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   EuGH, 13.11.1984 - 256/80, 257/80, 265/80, 5/81, 51/81   

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EuGH, 13.11.1984 - 256/80, 257/80, 265/80, 5/81, 51/81 (https://dejure.org/1984,2882)
EuGH, Entscheidung vom 13.11.1984 - 256/80, 257/80, 265/80, 5/81, 51/81 (https://dejure.org/1984,2882)
EuGH, Entscheidung vom 13. November 1984 - 256/80, 257/80, 265/80, 5/81, 51/81 (https://dejure.org/1984,2882)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission PDF

    Birra Wührer / Rat und Kommission

    1 . GEMEINSCHAFTSRECHT - GRUNDSÄTZE - ABTRETUNG VON RECHTEN - ZULÄSSIGKEIT - FOLGEN

  • EU-Kommission

    Birra Wührer / Rat und Kommission

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 17.02.1987 - 282/82
    Auszug aus EuGH, 13.11.1984 - 256/80
    gegen Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften "Gritz - Außervertragliche Haftung" Verbundene Rechtssache 256, 257, 265, 267/80, 5 und 51/81 und 282/82 Leitsätze.

    In den verbundenen Rechtssachen 256, 257, 265, 267/80, 5 und 51/81 und 282/82,.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 RISERIA MODENESE SRL, Carpi (Modena), gesetzlich vertreten durch Natalino Baetta,.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 Zeit auch von den Klägerinnen hergestellt oder verwendet.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 Die Klägerinnen haben ihre Klagen wie folgt erhoben: die Firma Birra Wührer (Rechtssache 256/80) und die Firma Mangimi Niccolai (Rechtssache 257/80) am 24. November 1980, die Firma De Franceschi Marino & Figli (Rechtssache 265/80) am 28. November 1980, die Firma Riseria Modenese (Rechtssache 267/80) am 1. Dezember 1980, die Firma Riserie Roncaia (Rechtssache 5/81) am 12. Februar 1981 und die Firma De Franceschi Monfalcone (Rechtssache 51/81) am 9. März 1981.

    4. Rechtssache 282/82: Die Klägerin Birra Peroni SpA verwendete vom 1. August 1975 bis zum 19. Oktober 1977 Bruchreis, den sie unmittelbar von den Erzeugern, darunter den oben genannten Klägerinnen Riseria Modenese Sri (Rechtssache 267/80) und Riserie Roncaia (Rechtssache 5/81), gekauft hatte; diese hatten ihr den Anspruch auf die Auszahlung der Erstattungen abgetreten.

    Schreiben vom 25. März 1982 auf die Gegenerwiderung in der Rechtssache 282/82 verzichtet.

    - hilfsweise, für den Fall, daß der Gerichtshof die Klagen teilweise oder ganz für begründet hält, den Anspruch der Klägerinnen um die auf eine andere Vermarktungsstufe abgewälzten Summen zu vermindern und die Ansprüche in nationaler Währung durch Anwendung des "grünen" Wechselkurses der Lira festzusetzen, der zum Zeitpunkt desjenigen Vorgangs galt, der zum Erhalt der streitigen Subvention berechtigte, b) in der Rechtssache 282/82,.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 - in letzterem Fall die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    b) in der Rechtssache 282/82, - den Teil der Klage, mit dem die Klägerin Schadensersatz für vor dem 23. Juni 1977 eingetretene Schäden und aufgrund von vor.

    G - Rechtssache 282/82 (Birra Peroni): Antrag am 23. Juni 1982, nach Vorbringen der Klägerin.

    Sie macht jedoch hinsichtlich des Antrags der Klägerin Birra Peroni (Rechtssache 282/82) die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Schäden geltend, die vor dem 23. Juni 1977 eingetreten seien, also mehr als fünf Jahre vor dem 23. Juni 1982, dem Tag der "vorherigen Geltendmachung des Anspruchs" ihr gegenüber, und trägt vor, der Streitgegenstand sei deshalb auf die Summen zu beschränken, die aufgrund von nach dem 23. Juni 1977 und vor dem 19. Oktober 1977 ausgestellten Rechnungen verlangt würden; im übrigen sei die Klage als unzulässig abzuweisen.

