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   VG Bremen, 07.02.2019 - 5 K 2621/15   

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VG Bremen, 07.02.2019 - 5 K 2621/15 (https://dejure.org/2019,5397)
VG Bremen, Entscheidung vom 07.02.2019 - 5 K 2621/15 (https://dejure.org/2019,5397)
VG Bremen, Entscheidung vom 07. Februar 2019 - 5 K 2621/15 (https://dejure.org/2019,5397)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Verwaltungsgericht Bremen

    BNatSchG § 34; BremVw... Vfg §75 Abs 1a; BremWG § 92 Abs 5; FFH-RL Art 4; FFH-RL Art 6; RL 2000/60/EG Art 4; RL 92/43/EWG Art 4; RL 92/43/EWG Art 6; UmwRG § 4; VwVfG § 75 Abs 1a; WHG § 27; WHG § 31; WRRL Art 4
    Wasserrechtliche Planfeststellung für den Offshore-Terminal Bremerhaven - Abweichungsprüfung; Bedarfsanalyse; Gewichtung der öffentlichen Interessen; Habitatschutzrecht; Kohärenzsicherung; Kohärenzsicherungsmaßnahmen; Nachträgliche Veränderungen; Offshore-Terminal ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (52)

  • BVerwG, 11.08.2016 - 7 A 1.15

    Verbandsklage; Präklusion; Bundeswasserstraße; Weservertiefung;

    Auszug aus VG Bremen, 07.02.2019 - 5 K 2621/15
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (st. Rspr., siehe etwa BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 3 m. w. N.).

    Die Norm knüpft an den Vorhabensbegriff des Fachplanungsrechts an, so dass grundsätzlich ein Vorhaben i. S. d. Fachplanungsrechts auch ein Vorhaben i. S. d. des UVPG ist (BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 34).

    Das ist nicht erst bei Unabweislichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 58; OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 61).

    Dies zwingt nicht dazu, dem Vorhaben die notwendige Planrechtfertigung abzusprechen, wenn auf diese Weise eine Vorsorge für sich abzeichnende Trends betrieben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 61).

    Insofern war die grundsätzliche Annahme des - 18 - Planfeststellungsbeschlusses, dass der OTB nach seinem Bau für einen Umschlag von OWEA in Anspruch genommen werden würde, nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 64).

    Auch für die Beurteilung der Planrechtfertigung ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses, hier also den 30.11.2015 abzustellen (st. Rspr. BVerwG, siehe nur Urt. v. 17.01.2017 - 4 A 1/13 -, juris Rn. 25 u. v. Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 31).

    Nur wenn keine vernünftigen Zweifel verbleiben, dass dieser stabil bleibt, darf die Verträglichkeitsprüfung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden (BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 67 m. w. N. aus der Rspr.).

    Grundlage ist insoweit die FFH-Verträglichkeitsprüfung (BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 108; Urt. - 22 - v. 09.07.2009 - 4 C 12/07 -, juris Rn. 26).

    a) Bei der Beurteilung, ob eine tragfähige Gewichtung der öffentlichen Interessen erfolgt ist, ist - wie bei der Beurteilung eines Planfeststellungsbeschlusses insgesamt - auf den Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses abzustellen (BVerwG, st.Rspr, siehe Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 31 m. w. N.).

    Dies bedeutet aber nicht, dass sich diese stets gegen die Belange des Habitatschutzes durchsetzen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 105 ff.).

    Vielmehr ist dem Ausnahmecharakter der Abweichungsentscheidung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL Rechnung zu tragen und im Einzelnen zu begründen, woraus sich ein erhebliches Gewicht der mit dem Vorhaben verfolgten Ziele ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 106; Urt. v. 09.07.2009 - 4 C 12/07 -, juris Rn. 15).

    Bei der Gewichtung der Abweichungsgründe sind folglich die mit der Planung verbundenen Prognoseunsicherheiten zu bewerten, wenn sich - wie im hiesigen Fall - der Bedarf für ein Vorhaben nicht nur aus einer tatsächlichen, aktuell feststellbaren Nachfrage ergibt, sondern auch aus der Vorausschau künftiger Entwicklungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 107; Urt. v. 09.07.2009 - 4 C 12/07 -, juris Rn. 17).

    Sie sind lediglich darauf hin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 77; Urt. v. 13.10.2011 - 4 A 4001.10 -, juris Rn. 59 m. w. N.).

    Angesichts der erheblichen Prognoseunsicherheiten, denen dieses unterlag, hätte im Einzelnen begründen werden müssen, woraus sich ein erhebliches Gewicht der verfolgten Ziele gleichwohl ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 129).

    Eine planerische Variante, die nur verwirklicht werden kann, wenn selbständige Teilziele des Vorhabens aufgegeben werden, braucht nicht berücksichtigt zu werden (BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 138; Urt. v. 09.07.2009 - 4 C 12/07 -, juris Rn. 33, m. w. N.).

