Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 22.01.2020 - I-3 Wx 52/19, 5 W 33/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,11748
OLG Düsseldorf, 22.01.2020 - I-3 Wx 52/19, 5 W 33/19 (https://dejure.org/2020,11748)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.01.2020 - I-3 Wx 52/19, 5 W 33/19 (https://dejure.org/2020,11748)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Januar 2020 - I-3 Wx 52/19, 5 W 33/19 (https://dejure.org/2020,11748)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • notar-drkotz.de

    Anmeldung der Auflösung einer Ein-Personen-GmbH zur Handelsregistereintragung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anmeldung der Auflösung einer Ein-Personen-GmbH zur Eintragung im Handelsregister elektronisch in öffentlich beglaubigter Form

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anmeldung der Auflösung einer Ein-Personen-GmbH zur Handelsregistereintragung

Verfahrensgang

  • AG Duisburg - HRB 29685
  • OLG Düsseldorf, 22.01.2020 - I-3 Wx 52/19, 5 W 33/19

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 1616
  • FGPrax 2020, 178
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Hagen, 21.06.2007 - 24 T 3/07

    Elektronische Handelsregisteranmeldung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2020 - 3 Wx 52/19
    Daher ist es nicht (mehr) möglich, die Handelsregisteranmeldung im Original mit einem Beglaubigungsvermerk an das Registergericht zu senden, vielmehr sind die Dokumente in elektronischer Form zu übermitteln (vgl. schon LG Hagen, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 24 T 3/07, BeckRS 2007, 15175).
  • OLG Jena, 25.05.2010 - 6 W 39/10

    Handelsregisterverfahren: Formerfordernisse bei elektronischer Einreichung einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2020 - 3 Wx 52/19
    (vgl. zu allem Mödl/Schmidt, ZIP 2008, 2332 und Bettendorf/Mödl, Anm. zu Thür. OLG Jena, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 6 W 39/10, DNotZ 2010, 793, 795).
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Rechtsprechung
   KG, 19.03.2019 - 5 W 33/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,15635
KG, 19.03.2019 - 5 W 33/19 (https://dejure.org/2019,15635)
KG, Entscheidung vom 19.03.2019 - 5 W 33/19 (https://dejure.org/2019,15635)
KG, Entscheidung vom 19. März 2019 - 5 W 33/19 (https://dejure.org/2019,15635)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Osteoarthrosebehandlung

    § 3 S 2 Nr 1 HeilMWerbG, § 890 ZPO
    Vollstreckung eines Unterlassungsgebots zur Bewerbung der Magnetfeldtherapie: Kerngleichheit einer Werbeaussage; Ausführungen des Schuldners zu widersprüchlichen wissenschaftlichen Untersuchungen

  • online-und-recht.de

    Schuldner haftet im Ordnungsmittelverfahren auch bei fehlerhaftem Rechtsrat seines Advokaten

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Schuldner einer Unterlassungsverfügung haftet auch bei falscher Beratung durch Verfahrensbevollmächtigten - Werbung für Magnetfeldtherapie

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Haftung auch bei falscher Beratung durch Rechtsanwalt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässige Verallgemeinerungen bei der Formulierung eines Unterlassungsantrages

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Im Ordnungsmittelverfahren haftet Schuldner auch für falschen Rechtsrat seines Anwalts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2020, 48
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02

    Ordnungsgeld gegen C & A wegen Verkaufsaktion zur Euro-Einführung bestätigt

    Auszug aus KG, 19.03.2019 - 5 W 33/19
    Ordnungsmittel im Sinne des § 890 ZPO haben zum einen die Funktion, als zivilrechtliche Beugemaßnahmen künftige Zuwiderhandlungen zu vermeiden, zum anderen aber auch einen repressiven, strafähnlichen Sanktionscharakter (vgl. BGH GRUR 2004, 264 - Euro-Einführungsrabatt; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 12, Rn 6.12).

    Danach sind bei der Festsetzung von Ordnungsmitteln eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten (vgl. BGH GRUR 2004, 264 - Euro-Einführungsrabatt; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 12, Rn 6.12).

