzeichnungskraft?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Influencer-Marketing - Werbung muss ausreichend gekennzeichnet werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    #ad und #sponsoredby ohne Kennzeichnungskraft?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kennzeichnung von Werbung bei Instagramm - Verbot der Schleichwerbung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kennzeichnung von Werbung bei Instagram - Verbot der Schleichwerbung

Besprechungen u.ä. (2)

  • hoganlovells-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Influencer-Werbung - Hashtag #Ad

  • terhaag.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Influencer - Die Wundertüte des Online-Marketings (RA Michael Terhaag und RA Christian Schwarz; K&R 2019, 612-616)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 48
  • MMR 2018, 98
  • MIR 2017, Dok. 046
  • K&R 2018, 64
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Celle, 08.06.2017 - 13 U 53/17

    Anforderungen an die Kennzeichnung von Werbung auf Instagram und ähnlichen

    Auszug aus KG, 11.10.2017 - 5 W 221/17
    Wer in seinem Instagram-Auftritt Modeartikel und Kosmetika präsentiert, hierbei "sprechende" Links unmittelbar zu Internetauftritten der betreffenden Unternehmen setzt und dafür nach Lage der Dinge Entgelte oder sonstige Vorteile, wie z.B. Rabatte oder Zugaben erhält (wie etwa auch die kostenlose Überlassung der präsentierten Produkte), kann lauterkeitsrechtlich dazu verpflichtet sein, den kommerziellen Zweck in dem Auftritt ausreichend kenntlich zu machen (Anschluss OLG Celle WRP 2017, 1236).

    Dass es sich hierbei um Äußerungen der auf Instagram als "..." auftretenden Antragsgegnerin handelt, steht der Annahme einer geschäftlichen Handlung nicht entgegen, weil diese nach der - dem Landgericht widerstreitenden - Einschätzung des Senats hierfür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Entgelte oder sonstige Vorteile, wie z.B. Rabatte oder Zugaben erhält (vgl. auch OLG Celle WRP 2017, 1236; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 5a Rn. 7.71; Lehmann, WRP 2017, 772, 773), und sei es auch nur durch kostenlose Überlassung der präsentierten Produkte.

    Der Hinweis muss jedoch so deutlich erfolgen, dass aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds der jeweils angesprochenen oder betroffenen Verbraucherkreise kein Zweifel am Vorliegen eines kommerziellen Zwecks besteht (OLG Celle WRP 2017, 1236 f.; Köhler a.a.O. Rn. 7.27).

    Der kommerzielle Zweck muss auf den ersten Blick hervortreten (OLG Celle WRP 2017, 1236, 1237; Seichter in: Ullmann, a.a.O. § 5a Rn. 141).

    Das genügt indes in beiden Fällen vorstehenden Maßstäben nicht (vgl. für "Sponsored by" BGH GRUR 2014, 879, Rn. 29 - GOOD NEWS II; für "#ad" in ähnlicher Ausgestaltung wie hier OLG Celle WRP 2017, 1236, 1237).

    Vor diesem Hintergrund nimmt der Senat im Streitfall eine Entbehrlichkeit nicht an, weil er nicht dafür hält, dass hier der kommerzielle Zweck auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel erkennbar ist (vgl. auch OLG Celle WRP 2017, 1236, 1237, mit weiteren Erwägungen, die sich zum großen Teil auch auf den hiesigen Streitfall übertragen lassen).

    Die Eignung der streitgegenständlichen Beiträge, die Verbraucherin zu einer geschäftlichen Entscheidung, nämlich zum Aufsuchen der verlinkten Internetauftritte der Markenberechtigten und zum Erwerb der Markenprodukte, zu veranlassen, die sie anderenfalls - wenn sie sich also von vornherein bewusst gewesen wäre, dass es sich um bloße Werbung der hierfür entlohnten Antragsgegnerin handelt - nicht getroffen hätte, steht für den Senat außer Frage (vgl. auch OLG Celle WRP 2017, 1236, 1237).