    Dabei ist es zwar hinzunehmen, dass ein zeitnaher Ausgleich sich nicht stets erreichen lässt, weil die in Betracht kommenden Maßnahmen oft erst auf längere Sicht ihre Wirkung entfalten können (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 147, 149).

    Er darf - im Rahmen der für das jeweilige Schutzgebiet bestimmten Erhaltungsziele - Prioritäten festlegen nach Maßgabe der Wichtigkeit des Gebiets für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines Lebensraumtyps oder einer Art und für die Kohärenz des Netzes "Natura 2000" sowie danach, inwieweit das Gebiet von Schädigung oder Zerstörung bedroht ist (Art. 4 Abs. 4 FFH-RL, vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 151 f. und Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 423).

    Dennoch sind in einem solchen Fall nicht alle Maßnahmen, die der Verbesserung eines Lebensraums oder einer Art dienen, die - 43 - sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, ohne Weiteres durch Art. 6 Abs. 1 oder 2 FFH-RL geboten (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 422 und Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 151).

    Da die vorgesehenen Maßnahmen zum Zeitpunkt der Planfeststellung nicht bereits Inhalt eines Managementplans für das FFH-Gebiet "Unterweser" waren, oblag es der Planfeststellungsbehörde zu zeigen, warum die zur Sicherung der Kohärenz vorgesehenen Maßnahmen nicht bereits im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Gebiets notwendig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 151 f.).

    Soweit in Ziffer 5.3.1 die Auflage gemacht wird, dass "mit der baulichen Umsetzung sämtlicher Kompensationsmaßnahmen unter Berücksichtigung von Ausschlusszeiten aus Gründen des Hochwasserschutzes und des Artenschutzes umgehend nach Baubeginn des OTB zu beginnen ist, um zeitliche Funktionsverluste in der Entwicklungszeit so gering wie möglich zu halten", genügte dies dem Erfordernis, eine zeitnahe Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen, da damit die bauliche Umsetzung direkt mit Baubeginn des OTB gesichert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 146 f).

    Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Abwägung ist, dass die Auswirkungen auf den betroffenen Wasserkörper fehlerfrei erfasst und bewertet wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 165).

    § 31 Abs. 2 WHG enthält demgegenüber eine solche Bezugnahme weder für das Maßnahmenprogramm noch für den Bewirtschaftungsplan (BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 166, vgl. dort auch Rn. 167 zur europarechtlichen Würdigung dieser Auslegung).

    Eine Sperrwirkung entfaltet das Verbesserungsgebot daher nur, wenn sich absehen lässt, dass die Verwirklichung eines Vorhabens die Möglichkeit ausschließt, die Umweltziele der WRRL - hier also eines guten ökologischen Potenzials des Gewässers - zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 169).

  • OVG Bremen, 03.04.2017 - 1 B 126/16

    Offshore-Terminal Bremerhaven - Abweichungsprüfung; FFH-Studie;

    Auszug aus VG Bremen, 07.02.2019 - 5 K 2621/15
    Mit diesem Antrag hatte er vor dem Verwaltungsgericht Bremen (Beschl. v. 18.05.2016 - 5 V 366/16) und dem Oberverwaltungsgericht Bremen (Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16) Erfolg.

    Die Klagebefugnis des Klägers besteht unabhängig davon, ob der Kläger seine Beteiligungsrechte im Zulassungsverfahren hinreichend geltend gemacht hat, weil § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG nach seiner Anpassung an die Rechtsprechung des EuGH dies nicht mehr voraussetzt (vgl. zu der vor der Gesetzesänderung bestehenden Problematik OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 40).

    Allein eine Berührung von Belangen der Bundeswasserstraßenverwaltung genügt nicht (OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 43).

    Dies trifft auch für die partiellen Ausbaggerungen im Zufahrtsbereich der Kaje zu (OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 45 ff.).

    Der abstrakte Hinweis, dass die ausgelegten Unterlagen die nach § 6 Abs. 3 UVPG notwendigen Angaben enthielten (Hinweis Nr. 7), genügte nicht (siehe OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 52 ff.).

    Ebenso kann ausgeschlossen werden, dass der Fehler zur Nichtberücksichtigung möglicher individueller Betroffenheiten geführt hat (ebenso OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 57).

    Betreffend Bau und Betrieb des Terminals ist damit die notwendige Gesamtbetrachtung erfolgt (OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 59).

    Das ist nicht erst bei Unabweislichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 58; OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 61).

    Daneben zeigt § 36 Satz 2 Nr. 1 WHG, dass die Herstellung von Hafenanlagen den gesetzlich vorausgesetzten und erwarteten Nutzungen entspricht und somit vom Zielprogramm des Wasserhaushaltsgesetzes erfasst wird (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 62).

