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   EuGH, 24.10.1973 - 5/73   

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https://dejure.org/1973,473
EuGH, 24.10.1973 - 5/73 (https://dejure.org/1973,473)
EuGH, Entscheidung vom 24.10.1973 - 5/73 (https://dejure.org/1973,473)
EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1973 - 5/73 (https://dejure.org/1973,473)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Balkan Import Export GmbH / Hauptzollamt Berlin Packhof

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL 40, ARTIKEL 43, ARTIKEL 103
    1 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME AGRARPOLITIK - RAT - BEFUGNISSE - EINGRIFFE KONJUNKTURELLER ART - DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN - ARTIKEL 103 - EWG-VERTRAG - ANWENDUNG - ZULÄSSIGKEIT

  • EU-Kommission

    Balkan Import Export GmbH / Hauptzollamt Berlin Packhof

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsverfahren zur Gültigkeit einer Verordnung über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen betreffend die Landwirtschaft; Vereinbarkeit der Festsetzung von Ausgleichsbeträgen mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht; Einordnung von Waren in das System zum ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; EWG Art. 177; ; VO 974/71 Art. 1; ; VO 1013/71 Art. 1; ; VO 1014/71 Art. 1; ; VO 548/72 Art. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME AGRARPOLITIK - RAT - BEFUGNISSE - EINGRIFFE KONJUNKTURELLER ART - DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN - ARTIKEL 103 - EWG-VERTRAG - ANWENDUNG - ZULÄSSIGKEIT

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 17.12.1970 - 11/70

    Internationale Handelsgesellschaft mbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide

    Auszug aus EuGH, 24.10.1973 - 5/73
    Da der Rat zwischen verschiedenen Lösungsmöglichkeiten habe wählen müssen, habe er aufgrund seines Ermessensspielraums die Lösung wählen können, die ihm am meisten geeignet erschienen sei und den Vorteil der größeren Wirksamkeit und Einfachheit habe (EuGH 17. Dezember 1970 - Internationale Handelsgesellschaft 11/70 - Slg. 1970, 1125).
  • EuGH, 15.12.1970 - 31/70

    Deutsche Getreide- und Futtermittel Handelsgesellschaft / Hauptzollamt Hamburg

    Auszug aus EuGH, 24.10.1973 - 5/73
    b) Zur Verwendung des Dollars als Bezugspunkt in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 974/71 bemerkt die Kommission, nur ein pauschales Ausgleichssystem sei praktisch durchführbar gewesen und auf jeden Fall wäre es nicht möglich gewesen, die Erhebung von Ausgleichsbeträgen auf solche Fälle zu beschränken, in denen die Inzidenz der Währungsmaßnahmen zu einer Verbilligung der eingeführten Ware geführt habe, denn dies hätte für jeden Einfuhrvorgang eine Kontrolle vorausgesetzt, welche den Grundsätzen widersprechen würde, die im Bereich der Abschöpfungen und Erstattungen gelten und für welchen der Gerichtshof die Anwendung einer abstrakten Berechnungsmethode als gültig anerkannt habe (EuGH 15. Dezember 1970, Deutsche Getreide- und Futtermittelhandelsgesellschaft mbH, 31/70, Slg. 1970, 1055).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1975 - 55/75

    Balkan-Import Export GmbH gegen Hauptzollamt Berlin-Packhof. -

    Daneben verweist das Hauptzollamt auf Urteile des Gerichtshofs, die für die Zeit vor dem 1. Juli 1972 ergangen sind, namentlich das der Rechtssache 5/73 (EuGH 24. Oktober 1973 - Balkan-Import-Export GmbH/Hauptzollamt Berlin-Packhof - Slg. 1973, 1091).

    Wichtig ist zum anderen, daß Kritik am Währungsausgleichssystem von derselben Klägerin schon in der Vorlagesache 5/73 geübt worden ist.

    Tatsächlich war der Gerichtshof mit solchen Argumenten schon in der Rechtssache 5/73 konfrontiert.