  • BGH, 29.09.2016 - I ZB 34/15

    Unlauterer Wettbewerb: Handlungspflichten eines Unterlassungsschuldners zur

    Auszug aus KG, 19.03.2019 - 5 W 33/19
    (vgl. BGH GRUR 2017, 208 - Rückruf von RESCUE-Produkten, Rn 35).

    (vgl. BGH GRUR 2010, 855 - Folienrollos, Rn 17; BGH GRUR 2017, 208 - Rückruf von RESCUE-Produkten, Rn 35; Hess in: jurisPK-UWG, 4. Aufl., § 12, Rn 254; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 12, Rn 6.4).

  • BGH, 15.12.2016 - I ZR 197/15

    Bodendübel - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Wettbewerbliche Eigenart

    Auszug aus KG, 19.03.2019 - 5 W 33/19
    Für die Annahme eines zumindest fahrlässigen Verhaltens reicht es aus, wenn der Schuldner sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt und deshalb eine von der eigenen Einschätzung der rechtlichen Zulässigkeit seines Verhaltens abweichende Bewertung in Betracht ziehen muss (vgl. BGH GRUR 2017, 734 - Bodendübel, Rn 73).
  • BGH, 19.05.2010 - I ZR 177/07

    Folienrollos

    Auszug aus KG, 19.03.2019 - 5 W 33/19
    (vgl. BGH GRUR 2010, 855 - Folienrollos, Rn 17; BGH GRUR 2017, 208 - Rückruf von RESCUE-Produkten, Rn 35; Hess in: jurisPK-UWG, 4. Aufl., § 12, Rn 254; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 12, Rn 6.4).
  • BGH, 03.04.2014 - I ZB 42/11

    Reichweite des Unterlassungsgebots - Zwangsvollstreckung wegen Zuwiderhandlung

    Auszug aus KG, 19.03.2019 - 5 W 33/19
    Mit der hier gefundenen Auslegung bleibt das rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungsform, das für die Bestimmung des Kerns der verbotenen Handlung maßgeblich ist, auf das beschränkt, was - bis zum Erlass der einstweiligen Verfügung - Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen ist (BGH GRUR 2013, 1071 - Umsatzangaben, Rn 18; BGH GRUR 2014, 706, Rn 13; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 12, Rn 6.4).
  • BGH, 30.03.1989 - I ZR 85/87

    "Bioäquivalenz-Werbung"; Werbung mit der Bioäquivalenz eines

    Auszug aus KG, 19.03.2019 - 5 W 33/19
    Eine erweiternde Auslegung eines Unterlassungsvollstreckungstitels, der im Hinblick auf den Sanktionscharakter der Ordnungsmittel des § 890 ZPO und Art. 103 Abs. 2 GG, zumindest aber im Hinblick auf das vollstreckungsrechtliche Bestimmtheitsgebot enge Grenzen gezogen sind, geht mit diesem Verständnis des Unterlassungsgebotes zu 1.2.2 im Beschlusstenor der einstweiligen Verfügung nicht einher (vgl. BVerfG GRUR 2007, 618; BGH WRP 1989, 572 - Bioäquivalenz-Werbung; BGH GRUR 2010, 454 - Klassenlotterie; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm, UWG, 37. Aufl., § 12 Rn 6.4).
  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 183/09

    Irische Butter

    Auszug aus KG, 19.03.2019 - 5 W 33/19
    Eine Formulierung wie "wenn dies in folgender Form geschieht", mit der üblicherweise zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Verbot der konkreten Verletzungsform erstrebt wird (vgl. BGH GRUR 2011, 340 - Irische Butter, Rn 24), haben der Gläubiger und ihm folgend das Landgericht, das die Verallgemeinerung demnach für unbedenklich gehalten hat, bei der Tenorierung des Beschlusses vom 8. Mai 2012 nicht verwendet.
  • OLG Hamburg, 26.02.2009 - 3 W 175/08

