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   KG, 24.05.2005 - 5 W 70/05   

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https://dejure.org/2005,3649
KG, 24.05.2005 - 5 W 70/05 (https://dejure.org/2005,3649)
KG, Entscheidung vom 24.05.2005 - 5 W 70/05 (https://dejure.org/2005,3649)
KG, Entscheidung vom 24. Mai 2005 - 5 W 70/05 (https://dejure.org/2005,3649)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wissenstand von Rechtsanwälten und Notaren hinsichtlich der Folgen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung; Regelmäßiger weiterer Verlauf, wenn ein Notar von einem Kollegen wettbewerbsrechtlich abgemahnt

  • Judicialis

    ZPO § 93; ; UWG n.F. § 12 Abs. 1 Satz 1; ; RiLi Notarkammern Berlin und Hamburg Ziff. XI 1.2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Androhung gerichtlicher Schritte in einer Abmahnung; Versuch einer gütlichen Einigung zwischen Notaren vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2239
  • MDR 2006, 59
  • DNotZ 2005, 843
  • GRUR-RR 2005, 323
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Hamburg, 16.11.2010 - 312 O 469/10

    Anforderungen an die Deutlichkeit eines Abmahnschreibens auf Unterlassung der

    Zwar kann sich der Wille, notfalls gerichtlich vorzugehen, auch aus den Umständen ergeben wie bei einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt oder daraus, dass dem Schuldner aufgrund seiner geschäftlichen Erfahrung klar ist, was geschieht, wenn er die geforderte Erklärung nicht abgibt (vgl. KG, Beschluss vom 24.5.2005, Az. 5 W 70/05, Rz. 5 ff., zit.n.[...]; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl. 2005, capt. 1, Rz. 87 m.w.N.).

    Zwar kann davon ausgegangen werden, dass Rechtsanwälten die rechtlichen Folgen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung bekannt sind (vgl. KG, Beschluss vom 24.5.2005, Az. 5 W 70/05, Rz. 5 ff., zit.n.[...]).

  • LG Heidelberg, 28.08.2019 - 12 O 25/19

    Wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Augenarztes wegen Internet-Werbung:

    Hierfür werden als Beispiel die Abmahnung durch einen vom Verwarner beauftragten Rechtsanwalt genannt und der Umstand, dass der Schuldner auf Grund seiner geschäftlichen Erfahrung weiß, was geschieht, wenn er die geforderte Erklärung nicht abgibt (vgl. KG, B. v. 24.05.2005, 5 W 70/05, NJW 2005, 2239).
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