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   KG, 01.03.2000 - 5 Ws 58/00, 1 AR 28/00   

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KG, 01.03.2000 - 5 Ws 58/00, 1 AR 28/00 (https://dejure.org/2000,10114)
KG, Entscheidung vom 01.03.2000 - 5 Ws 58/00, 1 AR 28/00 (https://dejure.org/2000,10114)
KG, Entscheidung vom 01. März 2000 - 5 Ws 58/00, 1 AR 28/00 (https://dejure.org/2000,10114)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 136
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 24.02.1999 - 5 Ws 94/99
    Auszug aus KG, 01.03.2000 - 5 Ws 58/00
    a) In seinen Beschlüssen vom 7. Mai 1997 - 5 Ws 285/97 - und 24. Februar 1999 - 5 Ws 94/99 - hat der Senat die Problematik offen gelassen, ob, wann und gegebenenfalls inwieweit das Vollstreckungsgericht von rechtskräftigen Erkenntnissen abweichen darf oder sogar muß.

    aa) Ein Unsicherheitsfaktor für die Wahrheitsfindung liegt darin, daß das summarische Verfahren dem Urteilsverfahren in der Gewinnung eines der Realität möglichst nahekommenden Erkenntnisbildes vom Tatgeschehen deutlich unterlegen ist, weil das Ergebnis allein aufgrund der Aktenlage gefunden wird (vgl. KG, Beschluß vom 24. Februar 1999 - 5 Ws 94/99 -).

  • BVerfG, 04.12.1986 - 2 BvR 796/86

    Verfassungsmäßigkeit des Bewährungswiderrufs bei neuer Straftat

    Auszug aus KG, 01.03.2000 - 5 Ws 58/00
    Dementsprechend muß deren schuldhafte (vgl. KG StV 1988, 26) Begehung zur Überzeugung des Widerrufsgerichts feststehen (vgl. BVerfG NStZ 1987, 118).
  • KG, 07.05.1997 - 5 Ws 285/97
    Auszug aus KG, 01.03.2000 - 5 Ws 58/00
    a) In seinen Beschlüssen vom 7. Mai 1997 - 5 Ws 285/97 - und 24. Februar 1999 - 5 Ws 94/99 - hat der Senat die Problematik offen gelassen, ob, wann und gegebenenfalls inwieweit das Vollstreckungsgericht von rechtskräftigen Erkenntnissen abweichen darf oder sogar muß.
  • OLG Zweibrücken, 16.01.1991 - 1 Ws 18/91
    Auszug aus KG, 01.03.2000 - 5 Ws 58/00
    In Rechtsprechung und Lehre wird im Hinblick darauf, daß im Strafbefehlsverfahren nur eine summarische Prüfung nach Aktenlage stattfindet (vgl. OLG Zweibrücken StV 1991, 270) und anstatt der vollen richterlichen Überzeugung von der Straffälligkeit des in einer Hauptverhandlung Verurteilten der hinreichende Tatverdacht jedenfalls nach einer aus § 408 II StPO abgeleiteten verbreiteten Ansicht zu seinem Erlaß genügt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl., vor § 407 Rdn. 1 m. w. Nachw., auch zur Gegenmeinung; Stree NStZ 1992, 153, 157), die Auffassung vertreten, der Strafbefehl biete keine ausreichende Grundlage für den Widerruf.
  • KG, 19.04.1995 - 5 Ws 76/95
    Auszug aus KG, 01.03.2000 - 5 Ws 58/00
    Als Wiederaufnahmegericht darf es sich nicht gerieren (vgl. KG ZfStrVO 1996, 247).
  • EGMR, 16.12.1992 - 12129/86

    HENNINGS v. GERMANY

    Auszug aus KG, 01.03.2000 - 5 Ws 58/00
    Dieser Mangel an Verläßlichkeit darf nach rechtsstaatlichen Maßstäben zum Zwecke der beschleunigten Erledigung von Vorwürfen aus dem Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität nur deshalb hingenommen werden, weil dem Beschuldigten ein angemessen ausgestalteter erster Zugang zum Gericht zur Verfügung steht, der seinem Anspruch auf rechtliches Gehör zur vollen Wirkung verhilft (vgl. EGMR NJW 1993, 717; BVerfGE 3, 248, 253 = NJW 1954, 69).
  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvR 230/51

    Mehrfachbestrafung

    Auszug aus KG, 01.03.2000 - 5 Ws 58/00
    Dieser Mangel an Verläßlichkeit darf nach rechtsstaatlichen Maßstäben zum Zwecke der beschleunigten Erledigung von Vorwürfen aus dem Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität nur deshalb hingenommen werden, weil dem Beschuldigten ein angemessen ausgestalteter erster Zugang zum Gericht zur Verfügung steht, der seinem Anspruch auf rechtliches Gehör zur vollen Wirkung verhilft (vgl. EGMR NJW 1993, 717; BVerfGE 3, 248, 253 = NJW 1954, 69).
  • KG, 07.06.2007 - 2 Ws 361/07

    Widerruf der Strafaussetzung: Bewährungswiderruf aufgrund eines rechtskräftigen

    [Bestätigung von: KG, Beschluß vom 1. März 2000 - 5 Ws 58/00 - = NStZ-RR 2001, 136] so auch KG, Beschluß vom 7. Juni 2007 - 2 Ws 361/07 -.

