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   OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 5 W 32/09   

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https://dejure.org/2010,3266
OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 5 W 32/09 (https://dejure.org/2010,3266)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.03.2010 - 5 W 32/09 (https://dejure.org/2010,3266)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. März 2010 - 5 W 32/09 (https://dejure.org/2010,3266)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 306 AktG, § 327a Abs 1 S 1 AktG, § 327b Abs 1 S 1 AktG, § 327f Abs 1 S 2 AktG
    Abfindung außenstehender Aktionäre beim Squeeze-Out: Bemessung der Abfindung über den Barwert der Ausgleichszahlung unter Bildung des durchschnittlichen Börsenkurses bei Bestehen eines fortdauernden Unternehmensvertrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    (Abfindung außenstehender Aktionäre beim Squeeze-Out: Bemessung der Abfindung über den Barwert der Ausgleichszahlung unter Bildung des durchschnittlichen Börsenkurses bei Bestehen eines fortdauernden Unternehmensvertrages)

  • spruchverfahren-direkt.de PDF
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2010, 664
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (33)

  • OLG Stuttgart, 18.12.2009 - 20 W 2/08

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Berechnung des Börsenwertes zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 5 W 32/09
    Demgegenüber halten das Oberlandesgericht Stuttgart für den Fall eines Unternehmensvertrages respektive eines Squeeze out und das Oberlandesgericht Düsseldorf ebenfalls für den Fall eines Squeeze out in Einklang mit der überwiegenden Literatur eine Durchschnittsbildung anhand der drei Monate unmittelbar vor der ersten Bekanntgabe der Maßnahme für vorzugswürdig (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009 - 20 W 2/08 -, Juris; OLG Stuttgart, AG 2007, 209; OLG Düsseldorf, ZIP 2009, 2055; Simon/Leverkus, in: Simon, SpruchG, Anh § 11 Rdn. 235; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 305 Rdn. 24e; Veil, in: Spindler/Stilz, AktG, § 305 Rdn. 54; Just/Clemens, NZG 2007, 444; Bungert, BB 2001, 1163, 1166; Meilicke-Heidel, DB 2001, 973, 974; Puszkajler, BB 2003, 1692, 1694; Vetter, DB 2001, 1347; ebenso Weber, ZGR 2004, 280, der allerdings auch von einer Durchschnittsbildung absehen will).

    b) Angesichts der Abweichung der Auffassung des Senats von derjenigen des Bundesgerichtshofs sind die Verfahren, soweit sie die Antragsgegnerin zu 2) betreffen, gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG iVm § 28 Abs. 2 und 3 FGG in der hier anzuwendenden bis zum 31. August 2008 gültigen Fassung (vgl. dazu BGH, ZIP 2010, 446; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 -, Juris Rdn. 126) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

    bb) Die Entscheidungserheblichkeit der Frage der zur Ermittlung des Durchschnittskurses maßgeblichen Referenzperiode entfällt auch nicht wegen einer etwaigen Geringfügigkeit der Abweichung (vgl. zu dieser Überlegung OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 -, Juris Rdn. 130).

  • OLG München, 26.10.2006 - 31 Wx 12/06

    Barabfindung der Minderheitsaktionäre nach Ertragswert des Unternehmens bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 5 W 32/09
    Dieser Grenzpreis wird vorliegend aufgrund des zwischen den Antragsgegnerinnen zum Bewertungsstichtag bestehenden Unternehmensvertrages unbegrenzter Dauer durch den Barwert der den Minderheitsaktionären nach § 304 AktG zufließenden festen Ausgleichszahlungen und nicht durch den anteiligen hypothetischen Ertragswert der zur Gewinnabführung verpflichteten Gesellschaft bestimmt (wie hier im Prinzip KG, NZG 2003, 644 für einen Verschmelzungsvertrag; LG Mannheim, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 24 AktE 15/04 -, Juris Rdn. 59 ff.; Jonas, FS Kruschwitz, 2008, S. 105; Tebben, AG 2003, 600, 607; Vossius, ZIP 2002, 511; Austmann, in: MünchHdb GesR Bd. IV, Aktiengesellschaft, § 74 Rdn. 90 und wohl ebenfalls OLG München, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 7 U 3515/06 -, Juris Rdn. 7 und 32 ff.; aA vom Grundsatz her OLG München, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 31 Wx 12/06 -, Juris Rdn. 11 mit zustimmender Anmerkung Luttermann, EwiR 2007, 33, 34; ebenso Popp, AG 2010, 1; ders., WPg 2006, 436; Riegger, Festschrift Priester, 2007, 661; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, 2007, S. 382 f.).

