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   OLG Hamburg, 17.02.1987 - (33) 28/86 Ns - 51 Js 85/84   

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OLG Hamburg, 17.02.1987 - (33) 28/86 Ns - 51 Js 85/84 (https://dejure.org/1987,11368)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.02.1987 - (33) 28/86 Ns - 51 Js 85/84 (https://dejure.org/1987,11368)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. Februar 1987 - (33) 28/86 Ns - 51 Js 85/84 (https://dejure.org/1987,11368)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 17.06.2006 - 2 BvR 1085/05

    Abfrage von Verbindungsdaten; Fernmeldegeheimnis (geringerer Schutz beim

    Etwas anderes ergibt sich hier auch dann nicht, wenn danach differenziert wird, ob der Verteidiger die weiter übermittelte Kenntnis des Bestehens eines von den Ermittlungsbehörden geheim gehaltenen Haftbefehls in zulässiger, zufälliger oder unzulässiger Weise erlangt hat (vgl. Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 17. Februar 1987 - (33) 28/86 Ns - 51 Js 85/84 - ).
  • OLG Jena, 18.01.2022 - 1 Ws 487/21

    Ausschluss einer Verteidigerin wegen versuchter Strafvereitelung; Anforderungen

    Deshalb wird in der Rechtsprechung zu Recht differenziert; ob der Verteidiger die weiter übermittelte Kenntnis des Bestehens eines von den Ermittlungsbehörden geheim gehaltenen Haftbefehls bzw. Haftbefehlsentwurfs in zulässiger, zufälliger oder unzulässiger Weise erlangt hat (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.1987, Az. (33) 28/96 Ns, 51 Js 85/84, bei juris).
  • LG Dresden, 04.03.2009 - 3 Qs 167/08

    Weitergabe von Information aus Ermittlungsakte durch Verteidiger an Beschuldigten

    11 Deshalb wird in der Rechtsprechung zu Recht differenziert, ob der Verteidiger die weiter übermittelte Kenntnis des Bestehens eines von den Ermittlungsbehörden geheimgehaltenen Haftbefehls in zulässiger, zufälliger oder unzulässiger Weise erlangt hat (OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.1987, (33) 28/96 Ns, 51 Js 85/84, zitiert nach Juris; ähnlich Krekeler, NStZ 1989, 146, 149; Mehle, NStZ 1985, 556, 558).

    Deshalb kann gerade die Kenntnis um das Bestehen des Haftbefehls geeignet sein, sinnvolle und Erfolg versprechende Verteidigungshandlungen in die Wege zu leiten, wie die Vorbereitung der Stellungnahme gegenüber dem Haftrichter, die Ausführungen zu den angenommenen Haftgründen, das Angebot einer persönlichen Vernehmung, die Vorbereitung der Beschaffung einer Kaution oder sonstiger Leistungen und Verhaltenspflichten, die entweder den Haftbefehl überflüssig machen oder seine Außervollzugsetzung rechtfertigen (so zutreffend Dahs, BRAK-Mitt. 1987, 163, 164).

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