    Dies erfolgt im Rahmen der habitatschutzrechtlichen Abweichungsprüfung, der wasserrechtlichen Ausnahmeentscheidung sowie der planerischen Abwägung (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 03.042017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 64; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 u. a. -, juris Rn. 213; OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.03.2008 - 7 MS 114/07 -, juris Rn. 34 m. w. N.).

    Die Gefahr der Entstehung eines Planungstorsos ist im Hinblick auf den hier streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss nach den Umständen des Falles nicht erkennbar (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 65).

    Das gilt sowohl, wenn den Abweichungsgründen ein Gewicht beigemessen wird, das sie in Wahrheit nicht haben, als auch, wenn das Integritätsinteresse des betreffenden Gebiets nicht hinreichend erfasst wird (OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 80 f.).

    Weder ist erkennbar, dass dabei nicht den damals aktuellen Standards der Wissenschaft gefolgt wurde, noch, dass Beeinträchtigungen übersehen oder unterschätzt worden wären (ebenso bereits im Eilverfahren OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 73 f.).

    Die Beurteilung des Gewichts der öffentlichen Interessen kann angesichts des Gewichts des Integritätsinteresses auf Seiten der zu schützenden Gebiete nicht allein anhand der formulierten Zielvorstellungen erfolgen, wenn der Grad des Erreichens dieser Ziele unsicher ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 86).

    Die Bedarfsprognose muss insoweit auf nachvollziehbaren tatsächlichen Annahmen beruhen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 86).

    (5) Daraus, dass die Bedeutung von Vorinstallationen - insbesondere ganzer Rotorsterne - seit dem Beginn der Planungen und der ursprünglichen Ermittlungen des Flächenbedarfs für den geplanten Terminal gesunken ist, ergeben sich hingegen keine Fehler bei der Gewichtung der für das Vorhaben streitenden öffentlichen Interessen (a.A. OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 104 ff.).

    a) Dass sich die Planfeststellungsbehörde auf Standortalternativen innerhalb des Stadtgebiets von Bremerhaven beschränkt, ist nicht zu beanstanden (ebenso OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 116).

    Dabei ist es unschädlich, dass die in der ursprünglich vorgenommenen Alternativenprüfung aus dem Jahr 2010 getroffenen Annahmen bezüglich der Relevanz bestimmter Montagearten und der dementsprechenden Verschiffung sowie des Verkehrsaufkommens (vgl. Planunterlagen 15.1, S. 177, 189 und 15.2, S. 6) zum Zeitpunkt der Planfeststellung so nicht mehr gänzlich zutrafen (a.A. OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 117 ff.).

    Wird eine Fläche in diesem Fall für eine Kohärenzsicherungsmaßnahme herangezogen, verlangt das eine sorgfältige Klärung der Gründe für das Scheitern des ursprünglichen Konzepts sowie eine Bewertung des zwischenzeitlich eingetretenen ökologischen Zustands (OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16 -, Rn. 125).

    Insoweit ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erfordernis der Aufwertung einer Kompensationsfläche für den Bereich der sog. "naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung" auf die Anforderungen an Kohärenzsicherungsmaßnahmen zu übertragen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 125).

    Dem wird die zum Gegenstand der Planfeststellung gemachte WRRL-Studie gerecht (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 142 ff.).

  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

    Auszug aus VG Bremen, 07.02.2019 - 5 K 2621/15
    Dies erfolgt im Rahmen der habitatschutzrechtlichen Abweichungsprüfung, der wasserrechtlichen Ausnahmeentscheidung sowie der planerischen Abwägung (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 03.042017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 64; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 u. a. -, juris Rn. 213; OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.03.2008 - 7 MS 114/07 -, juris Rn. 34 m. w. N.).

    Dem war wegen der Besonderheiten dieses Lebensraumtyps, der von einer hohen - 24 - Veränderungsdynamik und Komplexität geprägt ist, Rechnung zu tragen (näher dazu: BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 216).

    Der 7. und der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts haben die Frage, ob und unter welchen Umständen bei der Bewertung des Integritätsinteresses kohärenzsichernde Maßnahmen herangezogen werden können, in der jüngeren Vergangenheit offengelassen (etwa Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 407, Urt. v. 23.04.2014 - 9 A 25.12 -, juris Rn. 77 sowie Beschl. vom 06.03.2014 - 9 C 6.12 -, juris 52 ff.).

    Zu ihnen gehören die Wiederherstellung oder die Verbesserung des verbleibenden Lebensraums oder die Neuanlage eines Lebensraums desselben Typs, der in das Netz "Natura 2000" einzugliedern ist (EU-Kommission, Auslegungsleitfaden 2007, S. 11, 16 und 21; BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 418).

    Es reicht aus, dass die Einbuße ersetzt wird, die das Gebiet hinsichtlich seiner Funktion für die biogeographische Verteilung der beeinträchtigten Lebensräume und Arten erleidet (BVerwG, Urt. v. 09.02.2017, a. a. O., juris Rn. 419).

