Weitere Entscheidungen unten: BFH, 05.05.1989 | Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1989

Rechtsprechung
   EuGH, 27.06.1989 - 50/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,214
EuGH, 27.06.1989 - 50/88 (https://dejure.org/1989,214)
EuGH, Entscheidung vom 27.06.1989 - 50/88 (https://dejure.org/1989,214)
EuGH, Entscheidung vom 27. Juni 1989 - 50/88 (https://dejure.org/1989,214)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kühne / Finanzamt München III

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a
    1 . Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbare Umsätze - Private Nutzung eines ohne Recht zum Vorsteuerabzug gekauften Betriebsgegenstands - Besteuerung der Abschreibung des Gegenstands - Unzulässigkeit - Besteuerung von ...

  • EU-Kommission

    Kühne / Finanzamt München III

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vom 17.05.1977; Ausschluss der der Besteuerung der Abschreibung eines Betriebsgegenstands als private Nutzung; Erwerb von einem Nichtsteuerpflichtigen; Ausschluss der Besteuerung des Eigenverbrauchs; Recht zum teilweisen ...

  • Judicialis

    Richtlinie 77/388/EWG vom 17.05.1977; ; UStG § 15 Abs. 2; ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2b a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbare Umsätze - Private Nutzung eines ohne Recht zum Vorsteuerabzug gekauften Betriebsgegenstands - Besteuerung der Abschreibung des Gegenstands - Unzulässigkeit - Besteuerung von ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Mehrwertsteuer - Besteuerung der privaten Nutzung eines Betriebs-Pkw, der ohne Recht zum Abzug des Restbetrags der Mehrwertsteuer gebraucht gekauft wurde.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 3093
  • DB 1989, 2054
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus EuGH, 27.06.1989 - 50/88
    23 Es ist daran zu erinnern, daß sich die einzelnen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe insbesondere Urteil vom 19 . Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg .
  • EuGH, 17.05.2001 - C-322/99

    Fischer

    In diesem Urteil nahm der Bundesfinanzhof Bezug auf das Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 50/88 (Kühne, Slg. 1989, 1925), in dem dieser entschieden habe, dass die Entnahme eines Wagens, den der Steuerpflichtige ohne die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug von einem Privatmann gebraucht erworben habe, für den privaten Bedarf nicht nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliege, selbst wenn der Steuerpflichtige im Anschluss an den Erwerb die Mehrwertsteuer abgezogen habe, die auf die Aufwendungen für die Erhaltung und den Gebrauch des Gegenstands entfallen sei.

    Das Finanzgericht verwies auf das Urteil Kühne, nach dem die Besteuerung der privaten Nutzung eines Betriebsgegenstands voraussetze, dass dieser selbst und nichtdie Aufwendungen für seinen Gebrauch und seine Erhaltung zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten.

    In seinem Einspruch rügte der Kläger die Auffassung, dass die Entnahme eines Wirtschaftsgutes, das bei der Anschaffung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt habe, nicht als Eigenverbrauch zu versteuern sei, wobei er u. a. auf das Urteil Kühne verwies.

    Im Urteil Kühne habe er allerdings entschieden, die Besteuerung der privaten Nutzung eines Betriebsgegenstands gemäß einer anderen Bestimmung der Sechsten Richtlinie, nämlich Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a, setze voraus, dass dieser Gegenstand selbst und nicht die Aufwendungen für seinen Gebrauch und seine Erhaltung zum Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hätten.

    Der Bundesfinanzhof habe in seinem Urteil vom 30. März 1995 aus dem Urteil Kühne gefolgert, dass die Entnahme eines Gegenstands, den ein Steuerpflichtiger ohne die Möglichkeit zum Abzug der Mehrwertsteuer erworben habe, für den privaten Bedarf nicht aufgrund der Aufwendungen für dessen Gebrauch oder Erhaltung, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten, zu besteuern sei.

    Einen Gegenstand, der bei seiner Anschaffung nicht zum Abzug von Mehrwertsteuer berechtigt hat, unter solchen Umständen zu besteuern, würde zu einer Doppelbesteuerung führen, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt, zu dem die Sechste Richtlinie gehört (vgl. zu Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie Urteil Bakcsi, Randnr. 46, sowie zu Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie Urteil Kühne, Randnr. 10, und Urteil vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91, Mohsche, Slg. 1993, I-2615, Randnr. 9).

