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   KG, 09.01.2002 - 5 Ws 3/02, 2 AR 191/01   

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https://dejure.org/2002,57462
KG, 09.01.2002 - 5 Ws 3/02, 2 AR 191/01 (https://dejure.org/2002,57462)
KG, Entscheidung vom 09.01.2002 - 5 Ws 3/02, 2 AR 191/01 (https://dejure.org/2002,57462)
KG, Entscheidung vom 09. Januar 2002 - 5 Ws 3/02, 2 AR 191/01 (https://dejure.org/2002,57462)
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Wird zitiert von ... (6)

  • KG, 19.07.2016 - 4 Ws 104/16

    Strafverfahren: Verhältnismäßigkeit des Erlasses eines Sitzungshaftbefehls bei

    Nach allgemeiner Meinung kann ein auf § 230 Abs. 2 StPO gestützter Haftbefehl unabhängig davon, ob er vollzogen wird, mit der Beschwerde angegriffen werden (std. Rspr., vgl. nur KG, Beschluss vom 9. Januar 2002 - 5 Ws 3/02 - mwN; Senat , Beschluss vom 1. November 2001 - 4 Ws 168/01 - beide bei juris).
  • KG, 12.09.2014 - 3 Ws 484/14

    Strafbefehlsverfahren: Haftbefehl wegen Nichterscheinens des zum persönlichen

    Nach allgemeiner Meinung kann ein auf § 230 Abs. 2 StPO gestützter Haftbefehl unabhängig davon, ob er vollzogen wird, mit der weiteren Beschwerde angegriffen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. KG, Beschlüsse vom 1. März 2007 - 4 Ws 26/07 -, juris, 9. Januar 2002 - 5 Ws 3/02 - und 1. November 2001 - 4 Ws 168/01 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 310 Rn. 7).
  • KG, 01.03.2007 - 4 Ws 26/07

    Strafbefehlsverfahren: Haftbefehl wegen Nichterscheinens des Angeklagten in der

    Nach allgemeiner Meinung kann ein auf § 230 Abs. 2 StPO gestützter Haftbefehl unabhängig davon, ob er vollzogen wird, mit der weiteren Beschwerde angegriffen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 1. November 2001 - 4 Ws 168/01 - und 6. Oktober 2004 - 4 Ws 118/04 - KG, Beschluss vom 9. Januar 2002 - 5 Ws 3/02 - Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 230 Rdnr. 25; jeweils m.w.Nachw.).

    Diese Maßnahme und im Falle ihrer Nichtbefolgung die Verhängung angedrohter Zwangsmittel - Erlass eines Vorführungs- oder Haftbefehls - werden durch die im Strafbefehlsverfahren nach § 411 Abs. 2 StPO bestehende Möglichkeit der Vertretung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger nicht ausgeschlossen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. November 2001 aaO; KG, Beschluss vom 9. Januar 2002 aaO; jeweils m.w.Nachw.).

    Dabei muss das Gericht in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens auch diejenigen Umstände berücksichtigen, die der Zumutbarkeit des Erscheinens des Angeklagten entgegenstehen, und zwar auch dann, wenn sie ihm erst nach der Anordnung, an die es selbst nicht gebunden ist, bekannt geworden sind (vgl. KG, Beschluss vom 9. Januar 2002 aaO m.w.Nachw.).

  • KG, 07.07.2010 - 1 Ss 233/10

    Verwerfungsurteil im Strafbefehlsverfahren: Schweigen des bevollmächtigten

    Im Strafbefehlsverfahren hindert grundsätzlich bereits die Anwesenheit eines vertretungsberechtigten und vertretungsbereiten Verteidigers den Erlass eines Verwerfungsurteils, es sei denn, dieser hat Erklärungen abgegeben, die den Schluss zulassen, er sei außerstande oder nicht gewillt, den Angeklagten in der Hauptverhandlung zu vertreten (vgl. KG, Beschluss vom 9. Januar 2002 - 5 Ws 3/02 -, zitiert nach juris).
  • LG Essen, 13.10.2009 - 51 Qs 86/09

    Erlass eines Haftbefehls gegen den in der Hauptverhandlung des

    Nach allgemeiner Meinung kann ein auf § 230 Abs. 2 StPO gestützter Haftbefehl unabhängig davon, ob er vollzogen wird, mit der (weiteren) Beschwerde angegriffen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa KG Berlin, Beschlüsse vom 1. November 2001 - 4 Ws 168/01 - und 6. Oktober 2004 - 4 Ws 118/04 - KG, Beschluss vom 9. Januar 2002 - 5 Ws 3/02 - Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 230 Rdnr. 25; jeweils m.w.Nachw.).
  • LG Duisburg, 22.09.2021 - 51 Qs 67/21
    Diese Maßnahme und im Falle ihrer Nichtbefolgung die Verhängung angedrohter Zwangsmittel - Erlass eines Vorführungs- oder Haftbefehls - werden durch die im Strafbefehlsverfahren nach § 411 Abs. 2 StPO bestehende Möglichkeit der Vertretung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger nicht ausgeschlossen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.02.1998, NStZ-RR 1998, 180; KG Berlin, Beschl. v. 01.03.2007, NJW 2007, 2345; KG Berlin, Beschl. v. 01.11.2001 - 4 Ws 168/01; KG Berlin, Beschl. v. 09.01.2002 - 5 Ws 3/02; jew. m. w. Nachw.).
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