    Wettbewerbsrecht: Zuwiderhandeln gegen einen wettbewerbsrechtlichen

    Auszug aus KG, 19.03.2019 - 5 W 33/19
    Insbesondere erfolgt keine unzulässige Ausdehnung des Verbotsumfangs auf Verstöße, die der titulierten Verletzungsform nur (im Kern) ähnlich sind (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 26. Februar 2009, 3 W 175/08; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm, UWG, 37. Aufl., § 12 Rn 6.4).
  • BVerfG, 04.12.2006 - 1 BvR 1200/04

    Verhängung von Ordnungsmitteln iSd § 890 ZPO als gerechtfertigter Eingriff in die

    Auszug aus KG, 19.03.2019 - 5 W 33/19
    Eine erweiternde Auslegung eines Unterlassungsvollstreckungstitels, der im Hinblick auf den Sanktionscharakter der Ordnungsmittel des § 890 ZPO und Art. 103 Abs. 2 GG, zumindest aber im Hinblick auf das vollstreckungsrechtliche Bestimmtheitsgebot enge Grenzen gezogen sind, geht mit diesem Verständnis des Unterlassungsgebotes zu 1.2.2 im Beschlusstenor der einstweiligen Verfügung nicht einher (vgl. BVerfG GRUR 2007, 618; BGH WRP 1989, 572 - Bioäquivalenz-Werbung; BGH GRUR 2010, 454 - Klassenlotterie; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm, UWG, 37. Aufl., § 12 Rn 6.4).
  • BGH, 06.02.2013 - I ZB 79/11

    Zwangsvollstreckung wegen Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot: Einlegung

    Auszug aus KG, 19.03.2019 - 5 W 33/19
    Mit der hier gefundenen Auslegung bleibt das rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungsform, das für die Bestimmung des Kerns der verbotenen Handlung maßgeblich ist, auf das beschränkt, was - bis zum Erlass der einstweiligen Verfügung - Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen ist (BGH GRUR 2013, 1071 - Umsatzangaben, Rn 18; BGH GRUR 2014, 706, Rn 13; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 12, Rn 6.4).
  • BGH, 22.10.2009 - I ZR 58/07

    Klassenlotterie

  • KG, 25.03.2021 - 5 W 1135/20

    liebevolle Community - Bestimmtheit der konkreten Verletzungsform einer

    Mit einer Formulierung wie "wenn dies in folgender Form geschieht" oder - wie hier - "wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben" - wird üblicherweise zum Ausdruck gebracht wird, dass ein solches Verbot ausgesprochen wird (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2011 - I ZR 183/09, GRUR 2011, 340 Rn. 21 - Irische Butter; Senat, Beschl. v. 19.03.2019 - 5 W 33/19, BeckRS 2019, 10559 Rn. 11).

    Selbst eine im Charakteristischen nur ähnliche Handlungsform - hinsichtlich derer dahinstehen kann, ob sie vorliegend gegeben ist - genügt jedoch nicht, um einen Verstoß gegen den Titel anzunehmen (vgl. Senat, Beschl. v. 19.03.2019 - 5 W 33/19, GRUR-RS 2019, 10559 Rn. 27).

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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 17.06.2019 - 5 W 33/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,29767
OLG Saarbrücken, 17.06.2019 - 5 W 33/19 (https://dejure.org/2019,29767)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 17.06.2019 - 5 W 33/19 (https://dejure.org/2019,29767)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 17. Juni 2019 - 5 W 33/19 (https://dejure.org/2019,29767)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • FGPrax 2019, 221
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG München, 30.09.2015 - 34 Wx 280/15

    Eintragung einer Sicherungshypothek auf mehreren Grundstücken

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.06.2019 - 5 W 33/19
    Diese Regelung bringt zum Ausdruck, dass die Vollziehungsfrist als gewahrt anzusehen ist, wenn der Gläubiger durch den Antrag auf Vollziehung alles seinerseits Mögliche und Erforderliche getan hat (vgl. OLG München, FGPrax 2016, 11; OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 523).

