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   KG, 29.06.2000 - 5 Ws 465/00, 1 AR 683/00   

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https://dejure.org/2000,60453
KG, 29.06.2000 - 5 Ws 465/00, 1 AR 683/00 (https://dejure.org/2000,60453)
KG, Entscheidung vom 29.06.2000 - 5 Ws 465/00, 1 AR 683/00 (https://dejure.org/2000,60453)
KG, Entscheidung vom 29. Juni 2000 - 5 Ws 465/00, 1 AR 683/00 (https://dejure.org/2000,60453)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Hamm, 04.04.2016 - 4 Ws 73/16

    Bewährung; Widerruf; Geldauflage; Anrechnung auf die Strafe

    Aber auch in der Grundkonstellation der Anrechnungsentscheidung wegen eines zum Widerruf führenden Verhaltens wird eine Anrechnung regelmäßig vorgenommen werden müssen, es sei denn es liegen Umstände vor, die eine Anrechnung unangemessen erscheinen lassen (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 29.06.2000 -1 AR 683/00 - 5 Ws 465/00; BayObLG …

    Das ist z.B. dann nicht der Fall, wenn der Verurteilte das Geld zur Zahlung der Auflage seinerseits aus rechtswidrigen Taten beschafft hat (BGH NStZ-RR 2002, 137; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 318; Frank JR 1986, 378, 379) oder wenn der erbrachte Teil der Geldauflage sehr gering ist und nicht nennenswert ins Gewicht fällt (KG Berlin, Beschl. v. 29.06.2000 -1 AR 683/00 - 5 Ws 465/00; Stree/Kinzig a.a.O.; Frank JR 1986, 378, 379).

  • KG, 26.06.2013 - 2 Ws 303/13

    Anrechnung von Zahlungen bei Bewährungswiderruf

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn besondere Umstände entgegenstehen, namentlich die Erfüllung der Bewährungsauflage mit Geldern aus neuen Straftaten (vgl. Lackner/Kühl a.a.O.; Schall a.a.O.; Fischer, § 56f StGB Rdn. 18; Stree/Kinzig a.a.O.; Hubrach a.a.O.), der - auch relativ - geringe Umfang der Bewährungsleistungen (vgl. OLG Bamberg MDR 1973, 154; Stree/Kinzig a.a.O.; Hubrach a.a.O.) oder ein besonders krasses bewährungswidriges Verhalten (vgl. - auch zu den anderen genannten Ausnahmefällen - Senat, Beschlüsse vom 29. Juni 2000 - 5 Ws 465/00 - und 22. Juli 1992 - 5 Ws 228/92 -).
  • OLG Zweibrücken, 28.04.2017 - 1 Ws 76/17

    Widerruf der Strafaussetzung: Nichtanrechnung der auf eine Geldauflage erbrachten

    Die Anrechnung kann jedoch dann unangemessen sein, wenn der erbrachte Teil der Geldauflage nicht nennenswert ins Gewicht fällt (KG, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 5 Ws 465/00; BeckRS 2000, 15825, Rn. 5; OLG Hamm, NStZ-RR 2016, 168 [169] m. w. N.), die Geldauflage durch Dritte, aus rechtswidrig beschafften Mitteln oder erst bei drohendem Widerruf erbracht wurde oder ein außergewöhnlicher, besonders krasser Fall des Bewährungsversagens der Anrechnung entgegensteht (OLG Hamm, a. a. O., m. w. N.; vgl. auch KG, a. a. O.; KG, Beschluss vom 6. Dezember 2001 - 1 AR 1515/01 - 5 Ws 771/01, juris, Rn. 5; KG, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 2 Ws 303/13, BeckRS 2013, 17690).
  • KG, 06.02.2020 - 5 Ws 23/20

    Festlegung von Bewährungszeitdauer bei nachträglicher

    c) Maßstab für den Umfang der Anrechnung sind die Einkommensverhältnisse des Täters zur Zeit der Erteilung der Geldauflage (vgl. KG, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 5 Ws 465/00 -, juris Rn. 6).
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