    Geklärt ist auch, daß das Ausgleichssystem zu Recht einen pauschalierenden Charakter hat; insoweit wurde auf die Erfordernisse der Praktikabilität hingewiesen und daraus abgeleitet, daß die Kommission Störungen lediglich nach Warengruppen, also nicht im Hinblick auf einzelne Erzeugnisse zu beurteilen hat (Rechtssache 5/73 - Slg. 1973, 1111, 1116).

    Insofern gilt eine Feststellung, die schon im Verfahren 5/73 gemacht wurde, daß nämlich auch in der Gemeinschaft, und zwar in Frankreich und in Italien, Schafkäse produziert wird und daß Schafkäse in einem Wettbewerbsverhältnis zu einer Reihe von Weichkäsesorten steht, die in der Gemeinschaft erzeugt werden.

    Der zuletzt genannte Gesichtspunkt ist nämlich nicht neu, er hat schon im Verfahren 5/73 eine Rolle gespielt.

    Was zunächst die italienischen Käsesorten angeht, so kann ein Urteil dazu meines Erachtens keinen anderen Inhalt haben als das in den Schlußanträgen zu der Rechtssache 5/73 dargestellte.

    a) Was den Berechnungsmodus des Ausgleichsbetrages angeht, so haben wir von der Kommission gehört, daß er sich im Prinzip nicht von dem in der Rechtssache 5/73 erläuterten unterscheidet.

    Diese These hat die Klägerin schon in der Rechtssache 5/73 vorgetragen, und schon seinerzeit wurde ihre Stichhaltigkeit nicht anerkannt.

    So weit reicht ihr Ermessensraum, der in der Rechtssache 5/73 hinsichtlich der Berechnung der Ausgleichsbeträge eng genannt worden ist, nicht, und dies wird man im Interesse der Rechtssicherheit wohl auch gutheißen müssen.

  • EuGH, 25.01.1979 - 98/78

    Racke / Hauptzollamt Mainz

    rungen der Kommission A - Zur ersten Vorabentscheidungsfrage 1. Zu dem Argument, das die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof als erstes geltend gemacht hat, bemerkt die Kommission, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 5/73 (Balkan/Hauptzollamt Berlin-Packhof, Slg. 1973, 1091) anerkannt, daß nur eine generelle Regelung für alle Ein- oder Ausfuhren, unabhängig davon, in welcher Währung und zu welcher Zeit die zugrunde liegenden Verträge abgeschlossen worden seien, sachgerecht sei.

    Sie hat in diesem Zusammenhang unter anderem auf die Urteile des Gerichtshofs vom 22. Januar 1976 in der Rechtssache 55/75 (Balkan/Hauptzollamt Berlin-Packhof, Slg. 1976, 19) und vom 25. Mai 1978 in der Rechtssache 136/77 (A. Racke/Hauptzollamt Mainz) verwiesen.

    Denn, wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 24. Oktober 1973 (Rechtssache 5/73, Balkan-Import-Export GmbH, Slg. 1973, 1091) ausgeführt hat, verlangt die Praktikabilität des Währungsausgleichssystems eine allgemeine Regelung, die für sämtliche Ein- und Ausfuhren gilt, ohne den Besonderheiten der Verträge, wie etwa der Währung, in der sie geschlossen wurden, oder dem Zeitpunkt ihres Abschlusses, Rechnung zu tragen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.1977 - 118/76

    Balkan-Import-Export GmbH gegen Hauptzollamt Berlin-Packhof. - Abgabenerlass aus

    Die Klägerin des Ausgangsverfahrens - sie ist uns schon aus dem Vorlageverfahren 5/73 (Urteil vom 24. Oktober 1973, Slg. 1973, S. 1091) bekannt - hat am 6. November 1971 mit dem bulgarischen staatlichen Handelsunternehmen "Rodapaimpex" einen auf DM lautenden Kaufvertrag über die Lieferung bulgarischen Schafkäses abgeschlossen.

    In seinem Rahmen kam es zu der bereits erwähnten Vorlage 5/73, in der nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 974/71 und der Verordnung Nr. 548/72 sowie nach der Berechnung des Währungsausgleichsbetrags gefragt wurde, der seinerzeit zur Anwendung gelangt war.