    Die Klägerin Birra Peroni (Rechtssache 282/82) macht geltend, die Verjährungsfrist, und damit die Frist für die Erhebung ihrer Klage auf Schadensersatz für den Zeitraum vor dem 23. Juni 1977, müsse vom Tag der Veröffentlichung der Verordnungen Nrn. 1125 und 1127 des Rates vom 23. Mai 1978 an, mit denen die betreffenden Erstattungen wieder eingeführt worden seien und die im Amtsblatt L 142 vom 30. Mai 1978 veröffentlicht worden seien, laufen.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 den seien, unter Beifügung einer Kopie der Rechnungen und der Abtretungen der Ansprüche auf die Erstattungen;.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 rechnung des Schadensersatzbetrags dieselben Argumente an wie die vorgenannten Klägerinnen.

    G - Die Klägerin Birra Peroni (Rechtssache 282/82) führt aus, sie habe in der Zeit vom 1. September 1975 bis 19. Oktober 1977 über ihre verschiedenen Niederlassungen Bruchreis für die Herstellung von Bier gekauft; die Lieferanten hätten ihr ausdrücklich den Anspruch auf die Auszahlung der Erstattungen abgetreten.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 den Klägerinnen, wenn sie die Differenz nicht oder nicht voll auf die Verkaufspreise abgewälzt hätten, beweisen, daß sie ihre Verkaufspreise aus objektiven Gründen nicht hätten erhöhen können und nicht aus freiem Entschluß, um ihren Absatz zu fördern, auf eine solche Erhöhung verzichtet hätten.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 Ebenso macht die Kommission gegenüber der Firma Birra Peroni, die gleichfalls als Zessionarin der Ansprüche ihrer Lieferanten auf die Gewährung der Erstattungen auftrete, geltend, diese "Abtretung" bestehe im vorliegenden Fall nicht in einem echten Abtretungsvertrag, sondern in der Durchführung einer besonderen Anwendungsmodalität hinsichtlich der Auszahlung der Erstattungen, die in einem Rundschreiben des italienischen Finanzministeriums aus dem Jahr 1970 vorgesehen sei und den Bierherstellern erlaube, an der Stelle ihres Grundstofflieferanten und mit dessen Zustimmung den Antrag auf die Erstattung zu stellen.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 Das Fehlen einer solchen Verpflichtung ergäbe sich zunächst aus Überlegungen prozessualer Art. Während die Nichtgewährung der Erstattungen, als Ursache für den geltend gemachten Schaden und somit als Grundlage ihrer Forderung, von ihnen als Klägerinnen bewiesen werden müsse, oblige die Beweislast für die behauptete Abwälzung auf die Abnehmer den beklagten Organen, da die Beweislast für eine Einwendung immer denjenigen treffe, der sie vortrage, was sowohl mit den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten als auch den Schlußanträgen des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady, Slg. 1979, 3006) in Übereinstimmung stehe.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 ihre Verkaufspreise ergäben.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 sten der Brauereien hätten, so daß es zwar praktisch unmöglich sei, den erlittenen Schaden auf den einzelnen Käufer der Bierflasche oder des Bierfasses abzuwälzen, aber dennoch ein wirtschaftlich bedeutender Schaden vorliege, den die Industrie insgesamt in ihrer Aktivität erlitten habe und der noch nicht ersetzt worden sei.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 Es sei also verständlich, daß die Klägerin, die demnach über die betreffenden Erstattungen auf dem laufenden gewesen sei, deren Zahlung verlange.

    C - Die Klägerin Birra Peroni (Rechtssache 282/82) führt aus, die beklagten Organe beantragten, der Gerichtshof.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 solle ihr die Beweislast dafür auferlegen, daß der sich aus der Nichtgewährung der Erstattungen ergebende Schaden eine Erhöhung der Verkaufspreise ihres Erzeugnisses verursacht habe, die den sich aus der Nichtgewährung der Erstattungen ergebenden Verlust auf den Verbraucher abgewälzt habe.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 Es treffe nicht zu, daß der Gerichtshof in den vorhergehenden Urteilen ausgeschlossen habe, daß die Anwendung des betreffenden Grundsatzes konkrete Wirkungen haben könne.

