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   LG Berlin, 24.02.2014 - 51 T 107/14   

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LG Berlin, 24.02.2014 - 51 T 107/14 (https://dejure.org/2014,8629)
LG Berlin, Entscheidung vom 24.02.2014 - 51 T 107/14 (https://dejure.org/2014,8629)
LG Berlin, Entscheidung vom 24. Februar 2014 - 51 T 107/14 (https://dejure.org/2014,8629)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unzulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen den Insolvenzplan-Bestätigungsbeschluss ohne vorherigen Minderheitenschutzantrag ("Suhrkamp")

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Rechtsmittel gegen Insolvenzplanbestätigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 893
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 17.07.2014 - IX ZB 13/14

    Erfolgreiche Rechtsbeschwerde der Medienholding AG Winterthur im

    Nach dem Wortlaut des § 253 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 InsO und dem Inhalt der Gesetzesmaterialien ist die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik entgegen der Würdigung des Beschwerdegerichts (ebenso Braun/Frank, InsO, 6. Aufl., § 253 Rn. 11 f; HK-InsO/Haas, 7. Aufl., § 253 Rn. 6; G. Fischer, NZI 2013, 513, 515; Fölsing, EWiR 2014, 293 f; Skauradszun, DZWiR 2014, 338, 339 f) nicht an die Voraussetzung gebunden, dass der Beschwerdeführer im Verfahren der Planbestätigung einen zulässigen Minderheitenschutzantrag nach § 251 InsO gestellt hat (Schmidt/Spliedt, InsO, 18. Aufl., § 251 Rn. 17, § 253 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Sinz, 3. Aufl., § 251 Rn. 57).

    (2) Die Notwendigkeit der Stellung eines Minderheitenschutzantrags nach § 251 InsO kann nicht aus einer Äußerung in der Gesetzesbegründung hergeleitet werden, dass der Beschwerdeführer seine verfahrensmäßigen Rechte auszuschöpfen hat (in diesem Sinne aber HK-InsO/Haas, 7. Aufl., § 253 Rn. 6; G. Fischer, aaO; Fölsing, EWiR 2014, 293).

    Vielmehr wäre es geboten gewesen, den Beschwerdeführer von Gesetzes wegen über das Erfordernis der Stellung eines Minderheitenschutzantrags zu belehren, sofern es - wie der Widerspruch (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 InsO) und die ablehnende Stimmausübung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 InsO) - eine unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde darstellt (vgl. Fölsing, EWiR 2014, 293, 294).

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   LG Berlin, 14.04.2014 - 51 T 107/14   

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   LG Berlin, 21.02.2014 - 51 T 107/14   

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