Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 21.03.2017

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   KG, 20.02.2017 - 5 Ws 17/17 - 121 AR 7/17   

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https://dejure.org/2017,14337
KG, 20.02.2017 - 5 Ws 17/17 - 121 AR 7/17 (https://dejure.org/2017,14337)
KG, Entscheidung vom 20.02.2017 - 5 Ws 17/17 - 121 AR 7/17 (https://dejure.org/2017,14337)
KG, Entscheidung vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 - 121 AR 7/17 (https://dejure.org/2017,14337)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 20 StGB, § 63 StGB, § 67d Abs 6 S 1 Alt 1 StGB, § 67d Abs 6 S 1 Alt 2 StGB, § 67d Abs 6 S 2 StGB
    Überprüfung der Maßregelvollstreckung nach gesetzlicher Neuregelung: Voraussetzungen für die Fortdauer einer seit sechs Jahren vollzogenen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Inhaltsanforderungen an eine gutachterliche Stellungnahme der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Fortdauer einer seit mehr als zehn Jahren vollzogenen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Fortdauer einer seit mehr als zehn Jahren vollzogenen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 290
  • StV 2017, 607
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (12)

  • KG, 05.10.2016 - 5 Ws 116/16

    Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Erledigung

    Auszug aus KG, 20.02.2017 - 5 Ws 17/17
    bb) Zum anderen begründet die Negativformulierung "wenn nicht die Gefahr besteht" ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass nicht etwa die Erledigung der Maßregel von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose abhängig ist (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 33; OLG Rostock NStZ-RR 2017, 31 - juris Rdn. 15; Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 5 Ws 116/16 - juris = NStZ-RR 2017, 8).

    Eine negative Prognose ist dann gerechtfertigt, wenn es konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte für eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten gibt (vgl. Senat NStZ-RR 2017, 8 m.w.N.).

  • KG, 22.10.2015 - 5 Ws 121/15

    Maßregelvollstreckung: Fortdauer einer langfristigen Unterbringung in einem

    Auszug aus KG, 20.02.2017 - 5 Ws 17/17
    bb) Eine Erledigterklärung wegen Unverhältnismäßigkeit der weiteren Maßregelvollstreckung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB ist - im Unterschied zu einer aus Verhältnismäßigkeitsgründen gebotenen Aussetzung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB - (erst) dann angezeigt, wenn eine Fortsetzung der Vollstreckung wegen Unverhältnismäßigkeit selbst bei einem Rückfall des Untergebrachten nicht mehr in Betracht käme, die mit der Aussetzung verbundene Widerrufsoption dementsprechend obsolet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 5 Ws 121/15 - m.w.N.; Rissing-van Saan/Peglau, a.a.O., § 67d StGB Rdn. 55; Veh, a.a.O., § 67d Rdn. 31; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 67d Rdn. 6).
  • OLG Rostock, 21.09.2016 - 20 Ws 234/16

    Maßregelvollstreckung: Erledigungserklärung der Unterbringung in einem

    Auszug aus KG, 20.02.2017 - 5 Ws 17/17
    bb) Zum anderen begründet die Negativformulierung "wenn nicht die Gefahr besteht" ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass nicht etwa die Erledigung der Maßregel von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose abhängig ist (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 33; OLG Rostock NStZ-RR 2017, 31 - juris Rdn. 15; Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 5 Ws 116/16 - juris = NStZ-RR 2017, 8).
  • OLG Stuttgart, 06.06.2007 - 2 Ws 137/07

    Unterbringung: Schwere andere seelische Abartigkeit; Pädophilie; zu erwartende

    Auszug aus KG, 20.02.2017 - 5 Ws 17/17
    Denn die Erledigung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 1. Alt. StGB ist erst dann auszusprechen, wenn die in § 20 StGB genannten und für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB erforderlichen Eingangsvoraussetzungen - etwa die schwere andere seelische Abartigkeit - nicht mehr vorliegen; es genügt nicht, dass der Untergebrachte, bei dem die Eingangsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, für deswegen zu erwartende künftige Taten voraussichtlich als voll verantwortlich anzusehen wäre (vgl. OLG Stuttgart Justiz 2007, 325; eingehend KG OLGSt StGB § 67d Nr. 25).
  • OLG Düsseldorf, 28.07.1987 - 1 Ws 428/87
    Auszug aus KG, 20.02.2017 - 5 Ws 17/17
    Der Beschwerdeführer hat sein Anhörungsrecht dadurch verwirkt, dass er die Teilnahme an dem Anhörungstermin ausdrücklich und eindeutig abgelehnt hat (dazu vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1987, 524).
  • OLG Düsseldorf, 19.10.1987 - 1 Ws 838/87

