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   OLG Hamburg, 27.01.2003 - 5 W 81/02   

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https://dejure.org/2003,7579
OLG Hamburg, 27.01.2003 - 5 W 81/02 (https://dejure.org/2003,7579)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.01.2003 - 5 W 81/02 (https://dejure.org/2003,7579)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27. Januar 2003 - 5 W 81/02 (https://dejure.org/2003,7579)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzungsklage aus einer Gemeinschaftsmarke ; Löschungsantrag nach Rechtshängigkeit; Aussetzen des Verfahrens durch Gemeinschaftsmarkengericht; Prüfungsumfang bei einer gegen die Aussetzung gerichteten Beschwerde; Überwiegende Aussicht auf Erfolg des Löschungsantrags; ...

  • Judicialis

    GMVO Art 97 Abs. 3; ; ZPO § 148

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GMVO Art. 97 Abs. 3; ZPO § 148
    Zu den Voraussetzungen einer Aussetzung des Verletzungsverfahrens nach § 148 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2003, 356
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.11.1956 - III ZR 4/56

    Streitwert für Aussetzungsantrag

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.01.2003 - 5 W 81/02
    Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 3 ZPO (siehe dazu: BGHZ 22, 283; OLG Hamburg MDR 2002, 479).
  • OLG Hamburg, 30.11.2001 - 12 W 23/01

    Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen einen Aussetzungsbeschluss sind nach dem

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.01.2003 - 5 W 81/02
    Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 3 ZPO (siehe dazu: BGHZ 22, 283; OLG Hamburg MDR 2002, 479).
  • OLG Hamburg, 27.01.2005 - 5 U 36/04

    "The Home Depot/ Bauhaus The Home Store"

    Art. 97 Abs. 3 GMV erlaubt daneben die Anwendung der Verfahrensvorschriften des nationalen Rechts, insbesondere von § 148 ZPO (Senat, Beschluss v.27.1.2003, Aktz.5 W 81/02).
  • OLG Köln, 10.08.2012 - 6 U 17/12

    Gute Laune Drops

    Die Aussetzung setzt voraus, dass dem Löschungsverfahren einige Erfolgsaussichten beizumessen sind (vgl. BGH GRUR 1987, 287 - "Transportfahrzeug"; Senat a.a.O.; OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 356 f -"TAE BO").
  • OLG Hamburg, 05.05.2004 - 5 U 85/03

    "Tae Bo"

    Sie käme nur dann in Betracht, wenn eine überwiegende Erfolgsaussicht für den Löschungsantrag bejaht werden könnte ( Senat, Beschluss vom 23.1.2003, 5 W 81/02 und Urteil vom 23.10.2003, 5 U 167/02 m.w.N. ).

    Zwar hat der Senat in anderer Besetzung in der Beschwerdesache 5 W 81/02, die eine durch das Landgericht beschlossene Aussetzung eines Markenrechtsstreits wegen eines Löschungsverfahrens gegen die Gemeinschaftsmarke "TaeBo" betraf, die Ermessensausübung des Landgerichts dahingehend bestätigt, dass die Aussetzung des Verfahrens vertretbar sei.

  • OLG Hamburg, 23.10.2003 - 5 U 167/02

    "Salatfix"

    Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, kommt die Aussetzung eines Verletzungsprozesses aus einer eingetragenen Marke nur in Betracht, wenn ein gegen die Marke gerichteter Löschungsantrag überwiegend wahrscheinlich Aussicht auf Erfolg hat (BGH GRUR 70, 606, Sir; GRUR 87, 284; OLG Schleswig in OLGR 2001, 313; Senatsbeschluss vom 27.1.2003, Aktz. 5 W 81/02).
  • LG Hamburg, 07.11.2017 - 312 O 432/14
    Für eine Aussetzung der Entscheidung nach § 148 ZPO müsste dem von der Beklagten gestellten Antrag auf Löschung der Klagemarke nämlich überwiegende Aussicht auf Erfolg zukommen, also eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass das EUIPO der Marke der Klägerin die Schutzfähigkeit wegen Verfalls oder eines Eintragungshindernisses absprechen wird (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27.1.2003, Az. 5 W 081/02, zitiert nach juris, Rn. 24).
  • OLG Frankfurt, 31.05.2021 - 6 W 110/20

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Aussetzung des Verletzungsverfahrens nach Art. 91

    Eine Verletzungsklage kann in diesem Fall beispielsweise auch dann ausgesetzt werden, wenn der Nichtigkeitsantrag erst nach Erhebung der Verletzungsklage gestellt wurde (OLG Hamburg, Beschluss vom 27.1.2003 - 5 W 81/02 = GRUR-RR 2003, 356).
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