    Entsprechend wirkt sich eine Steigerung des Ertrags der Gesellschaft während der Laufzeit des Unternehmensvertrages auf die festgesetzte Ausgleichszahlung ebenso wenig aus wie ein Verlust des abhängigen Unternehmens (vgl. auch OLG München, ZIP 2007, 375, 376).

    Zwar hat das Oberlandesgerichts München in seiner Entscheidung vom 26. Oktober 2006 (31 Wx 12/06 -, ZIP 2007, 375) ausgeführt, der Wert der Aktien der Minderheitsaktionäre könne nicht mit dem Barwert des festen Ausgleichs gleichgesetzt werden (ZIP 2007, 375, 376) und stattdessen in dem entschiedenen Fall den Wert der Abfindung nach dem anteiligen Ertragswert ermittelt.

  • OLG Düsseldorf, 09.09.2009 - 26 W 13/06

    Zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung beim Squeeze out

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 5 W 32/09
    Auch in dieser Situation stellt der Börsenkurs aufgrund der gebotenen Sicherung der freien Deinvestitionsentscheidung des Minderheitsaktionärs den Mindestwert einer Abfindung dar, sofern keine Bedenken an dessen Aussagekraft als Verkehrswert der Aktie etwa aufgrund einer Manipulation des Kurses oder einer besonderen Marktenge bestehen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2009 - I-26 W 13/06 -, Juris Rdn. 43; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 327b Rdn. 5).

    Gemäß den vorstehenden Ausführungen reicht es für das Bestehen einer Marktenge entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen daher nicht aus, dass nur ein geringer Prozentsatz der insgesamt ausgegebenen Aktien - hier etwa 1, 4 % der Aktien - an die Börsen zum Handel gelangen (so auch OLG Düsseldorf, ZIP 2009, 2055, 2056).

    Demgegenüber halten das Oberlandesgericht Stuttgart für den Fall eines Unternehmensvertrages respektive eines Squeeze out und das Oberlandesgericht Düsseldorf ebenfalls für den Fall eines Squeeze out in Einklang mit der überwiegenden Literatur eine Durchschnittsbildung anhand der drei Monate unmittelbar vor der ersten Bekanntgabe der Maßnahme für vorzugswürdig (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009 - 20 W 2/08 -, Juris; OLG Stuttgart, AG 2007, 209; OLG Düsseldorf, ZIP 2009, 2055; Simon/Leverkus, in: Simon, SpruchG, Anh § 11 Rdn. 235; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 305 Rdn. 24e; Veil, in: Spindler/Stilz, AktG, § 305 Rdn. 54; Just/Clemens, NZG 2007, 444; Bungert, BB 2001, 1163, 1166; Meilicke-Heidel, DB 2001, 973, 974; Puszkajler, BB 2003, 1692, 1694; Vetter, DB 2001, 1347; ebenso Weber, ZGR 2004, 280, der allerdings auch von einer Durchschnittsbildung absehen will).