    Solche Standardmaßnahmen zur Gebietserhaltung nach Art. 6 Abs. 1 FFH-RL oder zur Vermeidung von Verschlechterungen oder Störungen nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL können nicht als Ausgleichsmaßnahmen herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 422; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 87. EL Juli 2018, BNatSchG § 34 Rn. 51).

    Ist dies gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, juris 419; siehe auch Beschl. v. 14.04.2011 - 4 B 77/09 -, juris Rn. 29).

    Dafür genügt eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 421 f.; BVerwG, Urt. v. 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris Rn. 92 ff.).

    Er darf - im Rahmen der für das jeweilige Schutzgebiet bestimmten Erhaltungsziele - Prioritäten festlegen nach Maßgabe der Wichtigkeit des Gebiets für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines Lebensraumtyps oder einer Art und für die Kohärenz des Netzes "Natura 2000" sowie danach, inwieweit das Gebiet von Schädigung oder Zerstörung bedroht ist (Art. 4 Abs. 4 FFH-RL, vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 151 f. und Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 423).

    Dennoch sind in einem solchen Fall nicht alle Maßnahmen, die der Verbesserung eines Lebensraums oder einer Art dienen, die - 43 - sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, ohne Weiteres durch Art. 6 Abs. 1 oder 2 FFH-RL geboten (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 422 und Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 151).

    Hierfür trifft die Planfeststellungsbehörde eine Darlegungspflicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 424).

    Die vorgesehenen Maßnahmen stehen aber nicht schon deshalb für die Kohärenzsicherung zur Verfügung, weil die zuständige Naturschutzbehörde - aus welchen Gründen auch - 45 - immer - die gebotene Konkretisierung ihrer Verpflichtung aus dem Gebietsmanagement schuldig bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 427).

    Bezugspunkt für das Verschlechterungsverbot ist im Fall eines erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpers das ökologische Potential und nicht der ökologische Zustand, was sich bereits aus § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG ergibt (BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 482 ff. mit ausführlicher Begründung).

    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper gesonderte, qualitativ abgesenkte Bewirtschaftungsziele gelten (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 485).

    Da die räumliche Bezugsgröße für die Prüfung der Verschlechterung grundsätzlich der Oberflächenwasserkörper in seiner Gesamtheit ist, sind lokal begrenzte Veränderungen nicht relevant, solange sie sich nicht auf den gesamten Wasserkörper oder andere Wasserkörper auswirken (BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 506).

    Zudem stellt eine Verschlechterung der unterstützenden QKn keine Verschlechterung des Wasserkörpers dar, solange die nicht zu einer Verschlechterung einer biologischen QK führt (BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 499).

    Maßgeblich ist, ob die Folgewirkungen des Vorhabens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit faktisch zu einer Vereitelung der Bewirtschaftungsziele führen können (BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 582).

    Die Fachgutachter durften sich daher darauf beschränken zu prüfen, ob im MP für das Erreichen eines guten ökologischen Potenzials in den Oberflächenwasserkörpern vorgesehenen Maßnahmentypen und Einzelmaßnahmen durch das Vorhaben ganz oder teilweise behindert bzw. erschwert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 584 ff.).

  • BVerwG, 09.07.2009 - 4 C 12.07

    Flughafen; Ausbau; Verlängerung der Start- und Landebahn;

    Auszug aus VG Bremen, 07.02.2019 - 5 K 2621/15
    Grundlage ist insoweit die FFH-Verträglichkeitsprüfung (BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 108; Urt. - 22 - v. 09.07.2009 - 4 C 12/07 -, juris Rn. 26).

    a) Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ging allerdings bisher davon aus, dass bei der Gewichtung des Integritätsinteresses grundsätzlich auch die geplanten Kohärenzsicherungsmaßnahmen berücksichtigt werden könnten, (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.06.2010 - 4 B 54/09 -, juris Rn. 21; Urt. v. 09.06.2009 - 4 C 12.07 -, juris Rn. 26 ff.; dem folgend etwa BayVGH, Urt. v. 19.02.2014 - 8 A 11.40040 -, juris Rn. 730 ff.).

    Ob das öffentliche Interesse die FFH-Belange überwiegt, hängt vielmehr von dem Ergebnis der im Weiteren erforderlichen konkreten Abwägung ab (BVerwG, Urt. v. 09.07.2009 - 4 C 12/07 -, juris Rn. 14).

    Das Gewicht der für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelange muss aber auf der Grundlage der Gegebenheiten des Einzelfalles nachvollziehbar bewertet und mit den gegenläufigen Belangen des Habitatschutzes abgewogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2016, a .a .O., juris Rn. 104; Urt. v. 09.07.2009, a. a. O., juris Rn. 13; Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, juris Rn. 153 f.).

    Vielmehr ist dem Ausnahmecharakter der Abweichungsentscheidung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL Rechnung zu tragen und im Einzelnen zu begründen, woraus sich ein erhebliches Gewicht der mit dem Vorhaben verfolgten Ziele ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 106; Urt. v. 09.07.2009 - 4 C 12/07 -, juris Rn. 15).