    Ist der Antrag unvollständig oder mangelhaft, muss wie folgt unterschieden werden: Handelt es sich um grundbuchrechtliche Mängel, die mit einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO beanstandet werden können, wahrt der Antragseingang den Rang; vollstreckungsrechtliche Mängel, wie sie auch hier in Rede stehen, führen dagegen dazu, dass der Eintragungsantrag keine rangwahrende Wirkung nach § 17 GBO hat, sondern zurückgewiesen werden muss, wenn der Mangel nicht innerhalb der Vollziehungsfrist beseitigt wird (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2001 - V ZB 49/00, BGHZ 146, 361; OLG München, FGPrax 2016, 11; Vollkommer, in: Zöller, a.a.O., § 932 Rn. 8; Thümmel, in: Wieczorek/Schütze, ZPO 4. Aufl., § 932 Rn. 7; zur verfassungsmäßigen Unbedenklichkeit der Regelung BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 1257/93, InVo 1996, 17).

  • BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 1257/93

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der fachgerichtlichen Rechtsprechung zur

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.06.2019 - 5 W 33/19
    Ist der Antrag unvollständig oder mangelhaft, muss wie folgt unterschieden werden: Handelt es sich um grundbuchrechtliche Mängel, die mit einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO beanstandet werden können, wahrt der Antragseingang den Rang; vollstreckungsrechtliche Mängel, wie sie auch hier in Rede stehen, führen dagegen dazu, dass der Eintragungsantrag keine rangwahrende Wirkung nach § 17 GBO hat, sondern zurückgewiesen werden muss, wenn der Mangel nicht innerhalb der Vollziehungsfrist beseitigt wird (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2001 - V ZB 49/00, BGHZ 146, 361; OLG München, FGPrax 2016, 11; Vollkommer, in: Zöller, a.a.O., § 932 Rn. 8; Thümmel, in: Wieczorek/Schütze, ZPO 4. Aufl., § 932 Rn. 7; zur verfassungsmäßigen Unbedenklichkeit der Regelung BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 1257/93, InVo 1996, 17).
  • BGH, 24.01.1985 - V ZB 5/84

    Anforderungen an den Inhalt eines Amtswiderspruchs

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.06.2019 - 5 W 33/19
    Die Eintragung des Widerspruchs rechtfertigt sie deshalb nur dann, wenn sie alle für die Eintragungsformel des Widerspruchs erforderlichen Angaben enthält, d.h. insbesondere gegen wen und gegen welches Recht der Widerspruch sich richtet und welches Recht bzw. welchen Berechtigten er schützt (Staudinger/Gursky (2013) BGB § 899, Rn. 64, 79; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 1985 - V ZB 5/84, NJW 1985, 3070 zu § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO; BayObLG, RPfleger 1981, 190; OLG Düsseldorf, RPfleger 1978, 216; Augustin, in: RGRK 12. Aufl., § 885 Rn. 3 jew. zu § 885 GBO).
  • BGH, 01.02.2001 - V ZB 49/00

    Wahrung der Vollziehungsfrist bei Anträgen an das Grundbuchamt

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.06.2019 - 5 W 33/19
    Ist der Antrag unvollständig oder mangelhaft, muss wie folgt unterschieden werden: Handelt es sich um grundbuchrechtliche Mängel, die mit einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO beanstandet werden können, wahrt der Antragseingang den Rang; vollstreckungsrechtliche Mängel, wie sie auch hier in Rede stehen, führen dagegen dazu, dass der Eintragungsantrag keine rangwahrende Wirkung nach § 17 GBO hat, sondern zurückgewiesen werden muss, wenn der Mangel nicht innerhalb der Vollziehungsfrist beseitigt wird (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2001 - V ZB 49/00, BGHZ 146, 361; OLG München, FGPrax 2016, 11; Vollkommer, in: Zöller, a.a.O., § 932 Rn. 8; Thümmel, in: Wieczorek/Schütze, ZPO 4. Aufl., § 932 Rn. 7; zur verfassungsmäßigen Unbedenklichkeit der Regelung BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 1257/93, InVo 1996, 17).
  • BGH, 22.06.1995 - IX ZR 100/94