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 5 W 32/09
    Wesentlich für das Vorliegen einer Marktenge ist nach Einführung der Angebotsverordnung des Wertpapierübernahmegesetzes - von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen - regelmäßig die in § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO enthaltene Wertung (darauf abstellend Fleischer, ZGR 2002, 757, 781; KK/Hasselbach, WpÜG, § 327b Rdn 18; Schnorbus, in: Lutter/Schmidt, AktG, § 327b Rdn. 3; MünchKommAktG/Grunewald § 327b Rdn. 9; ähnlich OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 20 W 9/06, Juris Rdn. 59; aA Angerer, BKR 2002, 260, 264; grundsätzlich keine schematischen Lösungen BGH, NJW 2001, 2080, 2083; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rdn. 1073).

    39 aaa) Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, der Durchschnittskurs sei aus dem Mittel der Börsenkurse der letzten drei Monate vor dem Bewertungsstichtag zu bilden (NJW 2001, 2080).

    Soweit der Bundesgerichtshof dem entgegensetzt, derartige Preisentwicklungen seien als Resultat von Angebot und Nachfrage grundsätzlich zu akzeptieren (BGH, NJW 2001, 2080, 2083), ist dies jedenfalls in den Fällen nicht überzeugend, in denen nicht nur die Tatsache der unternehmerischen Maßnahme, sondern zugleich auch die Höhe der zu gewährenden Abfindung bekannt gegeben wird.

  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 5 W 32/09
    Dabei ist der Grenzpreis zu ermitteln, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (vgl. BGHZ 138, 136, 140).

    53 (1) Zur Bestimmung der angemessenen Abfindung ist der Grenzpreis zu ermitteln, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (BGHZ 138, 136, 140).

    Im Gegenteil verlangt die angemessene Abfindung einen Grenzpreis, der sicherstellt, dass der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (vgl. BGHZ 138, 136, 140).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 5 W 32/09
    Sie muss also dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (vgl. BVerfGE 14, 263/284; 100, 289/304 f.; BayObLG AG 1996, 127; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 327b Rn. 4).

    Insoweit sind die Erwägungen des Bundverfassungsgerichts, die dieses zu einer Barabfindung nach dem Abschluss eines Unternehmensvertrages angestellt hat (vgl. BVerfGE 100, 289), zu übertragen auf die hier vorliegende Situation eines Squeeze out.

    Eine Marktenge, die dazu zwingen könnte, dem Börsenkurs die Relevanz als Untergrenze für die zu gewährende Abfindung abzusprechen, ist nämlich von den insoweit darlegungspflichtigen Antragsgegnerinnen nicht aufgezeigt worden (vgl. zu deren Darlegungspflicht etwa BVerfG, NJW 1999, 3769, 3772; OLG München, AG 2007, 246, 247) und auch sonst nicht ersichtlich.

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06

    Schlossgartenbau-AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 5 W 32/09
    Wesentlich für das Vorliegen einer Marktenge ist nach Einführung der Angebotsverordnung des Wertpapierübernahmegesetzes - von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen - regelmäßig die in § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO enthaltene Wertung (darauf abstellend Fleischer, ZGR 2002, 757, 781; KK/Hasselbach, WpÜG, § 327b Rdn 18; Schnorbus, in: Lutter/Schmidt, AktG, § 327b Rdn. 3; MünchKommAktG/Grunewald § 327b Rdn. 9; ähnlich OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 20 W 9/06, Juris Rdn. 59; aA Angerer, BKR 2002, 260, 264; grundsätzlich keine schematischen Lösungen BGH, NJW 2001, 2080, 2083; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rdn. 1073).

    Dass dabei die Kurse zudem - wie notwendig (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 20 W 9/06, Juris Rdn. 59) - von einem Handelstag auf den anderen mehrmals um mehr als 5 Prozent voneinander abgewichen sein könnten, ist von keiner Seite vorgebracht worden.