    Ausgangspunkt bei der Beurteilung dieses Streitfalles sollten meines Erachtens die Feststellungen sein, die im Urteil der bereits erwähnten Rechtssache 5/73 getroffen worden sind.

    Endlich darf nicht vergessen werden, daß im Urteil der Rechtssache 5/73 im Zusammenhang mit der Prüfung der Gültigkeit der Verordnung Nr. 974/71 und der Kommissionsverordnung, die für die verschiedenen Erzeugnisse Ausgleichsbeträge festgelegt hatte, ausdrücklich erklärt wurde, die Wahl eines einheitlichen und pauschalierenden Kriteriums für die Festsetzung der Ausgleichsbeträge sei nicht zu beanstanden.

    Dabei wird zur Begründung der Anwendung des nationalen Billigkeitsrechts auf den Gesetzeszweck der Gemeinschaftsregelung abgestellt, und es werden dafür - das hat die Kommission mit Recht hervorgehoben - weitgehend die gleichen Argumente vorgebracht wie in der Rechtssache 5/73, unter anderem, daß die Aufwertung der DM keinen Einfluß auf das von der Klägerin abgeschlossene Geschäft gehabt habe, sei dieses doch auf DM-Basis abgeschlossen worden.

    Tatsächlich ist ja nach der erwähnten Rechtsprechung (Urteil der Rechtssache 5/73) klar, daß die Gemeinschaftsregelung über den Währungsausgleich die von der Klägerin kritisierten Rechtsfolgen einkalkuliert hat, indem sie im Interesse einer schnellen und effektiven Regelung in Kauf genommen hat, daß Ausgleichsbeträge auch in Fällen erhoben werden, in denen sich eine Inzidenz der Währungsmaßnahmen nicht feststellen läßt.

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Rechtsprechung
   BFH, 03.11.1983 - V R 4/73, V R 5/73, V R 4, 5/73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,314
BFH, 03.11.1983 - V R 4/73, V R 5/73, V R 4, 5/73 (https://dejure.org/1983,314)
BFH, Entscheidung vom 03.11.1983 - V R 4/73, V R 5/73, V R 4, 5/73 (https://dejure.org/1983,314)
BFH, Entscheidung vom 03. November 1983 - V R 4/73, V R 5/73, V R 4, 5/73 (https://dejure.org/1983,314)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 140, 115
  • NJW 1985, 343
  • BStBl II 1984, 169
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 09.03.1972 - V R 142/68

    Eigenverbrauch bei unentgeltlicher Errichtung eines Gebäudes für eine

    Auszug aus BFH, 03.11.1983 - V R 4/73
    Bei Errichtung eines schlüsselfertigen Hauses nach vorherbestimmtem Plan mit Mitteln des Unternehmens zur eigenen Nutzung ist das fertige Gebäude Gegenstand der Entnahme (Aufgabe der Rechtsprechung zum Rohbau als Gegenstand des Eigenverbrauchs bei Rohbauunternehmern, BFH-Urteil vom 9. März 1972 V R 142/68, BFHE 105, 193, BStBl II 1972, 511).

    Der Senat gibt die Ansicht auf, in diesen Fällen könne sich der Eigenverbrauch nur auf den Rohbau beziehen (Urteil vom 7. November 1963 V 2/61 U, BFHE 78, 142, BStBl III 1964, 55; Urteil vom 9. März 1972 V R 142/68, BFHE 105, 193, BStBl II 1972, 511).

    Hingegen gehört ein Gewinnanteil nicht zur Wertabgabe durch das Unternehmen (insoweit zuletzt BFH-Urteil vom 9. März 1972 V R 142/68, BFHE 105, 193, BStBl II 1972, 511).

  • BFH, 28.02.1980 - V R 138/72

    Behandlung der auf Privatfahrt angefallenen Unfallkosten bei der Bemessung des

    Auszug aus BFH, 03.11.1983 - V R 4/73
    Die Entnahme eines Gegenstandes durch den Unternehmer aus seinem Unternehmen stellt einen tatsächlichen Vorgang dar, bei dem der Unternehmer einen zuvor dem unternehmerischen Bereich zugeordneten Gegenstand endgültig aus diesem Bereich herausnimmt (Urteil vom 28. Februar 1980 V R 138/72, BFHE 130, 111, BStBl II 1980, 309).