    Rechte des Schuldners nach Anordnung der Ersatzvornahme durch den Gläubiger

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.06.2019 - 5 W 33/19
    Ist der Antrag unvollständig oder mangelhaft, muss wie folgt unterschieden werden: Handelt es sich um grundbuchrechtliche Mängel, die mit einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO beanstandet werden können, wahrt der Antragseingang den Rang; vollstreckungsrechtliche Mängel, wie sie auch hier in Rede stehen, führen dagegen dazu, dass der Eintragungsantrag keine rangwahrende Wirkung nach § 17 GBO hat, sondern zurückgewiesen werden muss, wenn der Mangel nicht innerhalb der Vollziehungsfrist beseitigt wird (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2001 - V ZB 49/00, BGHZ 146, 361; OLG München, FGPrax 2016, 11; Vollkommer, in: Zöller, a.a.O., § 932 Rn. 8; Thümmel, in: Wieczorek/Schütze, ZPO 4. Aufl., § 932 Rn. 7; zur verfassungsmäßigen Unbedenklichkeit der Regelung BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 1257/93, InVo 1996, 17).
  • OLG Frankfurt, 11.04.1995 - 12 W 50/95

    Arrestgrund, Auslandsvollstreckung, AA des HV, Arrestierung von Forderungen des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.06.2019 - 5 W 33/19
    Dabei gilt in den Fällen, in denen die Vollziehung - wie hier - durch Eintragung in das Grundbuch erfolgt, schon der Antrag des Gläubigers auf Eintragung beim Grundbuchamt als Vollziehung (§ 932 Abs. 3 ZPO; vgl. RG, Urteil vom 5. Februar 1913 - V 408/12, RGZ 81, 288; OLG Hamm, RPfleger 1995, 468; Vollkommer, in: Zöller, ZPO 32. Aufl., § 932 Rn. 9).
  • RG, 17.06.1914 - V 21/14

    Arrestvollziehung in ein Grundstück.

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.06.2019 - 5 W 33/19
    Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch auf Grund einer vom Anspruchsberechtigten erwirkten einstweiligen Verfügung (§ 899 Abs. 2 BGB) deren Vollzug darstellt (vgl. Staudinger/Gursky (2013) BGB § 899, Rn. 65), so dass neben den Voraussetzungen des Grundbuchrechts auch die für die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen bestehenden Erfordernisse gegeben sein müssen (vgl. RG, Urteil vom 17. Juni 1914 - V 21/14, RGZ 85, 163, 166; BayObLG, RPfleger 1981, 190; OLG Düsseldorf Rpfleger 1978, 216).
  • OLG Karlsruhe, 28.01.1998 - 11 Wx 29/97

    Antragswirkung bei Doppelbelastungsverbot

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.06.2019 - 5 W 33/19
    Diese Regelung bringt zum Ausdruck, dass die Vollziehungsfrist als gewahrt anzusehen ist, wenn der Gläubiger durch den Antrag auf Vollziehung alles seinerseits Mögliche und Erforderliche getan hat (vgl. OLG München, FGPrax 2016, 11; OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 523).
  • AG Herford, 09.10.2012 - 7b M 1473/12

    Zulässigkeit der Vollstreckung von einstweiligen Anordnungen in Familiensachen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.06.2019 - 5 W 33/19
    Sonstige Bestimmungen, die eine entsprechende Anwendung der §§ 929 Abs. 2, 932 Abs. 3 ZPO auf dieses Verfahren ermöglichen könnten, enthält das FamFG - bei systematisch zutreffender Betrachtung - nicht: § 120 Abs. 1 FamFG, der wegen der Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen auf die Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung verweist, wird durch die speziellere Regelungskette der §§ 53, 119 Abs. 1 FamFG verdrängt (Giers, in: Keidel, a.a.O., § 53 Rn. 1; Weber, FamRZ 2018, 238, 239; a.A. AG Herford, FamRZ 2013, 970 m. abl. Anm. Friederici/Sommer, FamRZ 2013, 1834).
  • RG, 05.02.1913 - V 408/12