  • OLG Düsseldorf, 15.01.2004 - 19 W 5/03

    Abfindung der Aktionäre bei Verschmelzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 5 W 32/09
    Dies folgt unmittelbar daraus, dass auch nach dem hier erstinstanzlich anwendbaren alten Verfahrensrecht im Squeeze out-Verfahren nach § 327f Abs. 1 Satz 2 AktG iVm § 306 AktG in der bis zum 31. August 2003 gültigen Fassung zur Überprüfung der Barabfindung für den ausgeschlossenen Minderheitsaktionär nur der Hauptaktionär, nicht hingegen die Aktiengesellschaft passivlegitimiert ist (OLG Saarbrücken, Der Konzern 2004, 34; OLG Hamburg, AG 2004, 622, 623; OLG Düsseldorf, NZG 2004, 622; vgl. ferner KK/Wasmann, SpruchG, § 5 Rdn. 4; Gude, AG 2005, 233, 235.

    In Anlehnung an das Zivilverfahren ist ebenso im streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Antrag gegen den Schuldner der Ausgleichsforderung zu richten (OLG Düsseldorf, NZG 2004, 622).

  • OLG Hamburg, 14.06.2004 - 11 W 94/03

    Angemessene Barabfindung für im Zuge eines Squeeze-Outs verlorene Aktien;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 5 W 32/09
    Dies folgt unmittelbar daraus, dass auch nach dem hier erstinstanzlich anwendbaren alten Verfahrensrecht im Squeeze out-Verfahren nach § 327f Abs. 1 Satz 2 AktG iVm § 306 AktG in der bis zum 31. August 2003 gültigen Fassung zur Überprüfung der Barabfindung für den ausgeschlossenen Minderheitsaktionär nur der Hauptaktionär, nicht hingegen die Aktiengesellschaft passivlegitimiert ist (OLG Saarbrücken, Der Konzern 2004, 34; OLG Hamburg, AG 2004, 622, 623; OLG Düsseldorf, NZG 2004, 622; vgl. ferner KK/Wasmann, SpruchG, § 5 Rdn. 4; Gude, AG 2005, 233, 235.

    Dies ist im Gegensatz zur zutreffenden Bezeichnung der Antragsgegnerinnen in der Antragsschrift eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde (vgl. OLG Saarbrücken, Der Konzern 2004, 34; OLG Hamburg, AG 2004, 622, 623; KK/Puszkajler, SpruchG, § 11 Rdn. 11 mwNachw.; aA Bungert/Mennicke, BB 2003, 2021, 2026; Gude, AG 2005, 233, 236).

  • BGH, 13.02.2006 - II ZR 392/03

    Zur Zulässigkeit eines "Nullausgleichs" für außenstehende Aktionäre bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 5 W 32/09
    Dass dabei die formale Stellung als Aktionär bestehen bleibt und die Aktie ein Risikopapier bleibt (vgl. dazu BGH, ZIP 2006, 663, 664), steht der Änderung der Rechte in ihrer für die Abfindungshöhe maßgeblichen wirtschaftlichen Dimension nicht entgegen.
  • BGH, 01.03.2010 - II ZB 1/10

    Zur Bestellung eines Sonderprüfers bei der IKB

  • BGH, 28.05.2008 - XII ZB 53/08

    Beginn der Ausschlussfrist für den Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers;

  • OLG München, 11.10.2006 - 7 U 3515/06

    Anspruch eines ausscheidenden Minderheitenaktionärs auf einen vertraglich

  • OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswerts im Wege des

  • BGH, 10.12.2007 - II ZB 13/07

    Voraussetzungen der Vorlage an den BGH im FGG -Verfahren; Erheblichkeit der

  • OLG Karlsruhe, 05.05.2004 - 12 W 12/01
  • BGH, 16.07.1997 - XII ZB 97/96

    Voraussetzungen der Vorlage

  • OLG Köln, 08.10.2009 - 18 U 57/09

    Squeeze out - Abgeltung ausstehender Ausgleichszahlungen mit der Barabfindung

  • LG Mannheim, 27.01.2007 - 24 AktE 15/04
  • OLG Düsseldorf, 27.02.2004 - 19 W 3/00
  • OLG Hamburg, 31.07.2001 - 11 W 29/94
  • BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 101/99