    Es handelt es sich bei der vorzunehmenden Abwägung nicht um eine fachplanerische, sondern um eine - 31 - bipolare, den spezifischen Regeln des FFH-Rechts folgende Abwägung (BVerwG, Urt. v. 09.07.2009 - 4 C 12/07 -, juris Rn. 13).

    Dieses darf nur beiseitegeschoben werden, soweit dies mit der Konzeption größtmöglicher Schonung der durch die Habitat-Richtlinie geschützten Rechtsgüter vereinbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.06.2010 - 4 B 54/09 -, juris Rn. 9; Urt. v. 09.07.2009 - 4 C 12/07 -, juris Rn. 15).

    Je weiter die Unsicherheiten reichen, desto geringer wiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse an einem Vorhaben (BVerwG, Urt. v. 09.07.2009 - 4 C 12/07 -, juris Rn. 17).

    Bei der Gewichtung der Abweichungsgründe sind folglich die mit der Planung verbundenen Prognoseunsicherheiten zu bewerten, wenn sich - wie im hiesigen Fall - der Bedarf für ein Vorhaben nicht nur aus einer tatsächlichen, aktuell feststellbaren Nachfrage ergibt, sondern auch aus der Vorausschau künftiger Entwicklungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 107; Urt. v. 09.07.2009 - 4 C 12/07 -, juris Rn. 17).

    Lassen sich also die Planungsziele an einem nach dem Schutzkonzept der Habitat-Richtlinie günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen, muss der Projektträger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen (BVerwG, Urt. v. 09.07.2009 - 4 C 12/07 -, juris Rn. 33).

    Eine planerische Variante, die nur verwirklicht werden kann, wenn selbständige Teilziele des Vorhabens aufgegeben werden, braucht nicht berücksichtigt zu werden (BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 138; Urt. v. 09.07.2009 - 4 C 12/07 -, juris Rn. 33, m. w. N.).

    Das Gericht weicht mit der Einschätzung, dass eine Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen zur Kohärenzsicherung im Rahmen der Gewichtung des Integritätsinteresses grundsätzlich ausgeschlossen ist, von der bisher nicht aufgegebenen anderslautenden Rechtsprechung des 4. Senates des Bundesverwaltungsgerichts ab (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.06.2010 - 4 B 54/09 -, juris Rn. 21; Urt. v. 09.06.2009 - 4 C 12.07 -, juris Rn. 26 ff.).

  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung

    Auszug aus VG Bremen, 07.02.2019 - 5 K 2621/15
    Nachdem der EuGH mit Entscheidung vom 01.07.2015 (Az. C-461/13) über die Vorlagefragen entschieden hatte, wurde erneut eine Überarbeitung der wasserrechtlichen Untersuchung veranlasst.

    Ein Vorhaben, das diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf daher grundsätzlich nicht zugelassen werden (EuGH, Urt. v. - 01.07.2015 - C-461/13 -, Ls. 1, juris).

    Ist die betreffende QK bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung dar (EuGH, Urt. v. - 01.07.2015 - C-461/13 -, Ls 2, juris).

    In der Tat ist es unzulässig, nur bei erheblichen Beeinträchtigungen eine Verschlechterung des Zustands des Wasserkörpers anzunehmen (vgl. EuGH, Urt. v. - 01.07.2015 - C-461/13 -, Ls. 3 UAbs. 4, juris).

    Dies folgt bereits daraus, dass auch eine vorübergehende Verschlechterung des Wasserkörpers als Verschlechterung i. S. v. § 27 Abs. 2 WHG bzw. Art. 4 WRRL anzusehen ist, die nur unter strengen Bedingungen zulässig sein kann (vgl. EuGH, Urt. v. 01.07.2015 - C-461/13 -, Rn. 67, juris).

    Eine Genehmigung ist vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme zu versagen, wenn das konkrete Vorhaben die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. seines guten ökologischen Potenzials und (oder) eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet (EuGH, Urt. v. 01.07 2015 - C-461/13 -, Rn. 51, juris).

  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14

    Energieleitung; 380 kV-Höchstpannungs-Freileitung; Uckermarkleitung;

    Auszug aus VG Bremen, 07.02.2019 - 5 K 2621/15
    Es ist zu prüfen, ob dieser der betroffenen Öffentlichkeit eine Garantie genommen hat, die geschaffen wurde, um ihr Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2016 - 4 A 5/14 -, juris Rn. 43).

    Unionsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht (BVerwG, Urt. v. 21.01.2016 - 4 A 5/14 -, juris Rn. 44).

    Es ist nicht davon auszugehen, dass das Fehlen genauer Angaben zu den vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen den Zugang der betroffenen Öffentlichkeit zu Informationen und Beteiligung am Entscheidungsprozess erschwert hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2016 - 4 A 5/14 -, juris Rn. 50).

