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   BSG, 24.03.1988 - 5/5b RJ 92/86   

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https://dejure.org/1988,22942
BSG, 24.03.1988 - 5/5b RJ 92/86 (https://dejure.org/1988,22942)
BSG, Entscheidung vom 24.03.1988 - 5/5b RJ 92/86 (https://dejure.org/1988,22942)
BSG, Entscheidung vom 24. März 1988 - 5/5b RJ 92/86 (https://dejure.org/1988,22942)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 27.06.1978 - 4 RJ 87/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Beiladung eines

    Auszug aus BSG, 24.03.1988 - 5/5b RJ 92/86
    Ob auch wegen der unterbliebenen Beteiligung der Beigeladenen das angefochtene Urteil aufzuheben war (vgl BSG in SozR 1500 § 62 Nr. 6), bedurfte hier keiner Entscheidung.
  • LSG Baden-Württemberg, 10.08.2015 - L 12 AS 2359/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - zweckwidriges und missbräuchliches Beschreiten

    Die Wiederaufnahmeklagen hat der Senat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.03.1988 - 5/5b RJ 92/86 - veröffentlicht in Juris) zum Teil an das SG verwiesen und im Übrigen als unzulässig verworfen.

    Nach Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.03.1988 - 5/5b RJ 92/86 - veröffentlicht in Juris; vgl. auch Leitherer a.a.O., § 179 Rdnr. 8 und Reichold in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung [ZPO], 36. Aufl. 2015, § 584 Rdnr. 2) wäre für Wiederaufnahmeklagen nicht das LSG, sondern das SG sachlich zuständig, wenn Berufungen des Klägers als unzulässig verworfen worden sind, also ein zweitinstanzliches Prozessurteil oder ein Beschluss nach § 158 SGG im Wege der Wiederaufnahmeklage angegriffen wird (was hier in der großen Mehrzahl der erhobenen Wiederaufnahmeklagen der Fall ist).

    Der Senat wäre somit gehalten, seine Zuständigkeit in den genannten Fallkonstellationen zu verneinen und die (einzelnen) Rechtsstreite - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - durch bindende Beschlüsse (zu diesem Erfordernis vgl. u. a. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 16.12.2014 - X K 5/14 - veröffentlicht in Juris) an das jeweils zuständige Gericht zu verweisen; denn auch über (offensichtlich) unzulässige Klagen und Anträge zu entscheiden, ist nur der gesetzliche Richter befugt (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. grundlegend BSG, Urteil vom 30.10.1959 - 6 RKa 8/59 - BSGE 11, 1; für den Fall einer unzulässigen Wiederaufnahmeklage BSG, Urteil vom 24.03.1988 - 5/5b RJ 92/86 - veröffentlicht in Juris).

  • BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 31/10 B
    Das LSG verweist sodann auf den SG-Beschluss vom 27.8.2009, wonach das LSG gemäß § 179 Abs. 1 SGG iVm § 584 Abs. 1 ZPO für Restitutionsklagen ausschließlich zuständig ist, wenn es - wie hier - in der Sache über die vorausgegangene Berufung entschieden hat (Hinweis auf BSG Urteil vom 24.3.1988 - 5/5b RJ 92/86 -).
  • LSG Bayern, 18.03.2015 - L 11 AS 91/15

    Zur Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage

    Gemäß § 179 Abs. 1 SGG iVm § 584 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist für Wiederaufnahmeklagen ausschließlich zuständig das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat, und wenn das angefochtene Urteil von dem Berufungsgericht erlassen wurde, das Berufungsgericht, wobei zu beachten ist, dass das LSG nur dann zuständig ist, wenn es - wie vorliegend - sachlich entschieden und nicht die Berufung als unzulässig verworfen hat (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.1998 - 5/5b RJ 92/86 - Juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.10.2010 - L 18 AS 1693/10
    Der Senat ist für die Wiederaufnahmeklage gemäß § 179 Abs. 1 SGG iVm § 584 Abs. 1 Halbsatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ausschließlich zuständig, weil er sachlich über die Berufung entschieden hat (vgl BSG, Urteil vom 24. März 1988 - 5/5b RJ 92/86 - juris).
  • AG Brandenburg, 01.06.2004 - 31 (32) C 79/04

    Statthaftigkeit einer Restitutionsklage; Verstoß der Übereignung eines

    Zwar lässt sich die Frage, ob in Fällen der hier streitigen Art der Richter des Amtsgerichts zuständig ist, der das zuvor rechtskräftig gewordene Urteil des Amtsgerichts erlassen hat oder der Richter des Amtsgerichts , der nunmehr auf Grund des Geschäftsverteilungsplanes des Amtsgerichts auf Grund des umgekehrten Rubrums entscheidungsbefugt ist, durch Auslegung des § 584 ZPO nicht beantworten, da in § 584 ZPO nur die "externe" Zuständigkeit des Gerichts als Institution in örtlicher, sachlicher und funktionale Hinsicht , geregelt ist (Bundesfinanzhof, NJW 1999, Seiten 2391 f.; OLG Köln, OLG-Report 1997, Seiten 272 f.; Bundesfinanzhof, Entscheidung vom 04. November 1998, Aktenzeichen: IV R 74/97 in BFH/NV 1999, Seite 641; Bundessozialgericht, Entscheidung vom 24. März 1988, Aktenzeichen: 5/5b RJ 92/86) und nicht die "interne" Entscheidungsbefugnis des Amtsgerichts, jedoch legt bereits der Wortlaut des Gesetzes insofern die Auslegung nahe, dass es sich beim Wiederaufnahmeverfahren um ein neues Verfahren handelt.
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