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LG Frankfurt/Main, 06.11.2020 - 5/28 Qs 8/20, 7580 Js 241331/19 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Hessen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Frankfurt/Main, 15.09.2020 - 7580 Js 241331/19
- LG Frankfurt/Main, 06.11.2020 - 5/28 Qs 8/20, 7580 Js 241331/19
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2021, 119
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 29.06.2016 - C-486/14
Ein Tatverdächtiger kann in einem Schengen-Staat erneut strafrechtlich verfolgt …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.11.2020 - 28 Qs 8/20
Soweit die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ausführt, rein begrifflich scheide bereits eine Doppelbestrafung aus, da die Einstellung des Verfahrens durch die österreichische Staatsanwaltschaft keine Entscheidung mit Sanktionscharakter sei, verwundert dies vor dem Hintergrund der Entscheidung "Piotr Kossowski" (EuGH (Große Kammer), Urteil vom 29.6.2016 - C-486/14), die die Beschwerdeschrift mehrfach zitiert.Zwar hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ein Beschluss der Staatsanwaltschaft, mit dem das Strafverfahren beendet und das Ermittlungsverfahren gegen eine Person vorbehaltlich der Wiedereröffnung des Strafverfahrens oder der Aufhebung des Beschlusses ohne die Auferlegung von Sanktionen endgültig eingestellt wird, nicht als rechtskräftige Entscheidung im Sinne von Art. 54 SDÜ eingestuft werden kann, wenn aus der Begründung dieses Beschlusses hervorgeht, dass dieses Verfahren eingestellt wurde, ohne dass eingehende Ermittlungen durchgeführt worden wären; wobei die unterlassene Vernehmung des Geschädigten und eines möglichen Zeugen ein Indiz für das Fehlen solcher Ermittlungen darstellt (vgl. EuGH (Große Kammer), Urteil vom 29.6.2016 - C-486/14 (Piotr Kossowski)).
Das Sachprüfungskriterium ist als Abgrenzungskriterium zu begreifen, mit dem sich offensichtliche Prüfungs- bzw. Kooperationsausfälle aus der Rechtskraft nach Art. Artikel 54 SDÜ ausnehmen lassen (Gaede, Anmerkung zu EuGH (Große Kammer), Urteil vom 29.6.2016 - C-486/14 (Piotr Kossowski), NJW 2016, 2939 ff.).
- EuGH, 05.06.2014 - C-398/12
M - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 - …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.11.2020 - 28 Qs 8/20
Solche weiteren Ermittlungsmaßnahmen können nur in dem Vertragsstaat eingeleitet werden, in dem dieser Beschluss erlassen wurde (EuGH, Urteil vom 05. Juni 2014 - C-398/12 -, juris), hier also Österreich.Nach EuGH, Urteil vom 05. Juni 2014 - C-398/12 -, juris, ist Art. 54 SÜD dahin auszulegen, dass ein Einstellungsbeschluss ohne Eröffnung des Hauptverfahrens erneute Ermittlungen wegen derselben Tat gegen dieselbe Person in einem anderen Vertragsstaat ausschließt.
- BGH, 06.06.2018 - 2 ARs 163/18
Bestimmung des zuständigen Gerichts hinsichtlich Anwendbarkeit des deutschen …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.11.2020 - 28 Qs 8/20
Auch wenn man zu dem Ergebnis kommen würde, dass deutsches Strafrecht über den Erfolgsort der Geldwäsche nach § 9 StGB Anwendung fände (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 ARs 91/13 -, juris; BGH, Beschluss vom 06. Juni 2018 - 2 ARs 163/18 -, juris), führt dies im Hinblick auf die hiesige Entscheidung zu keinem anderen Ergebnis. - BGH, 09.06.2017 - 1 StR 39/17
Transnationales Doppelbestrafungsverbot (Begriff der Tat: unionsrechtlicher …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.11.2020 - 28 Qs 8/20
Danach ist maßgebendes Kriterium für die Anwendung des Art. 54 SDÜ allein die Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes konkreter, in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar miteinander verbundener Tatsachen (BGH, Beschluss vom 09. Juni 2017 - 1 StR 39/17 Rz. 11-, juris). - BGH, 23.04.2013 - 2 ARs 91/13
Übertragung der Zuständigkeit; Phishing und Geldwäsche (Leichtfertigkeit); …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.11.2020 - 28 Qs 8/20
Auch wenn man zu dem Ergebnis kommen würde, dass deutsches Strafrecht über den Erfolgsort der Geldwäsche nach § 9 StGB Anwendung fände (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 ARs 91/13 -, juris; BGH, Beschluss vom 06. Juni 2018 - 2 ARs 163/18 -, juris), führt dies im Hinblick auf die hiesige Entscheidung zu keinem anderen Ergebnis.