    In dieser Höhe wird sein Unternehmen mit einer Wertabgabe zu unternehmensfremden Zwecken konkret belastet (vgl. Urteil vom 28. Februar 1980 V R 138/72, BFHE 130, 111, BStBl II 1980, 309).

    In seiner Situation kann die Regelung der Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch in § 5 Abs. 1 Satz 3 UStG 1951 nur bedeuten, daß für ihn die Kosten maßgeblich sind, mit denen die Kostenrechnung seines Unternehmens aus Anlaß der Errichtung des Gebäudes zu nichtunternehmerischen Zwecken unmittelbar belastet wird (vgl. BFH-Urteil vom 28. Februar 1980 V R 138/72, a. a. O.).

  • BFH, 30.11.1967 - V 237/64

    Bereitstellen von Arbeitskräften einer OHG an eigene Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 03.11.1983 - V R 4/73
    Überläßt eine Personengesellschaft einem ihrer Gesellschafter einen Gegenstand zur Eigenverwendung, ohne dafür etwas zu verlangen oder zu erhalten, so kann nicht mit Hilfe eines Gewinnverzichts eine Gegenleistung konstruiert werden (Abweichung von BFH-Urteil vom 30. November 1967 V 237/64, BFHE 90, 550, BStBl II 1968, 250).

    Die entgegenstehende frühere Rechtsprechung (Urteil vom 30. November 1967 V 237/64, BFHE 90, 550, BStBl II 1968, 250) wird aufgegeben.

  • RFH, 11.01.1927 - V A 746/26
    Auszug aus BFH, 03.11.1983 - V R 4/73
    Der Eigenverbrauch durch Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmen zu unternehmensfremden Zwecken ist bei Personengesellschaften ebenso wie bei Einzelunternehmern ein (willentlich gesteuerter) tatsächlicher Vorgang, nicht aber eine fiktive Leistung (Aufgabe der Rechtsprechung seit RFH-Urteil vom 11. Januar 1927 V A 746/26, RFHE 20, 147, RStBl 1927, 102).

    Vielmehr hat sie dem finanzpolitischen Motiv der Besteuerung des Eigenverbrauchs, einen unbelasteten Verbrauch durch Selbstversorgung zu verhindern (vgl. RT-Drs. 1914/1918 Nr. 1461 S. 29), das Bild eines fingierten Umsatzes entnommen und dieses durch Umdeutung in eine fingierte Lieferung des Unternehmens an den Unternehmer als Privatperson zum Tatbestandsmerkmal der Besteuerung gemacht (RFH-Urteil vom 11. Januar 1927 V A 746/26, RFHE 20, 147, RStBl 1927, 102; Urteil vom 11. Oktober 1929 V A 263/29, RFHE 26, 28, RStBl 1930, 122; Urteil vom 27. März 1931 V A 186/31, RFHE 28, 293, RStBl 1931, 367; BFH-Urteil vom 9. Februar 1961 V 66/58 U, BFHE 72, 475, BStBl III 1961, 173).

  • BFH, 07.11.1963 - V 2/61 U

    Eigenverbrauch eines Rohbauunternehmers beim Bau eines Einfamilienhauses

    Auszug aus BFH, 03.11.1983 - V R 4/73
    Der Senat gibt die Ansicht auf, in diesen Fällen könne sich der Eigenverbrauch nur auf den Rohbau beziehen (Urteil vom 7. November 1963 V 2/61 U, BFHE 78, 142, BStBl III 1964, 55; Urteil vom 9. März 1972 V R 142/68, BFHE 105, 193, BStBl II 1972, 511).
  • BFH, 07.05.1981 - V R 47/76

