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   LG Berlin, 12.07.2016 - 501 Qs 84/15   

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https://dejure.org/2016,35213
LG Berlin, 12.07.2016 - 501 Qs 84/15 (https://dejure.org/2016,35213)
LG Berlin, Entscheidung vom 12.07.2016 - 501 Qs 84/15 (https://dejure.org/2016,35213)
LG Berlin, Entscheidung vom 12. Juli 2016 - 501 Qs 84/15 (https://dejure.org/2016,35213)
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Berlin, 20.10.2016 - 512 Qs 43/16

    Kostenniederschlagung im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung:

    Abgesehen davon, dass die Betroffene die konkreten Zweifel an einer ordnungsgemäßen und gerichtsverwertbaren Messung selbst angebracht hat, existiert kein allgemeiner Grundsatz, wonach kostenverursachende Verfahrensmaßnahmen erst nach Anhörung der Betroffenen erfolgen dürfen (vgl. Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. Juli 2016 - 501 Qs 84/15 - m. w. Nachw.).

    Der Rechtsgedanke des § 222 StPO steht dem nicht entgegen, denn diese Vorschrift, nach der das Gericht der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten die geladenen Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig namhaft zu machen hat, soll den Prozessbeteiligten die sachgemäße Vorbereitung der Hauptverhandlung ermöglichen und sie in die Lage versetzen, rechtzeitig Erkundigungen über die Beweisperson einzuholen (vgl. Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 58. Auflage, Rdnr. 1 zu § 222), schränkt die Amtsaufklärungsfrist des Gerichts aber nicht ein und soll einzelne Beteiligte auch nicht vor einem Kostenrisiko schützen (vgl. Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. Juli 2016 - 501 Qs 84/15).

  • OLG Stuttgart, 26.10.2023 - 4 Ws 368/23

    Bußgeldverfahren, kostenträchtige Beweiserhebungen, rechtliches Gehör, falsche

    Ein allgemeiner Grundsatz, dass kostenverursachende Verfahrensmaßnahmen erst dann erfolgen dürfen, wenn der Betroffene hierüber informiert wurde, existiere nicht (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 501 Qs 84/15, BeckRS 2016, 106787; LG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - 512 Qs 43/16, BeckRS 2016, 114016; Hettenbach in BeckOK OWiG, 39. Edition, § 71 Rn. 31).

    Der Rechtsgedanke des § 222 StPO begründe im Bußgeldverfahren keine Pflicht zur Anhörung des Betroffenen vor Beauftragung eines Sachverständigen, da diese Norm den Prozessbeteiligten die sachgemäße Vorbereitung der Hauptverhandlung ermöglichen, jedoch die Amtsaufklärungspflicht des Gerichts nicht einschränken und einzelne Beteiligte auch nicht vor einem Kostenrisiko bewahren solle (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 501 Qs 84/15, BeckRS 2016, 106787).

  • AG Berlin-Tiergarten, 28.07.2016 - 290 OWi 429/16

    Beauftragung, Sachverständiger, unrichtige Sachbehandlung,

    Keineswegs existiert ein allgemeiner Grundsatz - gar auf Grund einer Pflicht zum "fairen Verfahren" -, dass kostenverursachende Verfahrensmaßnahmen erst dann erfolgen dürfen, wenn der Betroffene hierüber vorab informiert worden ist (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 501 Qs 84/15 - LG Düsseldorf, Beschluss vom 7. November 2012 - 61 Qs 95/12, 314 Owi 13/12 -).
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