  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling

    Für die Anwendung des Artikels 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie im Fall einer privaten Eigennutzung sprächen auch Sinn und Zweck des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie, die darin bestünden, zu vermeiden, dass ein zu privaten Zwecken verwendeter Betriebsgegenstand der Besteuerung entzogen werde (vgl. Urteil vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 50/88, Kühne, Slg. 1989, 1925, Randnr. 8).
  • BFH, 05.06.2014 - XI R 36/12

    PKW-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und

    Diese Bestimmung soll verhindern, daß ein zu privaten Zwecken verwendeter Betriebsgegenstand und eine vom Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken unentgeltlich erbrachte Dienstleistung nicht besteuert werden (vgl. Urteile vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 50/88, Kühne, Slg. 1989, 1925, Randnr. 8, und vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91, Mohsche, Slg. 1993, I-2615, Randnr. 8).
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Rechtsprechung
   BFH, 05.05.1989 - V B 49, 50/88, V B 49/88, V B 50/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,6340
BFH, 05.05.1989 - V B 49, 50/88, V B 49/88, V B 50/88 (https://dejure.org/1989,6340)
BFH, Entscheidung vom 05.05.1989 - V B 49, 50/88, V B 49/88, V B 50/88 (https://dejure.org/1989,6340)
BFH, Entscheidung vom 05. Mai 1989 - V B 49, 50/88, V B 49/88, V B 50/88 (https://dejure.org/1989,6340)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verwertung von Tatsachenfeststellungen aus einem Strafverfahren, an dem der Kläger des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht beteiligt war durch ein Finanzgericht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 01.12.1967 - VI 379/65

    Kapitalgesellschaft - Gesellschaftskapital - Kapitalherabsetzung - Private

    Auszug aus BFH, 05.05.1989 - V B 49/88
    Das FG braucht rechtsunerhebliche Tatsachen nicht aufzuklären (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1967 VI 379/65, BFHE 90, 485, BStBl II 1968, 145) und ist nur bei substantiierten Einwendungen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Januar 1978 II R 106/74, BFHE 124, 305, BStBl II 1978, 311) gegen Feststellungen eines in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteils verpflichtet, Beweisanträgen stattzugeben.
  • BFH, 26.04.1988 - VII R 124/85
    Auszug aus BFH, 05.05.1989 - V B 49/88
    Der Bundesfinanzhof - BFH - (Urteil vom 26. April 1988 VII R 124/85, BFHE 153, 463) hat erkannt, daß das FG an der Berücksichtigung der Feststellungen eines Strafurteils nicht dadurch gehindert ist, daß der betroffene Beteiligte des finanzgerichtlichen Verfahrens am Strafverfahren nicht beteiligt war.
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 05.05.1989 - V B 49/88
    Die grundsätzliche Bedeutung der weiter aufgeworfenen Rechtsfrage, ob es für die Übernahme strafgerichtlicher Tatsachenfeststellungen als Grundlage finanzgerichtlicher Entscheidungen genüge, wenn ein im Strafverfahren Verurteilter die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen vor dem FG gegen den Widerspruch des am Strafverfahren nicht beteiligten Klägers bestätige, hat der Kläger nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt (zu den Anforderungen vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 151, BStBl II 1983, 479).
  • BFH, 10.01.1978 - VII R 106/74

    Strafurteil - Einwendung - Beweisantrag - Beweiserhebung

    Auszug aus BFH, 05.05.1989 - V B 49/88
    Das FG braucht rechtsunerhebliche Tatsachen nicht aufzuklären (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1967 VI 379/65, BFHE 90, 485, BStBl II 1968, 145) und ist nur bei substantiierten Einwendungen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Januar 1978 II R 106/74, BFHE 124, 305, BStBl II 1978, 311) gegen Feststellungen eines in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteils verpflichtet, Beweisanträgen stattzugeben.
  • BFH, 25.03.1983 - III R 64/82

    Unterschrift - Revisionsschrift - Schriftbild

    Auszug aus BFH, 05.05.1989 - V B 49/88
    Die grundsätzliche Bedeutung der weiter aufgeworfenen Rechtsfrage, ob es für die Übernahme strafgerichtlicher Tatsachenfeststellungen als Grundlage finanzgerichtlicher Entscheidungen genüge, wenn ein im Strafverfahren Verurteilter die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen vor dem FG gegen den Widerspruch des am Strafverfahren nicht beteiligten Klägers bestätige, hat der Kläger nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt (zu den Anforderungen vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 151, BStBl II 1983, 479).
  • BFH, 29.01.1999 - V B 112/97

    Strafurteil; Verwertung von Feststellungen im finanzgerichtlichen Verfahren

    Nach feststehender Rechtsprechung des BFH kann sich ein FG die tatsächlichen Feststellungen eines in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteils zu eigen machen, es sei denn die Beteiligten erheben gegen die strafgerichtlichen Feststellungen substantiierte Einwendungen und stellen entsprechende Beweisanträge, die das FG nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nicht unbeachtet lassen kann (z.B. BFH-Beschluß vom 18. September 1997 X B 92/96, BFH/NV 1998, 472; Urteil vom 13. Juli 1994 I R 112/93, BFHE 175, 489, BStBl II 1995, 198; Beschlüsse vom 17. Dezember 1991 VIII B 163/91, BFH/NV 1992, 612; vom 1. August 1991 VII B 31/91, BFH/NV 1992, 257; vom 5. Mai 1989 V B 49/88, BFH/NV 1990, 300).
  • BFH, 27.07.2000 - V R 38/99