    Kostenlose Beförderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht

    Auszug aus BFH, 03.11.1983 - V R 4/73
    Eine solche Leistung, also ein Leistungsaustausch, erfordert beim leistenden Unternehmer ein Verhalten, das auf den Erhalt einer Gegenleistung im Austausch gegen die erbrachte Leistung abzielt oder geeignet ist, eine Vergütung für die erbrachte Leistung auszulösen; Entgeltlichkeit im vorbezeichneten Sinne erfordert zudem die Feststellbarkeit einer objektiv erzielbaren und erbringbaren Gegenleistung (Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495).
  • BFH, 09.02.1961 - V 66/58 U

    Versteuerung des für private Zwecke genutzten Treibstoffs bei einer übwerwiegend

    Auszug aus BFH, 03.11.1983 - V R 4/73
    Vielmehr hat sie dem finanzpolitischen Motiv der Besteuerung des Eigenverbrauchs, einen unbelasteten Verbrauch durch Selbstversorgung zu verhindern (vgl. RT-Drs. 1914/1918 Nr. 1461 S. 29), das Bild eines fingierten Umsatzes entnommen und dieses durch Umdeutung in eine fingierte Lieferung des Unternehmens an den Unternehmer als Privatperson zum Tatbestandsmerkmal der Besteuerung gemacht (RFH-Urteil vom 11. Januar 1927 V A 746/26, RFHE 20, 147, RStBl 1927, 102; Urteil vom 11. Oktober 1929 V A 263/29, RFHE 26, 28, RStBl 1930, 122; Urteil vom 27. März 1931 V A 186/31, RFHE 28, 293, RStBl 1931, 367; BFH-Urteil vom 9. Februar 1961 V 66/58 U, BFHE 72, 475, BStBl III 1961, 173).
  • BFH, 26.02.1976 - V R 167/70

    Kapitalgesellschaft - Lieferung eines Gegenstandes unter Selbstkostenpreis -

    Auszug aus BFH, 03.11.1983 - V R 4/73
    Der Senat hat es bereits in dem Urteil vom 26. Februar 1976 V R 167/70 (BFHE 118, 261, BStBl II 1976, 443) für den Fall einer Wertabgabe durch eine Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter ohne besonders berechnetes Entgelt - also einem körperschaftsteuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilenden Vorgang - nicht für denkbar erachtet, daß der Verzicht auf eine etwaige Gewinnanwartschaft eine (erstrebte bzw. erwartete oder erwartbare) Gegenleistung sein kann; denn die unentgeltiche Wertabgabe mindere den möglichen Bilanzgewinn der Kapitalgesellschaft und lasse infolgedessen keinen Gewinnanspruch des Gesellschafters entstehen, auf den dieser "verzichten" könnte (vgl. hierzu Weiß, UStR 1976, 203).
  • RFH, 11.10.1929 - V A 263/29
    Auszug aus BFH, 03.11.1983 - V R 4/73
    Vielmehr hat sie dem finanzpolitischen Motiv der Besteuerung des Eigenverbrauchs, einen unbelasteten Verbrauch durch Selbstversorgung zu verhindern (vgl. RT-Drs. 1914/1918 Nr. 1461 S. 29), das Bild eines fingierten Umsatzes entnommen und dieses durch Umdeutung in eine fingierte Lieferung des Unternehmens an den Unternehmer als Privatperson zum Tatbestandsmerkmal der Besteuerung gemacht (RFH-Urteil vom 11. Januar 1927 V A 746/26, RFHE 20, 147, RStBl 1927, 102; Urteil vom 11. Oktober 1929 V A 263/29, RFHE 26, 28, RStBl 1930, 122; Urteil vom 27. März 1931 V A 186/31, RFHE 28, 293, RStBl 1931, 367; BFH-Urteil vom 9. Februar 1961 V 66/58 U, BFHE 72, 475, BStBl III 1961, 173).
  • RFH, 27.03.1931 - V A 186/31
    Auszug aus BFH, 03.11.1983 - V R 4/73
    Vielmehr hat sie dem finanzpolitischen Motiv der Besteuerung des Eigenverbrauchs, einen unbelasteten Verbrauch durch Selbstversorgung zu verhindern (vgl. RT-Drs. 1914/1918 Nr. 1461 S. 29), das Bild eines fingierten Umsatzes entnommen und dieses durch Umdeutung in eine fingierte Lieferung des Unternehmens an den Unternehmer als Privatperson zum Tatbestandsmerkmal der Besteuerung gemacht (RFH-Urteil vom 11. Januar 1927 V A 746/26, RFHE 20, 147, RStBl 1927, 102; Urteil vom 11. Oktober 1929 V A 263/29, RFHE 26, 28, RStBl 1930, 122; Urteil vom 27. März 1931 V A 186/31, RFHE 28, 293, RStBl 1931, 367; BFH-Urteil vom 9. Februar 1961 V 66/58 U, BFHE 72, 475, BStBl III 1961, 173).
  • RFH, 07.05.1926 - V A 230/26
  • BFH, 12.12.2012 - XI R 3/10