    Strafrestaussetzung; Mündliche Anhörung

    Auszug aus KG, 20.02.2017 - 5 Ws 17/17
    Dem Ausnahmekatalog des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO ist der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass über die aufgeführten Beispiele hinaus die mündliche Anhörung auch dann nicht vorgeschrieben ist, wenn sie nicht geeignet ist, die Entscheidung zu beeinflussen, und daher zu erwarten ist, dass die Anhörung zu einer reinen Formalie herabsänke (vgl. BGH NStZ 1995, 610; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 95; KG, Beschluss vom 23. Februar 2011 - 2 Ws 42/11 - m.w.N.).
  • BGH, 05.05.1995 - 2 StE 1/94

    Absehen von Anhörung - Recht auf Gehör - Vollstreckungsfragen - Absehungsgründe

    Auszug aus KG, 20.02.2017 - 5 Ws 17/17
    Dem Ausnahmekatalog des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO ist der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass über die aufgeführten Beispiele hinaus die mündliche Anhörung auch dann nicht vorgeschrieben ist, wenn sie nicht geeignet ist, die Entscheidung zu beeinflussen, und daher zu erwarten ist, dass die Anhörung zu einer reinen Formalie herabsänke (vgl. BGH NStZ 1995, 610; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 95; KG, Beschluss vom 23. Februar 2011 - 2 Ws 42/11 - m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 28.07.2010 - 1 Ws 195/10

    Erledigung einer Maßregel wegen Besserung des Zustandes

    Auszug aus KG, 20.02.2017 - 5 Ws 17/17
    16 1. Die Voraussetzungen für eine Erledigterklärung der Maßregel nach § 67d Abs. 6 Satz 1 1. Alt. StGB sind nicht gegeben, da der im Ausgangsurteil festgestellte Zustand und die hieraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten fortbestehen, die Unterbringungsvoraussetzungen somit nicht weggefallen sind (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 1 Ws 195/10 - juris; KG, Beschlüsse vom 22. November 2011 - 2 Ws 377/11 - und 11. April 2011 - 2 Ws 68/11 - Veh in MK-StGB, § 67d Rdn. 27 ff.; Rissing-van Saan/Peglau in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 67d Rdn. 50 ff.).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus KG, 20.02.2017 - 5 Ws 17/17
    Ausreichend, aber ebenfalls nicht erforderlich ist, dass es sich bei den zu erwartenden Taten um "schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Übergangsrecht bei der Sicherungsverwahrung wegen Nichtbeachtung des Abstandsgebots (BVerfGE 128, 326) handelt.
  • KG, 22.11.2011 - 2 Ws 377/11

    Maßregelvollzug: Voraussetzungen der Erledigterklärung einer Unterbringung

    Auszug aus KG, 20.02.2017 - 5 Ws 17/17
    16 1. Die Voraussetzungen für eine Erledigterklärung der Maßregel nach § 67d Abs. 6 Satz 1 1. Alt. StGB sind nicht gegeben, da der im Ausgangsurteil festgestellte Zustand und die hieraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten fortbestehen, die Unterbringungsvoraussetzungen somit nicht weggefallen sind (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 1 Ws 195/10 - juris; KG, Beschlüsse vom 22. November 2011 - 2 Ws 377/11 - und 11. April 2011 - 2 Ws 68/11 - Veh in MK-StGB, § 67d Rdn. 27 ff.; Rissing-van Saan/Peglau in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 67d Rdn. 50 ff.).
  • BVerfG, 22.01.2015 - 2 BvR 2049/13