  • BGH, 31.10.2012 - I ZR 205/11

    Preisrätselgewinnauslobung V

    Auszug aus KG, 11.10.2017 - 5 W 221/17
    Denn das schließt nicht aus, dass der Leser dem Beitrag in Verkennung des Umstands, dass es sich um Werbung handelt, eingehendere Beachtung schenkt (BGH GRUR 2013, 644, Rn. 21 - Preisrätselgewinnauslobung V - zu § 4 Nr. 3 UWG a.F.).
  • BGH, 06.02.2014 - I ZR 2/11

    Zum Sponsoring redaktioneller Presseveröffentlichungen

    Auszug aus KG, 11.10.2017 - 5 W 221/17
    Das genügt indes in beiden Fällen vorstehenden Maßstäben nicht (vgl. für "Sponsored by" BGH GRUR 2014, 879, Rn. 29 - GOOD NEWS II; für "#ad" in ähnlicher Ausgestaltung wie hier OLG Celle WRP 2017, 1236, 1237).
  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 90/20

    Zur Pflicht von Influencerinnen, ihre Instagram-Beiträge als Werbung zu

    Erhält ein Influencer für einen werblichen Beitrag eine Gegenleistung, stellt diese Veröffentlichung ohne Weiteres eine geschäftliche Handlung zugunsten des beworbenen Unternehmens dar (vgl. KG, WRP 2018, 98 [juris Rn. 10]; KG, GRUR-RR 2018, 155 [juris Rn. 9]; OLG Frankfurt, WRP 2019, 1213 [juris Rn. 9]; OLG Karlsruhe, WRP 2020, 1467, 1474 [juris Rn. 91]; OLG Köln, GRUR-RR 2021, 167, 168 [juris Rn. 51]; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 5a Rn. 7.71; Großkomm.UWG/Peukert aaO § 2 Rn. 204; jurisPK.UWG/Seichter aaO § 5a Rn. 196; Weiler in Götting/Meyer/Vormbrock aaO § 31 Rn. 280; Meyer in Götting/Meyer/Vormbrock aaO § 36 Rn. 385; Fries aaO S. 103 f.; Alberts aaO S. 65; Lehmann, WRP 2017, 772 Rn. 5; Reinholz/Schirmbacher, K&R 2017, 753, 754 f.; Mallick/Weller, WRP 2018, 155 Rn. 17; dies., WRP 2018, 1289 Rn. 20 und 28; Schonhofen/Detmering, WRP 2018, 1171 Rn. 31; Leeb/Maisch, ZUM 2019, 29, 33; Gerecke, GRUR-Prax 2019, 69; Scherer, WRP 2019, 277 Rn. 17; Maatsch, jurisPR-WettbR 4/2019 Anm. 5 unter C; Köhler, GRUR-Prax 2019, 343, 344; Klickermann, MMR 2020, 150, 154; Köberlein, ZVertriebsR 2020, 221, 222).

    Der Hinweis muss so deutlich erfolgen, dass der kommerzielle Zweck gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 UWG aus der Sicht des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, der zur angesprochenen Gruppe gehört, auf den ersten Blick und zweifelsfrei hervortritt (vgl. OLG Celle, GRUR 2017, 1158 [juris Rn. 9]; KG, WRP 2018, 98, 99 [juris Rn. 13]; OLG Koblenz, WRP 2021, 677, 682 f. [juris Rn. 103 f.]; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 5a Rn. 7.24 und 7.27).

    (1) Eine Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks ist dann nicht erforderlich, wenn das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass die Verbraucher den kommerziellen Zweck klar und eindeutig auf den ersten Blick erkennen können (vgl. BGH, GRUR 2012, 184 Rn. 18 - Branchenbuch Berg; GRUR 2013, 644 Rn. 15 - Preisrätselgewinnauslobung V; OLG Celle, GRUR 2017, 1158, 1159 [juris Rn. 16]; KG, WRP 2018, 98, 99 [juris Rn. 16]; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2020, 87, 90 [juris Rn. 28]; OLG Hamburg, MMR 2020, 767, 769 [juris Rn. 56]; OLG München, GRUR 2020, 1096, 1098 [juris Rn. 45]; OLG Karlsruhe, WRP 2020, 1467, 1476 f. [juris Rn. 109 und 123]; OLG Koblenz, WRP 2021, 677, 683 [juris Rn. 105]; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 5a Rn. 7.25).

