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   BFH, 11.05.1967 - V 5/64   

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BFH, 11.05.1967 - V 5/64 (https://dejure.org/1967,1893)
BFH, Entscheidung vom 11.05.1967 - V 5/64 (https://dejure.org/1967,1893)
BFH, Entscheidung vom 11. Mai 1967 - V 5/64 (https://dejure.org/1967,1893)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht der Rückdeckung von Versicherungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 69, 198
  • BFHE 89, 198
  • BStBl III 1967, 643
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 02.12.1960 - VI 50/60 U

    Berechtigung eines Einkommensteuerpflichtigen zur Geltendmachung von

    Auszug aus BFH, 11.05.1967 - V 5/64
    Mit Recht hat das FG diesen Erlaß in Anwendung der Rechtsprechung des BFH über die Anpassungsregelungen (vgl. das Urteil VI 50/60 U vom 2. Dezember 1960, BFH 72, 197, BStBl III 1961, 73) seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
  • BFH, 14.10.1964 - II 175/61 U

    Bestehen einer Versicherungssteuerpflicht in Höhe der vollen Prämie bei einer

    Auszug aus BFH, 11.05.1967 - V 5/64
    Dieser Umstand kann aber auch im Licht der wirtschaftlichen Betrachtungsweise das Rechtsverhältnis zwischen dem Zedenten und der Stpfl. nicht als Vertrag im Sinne des § 2 Abs. 2 VersStG erscheinen lassen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) für das Versicherungssteuerrecht grundsätzlich von der bürgerlich-rechtlichen Vertragsgestaltung auszugehen ist (vgl. die Urteile II 175/61 U vom 14. Oktober 1964, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 80 S. 539 - BFH 80, 539 -, BStBl III 1964, 667, und II 108/62 U vom 25. November 1964, BFH 81, 438, BStBl III 1965, 156).
  • BFH, 25.11.1964 - II 108/62 U

    Beurteilung der in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung auf Grund

    Auszug aus BFH, 11.05.1967 - V 5/64
    Dieser Umstand kann aber auch im Licht der wirtschaftlichen Betrachtungsweise das Rechtsverhältnis zwischen dem Zedenten und der Stpfl. nicht als Vertrag im Sinne des § 2 Abs. 2 VersStG erscheinen lassen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) für das Versicherungssteuerrecht grundsätzlich von der bürgerlich-rechtlichen Vertragsgestaltung auszugehen ist (vgl. die Urteile II 175/61 U vom 14. Oktober 1964, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 80 S. 539 - BFH 80, 539 -, BStBl III 1964, 667, und II 108/62 U vom 25. November 1964, BFH 81, 438, BStBl III 1965, 156).
  • BGH, 14.07.1962 - III ZR 21/61
    Auszug aus BFH, 11.05.1967 - V 5/64
    Denn die Stpfl. übernimmt in den Verträgen mit den Erstversicherern als selbständige Leistung das schon oben näher umschriebene Risiko eines ungewissen Bedarfs gegen Entgelt, wobei es - zum Unterschied vom Bürgschaftsvertrag nach §§ 765 ff. BGB - erkennbar in ihrer Absicht liegt, den aus dem übernommenen Wagnis erwarteten Bedarf aus den Leistungen der an der Gefahrengemeinschaft beteiligten Personen zu decken (vgl. dazu das den Parteien bekannte und bereits vom FG herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - III ZR 21/61 vom 14. Juli 1962 sowie die darin und vom FG weiter zitierte Rechtsprechung und Literatur).
  • BFH, 19.06.2013 - II R 26/11

    Versicherungsteuerpflicht der Kautionsrückversicherung

    b) Ein Versicherungsverhältnis i.S. des § 1 Abs. 1 VersStG wird auch durch eine vertraglich vereinbarte Rückversicherung begründet (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 1967 V 5/64, BFHE 89, 198, BStBl III 1967, 643).

    b) Eine Kautionsrückversicherung, durch die das Wagnis aus einer Kautionsversicherung ganz oder teilweise übernommen wird, fällt --im Gegensatz zur Kautionsversicherung-- nicht in den Regelungsbereich des § 2 Abs. 2 VersStG (vgl. BFH-Urteil in BFHE 89, 198, BStBl III 1967, 643).

    Kautionsversicherung und Kautionsrückversicherung sind steuerrechtlich getrennt zu behandeln (vgl. BFH-Urteil in BFHE 89, 198, BStBl III 1967, 643).

  • FG München, 23.03.2011 - 4 K 1008/08

    Keine Versicherungsteuerbefreiung für Kautionsrückversicherungen

    Der Hinweis der Klägerin, dass der V. Senat des BFH in früherer Rechtsprechung die Frage der Umsatzsteuerbefreiung der Rückdeckung von so genannten Bürgschaftsversicherungen durch ein Versicherungsunternehmen bejaht hat (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 1967 V 5/64, BFHE 89, 198, BStBl III 1967, 643), erbringt in Bezug auf die Frage nach dem begrifflichen Erfordernis einer Erstversicherung keine neue Erkenntnis, weil die Umsatzsteuerbefreiung - heute durch § 4 Nr. 10 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes geregelt - für jede Art von Versicherungsverhältnis und nicht nur für Rückversicherungen gilt.

    Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass der V. Senat des BFH in einem obiter dictum in seinem die Umsatzsteuerfreiheit einer so genannten Kautionsrückversicherung betreffenden Urteil vom 11. Mai 1967 (a.a.O.), die Rechtsansicht als rechtsirrig bezeichnet hat, eine Kautionsversicherung nicht dem Versicherungsrecht zuzuordnen.

  • FG Köln, 16.02.2022 - 2 K 588/19

    Abgrenzung bei der Kautionsversicherung zischen versicherungsteuerfreier

    Maßgeblich ist hierbei, dass für eine Bürgschaft das Bestehen einer Hauptverbindlichkeit unerlässlich ist, da die Bürgschaft das Einstehen für Verbindlichkeiten eines bestimmten Dritten voraussetzt (vgl. BFH vom 11. Mai 1967, V 5/64, BStBl. III 1967, 643).
  • BFH, 09.12.1969 - II 103/63

    Rechtsnatur als Bürgschaftsvertrag oder als Versicherungsvertrag bei zwischen

    Wohl deshalb hat der V. Senat des BFH (Urteil V 5/64 vom 11. Mai 1967, BFH 89, 198, BStBl III 1967, 643) - wenn auch als obiter dictum - die Auffassung vertreten, daß § 765 BGB das Einstehen für die Verbindlichkeiten eines bestimmten Dritten verlange.
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