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

  • OLG Hamm, 23.02.2016 - 2 Ws 49/16

    Wiedereinsetzung auf Antrag bei vermeintlicher Versäumung der Beschwerdefrist;

  • KG, 03.08.2017 - 5 Ws 168/17

    Maßregelvollstreckung: Fortdauer einer langfristigen Unterbringung eines an

    Die Voraussetzungen für eine Erledigterklärung der Maßregel nach § 67d Abs. 6 Satz 1 1. Alt. StGB sind nicht gegeben, da der im Ausgangsurteil festgestellte Zustand und die hieraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten fortbestehen, die Unterbringungsvoraussetzungen somit nicht weggefallen sind (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 1 Ws 195/10 - juris; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 - juris Rdn. 16 m.w.N.; Veh in MK-StGB, § 67d Rdn. 27 ff.; Rissing-van Saan/Peglau in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 67d Rdn. 50 ff.).

    Für die Feststellung einer Negativprognose ergeben sich daher entsprechende Anforderungen: Die bloße Möglichkeit oder eine lediglich "latente" Gefahr einer prognoserelevanten Straftat (zu den Anforderungen an eine solche vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 - juris Rdn. 22 ff.) reicht für die Annahme einer Taterwartung im Sinne von § 63 Abs. 1 StGB und - dementsprechend - für die Bejahung einer Gefahr im Sinne von § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine "Wahrscheinlichkeit höheren Grades" (vgl. [zu dem entsprechenden Gefahrbegriff in § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB] Senat NStZ-RR 2017, 8 und Beschluss vom 21. September 2016 - 5 Ws 109/16 -, jeweils m.w.N.).

    Eine negative Prognose ist dann gerechtfertigt, wenn es konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte für eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten gibt (vgl. Senat NStZ-RR 2017, 8 m.w.N.; Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 - juris Rdn. 27).

    Bei einer Unterbringungsdauer ab sechs Jahren und Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Erledigterklärung nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB ist ergänzend zu prüfen, ob die Unterbringung aus anderen Gründen unverhältnismäßig und daher nach § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB für erledigt zu erklären ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 - juris Rdn. 34 f.).

    Eine Aussetzung zur Bewährung kann bei einer Unterbringungsdauer ab sechs Jahren grundsätzlich nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, nämlich dann, wenn zwar an sich eine Fortdauerprognose nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB gestellt werden, die Rückfallgefahr aber durch den Bewährungsdruck sowie Maßnahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht und die damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (§§ 68a, 68b StGB) auf ein vertretbares Maß herabgesetzt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 - juris Rdn. 38; Peglau NJW 2016, 2298, 2301; zu der bereits nach der bisherigen Rechtslage gebotenen integrativen Betrachtung vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2016 - 5 Ws 83/16 - m.w.N.).

  • OLG Dresden, 17.05.2019 - 2 Ws 115/19
    Die Erledigung der Maßregel hängt daher nicht von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose ab (BT-Drucksache 18/7244, S. 33; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Juni 2017, III-3 Ws 234/17; Beschluss vom 11. Juli 2017, III-3 Ws 270/17; juris), wobei die Gefahr des Eintritts rein wirtschaftlicher Schäden die Unterbringung über diese Grenze hinaus nicht mehr rechtfertigen kann (KG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2017, 5 Ws 17/17; juris).

    Diese im Verhältnis zur Erstanordnung vorausgesetzten höheren Anforderungen (schwerer wirtschaftlicher Schaden im Sinne von § 63 Satz 1 StGB reicht insoweit nicht mehr, vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 -, juris) sind bei dem Untergebrachten aus den oben genannten Gründen erfüllt.

    Eine solche ist möglich, wenn zwar eine negative Fortdauerprognose nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB gestellt wird - bei unveränderter Sachlage wäre auch eine negative Fortdauerprognose nach § 67d Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB nicht fernliegend - die Rückfallgefahr aber durch den Bewährungsdruck sowie die Maßnahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht und die damit verbundenen weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe auf ein vertretbares Maß herabgesetzt werden kann (OLG Hamm Beschluss vom 11. Juli 2017 - III- 3 Ws 270/17, juris; KG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 -, juris).