    Er muss vielmehr sofort und zweifelsfrei erkennen, dass diese Beschreibung der Bewerbung des Produkts dient (vgl. BGH, GRUR 2013, 644 Rn. 21 - Preisrätselgewinnauslobung V; OLG Celle, GRUR 2017, 1158, 1159 [juris Rn. 16]; KG, WRP 2018, 98, 99 [juris Rn. 16]; OLG Karlsruhe, WRP 2020, 1467, 1476 [juris Rn. 109]; OLG Koblenz, WRP 2021, 677, 683 [juris Rn. 105]).

  • LG Berlin, 24.05.2018 - 52 O 101/18

    Wettbewerbsverstoß: Kennzeichnung von Posts eines Instagram-Influencers zu

    Das Kammergericht hat in seiner Entscheidung vom 11.10.2017 - 5 W 221/17 - ausgeführt, dass jedenfalls derjenige, der in seinem Instagram-Auftritt Produkte präsentiert und dabei Links zu Internetauftritten der betreffenden Unternehmen setzt und dafür Entgelte oder sonstige Vorteile wie beispielsweise Rabatte oder Zugaben erhält, sei es auch nur durch kostenlose Übersendung der präsentierten Produkte, geschäftlich zur Förderung fremden Wettbewerbs handelt.
  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 125/20

    Influencer II

    (1) Eine Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks ist dann nicht erforderlich, wenn das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass die Verbraucher den kommerziellen Zweck klar und eindeutig auf den ersten Blick erkennen können (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 18 = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg; BGH, GRUR 2013, 644 Rn. 15 - Preisrätselgewinnauslobung V; OLG Celle, GRUR 2017, 1158, 1159 [juris Rn. 16]; KG, WRP 2018, 98, 99 [juris Rn. 16]; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2020, 87, 90 [juris Rn. 28]; OLG Braunschweig, GRUR-RR 2020, 452, 454 [juris Rn. 54]; OLG München, GRUR 2020, 1096, 1098 [juris Rn. 45]; OLG Karlsruhe, WRP 2020, 1467, 1476 f. [juris Rn. 109 und 123]; OLG Koblenz, WRP 2021, 677, 683 [juris Rn. 105]; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 5a Rn. 7.25).

    Er muss vielmehr sofort und zweifelsfrei erkennen, dass diese Beschreibung der Bewerbung des Produkts dient (vgl. BGH, GRUR 2013, 644 Rn. 21 - Preisrätselgewinnauslobung V; OLG Celle, GRUR 2017, 1158, 1159 [juris Rn. 16]; KG, WRP 2018, 98, 99 [juris Rn. 16]; OLG Karlsruhe, WRP 2020, 1467, 1476 [juris Rn. 109]; OLG Koblenz, WRP 2021, 677, 683 [juris Rn. 105]).

  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 126/20

    Vorstellen von kommerziellen Inhalten unter Abbildung einer Person als sog.

    bb) Erhält ein Influencer für einen werblichen Beitrag eine Gegenleistung, stellt diese Veröffentlichung ohne Weiteres eine geschäftliche Handlung zugunsten des beworbenen Unternehmens dar (vgl. KG, WRP 2018, 98 [juris Rn. 10]; KG, GRUR-RR 2018, 155 [juris Rn. 9]; OLG Frankfurt, WRP 2019, 1213 [juris Rn. 9]; OLG Karlsruhe, WRP 2020, 1467, 1474 [juris Rn. 91]; OLG Köln, GRUR-RR 2021, 167, 168 [juris Rn. 51]; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 5a Rn. 7.71; Großkomm.UWG/Peukert aaO § 2 Rn. 204; jurisPK.UWG/Seichter aaO § 5a Rn. 196; Weiler in Götting/Meyer/Vormbrock aaO § 31 Rn. 280; Meyer in Götting/Meyer/Vormbrock aaO § 36 Rn. 385; Fries aaO S. 103 f.; Alberts aaO S. 65; Lehmann, WRP 2017, 772 Rn. 5; Reinholz/Schirmbacher, K&R 2017, 753, 754 f.; Mallick/Weller, WRP 2018, 155 Rn. 17; dies., WRP 2018, 1289 Rn. 20 und 28; Schonhofen/Detmering, WRP 2018, 1171 Rn. 31; Leeb/Maisch, ZUM 2019, 29, 33; Gerecke, GRUR-Prax 2019, 69; Scherer, WRP 2019, 277 Rn. 17; Maatsch, jurisPR-WettbR 4/2019 Anm. 5 unter C; Köhler, GRUR-Prax 2019, 343, 344; Klickermann, MMR 2020, 150, 154; Köberlein, ZVertriebsR 2020, 221, 222).