    Dabei muß die schuldhafte (vgl. KG StV 1988, 26) Begehung der Straftat zur Überzeugung des den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung befindenden Gerichts feststehen (vgl. BVerfG NStZ 1987, 118), ohne daß eine Bindung an die rechtskräftige Entscheidung eines anderen Gerichts gegeben ist (OLG Düsseldorf StV 1996, 45 und VRS 95, 253; KG NStZ-RR 2001, 136; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl., § 56 f Rdn. 3; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl., § 56 f, Rdn. 7; Stree in NStZ 1992, 153, 157).

    Dieses darf sich zwar auf ein rechtskräftiges Urteil (vgl. OLG Zweibrücken StV 1991, 270 mit weit. Nachw.) oder einen rechtskräftigen Strafbefehl (vgl. Senat NStZ-RR 2001, 136) stützen und dadurch die Überzeugung von Art und Ausmaß der Schuld des Täters gewinnen.

    Dies gilt aber dann nicht, wenn die Gründe eines rechtskräftigen Urteils den Schuldspruch nicht tragen (vgl. Senat NStZ-RR 2005, 94; Lackner/Kühl aaO mit weit. Nachw.) oder wenn ein Strafbefehl nur auf den hinreichenden Tatverdacht gestützt ist, eine Überzeugungsbildung nicht zuläßt und der Verurteilte sich gegen ihn erkennbar zur Wehr setzen wollte (vgl. Senat NStZ-RR 2001, 136).

  • OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ws 5/16

    Auslandstaten als Anlass zum Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung;

    Zwar ist das widerrufende Gericht - und damit auch der Senat als Beschwerdeinstanz - an die rechtskräftige Anlassentscheidung des Dritten Strafgerichts von Guayas vom 04. August 2009 nicht gebunden ( vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; KG NStZ-RR 2001, 136, NStZ 2015, 165 m.w.N. ).

    Die neue Tat muss im Widerrufsverfahren grundsätzlich nicht noch einmal aufgeklärt und bewiesen werden ( KG NStZ 2015, 165 . Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Gründe des Urteils den Schuldspruch nicht tragen ( vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; KG NStZ 2015, 165 ), dem Widerrufsgericht aufgrund anderer Beweismittel die Unschuld des Verurteilten bekannt ist oder es die Rechtsauffassung des Tatrichters nicht teilt ( vgl. KG NStZ-RR 2001, 136 ).

  • KG, 08.07.2004 - 1 AR 615/04

    Bewährungswiderruf wegen neuer Straftatbegehung

    Ihre Berücksichtigung als Widerrufsgrund hindert es folglich nicht, daß sie noch nicht rechtskräftig abgeurteilt ist, sofern sich das Widerrufsgericht die Überzeugung von der Schuld des Täters verschafft hat (vgl. BVerfG aaO. und StV 1996, 163; EGMR StV 2003, 82 mit Anmerkung Pauly = StraFo 2003, 49 = NJW 2004, 43 und StV 1992, 282; OLG Jena NStZ-RR 2003, 316; HansOLG NStZ 1992, 130; KG NStZ-RR 2001, 136, 137 und StV 1988, 26; Gribbohm in LK, StGB 11. Aufl., § 56f Rdn. 9; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl., § 56f Rdnrn. 4 - 7 m. weit.

    Bei rechtskräftiger Aburteilung der neuen Tat ist zu unterscheiden, ob dies durch das Urteil eines erkennenden Gerichts nach einer Hauptverhandlung oder durch Strafbefehl geschehen ist (vgl. KG NStZ-RR 2001, 136, 137).

  • KG, 23.11.2022 - 2 Ws 161/22

    Voraussetzungen des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung bei Strafbefehl

    aa) Zwar vertritt das Kammergericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Verurteilung durch nicht mehr anfechtbaren Strafbefehl, der gemäß § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht, dem für den Widerruf zuständigen Gericht nur in der Regel einen hinreichend hohen Grad der Verlässlichkeit bietet, um sich eine Überzeugung von der Begehung der neuen Tat(en) zu verschaffen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012 - 2 Ws 344-345/12 -, vom 7. Juni 2007 - 2 Ws 361/07 -, juris, und vom 1. März 2000 - 5 Ws 58/00 -, juris; KG, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 5 Ws 69-70/15 -, juris).