  • BVerwG, 03.06.2010 - 4 B 54.09

    Verkehrslandeplatz; Alternativenprüfung; Standortalternative; Vogelschutzgebiet;

    Auszug aus VG Bremen, 07.02.2019 - 5 K 2621/15
    a) Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ging allerdings bisher davon aus, dass bei der Gewichtung des Integritätsinteresses grundsätzlich auch die geplanten Kohärenzsicherungsmaßnahmen berücksichtigt werden könnten, (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.06.2010 - 4 B 54/09 -, juris Rn. 21; Urt. v. 09.06.2009 - 4 C 12.07 -, juris Rn. 26 ff.; dem folgend etwa BayVGH, Urt. v. 19.02.2014 - 8 A 11.40040 -, juris Rn. 730 ff.).

    Dieses darf nur beiseitegeschoben werden, soweit dies mit der Konzeption größtmöglicher Schonung der durch die Habitat-Richtlinie geschützten Rechtsgüter vereinbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.06.2010 - 4 B 54/09 -, juris Rn. 9; Urt. v. 09.07.2009 - 4 C 12/07 -, juris Rn. 15).

    Das Gericht weicht mit der Einschätzung, dass eine Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen zur Kohärenzsicherung im Rahmen der Gewichtung des Integritätsinteresses grundsätzlich ausgeschlossen ist, von der bisher nicht aufgegebenen anderslautenden Rechtsprechung des 4. Senates des Bundesverwaltungsgerichts ab (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.06.2010 - 4 B 54/09 -, juris Rn. 21; Urt. v. 09.06.2009 - 4 C 12.07 -, juris Rn. 26 ff.).

  • BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12

    Naturschutzvereinigung; Planfeststellung; Linienbestimmung; Habitatschutz;

    Auszug aus VG Bremen, 07.02.2019 - 5 K 2621/15
    Der Vorhabenträger darf von einer ihm technisch an sich möglichen Alternative erst Abstand nehmen, wenn diese ihm unverhältnismäßige Opfer abverlangt oder andere Gemeinwohlbelange erheblich beeinträchtigt; hierzu zählen auch Kostengründe (BVerwG, Urt. v. 06.11.2013 - 9 A 14/12 -, juris Rn. 74).

    Dementsprechend sind sie an den Beeinträchtigungen auszurichten, derentwegen sie ergriffen werden (BVerwG, Urt. v. 06.11.2013 - 9 A 14/12 -, juris Rn. 93).

    Dafür genügt eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 421 f.; BVerwG, Urt. v. 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris Rn. 92 ff.).

  • EuGH, 15.05.2014 - C-521/12

    Briels u.a. - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 3 und 4 - Erhaltung der

    Auszug aus VG Bremen, 07.02.2019 - 5 K 2621/15
    Aus der Konzeption des Art. 6 FFH-RL folgt, dass eine scharfe Abgrenzung zwischen Ausgleichsmaßnahmen (zur Kohärenzsicherung) und Schadensminderungsmaßnahmen (zum Erhalt der Integrität des Gebietes) vorzunehmen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 15.05.2014 - C-521/12, Rn. 28 ff., juris).

    Er kann auch in FFH-Gebieten vorgenommen werden, und zwar sowohl im betroffenen als auch in einem anderen FFH-Gebiet (vgl. EuGH, Urt. v. 15.05.2014 - C-521/12 -, Rn. 38, juris).

    Zulässig ist jede zum Schutz der globalen Kohärenz des Netzes Natura 2000 geeignete Maßnahme, unabhängig davon, ob sie in dem beeinträchtigten Gebiet oder in einem anderen Gebiet des Netzes durchgeführt wird (vgl. EuGH, Urt. v. 15.05.2014 - C-521/12 -, Rn. 38, juris).

  • EuGH, 14.01.2016 - C-399/14

    Grüne Liga Sachsen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/43/EWG -

    Auszug aus VG Bremen, 07.02.2019 - 5 K 2621/15
    Zudem erfordert die Prüfung etwaiger zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und der Frage, ob weniger nachteilige Alternativen bestehen, eine Abwägung mit den Gebietsbeeinträchtigungen, die mit dem Plan oder Projekt verbunden sind (EuGH, Urt. v. 21.07.2016 - C-387/15 -, Rn. 61, juris u. Urt. v. 14.01.2016 - C- 399/14 -, Rn. 57, juris).

    Dies würde die Effektivität des grundsätzlichen Verbots aus Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL einschränken und dem Grundsatz widersprechen, dass Art. 6 Abs. 4 FFH-RL als Ausnahme von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL grundsätzlich eng auszulegen ist (st. Rspr. EuGH, siehe Urt. v. 21.07.2016 - C-387/15 -, Ls 2 und v. 14.01.2016 - C-399/14 -, Rn. 73, beide juris).