    Diese Feststellungen fänden eine Bestätigung in der Tatsache, daß zwei der Klägerinnen, die Firmen Riseria Modenese (Rechtssache 267/80) und Riserie Roncaia (Rechtssache 5/81), die ihre Ansprüche an die Klägerin Birra Peroni (Rechtssache 282/82) abgetreten hätten, deren Anspruch bestätigten und folglich stillschweigend zugäben, daß sie die durch die Abschaffung der Erstattungen erlittenen Verluste auf diese letztere abgewälzt hatten.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 Im übrigen werde das Vorliegen der Abwälzungen bestätigt durch die Überprüfung der die Klägerin Mangimi Niccolai betreffenden Umstände, die in der Klageschrift behauptet habe, sie habe von ihrem Anspruch auf die Erstattungen erst Kenntnis erhalten, als sie verspätet von den verschiedenen Urteilen des Gerichtshofes erfahren und noch nicht einmal von der neuen Regelung gewußt habe, durch die die Erstattungen abgeschafft worden seien, später aber ihre Auffassung geändert habe und nunmehr behaupte, sie habe sich auf die starke Wahrscheinlichkeit der Wiedereinführungen der Erstattungen verlassen, als sie die Erzeugung aufgenommen habe.

    Hinsichtlich der Klägerin Birra Peroni (Rechtssache 282/82) führt die Kommission aus, diese habe sich in ihrer Erwiderung darauf beschränkt, die These, der Geschädigte müsse beweisen, daß er die Erhöhung der sich aus der Nichtgewährung der Erstattungen ergebenden Kosten nicht auf seine Abnehmer habe abwälzen können, zu bestreiten.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 sich um eine echte Abtretung handele, sei darauf hinzuweisen, daß der Anspruch auf die Geltendmachung der Erstattungen bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde abgetreten worden sei und nicht der Anspruch auf Schadensersatz, bei dem es sich um einen anderen Anspruch handele, auch wenn der Gerichtshof früher entschieden habe, daß der Betrag des Schadensersatzes demjenigen der nicht gewährten Erstattungen entsprechen müsse.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 7 Es ist jedoch festzustellen, daß die Klägerin in der Rechtssache 267/80, die Firma Riseria Modenese, zwar beantragt, für die Schäden entschädigt zu werden, die ihr aufgrund der Nichtgewährung der Erstattungen für Bruchreis vom 25. November 1975 bis 31. August 1977 entstanden seien und die sich nach ihren in ihrer Antwort auf eine Frage des Gerichtshofes enthaltenen Berechnungen auf einen Gesamtbetrag von 59 954, 5598 ECU belaufen, in ihrer Erwiderung und der erwähnten Antwort an den Gerichtshof jedoch ausdrücklich einräumt, daß sie ihre Ansprüche auf die Gewährung der betreffenden Erstattungen an die Firma Birra Peroni, die Klägerin in der Rechtssache 282/82, abgetreten habe.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 i6 Sonach ist festzustellen, daß die Ansprüche der Klägerinnen auf den beantragten Schadensersatz hinsichtlich der Schäden nicht verjährt sind, die sie während der fünf Jahre vor dem Zeitpunkt erlitten haben, in dem jede der Klägerinnen die fünfjährige Verjährung gemäß Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes unterbrochen hat.

    Folglich beginnen die Zeiträume, die in Betracht zu ziehen sind und die für alle Klägerinnen am 18. Oktober 1977 enden: a) für die Klägerin in der Rechtssache 256/80 am 18. August 1975, b) für die Klägerin in der Rechtssache 257/80 am 24. November 1975, c) für die Klägerin in der Rechtssache 265/80 am 28. November 1975, d) für die Klägerin in der Rechtssache 5/81 am 12. Januar 1975, e) für die Klägerin in der Rechtssache 51/81 am 9. März 1976 und f) für die Klägerin in der Rechtssache 282/82 am 23. Juni 1977.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 Zur Haftung der Gemeinschaft.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 35 Hinsichtlich der Höhe des von jeder der Klägerinnen beantragten Schadensersatzes haben diese dem Gerichtshof eine Reihe von Belegen zum Nachweis der Mengen von Maisgritz und Bruchreis, für die Schadensersatz zu leisten sei, und der nicht gewährten Erstattungen für diese Mengen vorgelegt, deren Richtigkeit von der Kommission nur unter dem Vorbehalt einer Überprüfung durch die zuständigen Stellen anerkannt wird.

    e) für die Klägerin De Franceschi-Monfalcone (Rechtssache 51/81): 4. April bis 19. Oktober 1977 und f) für die Klägerin Birra Peroni (Rechtssache 282/82): 23. Juni bis 19. Oktober 1977.