    (1) Eine Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks ist dann nicht erforderlich, wenn das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass die Verbraucher den kommerziellen Zweck klar und eindeutig auf den ersten Blick erkennen können (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 18 = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg; BGH, GRUR 2013, 644 Rn. 15 - Preisrätselgewinnauslobung V; OLG Celle, GRUR 2017, 1158, 1159 [juris Rn. 16]; KG, WRP 2018, 98, 99 [juris Rn. 16]; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2020, 87, 90 [juris Rn. 28]; OLG Braunschweig, GRUR-RR 2020, 452, 454 [juris Rn. 54]; OLG Hamburg, MMR 2020, 767, 769 [juris Rn. 56]; OLG Karlsruhe, WRP 2020, 1467, 1476 f. [juris Rn. 109 und 123]; OLG Koblenz, WRP 2021, 677, 683 [juris Rn. 105]; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 5a Rn. 7.25).

    Er muss vielmehr sofort und zweifelsfrei erkennen, dass diese Beschreibung der Bewerbung des Produkts dient (vgl. BGH, GRUR 2013, 644 Rn. 21 - Preisrätselgewinnauslobung V; OLG Celle, GRUR 2017, 1158, 1159 [juris Rn. 16]; KG, WRP 2018, 98, 99 [juris Rn. 16]; OLG Karlsruhe, WRP 2020, 1467, 1476 [juris Rn. 109]; OLG Koblenz, WRP 2021, 677, 683 [juris Rn. 105]).

  • OLG Frankfurt, 28.06.2019 - 6 W 35/19

    Getarnte Werbung durch "Influencer"

    Dass es sich hierbei um eine Präsentation des auf Instagram als "X" auftretenden Antragsgegners handelt, steht der Annahme einer geschäftlichen Handlung nicht entgegen, weil dieser nach der Einschätzung des Senats hierfür Entgelte oder sonstige Vorteile, wie z.B. Rabatte oder Zugaben, erhält (vgl. auch KG, Beschluss vom 11. Oktober 2017, 5 W 221/17, Seite 19).
  • KG, 17.10.2017 - 5 W 233/17

    Schleichwerbung in sozialen Medien - Wettbewerbsverstoß im Internet:

    Dass es sich hierbei um Äußerungen der auf Instagram auftretenden Antragsgegnerin handelt, steht der Annahme einer geschäftlichen Handlung nicht entgegen, weil diese nach der - dem Landgericht widerstreitenden - Einschätzung des Senats hierfür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, wenn nicht Geldzahlungen, so doch sonstige geldwerte Vorteile, wie z.B. Rabatte oder Zugaben erhält (vgl. auch Senat, Beschl. v. 11.10.2017 - 5 W 221/17; OLG Celle WRP 2017, 1236; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 5a Rn. 7.71; Lehmann, WRP 2017, 772, 773), und sei es auch nur - was das Landgericht bei seinen Überlegungen außen vor gelassen hat - durch kostenlose Überlassung der präsentierten Produkte.

    Vor diesem Hintergrund nimmt der Senat im Streitfall eine Entbehrlichkeit nicht an, weil er nicht dafür hält, dass hier der kommerzielle Zweck auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel erkennbar ist (vgl. auch Senat, Beschl. v. 11.10.2017 - 5 W 221/17; ferner OLG Celle WRP 2017, 1236, 1237, mit weiteren Erwägungen die sich teilweise auch auf den hiesigen Streitfall übertragen lassen).