    Verfahrensfehler aufgrund unterlassener Beweiserhebung

    Das FG kann sich aber im zweiten Rechtsgang die tatsächlichen Feststellungen eines in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteils zu eigen machen, es sei denn, die Beteiligten erheben gegen die strafgerichtlichen Feststellungen substantiierte Einwendungen und stellen entsprechende Beweisanträge, die das FG nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nicht unbeachtet lassen kann (z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 1999 V B 112/97, BFH/NV 1999, 1103; vom 18. September 1997 X B 92/96, BFH/NV 1998, 472; Urteil vom 13. Juli 1994 I R 112/93, BFHE 175, 489, BStBl II 1995, 198; Beschlüsse vom 17. Dezember 1991 VII B 163/91, BFH/NV 1992, 612; vom 1. August 1991 VII B 31/91, BFH/NV 1992, 257; vom 5. Mai 1989 V B 49/88, BFH/NV 1990, 300).
  • BFH, 20.06.2001 - VII B 10/01

    Einfuhrschmuggel - Beschwerde - Nichtzulassung der Revision -

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist es vielmehr grundsätzlich zulässig, dass sich das FG strafgerichtliche Feststellungen auch dann zu eigen macht, wenn der im finanzgerichtlichen Verfahren betroffene Beteiligte an dem strafgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt war (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Mai 1989 V B 49, 50/88, BFH/NV 1990, 300; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 1990 1 BvR 733/89, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 76 Rechtsspruch 88 a; BFH-Urteil vom 26. April 1988 VII R 124/85, BFHE 153, 463).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1989 - 50/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,16410
Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1989 - 50/88 (https://dejure.org/1989,16410)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.03.1989 - 50/88 (https://dejure.org/1989,16410)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. März 1989 - 50/88 (https://dejure.org/1989,16410)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Heinz Kühne gegen Finanzamt München III.

    Mehrwertsteuer - Besteuerung der privaten Nutzung eines Betriebs-Pkw, der ohne Recht zum Abzug des Restbetrags der Mehrwertsteuer gebraucht gekauft wurde

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 10.07.1985 - 17/84

    Kommission / Irland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1989 - 50/88
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in der Rechtssache 16/84 (Kommission/Niederlande, Slg. 1985, 2355, 2371, Randnr. 18) und in der Rechtssache 17/84 (Kommission/Irland, Slg. 1985, 2375, 2380, Randnr. 14) ausgeführt: "Die Gebrauchtgegenstände, die wieder in den Handel gebracht werden, werden daher erneut besteuert, während die Gebrauchtgegenstände, die unmittelbar von einem Verbraucher an den anderen veräußert werden, lediglich mit der Steuer belastet bleiben, die bei dem ersten Verkauf an einen nichtsteuerpflichtigen Verbraucher angefallen ist.
  • EuGH, 03.10.1985 - 249/84

    Ministère public / Profant

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1989 - 50/88
    20. Meines Erachtens ist Artikel 6 Absatz 2 Satz 2, da es sich um eine Ausnahmebestimmung handelt, eng auszulegen, und das mit der Richtlinie verfolgte Ziel der Harmonisierung erfordert es, daß die den Mitgliedstaaten eingeräumten Abweichungsmöglichkeiten restriktiv verstanden werden (siehe Rechtssache 249/84, Profant, Slg. 1985, 3237, 3257 f., insbesondere Randnr. 25).
  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1989 - 50/88
    31. Die Kriterien für die unmittelbare Wirkung einer solchen Bestimmung sind die, daß sie hinreichend genau und unbedingt sein muß: siehe insbesondere Rechtssache 8/81 (Becker/Finanzamt Münster-Innenstadt, Slg. 1982, 53, 70 f.).
  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1989 - 50/88
    Ist das nationale Gericht, das die Vorabentscheidung anwendet, der Auffassung, daß die fragliche innerstaatliche Rechtsvorschrift mit der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung in der in der Vorabentscheidung vorgenommenen Auslegung unvereinbar ist, so muß es die nationale Bestimmung zugunsten der Gemeinschaftsbestimmung unangewendet lassen, wenn diese unmittelbare Wirkung hat: Rechtssache 106/77 (Amministrazione delle finanze dello Stato/Simmenthal, Slg. 1978, 629).
  • EuGH, 10.07.1985 - 16/84

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1989 - 50/88
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in der Rechtssache 16/84 (Kommission/Niederlande, Slg. 1985, 2355, 2371, Randnr. 18) und in der Rechtssache 17/84 (Kommission/Irland, Slg. 1985, 2375, 2380, Randnr. 14) ausgeführt: "Die Gebrauchtgegenstände, die wieder in den Handel gebracht werden, werden daher erneut besteuert, während die Gebrauchtgegenstände, die unmittelbar von einem Verbraucher an den anderen veräußert werden, lediglich mit der Steuer belastet bleiben, die bei dem ersten Verkauf an einen nichtsteuerpflichtigen Verbraucher angefallen ist.
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