    Vorlage an den BGH bei mehreren Verfahrensgegenständen

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

  • OLG Frankfurt, 09.02.2010 - 5 W 33/09

    Spruchverfahren nach Verschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

  • OLG Stuttgart, 06.07.2007 - 20 W 5/06

    Konzernverschmelzung einer Tochter- auf die Muttergesellschaft; Bestimmung des

  • OLG München, 19.10.2006 - 31 Wx 92/05

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Spruchverfahren - Berechnung des

  • KG, 02.09.1999 - 2 W 2341/97

    Anforderungen an die Durchführung der Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 6/06

    Vorlage zum BGH: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Börsenwertes von

  • BGH, 20.05.1997 - II ZB 9/96

    Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre nach Beendigung des

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

  • OLG Frankfurt, 11.10.2005 - 20 W 149/04

    Spruchstellenverfahren: Anwendbarkeit des alten Verfahrensrechts

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 25/05

    Anschlussbeschwerde im Spruchverfahren: Zur Frage der Zulässigkeit der

  • BayObLG, 19.10.1995 - 3Z BR 17/90
  • BGH, 12.01.2016 - II ZB 25/14

    Aktiengesellschaft: Angemessenheit der Barabfindung ausgeschlossener

    Der Wert des Anteils des (außenstehenden) Minderheitsaktionärs hat sich durch den Unternehmensvertrag nicht vollständig vom Unternehmenswert abgekoppelt (OLG Düsseldorf, AG 2012, 716, 718, OLG München, ZIP 2007, 375, 376; Hüffer/ Koch, AktG, 11. Aufl., § 327b Rn. 5; Popp, AG 2010, 1, 13 f.; Riegger, Festschrift Priester, 2007, 661, 668; a.A. KG, NZG 2003, 644, 645; OLG Frankfurt, NZG 2010, 664, 665; ZIP 2014, 2439, 2440; Leyendecker, NZG 2010, 927, 928; Jüngst, Der Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern im Vertragskonzern, 2010, S. 198 f.).

    Der Gesellschaftsanteil hat sich nämlich durch die Entscheidung des Aktionärs, die Aktien trotz Abschlusses des (Beherrschungs- und) Gewinnabführungsvertrags zu behalten und nicht gegen die nach § 305 AktG zu gewährende Abfindung aus der Gesellschaft auszuscheiden, nicht dahingehend gewandelt, dass sich sein Wert allein noch über die Ausgleichszahlungen bestimmt und der Aktionär am Unternehmenswert im Übrigen nicht mehr teilnimmt (OLG Düsseldorf, AG 2012, 716, 718; OLG München, ZIP 2007, 375, 376; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., § 327b AktG Rn. 9; Hölters/Müller-Michaels, AktG, 2. Aufl., § 327b Rn. 7; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 327b Rn. 5; Schnorbus in Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 327b Rn. 6; Riegger, Festschrift Priester, 2007, 661, 668; a.A. KG, NZG 2003, 644, 645; OLG Frankfurt, NZG 2010, 664, 665; ZIP 2014, 2439, 2441; Wilsing in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 327b AktG Rn. 4; Leyendecker, NZG 2010, 927, 928; W. Müller, Festschrift Roth, 2011, S. 517, 524 f., 531; Jüngst, Der Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern im Vertragskonzern, 2010, S. 198 f.).