    Nichtige Vormerkung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.06.2019 - 5 W 33/19
    Dabei gilt in den Fällen, in denen die Vollziehung - wie hier - durch Eintragung in das Grundbuch erfolgt, schon der Antrag des Gläubigers auf Eintragung beim Grundbuchamt als Vollziehung (§ 932 Abs. 3 ZPO; vgl. RG, Urteil vom 5. Februar 1913 - V 408/12, RGZ 81, 288; OLG Hamm, RPfleger 1995, 468; Vollkommer, in: Zöller, ZPO 32. Aufl., § 932 Rn. 9).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 5 W 33/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,58313
OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 5 W 33/19 (https://dejure.org/2019,58313)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.09.2019 - 5 W 33/19 (https://dejure.org/2019,58313)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Bamberg, 03.07.2019 - 4 W 46/19

    Streitwert in den PKW-Abgasverfahren bei Zug um Zug-Antrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 5 W 33/19
    Das ist nicht der Fall, wenn sich fällige Geldansprüche gegenüberstehen, weil sie automatisch zu saldieren sind (OLG Bamberg, Beschluss vom 03.07.2019 - 4 W 46/19, Juris-Rn. 11).
  • BGH, 13.02.2013 - II ZR 46/13

    Nichtzulassungsbeschwerde: Streitwerterhöhung durch Feststellungsantrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 5 W 33/19
    Ebenso wenig streitwerterhöhend sind neben dem Zahlungsantrag die Anträge auf Feststellung des Annahmeverzuges (BGH, Beschluss vom 27.06.2013 - III ZR 143/12, Juris-Rn. 10) und auf Feststellung, die Forderung beruhe auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung (BGH, Beschluss vom 13.02.2013 - II ZR 46/13, Juris-Rn. 3).
  • BGH, 27.06.2013 - III ZR 143/12

    Streitwertbemessung: Berücksichtigung von als Zinsen geltend gemachtem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 5 W 33/19
    Ebenso wenig streitwerterhöhend sind neben dem Zahlungsantrag die Anträge auf Feststellung des Annahmeverzuges (BGH, Beschluss vom 27.06.2013 - III ZR 143/12, Juris-Rn. 10) und auf Feststellung, die Forderung beruhe auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung (BGH, Beschluss vom 13.02.2013 - II ZR 46/13, Juris-Rn. 3).
  • OLG Schleswig, 30.01.2015 - 5 W 14/15
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 5 W 33/19
    Dem steht insbesondere der von der Staatskasse für ihre Auffassung angeführte Beschluss des OLG Schleswig vom 30.01.2015 - 5 W 14/15 nicht entgegen, weil dieser eine Zug um Zug zu erbringende ungleichartige Leistung betraf, worauf bereits das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss zutreffend verwiesen hat.
  • OLG Düsseldorf, 25.01.2022 - 1 U 64/21

    Schadensersatz aus einem Autokauf Vorhandensein einer unzulässigen

    Da der Klageantrag erkennbar nur auf den saldierten, um die Nutzungsentschädigung geminderten Betrag abzielt, ist der nach Abzug der angebotenen Nutzungsentschädigung verbleibende Betrag maßgeblich (§§ 133, 157 BGB, Senat, Urteil vom 10.08.2021, 1 U 240/20;. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2019 - 5 W 33/19, BeckRS 2019, 47671).

    Da der Klageantrag erkennbar nur auf den saldierten, um die Nutzungsentschädigung geminderten Betrag abzielt, ist der nach Abzug der angebotenen Nutzungsentschädigung verbleibende Betrag maßgeblich (§§ 133, 157 BGB, Senat, Urteil vom 10.08.2021, 1 U 240/20;. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2019 - 5 W 33/19, BeckRS 2019, 47671).