    Soweit der EuGH in der Vergangenheit bei bereits realisierten bzw. zugelassenen Vorhaben noch nach dem Zeitpunkt der Planfeststellung eine erstmalige Prüfung der Verträglichkeit für notwendig erachtet hat (vgl. EuGH, Urt. v. 14.01.2016 - C-399/14 -, - 30 - Ls. 2, juris), betraf dies einen anderen Fall.

  • EuGH, 21.07.2016 - C-387/15

    Orleans u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG -

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

  • OVG Niedersachsen, 05.03.2008 - 7 MS 114/07

    Wasserstraßenrechtliches Planfeststellungsverfahren JadeWeserPort Wilhelmshaven;

  • OVG Bremen, 24.09.2009 - 1 A 9/09

    Errichtung eines Wasserkraftwerks; Reichweite der naturschutz- und

  • BVerwG, 14.04.2011 - 4 B 77.09

    Klage des BUND gegen den Ausbau des Frankfurter Flughafens erfolglos

  • BVerwG, 06.11.2012 - 9 A 17.11

    Planfeststellung; FFH-Gebiet; Gebietsabgrenzung; Gebietsauswahl;

  • BVerwG, 02.10.2014 - 7 A 14.12

    Entscheidung über Elbvertiefung ausgesetzt bis Klärung durch EuGH

  • EuGH, 04.05.2016 - C-346/14

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 4 Abs. 3

  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12

    Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-293/17

    Coöperatie Mobilisation for the Environment und Vereniging Leefmilieu -

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

  • BVerwG, 23.10.2002 - 9 A 22.01

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Planrechtfertigung;

  • BVerwG, 08.07.1998 - 11 A 53.97

    Flughafen Erfurt; luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschluß; Ausbau eines

  • BVerwG, 20.04.2005 - 4 C 18.03

    Nachtflugregelung; fachplanerisches Abwägungsgebot; Bedarfsprognose;

  • BVerwG, 10.10.2006 - 9 B 27.05

    Rechtliches Gehör; Planrechtfertigung; Abwägung; Umweltverträglichkeitsprüfung;

  • EuGH, 10.05.2007 - C-508/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05

    Sonderlandeplatz; Sonderflugplatz; Gewässerausbau; selbständiges Vorhaben;

  • BVerwG, 10.04.1997 - 4 C 5.96

    Straßenbau - Gesamtvorhaben - Abschnittsbildung - Umweltverträglichkeitsprüfung -

  • BVerwG, 31.08.1995 - 7 A 19.94

    Verkehrslärm - Schienenweg - Änderung - Wiedererrichtung - Wesentliche Änderung

  • BVerwG, 09.04.1976 - 4 C 21.75

    Teilungsvorgang einer Bodenverkehrsgenehmigung - Haftung für die Bebaubarkeit

  • BVerwG, 29.10.2009 - 3 C 26.08

    Altenpflege; Ausbildung zum Altenpfleger; Ausbildungsvergütung; Finanzierung der

  • EuGH, 14.01.2010 - C-226/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen sich nur aus naturschutzfachlichen Gründen weigern,

  • OVG Bremen, 18.02.2010 - 1 D 599/08

    Verlängerung der Straßenbahnlinie 4 nach Lilienthal - Planfeststellungsbeschluss;

  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 5.08

    Planfeststellung; vereinfachtes Änderungsverfahren; Anhörung; FFH-Gebiet;

  • BVerwG, 22.07.2010 - 7 VR 4.10

    Einstweiliger Rechtsschutz; Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer

  • EuGH, 24.11.2011 - C-404/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 28.03.2013 - 9 A 22.11

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Dimensionierung; Sonderquerschnitt;

  • BVerwG, 21.02.2013 - 7 C 9.12

    Telekommunikationslinie; Verkehrsweg; Änderung; Folgepflicht; Folgekostenpflicht;

  • BVerwG, 17.12.2013 - 4 A 1.13

    Gemeindliches Eigentum; Beurteilungsermächtigung; allgemeine Vorprüfung des

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040

    3. Start- und Landebahn des Flughafens München

  • BVerwG, 23.04.2014 - 9 A 25.12

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Erörterungstermin; Verzicht;

  • BVerwG, 06.03.2014 - 9 C 6.12

    Alternativenprüfung; FFH-Gebiet; Fehlerheilung; Gefährdungsabschätzung;

  • BVerwG, 23.09.2014 - 7 C 14.13

    Bahnanlagen; Betriebsanlagen; Betriebsbezogenheit; Verkehrsfunktion;

  • BVerwG, 19.02.2015 - 7 C 10.12

    Planfeststellung für Hafen Köln-Godorf aufgehoben

  • VG Augsburg, 25.11.2014 - Au 3 K 13.1402

    Wasserrechtliche Planfeststellung; Hochwasserrückhaltebecken;

