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   LG Augsburg, 12.09.2013 - 51 T 2592/13   

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https://dejure.org/2013,48562
LG Augsburg, 12.09.2013 - 51 T 2592/13 (https://dejure.org/2013,48562)
LG Augsburg, Entscheidung vom 12.09.2013 - 51 T 2592/13 (https://dejure.org/2013,48562)
LG Augsburg, Entscheidung vom 12. September 2013 - 51 T 2592/13 (https://dejure.org/2013,48562)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Genehmigung der Einwilligung des Betreuers des Betroffenen in eine ärztliche Zwangsmaßnahme; Zwangsweise Anordnung ärztlicher Maßnahmen gegen den natürlichen Willen des Betroffenen ; Genaue Konkretisierung der begleitend vorzunehmenden Untersuchungen bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1734
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 01.07.2015 - XII ZB 89/15

    BGH hält Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen für teilweise

    aa) Streitig ist dabei, ob die Zwangsbehandlung auch bei einer allein nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfolgenden Unterbringung zulässig ist (so LG Augsburg Beschluss vom 12. September 2013 - 51 T 2592/13 - juris Rn. 16 ff.; HK-BUR/Bauer/Braun [Stand: August 2014] § 1906 BGB Rn. 245) oder zwingend eine Unterbringung auf der Grundlage des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB voraussetzt (so etwa LG Lübeck BtPrax 2014, 282, 284 mwN; Grotkopp BtPrax 2013, 83, 86, 90; Lipp FamRZ 2013, 913, 920).
  • LG Lübeck, 23.07.2014 - 7 T 19/14

    Betreuung: Ärztliche Zwangsmaßnahme nur im Rahmen der Unterbringung in einem

    Das Landgericht Augsburg hat daraus in dem Beschluss vom 12.09.2013 (Az. 51 T 2592/13, zitiert nach juris) den Schluss gezogen, für Zwangsmaßnahmen nach § 1906 Abs. 3 BGB sei auch eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausreichend.
  • OLG Hamm, 24.09.2019 - 1 Vollz (Ws) 415/19

    Maßregelvollzug; medizinische Zwangsbehandlung zur Erreichung der

    Der Bundesgerichtshof hatte es in dem o.g. Beschluss vom 02.09.2015 als den Anforderungen des § 1906 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB a.F. genügend angesehen (a.a.O.), dass über vier Monate mindestens zweimal wöchentlich ärztlich versucht worden war, dem damaligen Betroffenen Sinnhaftigkeit, Notwendigkeit und Gründe der Behandlung zu vermitteln (vgl. auch LG Augsburg, Beschluss vom 12.09.2013 - 51 T 2592/13 -, juris; Bienwald in: Staudinger, a.a.O., Rn. 71.2; Dodegge in: Dodegge/Roth, a.a.O., Rn. G/78).
  • LG Bonn, 11.12.2014 - 4 T 407/14

    Zwangsbehandlung; Heimunterbringung

    Dabei kann dahinstehen, ob - wie etwa das Landgericht Lübeck meint (Beschluss vom 23.07.2014, 4 T 19/14, m.w.N.) - eine Zwangsbehandlung nur im Rahmen einer Unterbringung gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB zulässig ist oder ob - wozu die Kammer neigt - insoweit eine Maßnahme nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB genügt (so LG Augsburg, Beschluss vom 12.09.2013, 51 T 2592/13).
  • LG Ulm, 08.03.2016 - 3 T 20/16

    Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme wegen der paranoiden Schizophrenie

    In § 1906 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB wird die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vielmehr nur davon abhängig gemacht, dass sie "im Rahmen der Unterbringung nach Abs. 1 zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden" (vgl. auch LG Augsburg, Beschluss vom 12.09.2013, 51 T 2592/13 , Rn. 17 und 32 - ).
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