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   KG, 02.03.2006 - 2 AR 58/04 - 5 Ws 68/06   

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https://dejure.org/2006,46634
KG, 02.03.2006 - 2 AR 58/04 - 5 Ws 68/06 (https://dejure.org/2006,46634)
KG, Entscheidung vom 02.03.2006 - 2 AR 58/04 - 5 Ws 68/06 (https://dejure.org/2006,46634)
KG, Entscheidung vom 02. März 2006 - 2 AR 58/04 - 5 Ws 68/06 (https://dejure.org/2006,46634)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Anordnung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nach einem Embargoverstoß gemäß § 34 Aussenwirtschaftsgesetz (AWG) bei einem ausschließlich aus humanitären Gründen handelnden Täter

  • Judicialis

    StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

    Auszug aus KG, 02.03.2006 - 5 Ws 68/06
    a) Nach der erstinstanzlichen Verurteilung dient die Untersuchungshaft noch der Sicherung des weiteren Verfahrens nach möglicher Zurückverweisung aus dem Revisionsrechtszug und der Vollstreckung der erkannten Strafe für den Fall, daß sie Rechtskraft erlangt (vgl. BVerfGE 32, 87, 93).
  • BGH, 06.07.2004 - 1 StR 129/04

    Verstoß gegen das Irak-Embargo gemäß § 34 Abs. 4 AWG i.V.m. § 69e Abs. 2 Buchst.

    Auszug aus KG, 02.03.2006 - 5 Ws 68/06
    So hat es festgestellt (UA S. 25), daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist, er die Taten objektiv vollumfänglich eingeräumt hat, daß die von ihm bewirkten Geldzahlungen - anders als in dem Fall, der dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 6. Juli 2004 (NStZ-RR 2004, 342) zugrunde lag - ausschließlich humanitären Zwecken dienten und daß in den meisten Fällen lediglich kleine Beträge transferiert wurden.
  • OLG Hamm, 15.12.1997 - 2 Ws 497/97
    Auszug aus KG, 02.03.2006 - 5 Ws 68/06
    Besondere Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB liegen dann vor, wenn sich Milderungsgründe von besonderem Gewicht feststellen lassen, oder mehrere jeweils für sich allein als nur durchschnittlich oder einfach zu bewertende Milderungsgründe vorliegen, denen aufgrund ihres kumulativen Zusammentreffens ein solch starkes Gewicht beigemessen werden kann, daß sie in ihrer Gesamtheit als überdurchschnittliche und damit besondere Umstände bewertet werden können (vgl. OLG Hamm StV 1998, 503).
  • KG, 13.09.2016 - 4 Ws 130/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft: Beurteilung des Haftgrundes der Fluchtgefahr;

    Mit der in StV 2012, 350 veröffentlichten Entscheidung hat sich der Senat gegen frühere Rechtsprechung, zu der auch die von der Kammer zitierte Entscheidung des Kammergerichts vom 2. März 2006 - 5 Ws 68/06 - gehörte, gewandt, und er hat die maßgeblichen Rechtsgrundsätze in der Folgezeit präzisiert.
  • KG, 16.11.2011 - 3 Ws 577/11

    Haftverschonung: Folge einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft vor Vollzug der

    Bei Straferwartungen in derartiger Höhe ist nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts grundsätzlich - so auch hier - Fluchtgefahr gegeben und nur noch zu prüfen, ob dieser im Einzelfall durch mildere Maßnahmen als dem Vollzug der Untersuchungshaft begegnet werden kann (vgl. u.a. KG, Beschluss vom 2. März 2006 - 5 Ws 68/06 m.w.N.).
  • KG, 30.03.2010 - 4 Ws 38/10

    Untersuchungshaft: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen

    Bei Straferwartungen in derartiger Höhe ist nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts grundsätzlich - so auch hier - Fluchtgefahr gegeben und nur noch zu prüfen, ob der bestehenden Fluchtgefahr im Einzelfall durch mildere Maßnahmen als dem Vollzug der Untersuchungshaft begegnet werden kann (ständige Rechtsprechung des Kammergerichts, u.a. Beschluss vom 2. März 2006 - 5 Ws 68/06 - [bei Juris]).
  • KG, 06.03.2012 - 2 Ws 83/12

    Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für antragsgebundene Haftprüfung bis Ende

    Bei Straferwartungen in derartiger Höhe ist nach ständiger Rechtsprechung der Senate des Kammergerichts grundsätzlich - so auch hier - Fluchtgefahr gegeben und nur noch zu prüfen, ob der bestehenden Fluchtgefahr im Einzelfall durch mildere Maßnahmen als den Vollzug der Untersuchungshaft (§ 116 StPO) begegnet werden kann (vgl. KG, Beschlüsse vom 30. März 2010 - 4 Ws 238/10 - und 2. März 2006 - 5 Ws 68/06 - juris Rdn. 8).
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