    Erzeugung von Strom und Wärme durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten

    Soweit bei der (Elektrizitäts- oder Wärme-)Energiegewinnung aus technischen Gründen nicht zur Heizung nutzbare Abwärme angefallen ist, sind diese Energiemengen --wie das FG bereits zutreffend erkannt hat-- nicht unter § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG zu fassen, weil insoweit keine (willentliche) Entnahme aus dem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, gegeben ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 3. November 1983 V R 4-5/73, BFHE 140, 115, BStBl II 1984, 169).
  • BFH, 20.12.1984 - V R 25/76

    Nichtunternehmerischer Bereich bei Unternehmen jeder Rechts- und

    Mit dem Urteil des erkennenden Senats zum Eigenverbrauch bei Personengesellschaften vom 3. November 1983 V R 4/73 (BFHE 140, 115, BStBl II 1984, 109) wurde diese vom Bundesfinanzhof zunächst für den Geltungsbereich des Umsatzsteuergesetzes 1951 fortgeführte Rechtsprechung hinfällig.
  • BFH, 02.07.2008 - XI R 66/06

    Voraussetzung für Aufwendungseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst.

    Es wäre zudem --worauf das FA zu Recht hinweist-- mit dem Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) nicht vereinbar, denjenigen Steuerpflichtigen mit einem Aufwendungseigenverbrauch zu belasten, der z.B. einen Produktionsbetrieb betreibt und aus Repräsentationsgründen ein Pferd anschafft, nicht aber denjenigen, der mit dem Pferd einen organisatorisch selbständigen Betrieb unterhält oder sich zusammen mit anderen Unternehmern --wie im Streitfall-- zum Erwerb eines Rennpferdes in der Form einer GbR zusammenschließt (vgl. ähnlich BFH-Urteil vom 3. November 1983 V R 4, 5/73, BFHE 140, 115, BStBl II 1984, 169; so auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 6. Oktober 2005 5 K 538/02, juris).
  • BFH, 28.11.1991 - I R 13/90

    Aufwendungen für die Geburtstagsfeier des Gesellschafter-Geschäftsführers einer

    Dabei ist es für die Entscheidung über den Streitfall ohne Bedeutung, ob § 1 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 1 Nr. 3 UStG Anwendung findet (vgl. dazu: BFH-Urteil vom 3. November 1983 V R 4/73, BFHE 140, 115, BStBl II 1984, 169; Husmann, in: Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz, § 1 Rdnrn. 726 ff.), weil sich der Umsatz in beiden Fällen nach § 10 Abs. 4 UStG bemißt und 12.154 DM beträgt.
  • BFH, 30.04.1987 - V R 154/78

    1. Vorsteuerabzug für die Errichtung eines für die Öffentlichkeit bestimmten

    Ergänzend weist der Senat auf sein Urteil vom 3. November 1983 V R 4/73 (BFHE 140, 115, BStBl II 1984, 169, Abschn. I) hin, in dem er unter Aufgabe früherer Rechtsprechung dargelegt hat, daß mit Hilfe eines Gewinnverzichts der Gesellschafter einer Personengesellschaft eine Gegenleistung nicht konstruiert werden könne.

    Damit vergleichbar nahm der BFH umsatzsteuerrechtlich Eigenverbrauch der Personengesellschaft an, die ein Gebäude für Wohnzwecke des Gesellschafters errichtete (BFHE 140, 115, BStBl II 1984, 169).