    Dies hat der Senat insbesondere dann angenommen, wenn der Strafbefehl nur auf hinreichenden Tatverdacht gestützt, eine an Sicherheit grenzende Überzeugungsbildung nach Aktenlage also nicht möglich ist und die Rechtskraft ohne eine den Strafbefehl anerkennende Willensentschließung des Beschuldigten - der sich gegen den Strafbefehl zur Wehr gesetzt hat oder zur Wehr setzen wollte - allein aufgrund seines prozessuales Versäumnis eingetreten ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. Juni 2007 - 2 Ws 361/07 -, juris, und 1. März 2000 - 5 Ws 58/00 -, juris).

  • OLG Hamm, 06.09.2007 - 3 Ws 527/07

    Widerruf Strafaussetzung Strafbefehl Geldstrafe

    Teilweise wird in der Rechtsprechung angezweifelt, ob hierzu die Berufung auf einen rechtskräftigen Strafbefehl ausreicht bzw. dies nur unter zusätzlichen weiteren Voraussetzungen gebilligt (vgl. KG Beschl. v. 07.06.2007 - 1 AR 602/07 - 2 Ws 361/07; KG NStZ-RR 2001, 136; OLG Nürnberg NJW 2004, 2032).
  • OLG Hamm, 06.01.2003 - 2 Ws 434/02

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung, erforderlicher Umfang der Begründung,

    Das Prozesskostenhilfegesuch muss danach zwar nicht den für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltenden strengen Anforderungen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO entsprechen, die Darstellung des Streitverhältnisses muss den Senat aber zumindest in groben Zügen unter Angabe der Beweismittel über den für strafbar erachteten Sachverhalt informieren, so dass ihm die vorläufige Prüfung ermöglicht wird, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. 5. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2000 in 5 Ws 119100 OLG Hamm sowie vom 11. April 2000 in 5 Ws 58/00 OLG Hamm; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 172 Rn. 21 m.w.N.).
  • KG, 23.06.2006 - 5 Ws 215/06

    Entscheidung über den Widerruf einer Bewährung: Befasstwerden einer

    Vielmehr muß die Begehung der Straftat zur Überzeugung des Widerrufsgerichts feststehen (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O., § 56 f StGB Rdn. 4), was insbesondere aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung nach Durchführung einer Hauptverhandlung - die sich auch auf andere Beweismittel als ein Geständnis stützen kann - der Fall sein kann (vgl. KG NStZ-RR 2001, 136).
  • KG, 15.06.2005 - 5 Ws 285/05

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung: Nur mit Geldstrafe geahndete Tat als

    Daß die Anlaßtat nur durch einen Strafbefehl abgeurteilt wurde, begründet hier keinen Zweifel an ihrer Begehung (vgl. KG NStZ-RR 2001, 136).
  • OLG Hamm, 17.09.2019 - 4 Ws 192/19

    Gleiche Anforderungen an Prozesskostenhilfeantrag in Zivil- und Strafverfahren

    Das Prozesskostenhilfegesuch muss danach zwar nicht den für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltenden strengen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO entsprechen, die Darstellung des Streitverhältnisses muss den Senat aber zumindest in groben Zügen unter Angabe der Beweismittel über den für strafbar erachteten Sachverhalt informieren, so dass dem Gericht die vorläufige Prüfung ermöglicht wird, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. OLG Hamm, 5. Senat, Beschlüsse vom 11. April 2000 - 5 Ws 58/00 - und vom 25. Juli 2000 - 5 Ws 119/00 - OLG Hamm, 4. Senat, Beschluß vom 5. Oktober 1999 - 4 Ws 326/99 - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, § 172 Rdnr. 21 a m.w.N.).
  • KG, 30.12.2008 - 2 Ws 642/08

    Fehlen einer Auslieferungsbewilligung für das Verfahren; Widerruf der

    Den sachlich-rechtlichen Anlaß für den Widerruf bietet nicht die - erst durch die Auslieferung möglich gewordene - Verurteilung, sondern die von dem Probanden begangene neue Straftat (vgl. Senat NStZ 2005, 94; NStZ-RR 2001, 136).
  • KG, 23.06.2017 - 5 Ws 115/17

    Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe;

  • KG, 11.09.2014 - 4 Ws 79/14

    Jugendstrafe: Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung auf Grundlage eines

  • OLG Hamm, 06.01.2003 - 2 Ws 6/03

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung, erforderlicher Umfang der Begründung,

  • OLG Celle, 29.07.2015 - 1 Ws 306/15

    Widerruf einer Strafaussetzung bei Ahndung der zugrunde liegenden Straftat mit

  • OLG Hamm, 15.12.2004 - 2 Ws 323/04

    Klageerzwingungsverfahren; Prozesskostenhilfeantrag; Begründung; Bezugnahme;

  • OLG Hamm, 15.12.2004 - 2 Ws 312/04

    Klageerzwingungsverfahren; Prozesskostenhilfeantrag; Begründung; Bezugnahme;

  • OLG Hamm, 25.07.2000 - 5 Ws 119/00

    Klageerzwingungsverfahren, Unzulässigkeit, Rechtsbeugung, Verletzter, PKH,

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