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2012 - 26 W 11/11

    Berechnung der Höhe der Barabfindung im Squeeze-out-Verfahren; Maßgeblichkeit des

    Der Antrag ist nicht gegen die Antragsgegnerin zu 1. zu richten und die Anträge sind daher insoweit unzulässig (vgl. zu der Frage, ob dies im Rahmen der Zulässigkeit oder Begründetheit zu prüfen ist: nach h. M. Frage der Zulässigkeit, vgl. zur h. M. und zum Streitstand: Kubis in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Auflage, § 5 SpruchG, Rdnr. 1; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011, 20 W 14/08, AG 2011, 795; LG München, Beschluss vom 29.03.2010, 38 O 22024/09, ZIP 2010, 1995; Frage der Begründetheit: OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2010, 5 W 32/09, NZG 2010, 664, Rdnr. 21 zit. nach juris).

    Überwiegend wird auch hinsichtlich der vor Inkrafttreten des Spruchgesetzes eingeleiteten Squeeze-out-Verfahren die Auffassung vertreten, dass nur der Hauptaktionär Antragsgegner ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2010, 5 W 32/09, NZG 2010, 664; Singhof in Spindler/Stilz, Aktiengesetz, 2. Auflage, § 327f, Rdnr. 6; Hüffer, Aktiengesetz, 10. Auflage, § 5 SpruchG, Rdnr. 2).

    Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass der Barwert der Ausgleichszahlungen jedenfalls dann Grundlage für die Barabfindung eines späteren Squeeze-outs sein könne, wenn von einer unbegrenzten Dauer des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages auszugehen ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2010, 5 W 32/09, NZG 2010, 664, m. w. Nachw.; LG Frankfurt, Beschluss vom 17.01.2006, 3-5 O 74/03, ZIP 2006, 854; Leyendecker, NZG 2010, 927).

    Der Minderheitsaktionär sei wirtschaftlich betrachtet nur noch Inhaber eines risikobehafteten, festverzinslichen Wertpapiers (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2010, 5 W 32/09, NZG 2010, 664; Leyendecker, NZG 2010, 927, 928).

    Es sei auf die Sicht des betroffenen Aktionärs abzustellen, dem kein Anspruch mehr auf den anteiligen Unternehmensgewinn zustünde (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2010, 5 W 32/09, NZG 2010, 664).

    Die Möglichkeit einer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen sowie die theoretische Einflussnahme auf die Geschäftspolitik sei ihm durch den Abschluss des Unternehmensvertrages genommen worden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2010, 5 W 32/09, NZG 2010, 664).

    Auch stünde den außenstehenden Aktionären nicht mehr das nicht betriebsnotwendige Vermögen zu, weil diese keine Möglichkeit mehr hätten, darauf zuzugreifen oder den entsprechenden Anteil zu realisieren (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2010, 5 W 32/09, NZG 2010, 664; Leyendecker, NZG 2010, 927, 929).

    Das OLG Frankfurt möchte die Barabfindung anhand des Barwerts der Ausgleichszahlungen nur dann berechnen, wenn "die Wahrscheinlichkeit einer Beendigung des Unternehmensvertrages gleich Null" sei (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2010, 5 W 32/09, NZG 2010, 664, Rdnr. 69 zit. nach juris).

    Auch im vom OLG Frankfurt zugrunde liegende Fall ("Wahrscheinlichkeit einer Beendigung des Unternehmensvertrages gleich Null", OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2010, 5 W 32/09, NZG 2010, 664) war der Unternehmensvertrag zwar nicht im Zeitpunkt der Squeeze-out-Entscheidung nach 24 Jahren, aber dann doch nach 27 Jahren gekündigt worden.

    Es ist bemerkenswert, dass die Antragsgegnerinnen im Verfahren vor dem OLG Frankfurt - wie sie im dortigen Verfahren vorgetragen haben sollen - bei der Squeeze-out-Entscheidung im Mai 2003 noch nicht beabsichtigt und nicht angedacht haben sollen, den Unternehmensvertrag gut zwei Jahre später im Jahr 2006 zu kündigen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2010, 5 W 32/09, NZG 2010, 664, Rdnr. 74, 75, 77 zit. nach juris).