  • BFH, 18.01.2012 - XI R 13/10

    Keine Vorsteuerberichtigung wegen Entnahme bei Einbringung einer vermieteten

    a) Eine Entnahme von Gegenständen ist eine tatsächliche, vom Willen des Unternehmers gesteuerte, nicht auf eine Gegenleistung abzielende Wertabgabe des Unternehmens zu unternehmensfremden Zwecken (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 3. November 1983 V R 4-5/73, BFHE 140, 115, BStBl II 1984, 169, unter B.II.1.a; vom 26. April 1995 XI R 5/94, BFHE 178, 474, BStBl II 1996, 248, unter 2.; Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 3 Rz 329).
  • BFH, 21.04.1988 - V R 135/83

    Zum Gegenstand des Eigenverbrauchs bei Entrichtung eines schlüsselfertigen

    Der BFH folgt auch für das UStG 1967 der im Urteil vom 3. November 1983 V R 4/73 (BFHE 140, 115, BStBl II 1984, 169) zum UStG 1951 vertretenen Auffassung, daß sich der Gegenstand des Entnahmeeigenverbrauchs (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG 1967) nicht danach richtet, was der Unternehmer in der Regel im Rahmen seines Unternehmens herstellt, sondern danach, was im konkreten Fall Gegenstand der Wertabgabe des Unternehmens ist.

    Der BFH hat diese Ansicht in dem nach der Vorentscheidung ergangenen Urteil vom 3. November 1983 V R 4/73 (BFHE 140, 115, BStBl II 1984, 169) aufgegeben.

  • BFH, 13.07.1994 - XI R 55/93

    1. Vorsteuerabzug aus Steuerberatungskosten für Vermögensaufstellung einer

    Dementsprechend kann die Überlassung der Vermögensaufstellungen an die Gesellschafter entgegen der Auffassung des FG auch nicht als Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 erfaßt werden (zum Eigenverbrauch bei Personengesellschaften vgl. BFH-Urteil vom 3. November 1983 V R 4/73, BFHE 140, 115, BStBl II 1984, 169; Mößlang in Sölch/Ringleb/List, a. a. O., § 1, Bem. 227 f.).
  • BFH, 29.10.1987 - V R 155/78

    Unentgeltliche Wohnraumüberlassung an Gesellschafter als steuerfreier

    Die Klägerin hat zwar zutreffend vorgetragen, die Wohnungsüberlassung sei mangels Entgelts keine steuerbare Vermietungsleistung, zumal ein Entgelt auch nicht aus einem Gewinnverzicht des Gesellschafters hergeleitet werden kann (s. BFH-Urteil vom 3. November 1983 V R 4/73, BFHE 140, 115, BStBl II 1984, 169).

    Für die vergleichbare Gestaltung der unentgeltlichen Gebäudeerrichtung durch eine Personengesellschaft auf dem Grundstück ihres Gesellschafters hat der Senat bereits im Urteil vom 3. November 1983 V R 4/73 (BFHE 140, 115, BStBl II 1984, 169) Entnahmeeigenverbrauch der Gesellschaft angenommen.

  • BFH, 28.06.1995 - XI R 66/94

    1. Kein Leistungsaustausch durch Zuwendung einer Reise für Warenabnahmen in

    Der Hinweis des FA auf die Realakttheorie (BFH-Urteil vom 3. November 1983 V R 4/73, BFHE 140, 115, BStBl II 1984, 169) führt zu keiner anderen Beurteilung.
  • BFH, 26.04.1989 - I R 172/87

    Zur verdeckten Gewinnausschüttung bei bestehendem Wettbewerbsverbot eines

  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2002 - 11 K 195/98

    Rechtmäßigkeit des Abzuges von Vorsteuern aus der Übertragung der

  • BFH, 11.03.1988 - V R 30/84

    Steuerpflicht und Steuersatz bei kostenloser Arbeitnehmer-Sammelbeförderung durch