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 10.15

    Elbtunnel A 20: Planungsfehler festgestellt - Klagen dennoch weitgehend ohne

  • BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

  • OVG Niedersachsen, 18.10.2017 - 7 LA 65/17

    Enden des Anwendungsbereichs des § 76 VwVfG mit der Fertigstellung des Vorhabens

  • BVerwG, 09.11.2017 - 3 A 4.15

    Planfeststellungsbeschluss für neue S-Bahn-Trasse in Fürth Nord rechtswidrig und

  • BVerwG, 11.07.2013 - 7 A 20.11

    Weservertiefung: Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union und Hinweise

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

  • VG Bremen, 18.05.2016 - 5 V 366/16

    Wasserrechtliche Planfeststellung für einen Schwerlasthafen - Hafenneubau; OTB

  • OVG Bremen, 02.11.2021 - 1 LC 107/19

    Wasserrechtlicher Planfeststellungsbeschluss vom 30.11.2015 betreffend den Neubau

    das Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 07.02.2019 - 5 K 2621/15 - aufzuheben und die Klage abzuweisen,.

    hilfsweise, auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 07.02.2019 - 5 K 2621/15 - mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass einzelne der vom Verwaltungsgericht angenommenen Fehler im streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss nach Maßgabe der Entscheidungsgründe eines Berufungsurteils nicht vorliegen.

    hilfsweise auf die Berufung der Beigeladenen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 07.02.2019 - 5 K 2621/15 - mit der in die Entscheidung aufzunehmende Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass einzelne der vom Verwaltungsgericht angenommenen Fehler im streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss nicht vorliegen.

    Der Kläger ist als ein nach § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannter Umweltverband nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG klagebefugt (vgl. im Einzelnen zur Klagebefugnis bereits VG Bremen, Urt. v. 07.02.2019 - 5 K 2621/15, juris Rn. 24).

    Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 07.02.2019 auf mögliche negative Aspekte dieser Entscheidung wie etwa der Signalwirkung, die von einer Ansiedlung des Marktführers in Cuxhaven ausging, hingewiesen ( 5 K 2621/15, juris Rn. 95).

    In diesen gutachterlichen Stellungnahmen wurde insbesondere unterstellt, dass es den beiden in Bremerhaven produzierenden Herstellern von Windenergieanlagen Senvion und Adwen zukünftig gelingen würde, ihren bisherigen Marktanteil in signifikanter Weise zu steigern (vgl. bereits VG Bremen, Urt. v. 07.02.2019 - 5 K 2621/15, juris Rn. 89 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16, juris Rn. 97 f).

    Erforderlich wären nicht nur neue Ermittlungen zu Bedarf und Alternativen, sondern vor allem eine Neubestimmung und Gewichtung der Abweichungsgründe nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG (vgl. bereits VG Bremen, Urt. v. 07.02.2019 - 5 K 2621/15, juris Rn. 97; OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16, juris Rn. 113).

  • VG Hamburg, 05.06.2019 - 7 K 7639/16

    Planfeststellungsbeschluss zum Gewässerausbau für Hafeninfrastrukturanlagen (sog.

    Mit seinem Urteil zum Trimodalen Umschlagshafen Köln-Godorf hat das Bundesverwaltungsgericht geklärt, dass eine Maßnahme, die sich nicht (mehr) unter den Begriff des Gewässerausbaus fassen lässt, nicht auf Grundlage von § 68 Abs. 1 WHG planfestgestellt werden kann und eine weiter greifende wasserrechtliche Planfeststellung rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2015, 7 C 11.12, juris Rn. 20, zu § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F.; dem folgend VG Bremen, Urt. v. 7.2.2019, 5 K 2621/15, juris Rn. 41).

    bbb) Das im Rahmen der Planrechtfertigung bestehende Erfordernis, dass ein Vorhaben auf die Verwirklichung der mit dem jeweiligen Fachplanungsgesetz verfolgten öffentlichen Belange ausgerichtet sein muss (BVerwG, st. Rspr., vgl. nur Beschl. v. 12.7.2017, 9 B 49.16, juris Rn. 4; Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, Rn. 208 m.w.N.), ist hier erfüllt, denn die Realisierung des Vorhabens ist als Maßnahme des Hafenausbaus zu den Zielen des WHG konform (vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 7.2.2019, 5 K 2621/15, juris Rn. 45).

    Eine Berücksichtigung nachträglicher Ereignisse wird für zulässig gehalten, wenn aufgrund dieser Ereignisse die Realisierbarkeit des Vorhabens nachträglich entfällt, sodass es zur Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 17.12, juris Rn. 47, unter Bezugnahme auf Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 37; dem folgend VG Bremen, Urt. v. 7.2.2019, 5 K 2621/15, juris Rn. 53).

    Denn im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses und insbesondere bei der Kontrolle der Bedarfsprognose ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich, wie ausgeführt, derjenige der Planfeststellung (so für die Bedarfsprognose auch VG Bremen, Urt. v. 7.2.2019, 5 K 2621/15, juris Rn. 81).

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