    Das OLG Frankfurt hatte entscheidend darauf abgestellt, dass die Barabfindung nur dann anhand des Barwerts der Ausgleichszahlungen berechnet werden soll, wenn das Unternehmen von einer "unbegrenzten Dauer des Unternehmensvertrages" ausgehe (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2010, 5 W 32/09, NZG 2010, 664, Rdnr. 88 zit. nach juris).

    Der Bundesgerichtshof hat im Übrigen auch keinerlei Veranlassung gesehen, auf diese, wie hier schon vom Oberlandesgericht München entschiedene Frage (OLG München, Beschluss vom 26.10.2006, 31 Wx 12/06, ZIP 2007, 375) einzugehen, obwohl dem Bundesgerichtshof die Sache des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2010, 5 W 32/09, NZG 2010, 664) vorgelegen hatte (Vorlage war wegen der Relevanz von Börsenkursen erfolgt: BGH, Beschluss vom 28.06.2011, II ZB 10/10, AG 2011, 590).

  • LG München I, 31.07.2015 - 5 HKO 16371/13

    Höhere Barabfindung für Aktionäre

    Der BGH geht nunmehr in Übereinstimmung mit der überwiegend vertretenen Ansicht in Rechtsprechung und Literatur und unter teilweiser Aufgabe seiner früher vertretenen Auffassung mit Beschluss vom 19.7.2010, Az. II ZB 18/09 (vgl. BGH NJW 2010, 2657, 2658 ff. = WM 2010, 1471, 1472 ff. = ZIP 2010, 1487, 1488 f. = AG 2010, 629, 630 ff. = NZG 2010, 939, 941 ff. = DB 2010, 1693, 1694 f. = BB 2010, 1941, 1942 ff. = Der Konzern 2010, 499, 501 ff. - Stollwerck; bestätigt durch BGH AG 2011, 590 f. = ZIP 2011, 1708 f.; ebenso OLG Stuttgart ZIP 2007, 530, 532 ff. = AG 2007, 209, 210 ff. = NZG 2007, 302, 304 ff. - D...Chrysler; ZIP 2010, 274, 277 ff.; OLG Düsseldorf ZIP 2009, 2055, 2056 ff. = WM 2009, 2271, 2272 ff.; Der Konzern 2010, 519, 522; OLG München AG 2015, 508, 510 = ZIP 2015, 1166, 1167 f.; OLG Frankfurt NZG 2010, 664; AG 2012, 513, 514; Paulsen in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 305 Rdn. 88 f.; Hüffer, AktG, a. a. O., § 305 Rdn. 24 e; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a. a. O., § 305 Rdn. 45, 46 und 46 a; Tonner in: Festschrift Karsten Schmidt, 2009, S. 1581, 1597 ff.) davon aus, der einer angemessenen Abfindung zugrunde zu legende Börsenwert der Aktie müsse grundsätzlich aufgrund eines nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung einer Strukturmaßnahme ermittelt werden.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 16.11.2009 - I-5 W 32/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,14518
OLG Köln, 16.11.2009 - I-5 W 32/09 (https://dejure.org/2009,14518)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.11.2009 - I-5 W 32/09 (https://dejure.org/2009,14518)
OLG Köln, Entscheidung vom 16. November 2009 - I-5 W 32/09 (https://dejure.org/2009,14518)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Bei der Streitwertberechnung für Klagen auf Einsichtnahme in ärztliche Behandlungsunterlagen sind regelmäßig 10 Prozent des Wertes der Hauptsache zu veranschlagen; Grundlagen zur Festsetzung des Streitwerts einer Klage auf Einsicht in Behandlungsunterlagen

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 3
    Streitwert einer Klage auf Herausgabe ärztlicher Behandlungsunterlagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3
    Streitwert einer Klage auf Einsicht in Behandlungsunterlagen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2010, 693
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • KG, 01.12.2016 - 20 W 67/16