  • BFH, 20.01.1988 - X R 48/81

    Personenhandelsgesellschaft ist, soweit sie an anderen Gesellschaften beteiligt

  • BFH, 09.09.1986 - VIII R 20/85

    Teilwertabschreibung für ein Betriebsgebäude - Voraussichtlich dauernde

  • BFH, 17.07.1986 - V R 85/82

    Gewinnkorrektur bei Erhebung der Umsatzsteuer

  • BFH, 02.10.1986 - V R 91/78

    Eigenverbrauch - Betriebsgrundstück - Unentgeltliche Übertragung - Übertragung

  • FG Hessen, 14.12.2004 - 6 K 1224/02

    Einheitlichkeit der Leistungen von Wochenmarktveranstaltern gegenüber den

  • FG Baden-Württemberg, 22.04.2004 - 3 K 174/02

    Entnahme eines Gegenstandes vor der Weiterveräußerung durch GbR

  • BFH, 26.04.1995 - XI R 5/94

    Keine Änderung der Verhältnisse i. S. des § 15a UStG bei einer unentgeltlichen

  • BFH, 17.12.1992 - V B 22/92

    § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UStG 1980 enthalten keine Sonderregelung für die

  • FG Baden-Württemberg, 30.01.2013 - 14 K 4151/11

    Nichtanwendbarkeit der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen auf Entnahmen und

  • BFH, 06.06.1984 - V R 33/83

    Entgeltliche Leistung - Sachzuwendung - Gegenleistung - Tauschähnlicher Umsatz -

  • BFH, 16.09.1987 - X R 51/81

    Steuerfreier Entnahmeeigenverbrauch bei unentgeltlichem Nießbrauch an

  • BFH, 25.06.1987 - V R 92/78

    Unentgeltliche Geschäftsveräußerung ist Eigenverbrauch

  • BFH, 24.11.1988 - V R 200/83

    Eigenverbrauch auch bei zeitweiliger privater PKW-Nutzung außerhalb des

  • FG München, 01.12.2010 - 3 K 1286/07

    Ausschluss der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen bei der Entnahme von

  • FG Münster, 04.11.2019 - 5 K 2190/19

    Umsatzsteuer - Zum Ansatz einer unentgeltlichen Wertabgabe für eine

  • FG Düsseldorf, 03.03.1999 - 5 K 294/95

    Fahrzeugüberlassung mit Fahrergestellung an Gesellschafter

  • FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 1473/14

    Umsatzsteuerliche Erfassung der Veräußerung einer Anlieferungs-Referenzmenge für

  • BFH, 10.03.1994 - V R 91/91

    Bemessung eines Umsatzes nach dem Teilwert oder gemeinen Wert

  • BFH, 20.12.1988 - V B 100/88

    Anforderungen an Eigenverbrauch bei Berechnung der Umsatzsteuer

  • FG Nürnberg, 16.09.2003 - II 457/01

    Kein Entnahmeeigenverbrauch durch die Überlassung eines Appartements in einem

  • BFH, 03.11.1983 - V R 5/73
  • FG Hamburg, 28.10.2003 - VI 171/01

    Umsatzsteuer: Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Deputatzigaretten

  • FG Baden-Württemberg, 25.11.1999 - 12 V 26/99

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Antrag auf Festsetzung einer negativen

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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 19.04.1974 - I 5/73   

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OVG Hamburg, 19.04.1974 - I 5/73 (https://dejure.org/1974,10702)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 19.04.1974 - I 5/73 (https://dejure.org/1974,10702)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 19. April 1974 - I 5/73 (https://dejure.org/1974,10702)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)
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   Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1973 - 5/73   

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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Balkan-Import-Export GmbH gegen Hauptzollamt Berlin-Packhof.

    Ausgleichsbeträge bei fluktuierenden Wechselkursen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1980 - 95/80

    Société Havraise Dervieu-Delahais und andere gegen Directeur général des douanes

    Für ihre Ansicht, es bestehe ein solches allgemeines Abhängigkeitsverhältnis, beruft sich die Kommission auf die Ausführungen von Generalanwalt Roemer in seinen Schlußanträgen vom 26. Juni 1973 in der Rechtssache 5/73 (Balkan).
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