  • OLG Düsseldorf, 03.12.2019 - 5 SA 47/19
    Die nach § 348 BGB Zug um Zug herauszugebende Gegenleistung hat keinen Einfluss auf den Streitwert (BGH, Beschluss vom 13.02.2019 - V ZR 68/17, juris, Rn. 8; RG, Urteil vom 06.05.1933 - I 18/33 = RGZ 140, 358, 359; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2019 - 5 W 33/19).
  • LG Köln, 27.05.2021 - 15 O 310/20
    Gleiches gilt für den nicht Zug um Zug, sondern im Wege der Anrechnung abzuziehenden Betrag von 17.300,00 EUR (vgl. für die Saldierung auch bei missverständlicher Zug-um-Zug-Beantragung OLG Düsseldorf Beschl. v. 11.9.2019 - 5 W 33/19, BeckRS 2019, 47671 Rn. 5, 6, beck-online).
  • LG Cottbus, 01.04.2021 - 3 O 270/19
    Dieser Klageantrag ist nicht dahingehend auszulegen, dass der Kläger eine Verurteilung der Beklagten lediglich zur Zahlung der Differenz zwischen den im Antrag genannten Beträgen (13.900 EUR 5.629,88 EUR) erstrebte (so aber für einen vergleichbaren Antrag OLG Düsseldorf, 11.09.2019, 5 W 33/19).
  • LG Coburg, 01.04.2021 - 3 O 270/19

    Streitwert, Zahlung, Kaufpreis, Auslegung, Widerspruch, Anspruch, Feststellung,

    Dieser Klageantrag ist nicht dahingehend auszulegen, dass der Kläger eine Verurteilung der Beklagten lediglich zur Zahlung der Differenz zwischen den im Antrag genannten Beträgen (13.900 EUR 5.629,88 EUR) erstrebte (so aber für einen vergleichbaren Antrag OLG Düsseldorf, 11.09.2019, 5 W 33/19).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 18.11.2019 - I-5 W 33/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,45786
OLG Köln, 18.11.2019 - I-5 W 33/19 (https://dejure.org/2019,45786)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.11.2019 - I-5 W 33/19 (https://dejure.org/2019,45786)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. November 2019 - I-5 W 33/19 (https://dejure.org/2019,45786)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz

    Selbstständiges Beweisverfahren - Anspruch auf Ladung Sachverständiger

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 02.01.2014 - 10 W 34/13

    Antrag auf Erläuterung des erstatteten Gutachtens im selbständigen

    Auszug aus OLG Köln, 18.11.2019 - 5 W 33/19
    Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer vom 04.07.2019, mit dem die Anhörung des Sachverständigen ... abgelehnt wird, ist statthaft gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (vgl. Zöller, ZPO, § 490 Rnr 4; OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.01.2014 - 10 W 34/13, BeckRS 2014, 6540).
  • BGH, 27.02.1957 - IV ZR 290/56

    Rechtsstellung des Scheinvaters

    Auszug aus OLG Köln, 18.11.2019 - 5 W 33/19
    Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht (BGHZ 24, 9; BGH, Beschluss vom 22.5. 2007 - VI ZR 233/06, DS 2007, 269).
  • BGH, 22.05.2007 - VI ZR 233/06

    Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung eines in dem dem Klageverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 18.11.2019 - 5 W 33/19
    Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht (BGHZ 24, 9; BGH, Beschluss vom 22.5. 2007 - VI ZR 233/06, DS 2007, 269).
  • OLG Naumburg, 05.04.2023 - 2 W 46/22

    Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Ladung des gerichtlichen

    a) Der Senat verkennt nicht, dass mehrere Oberlandesgerichte auch nach der ZPO-Reform von der Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen den in einem selbständigen Beweisverfahren erlassenen Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts, mit dem die Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen abgelehnt wird, ausgehen und dies aus § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO herleiten (vgl. nur jeweils OLG Köln, Beschluss v. 18.11.2019, I-5 W 33/19 sowie Beschluss v. 12.09.2016, I-17 W 261/15; OLG Frankfurt, Beschluss v. 15.12.2014, 3 W 50/14; OLG Stuttgart, Beschluss v. 02.01.2014, 10 W 34/13; jeweils nach juris).
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