  • KG, 21.05.2021 - 5 Ws 67/21

    Verhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung einer langjährig vollzogenen

    Die Voraussetzungen für eine Erledigterklärung der Maßregel nach 67d Abs. 6 Satz 1 1. Alt. StGB sind nicht gegeben, da der im Ausgangsurteil festgestellte Zustand und die hieraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten fortbestehen, die Unterbringungsvoraussetzungen somit nicht weggefallen sind (dazu vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 -, juris Rn. 16).

    Die angesichts der Unterbringungsdauer von - wesentlich - mehr als zehn Jahren für eine Fortdauerentscheidung erforderliche Negativprognose im Sinne des § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 -, juris Rn. 27, m.w.N.) hat die Kammer hinsichtlich Art und Grad der Wahrscheinlichkeit der von dem Beschwerdeführer drohenden Taten - entgegen den Beanstandungen des Verteidigers in der gebotenen Begründungstiefe (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 2 BvR 2256/17 -, juris Rn. 45 f.) - unter Beachtung der jeweils zutreffend benannten und wiedergegebenen gesetzlichen Erfordernisse nachvollziehbar dargelegt.

    Die Vollstreckung der Maßregel kann auch nicht nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden (dazu vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 -, juris Rn. 38).

  • KG, 28.01.2020 - 2 Ws 211/19

    Fortdauer einer Unterbringung in Psychiatrie nach fast 30 Jahren

    Erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne der Vorschrift sind hiernach regelmäßig Verbrechen, aber auch Vergehen aus dem Bereich der mittleren Kriminalität, wenn sie einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2017 - III-4 Ws 272/16 - juris; KG, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 -).

    Eine Aussetzung zur Bewährung kann bei einer Unterbringungsdauer ab zehn Jahren grundsätzlich nur in Betracht kommen, wenn zwar an sich eine (negative) Fortdauerprognose nach § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB gestellt werden muss, die Rückfallgefahr aber durch den Bewährungsdruck sowie Maßnahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht und die damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (§§ 68a, 68b StGB) auf ein vertretbares Maß herabgesetzt werden kann (vgl. KG, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 - [zu § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB]; Peglau NJW 2016, 2298, 2301).

    Die Neufassung des § 67d Abs. 6 StGB bedeutet nicht, dass in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Annahme von Unverhältnismäßigkeit nach § 67d Abs. 6 Satz 2 oder Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB nicht erfüllt sind, § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 StGB nicht mehr zur Anwendung kommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2017 - III-4 Ws 272/16 -, juris Rn. 17; KG, Beschluss vom 20. Februar 2017 aaO).

  • OLG Hamm, 29.06.2017 - 4 Ws 408/16

    Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; Erledigung; Fortdauer; Maßregel;

    Es muss also eine "Wahrscheinlichkeit höheren Grades" für die Begehung entsprechend qualifizierter neuer rechtswidriger Taten vorliegen (vgl. BGH NStZ-RR 2017, 76; BGH NStZ-RR 2017, 139; KG, Beschl. v. 20.02.2017 - 5 Ws 17/17 - juris; KG, Beschl. v. 25.11.2016 - 5 Ws 195/16 - juris).
  • KG, 23.11.2020 - 5 Ws 207/20

    Anforderungen an den Widerruf nach § 67g Abs. 2 StGB bei langjährig vollstreckter

    Dies ist der Fall, wenn eine Fortsetzung der Vollstreckung wegen Unverhältnismäßigkeit selbst bei einem Rückfall des Betroffenen nicht mehr in Betracht käme und die Widerrufsoption dementsprechend obsolet ist (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschlüsse vom 23. Februar 2018, a.a.O., 5. Mai 2017, a.a.O., 20. Februar 2017, a.a.O., juris Rn. 36, 22.

    In Betracht kommt auch der Fall, dass bei langdauernder Unterbringung wegen unzureichender Behandlungsangebote aus Verhältnismäßigkeitsgründen selbst eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nicht mehr in Betracht kommt (Senat, Beschlüsse vom 20. Februar 2017, a.a.O., juris Rn. 36, und 22. Oktober 2015, a.a.O., juris Rn. 39).