    Streitwertfestsetzung bei Arzthaftung: Schadensersatzklage und Antrag auf

    Die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf die Entscheidungen des OLG Nürnberg (5 W 620/10 vom 19.4.2010), OLG Köln (5 W 32/09 vom 16.11.2009) und des OLG München (1 W 953/11 vom 6.6.2011) führt hier nicht weiter.
  • KG, 12.04.2018 - 20 W 14/18

    Streitwert einer isolierten Klage auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen zur

    Das OLG Köln geht in einer etwas älteren Entscheidung von einem grundsätzlich angemessenen Wert von nur 1/10 des Wertes des beabsichtigten Schadensersatzprozesses aus, wobei in dem zu beurteilenden Fall die Besonderheit bestand, dass Teile der Behandlungsunterlagen bereits vorgerichtlich an die dortige Klägerin herausgegeben worden waren, weshalb sie auf die übrigen Unterlagen nicht gesteigert angewiesen war (OLG Köln, Beschluss vom 16. November 2009 - 5 W 32/09 -, juris, Rn. 3).
  • OLG München, 02.03.2012 - 1 W 357/12

    Streitwertbemessung: Klage auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen

    In der Regel wird der Streitwert mit einem Bruchteil des Hauptsacheanspruchs angesetzt, wobei bei Klagen auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen gegen den in Anspruch genommenen oder in Anspruch zu nehmenden Behandler Bruchteile zwischen ¼ und 1/10 der Hauptsache angesetzt werden (OLG Nürnberg, Beschl. vom 19.04.2010, 5 W 620/10; OLG Köln, VersR 2010, 693; OLG München, Beschl. vom 13.04.2007, 1 W 1328/07).
  • OLG Köln, 23.03.2010 - 9 W 95/09

    Streitwert einer Klage auf Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins zu einem

    Da vorliegend der Wert des Antrages zu 1) unabhängig von der geltend gemachten Hauptforderung auf Entschädigung für einen bestimmten Schadensfall zu beurteilen ist, kann der weiter gestellte Zahlungsantrag hier nicht als Bezugsgröße genommen werden (vgl. zum Antrag auf Feststellung der Einsicht in Behandlungsunterlagen in einem konkreten Fall OLG Köln (5. Senat) BeckRS 2010 03288).
  • OLG Köln, 13.08.2010 - 5 W 27/10

    Streitwert einer Klage auf Einsicht in Behandlungsunterlagen

    Wie der Senat im Beschluss vom 16.11.2009 - 5 U 32/09 - (VersR 2010, 693) ausgeführt hat, ist für die Bestimmung des Werts einer Klage auf Einsicht in Behandlungsunterlagen das Interesse des jeweiligen Klägers an der begehrten Auskunft aus der ärztlichen Dokumentation maßgeblich.
  • OLG München, 06.06.2011 - 1 W 953/11

    Bemessung des Streitwerts der Klage eines Patienten auf Herausgabe von

    In der Regel wird der Streitwert mit einem Bruchteil des Hauptsacheanspruchs angesetzt, wobei bei Klagen auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen gegen den in Anspruch genommenen oder in Anspruch zu nehmenden Behandler Bruchteile zwischen 1/4 und 1/10 der Hauptsache angesetzt werden (OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.4.2010, 5 W 620/10; OLG Köln, VersR 2010, 693; OLG München, Beschluss vom 13.4.2007, 1 W 1328/07).
  • OLG München, 21.06.2011 - 1 W 1039/11

    Streitwert einer Klage auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen

    In der Regel wird der Streitwert mit einem Bruchteil des Hauptsacheanspruchs angesetzt, wobei bei Klagen auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen gegen den in Anspruch genommenen oder in Anspruch zu nehmenden Behandler Bruchteile zwischen 1/4 und 1/10 der Hauptsache angesetzt werden (OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.04.2010, 5 W 620/10; OLG Köln, VersR 2010, 693; OLG München, Beschluss vom 13.04.2007, 1 W 1328/07).
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