    14 Die Eignung der streitgegenständlichen Beiträge, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung, nämlich das Aufsuchen der verlinkten Internetauftritte der Markenberechtigten und den Erwerb der Markenprodukte, zu veranlassen, die er anderenfalls - wenn er sich also von vornherein bewusst gewesen wäre, dass es sich um bloße Werbung der hierfür mit Vorteilen bedachten Antragsgegnerin handelt - nicht getroffen hätte, steht für den Senat außer Frage (vgl. auch Senat, Beschl. v. 11.10.2017 - 5 W 221/17; OLG Celle WRP 2017, 1236, 1237).

  • LG Hamburg, 28.03.2019 - 403 HKO 127/18

    Schleichwerbung in Sozialen Medien - Wettbewerbsverstoß: Irreführung durch

    Denn dadurch wird nicht ausgeschlossen, dass der Nutzer dem Beitrag in Verkennung des Umstands, dass es sich um Werbung handelt, Beachtung schenkt (so bereits OLG Celle, Urt. v. 08.06.2017 - 13 U 53/17, MMR 2017, 769, 770; KG, Beschl. v. 11.10.2017 - 5 W 221/17, MMR 2018, 98, 99; BGH, Urt. v. 31.10.2012 - I ZR 205/11, GRUR 2013, 644, 646 f.).

    Der Betrachter der streitgegenständlichen Beiträge geht zunächst davon aus, unter anderem Informationen über den aktuellen Aufenthaltsort, das Aussehen und die Befindlichkeit der Beklagten zu erhalten (KG, Beschl. v. 11.10.2017 - 5 W 221/17, MMR 2018, 98, 99).

  • LG Berlin, 11.02.2020 - 52 O 194/18

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Schleichwerbung auf dem Nachrichtenportal

    ... .com ist nicht nur in Deutschland abrufbar, sondern auch in deutscher Sprache gehalten und richtet sich - wie sich auch aus der Länderkennung der Domain bei Aufruf ("de") ergibt - bestimmungsgemäß an deutsche Verkehrskreise bzw. Nutzer (vgl. dazu auch KG, Beschluss vom 11.10.2017 - 5 W 221/17; BGH, GRUR 2018, 935, 936 - goFit).

    Nach Art. 6 Abs. 1 (VO (EG) Nr. 864/2007) über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) gelangt als Sachrecht deutsches Lauterkeitsrecht zur Anwendung (vgl. dazu auch KG, Beschluss vom 11.10.2017 - 5 W 221/17; BGH, GRUR 2018, 935, 938 - goFit).

  • LG Hamburg, 31.01.2019 - 312 O 341/18

    Wettbewerbsverstoß: Voraussetzungen einer geschäftlichen Handlung

    Maßgeblich kommt es darauf an, ob entweder ein Entgelt bezahlt wurde (OLG Celle Urteil vom 08.06.2017 - 13 U 53/17, GRUR 2017, 1158) oder sonstige Vorteile, wie z.B. Rabatte oder Zugaben gewährt oder wenigstens in Aussicht gestellt wurden (KG Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 5 W 221/17, Rz. 10 - zitiert nach juris; Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 5 W 233/17, Rz. 9 - zitiert nach juris).

    Auch die Verlinkung bei einer Vielzahl von Produkten auf die jeweilige Unternehmerseite kann ein Indiz für eine geschäftliche Handlung sein (LG Berlin, Urteil v. 24. Mai 2018, Az. 52 O 101/18, zitiert nach Anl. Ast. 8, Abs. 19; KG, Beschluss v. 11.10.2017, Az. 5 W 221/17, zitiert nach juris, Abs. 11).

  • LG Düsseldorf, 12.06.2019 - 12 O 296/18
    Die Posts des Beklagten sind geeignet, den durchschnittlichen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung in Gestalt des Aufsuchens der verlinkten Instagram-Seiten und des Erwerbs der Produkte zu veranlassen, die er nicht getroffen hätte, wenn er sich von vornherein bewusst gewesen wäre, dass es sich um bloße Werbung des hierfür mit Vorteilen bedachten Beklagten handelt (vgl. KG Berlin MMR 2018, 245, 246; KG Berlin MMR 2018, 98, 99).
  • LG Berlin, 03.05.2018 - 15 O 250/17

    Umfang eines Unterlassungstitels hinsichtlich denselben Kern enthaltende

  • KG, 26.06.2018 - 5 W 115/18

    Vollstreckung eines Unterlassungstitels

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht