Rechtsprechung
BGH, 16.10.1990 - 5 StR 418/90 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Abgrenzung von Tatmehrheit und Tateinheit bei Missbrauch von Scheckkarten und Urkundenfälschung - Unterlassen der Rückgabe eines gemieteten Fahrzeugs nach Ablauf der Mietzeit - Verfälschen eines Ausweises - Einlösen nicht gedeckter Schecks - Erlangung von Scheckkarten ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1992, 54
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.06.1985 - 4 StR 213/85
Kreditkarte - § 263 StGB, konkrete Vermögensgefährdung, zur Annahme eines …
Auszug aus BGH, 16.10.1990 - 5 StR 418/90
Die Feststellungen des Landgerichts lassen die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte die Scheckkarten durch Täuschung der Kreditinstitute über seine Vermögensverhältnisse erlangt und damit den Tatbestand des Betruges erfüllt hat (vgl. BGHSt 33, 244, 248). - BGH, 15.04.1987 - 3 StR 138/87
Entbehrlichkeit einer förmlichen Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht bei …
Auszug aus BGH, 16.10.1990 - 5 StR 418/90
Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" gilt auch dann, wenn ungeklärt ist, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der Tateinheit oder der Tatmehrheit vorgelegen haben (vgl. BGHR StGB § 52 I in dubio pro reo 1-4).
- BGH, 21.11.2001 - 2 StR 260/01
Abhebung am Geldautomaten
Berechtigter Karteninhaber ist aber auch derjenige, der die Überlassung der Karte unter Täuschung über seine Identität vom Kartenaussteller erlangt hat (BGHR StGB § 266 b Abs. 1 Konkurrenzen 2; BGH wistra 1993, 183, 184;… Tröndle/Fischer aaO § 263 a Rdn. 8 a;… Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 266 b Rdn. 7).Der Betrug war mit der Aushändigung der Schecks und der ec-card sowie der Kreditkarte an die zahlungsunwillige Angeklagte vollendet, da dadurch eine konkrete Vermögensgefährdung eingetreten ist (vgl. BGHSt 33, 244, 246; BGHR StGB § 266 b Abs. 1 Konkurrenzen 2; BGH bei Dallinger MDR 1953, 21; zur Kreditkarte BGH wistra 1993, 183, 184).
a) Sollte der neue Tatrichter aufgrund der zulässigen ergänzenden Feststellungen dazu kommen, daß die Angeklagte in den Fällen II. 10. und 12. (oder zumindest in einem dieser Fälle) an einem Geldautomaten eines dritten Kreditinstituts Geld abgehoben und sich somit nach § 266 b StGB strafbar gemacht hat, bestünde zwischen dem Betrug bei der Erlangung der Scheckkarte (Fall II. 4.) und dem Mißbrauch der Karte durch deren Einsatz Tateinheit (vgl. BGHR StGB § 266 b Abs. 1 Konkurrenzen 2;… Tröndle/Fischer aaO § 266 b Rdn. 9; offengelassen, BGH wistra 1993, 183, 184;… aA Tatmehrheit: Lackner/ Kühl aaO § 266 b Rdn. 9;… Bernsau aaO S. 133).
Die beiden Urkundenfälschungen in den Fällen II. 3. und 5. werden daher durch die vorliegende einheitliche Betrugstat, die bereits mit der Täuschung bei der Kontoeröffnung begonnen hat, zu Tateinheit verklammert (vgl. BGHR StGB § 266 b Abs. 1 Konkurrenzen 2).
Denn jedenfalls lag mit der - von der Angeklagten von vornherein beabsichtigten - Aushändigung der Schecks und der ec-card an die zahlungsunwillige Angeklagte ein vollendeter Betrug vor, da dadurch eine konkrete Vermögensgefährdung eingetreten ist (BGHSt 33, 244, 246; BGHR StGB § 266 b Abs. 1 Konkurrenzen 2; BGH bei Dallinger MDR 1953, 21; zur Kreditkarte BGH wistra 1993, 183, 184), der durch die spätere Auszahlung des Geldes bei der Filiale der Sparda-Bank lediglich vertieft worden ist.
Die Abhebung ist daher lediglich als Beendigung des Betrugs anzusehen (vgl. auch BGHR StGB § 266 b Abs. 1 Konkurrenzen 2).
- BGH, 15.06.2005 - 1 StR 499/04
Beweisantrag auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens (grundsätzliche …
Das Landgericht, das nach der Hauptverhandlung eine Tat im Rechtssinne zwischen dem Tatgeschehen aus Ziffer 2 der Anklage und Fall B. I. der Urteilsgründe als möglich annimmt, hat den Zweifelssatz zu Gunsten des Angeklagten zutreffend auf die Konkurrenzen angewendet (…BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 1 bis 4; BGH StV 1992, 54). - BayObLG, 14.07.1992 - RReg. 4 St 31/91
Tatmehrheit; Entschluß; Tatplan; Verkürzungen; Einkommensteuer; Gewerbesteuer; …
Schließlich kann es auch nicht zu einem anderen Ergebnis führen, dass der Grundsatz in dubio pro reo auch dann gilt, wenn ungeklärt ist, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der Tateinheit oder der Tatmehrheit vorgelegen haben (…BGHR StGB § 52 I in dubio pro reo 1-4; BGH StV 1992, 54 und 66).