    Unter Berücksichtigung des Anlassdelikts, das der Betroffene weiterhin bagatellisiert, weisen die nach Einschätzung des Sachverständigen zu erwartenden rechtswidrigen Taten gegen die körperliche Unversehrtheit beziehungsweise das Leben anderer einen hohen Schweregrad auf und stören den Rechtsfrieden empfindlich (zu diesen Kriterien Senat, Beschlüsse vom 23. Februar 2018 - 5 Ws 11/18 -, 28. September 2017, a.a.O., 5. Mai 2017 - 5 Ws 98/17 -, 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 - juris Rn. 24, jeweils m.w.N.).

  • KG, 23.02.2018 - 5 Ws 11/18

    Prüfung der Aussetzungsreife bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen

    Nachw. [zur einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO]; ständ. Rspr., z. B. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - 1 StR 618/16 -, juris Rdnr. 9, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16 -, juris Rdnr. 10, und 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10 -, juris Rdnr. 9 [jeweils zur Anordnung nach § 63 StGB]; OLG Hamm, Beschluss vom 16. November 2017 - III-3 Ws 288/17 -, juris Rdnr. 41; KG, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 -, juris Rdnr. 27; jeweils m. w. Nachw.).

    c) Die vom Landgericht herangezogene Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 31. Januar 2017 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 30. November 2017 genügen gleichfalls nicht vollständig den Anforderungen, die an die nach § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO (in der Neufassung durch das am 1. August 2016 in Kraft getretene "Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften" [BGBl. I 2016, 1610]) einzuholende gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung zu stellen sind (dazu BT-Drucks. 18/244 S. 36 f.; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 -, juris Rdnr. 11 f.).

    a) Eine Erledigterklärung wegen Unverhältnismäßigkeit nach dieser Vorschrift ist - im Unterschied zu einer aus Verhältnismäßigkeitsgründen gebotenen Aussetzung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB - (erst) dann angezeigt, wenn eine Fortsetzung der Vollstreckung wegen Unverhältnismäßigkeit selbst bei einem Rückfall des Untergebrachten nicht mehr in Betracht käme, die mit der Aussetzung verbundene Widerrufsoption dementsprechend obsolet ist (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschluss vom 21. November 2017 - 2 Ws 169/17 - Senat, Beschlüsse vom 5. Mai 2017 - 5 Ws 98/17 -, 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 -, juris Rdnr. 36, und 22. Oktober 2015 - 5 Ws 121/15 -, juris Rdnr. 39; Rissing-van Saan/Peglau, a. a. O., § 67d Rdnr. 55; Veh, a. a. O., § 67d Rdnr. 31; jeweils m. w. Nachw.).

  • OLG Hamm, 27.06.2017 - 3 Ws 234/17

    Prüfungsmaßstab bei der Frage der Fortdauer einer Maßregel mit einer

    Damit übersieht die Strafvollstreckungskammer gleichzeitig, dass eine Aussetzung zur Bewährung bei einer Unterbringungsdauer ab sechs Jahren grundsätzlich nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen kann, nämlich dann, wenn zwar an sich eine Fortdauerprognose nach § 67d Abs. 6 Satz 2 BGB gestellt werden, die Rückfallgefahr aber durch den Bewährungsdruck sowie Maßnahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht und die damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (§§ 68 a, 68 b StGB) auf ein vertretbares Maß herabgesetzt werden kann (KG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17, juris, Rdnr. 38; Peglau, NJW 2016, 2298, 2301).

    Lediglich die Gefahr der erneuten Begehung von schweren Brandstiftungsdelikten nach § 306a StGB wäre vorliegend geeignet, die Fortdauer der Unterbringung über sechs Jahre hinaus zu rechtfertigen (KG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17, juris, Rdnr. 25), und zwar - abhängig von den Umständen des Einzelfalles - auch dann, wenn hiervor eine Betreuungseinrichtung, in der der Untergebrachte lebt, betroffen wäre (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - 5 StR 149/09, juris).

  • OLG Braunschweig, 28.02.2018 - 1 Ws 260/17

    Entscheidung über die Fortdauer einer mehr als zehn Jahre vollzogenen

    Dabei hängt im Falle einer - wie vorliegend - über zehn Jahre andauernden Unterbringung die Erledigung der Maßregel nicht davon ab, ob dem Untergebrachten eine günstige Prognose gestellt werden kann, sondern setzt umgekehrt eine Fortdauerentscheidung eine festzustellende negative Prognose voraus, dass von dem Untergebrachten die Begehung rechtswidriger Taten, durch die die Opfer in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden, mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwarten ist (OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 4 Ws 408/16 = BeckRS 2017, 117618, Rn. 18; OLG Celle, Beschluss vom 3. Mai 2017 - 2 Ws 86/17 = NStZ-RR 2017, 294 ff.; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13. April 2017 - 3 Ws 66/17 = NStZ-RR 2017, 258 ff., 259; KG, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 5 Ws 116/16 = NStZ-RR 2017, 8 ff., 9; OLG Rostock, Beschluss vom 21. September 2016, 20 Ws 234/16, Rn. 15, zitiert nach juris; KG, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17, Rn. 27, zitiert nach juris; vgl. auch BT-Drucks. 18/7244, S. 33).
  • KG, 20.01.2020 - 5 Ws 221/19

    Widerruf der Aussetzung einer bereits langjährig vollzogenen Unterbringung in

    a) Bei dem Beschwerdeführer besteht ein Zustand im Sinne des § 67g Abs. 2 StGB in Gestalt des bereits im Anlassurteil festgestellten Störungsbildes fort, so dass die Maßregel nicht gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 StGB für erledigt zu erklären ist (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 -, juris Rn. 16).

    Eine Erledigterklärung nach dieser Vorschrift ist insbesondere nicht deshalb angezeigt, weil eine Fortsetzung der Vollstreckung selbst bei einem Rückfall nicht mehr in Betracht käme, so dass auch die mit einer Aussetzung verbundene Widerrufsoption obsolet wäre (vgl. insoweit etwa Senat, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 -, juris Rn. 36, und vom 22. Oktober 2015 - 5 Ws 121/15 -, juris Rn. 39, jeweils m. w. Nachw.).

  • OLG Hamm, 04.07.2017 - 3 Ws 256/17

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Krankheit

  • KG, 05.03.2021 - 5 Ws 10/21

    Berechnung der Frist nach § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO; Beanstandungen hinsichtlich

  • KG, 16.07.2021 - 5 Ws 119/21

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus über zehn Jahre hinaus

  • OLG Hamm, 16.11.2017 - 3 Ws 288/17

    Maßregel; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; Verhältnismäßigkeit;

  • OLG Braunschweig, 09.02.2022 - 1 Ws 284/21

    Mehrfach angeordnete Unterbringung in psychiatrisches Krankenhaus;

  • OLG Koblenz, 22.09.2021 - 1 Ws 481/21

    Erledigung der Unterbringung in psychiatrisches Krankenhaus wegen Fehleinweisung

  • OLG Hamm, 20.12.2017 - 3 Ws 396/17

    Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug nach 33 Jahren Dauer und fehlender

  • OLG Hamburg, 19.10.2020 - 2 Ws 131/20

    Anforderungen an eine gutachterliche Stellungnahme für die Überprüfung der

  • OLG Karlsruhe, 03.02.2021 - 2 Ws 264/20

    Anforderungen an kriminalprognostisches Sachverständigengutachten nach langer

  • OLG Hamm, 30.10.2018 - 3 Ws 372/17

    Fortdauer; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; Prüfungsmaßstab; Schwere

  • OLG Hamm, 11.07.2017 - 3 Ws 270/17

    Unterbringungsfortdauer; Psychiatrisches; Krankenhaus; Körperverletzungsdelikte;

  • KG, 26.09.2018 - 5 Ws 148/18

    Anforderungen an Widerruf der Aussetzung der bereits langjährig vollzogenen

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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 21.03.2017 - 5 Ws 17/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,70356
OLG Hamburg, 21.03.2017 - 5 Ws 17/17 (https://dejure.org/2017,70356)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.03.2017 - 5 Ws 17/17 (https://dejure.org/2017,70356)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21. März 2017 - 5 Ws 17/17 (https://dejure.org/2017,70356)
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