  • EuGH, 04.10.1979 - 238/78

    Ireks-Arkady / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.11.1984 - 256/80
    Aufgrund von Schadensersatzklagen mehrerer betroffener Hersteller wegen der Nichtgewährung dieser Erstattung bejahte der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady GmbH/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955), in den verbundenen Rechtssachen 241, 242, 245 bis 250/78 (DGV und Rheinische Kraftfutterwerke GmbH und andere/Rat und Kommission, Slg. 1973, 3017), in den verbundenen Rechtssachen 261 und 262/78 (Interquelle Stärke-Chemie GmbH und Diamalt AG/Rat und Kommission, Slg. 1972, 3045) und in den verbundenen Rechtssachen 64 und 113/76, 167 und 239/78, 28 und 45/79 (P. Dumortier Frères SA und andere/Rat, Slg. 1979, 3091) die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft und verurteilte diese, den Klägern in den oben genannten Rechtssachen Beträge in Höhe derjenigen Erstattungen bei der Erzeugung zu zahlen, auf die sie Anspruch gehabt hätten, wenn die Herstellung von Maisgritz für die Brauindustrie in der Zeit vom 1. August 1975 bis zum 19. Oktober 1977 einen Anspruch auf die gleichen Erstattungen begründet hätte wie die Herstellung von Maisstärke.

    Zur Zulässigkeit der von ihr in ihrer Eigenschaft als Zessionarin der Ansprüche der Ansprüche auf die Auszahlung der Erstattungen erhobenen Klage weist die Klägerin darauf hin, der Gerichtshof habe die Zulässigkeit der vom Zessionar eingereichten Klage im Fall der Abtretung des Schadensersatzanspruchs in dem Urteil vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78 (Ireks- Arkady GmbH/Kommission und Rat der Europäischen Gemeinschaften) bejaht.

    Die grundsätzliche Notwendigkeit eines solchen Beweises ergebe sich aus den oben genannten Urteilen vom 4. Oktober 1979 und insbesondere aus denjenigen in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady, Randnummern 14 bis 17 der Entscheidungsgründe), wo der Gerichtshof zu dem gleichen von den beklagten Organen vorgebrachten Argument entschieden habe, daß "grundsätzlich .

    b) Zur Beweislast erinnert der Rat daran, daß er in den vorhergehenden Rechtssachen bei Haftungsklagen (insbesondere in der Rechtssache 238/78, Slg. 1979, 2955, siehe Randnummern 14 bis 17 der Entscheidungsgründe) betont habe, daß ein Hersteller, der sich durch eine Maßnahme der Gemeinschaft geschädigt fühle und seinen Schaden auf seine Verkaufspreise abgewälzt und also auf eine andere Vermarktungsstufe verlagert habe, gerechterweise nicht doppelt entschädigt werden dürfe, nämlich einmal über die Ausgaben des Endverbrauchers und ein zweites Mal über öffentliche Gelder, da eine solche Situation zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer führen würde.

    Zu der von der Firma Birra Peroni in der Klageschrift vorgebrachten Behauptung, im Urteil vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady) habe der Gerichtshof die Zulässigkeit der Klage des Zessionars im Fall einer Abtretung des Schadensersatzanspruchs bejaht, macht die Kommission schließlich geltend, die betreffende Rechtssache habe zwei Firmen betroffen, die Teil derselben Gruppe gewesen seien; die Abtretung sei im Rahmen des Reorganisationsprozesses dieser Gruppe erfolgt.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 Das Fehlen einer solchen Verpflichtung ergäbe sich zunächst aus Überlegungen prozessualer Art. Während die Nichtgewährung der Erstattungen, als Ursache für den geltend gemachten Schaden und somit als Grundlage ihrer Forderung, von ihnen als Klägerinnen bewiesen werden müsse, oblige die Beweislast für die behauptete Abwälzung auf die Abnehmer den beklagten Organen, da die Beweislast für eine Einwendung immer denjenigen treffe, der sie vortrage, was sowohl mit den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten als auch den Schlußanträgen des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady, Slg. 1979, 3006) in Übereinstimmung stehe.

    Die Klägerin bezieht sich hierzu auf die Schlußanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache 238/78 (Punkt 9 der Schlußanträge, Slg. 1979, 2998), denen der Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Oktober 1979 (Slg. 1979, 2955, Randnummer 13 der Entscheidungsgründe) gefolgt sei, indem er in dieser Rechtssache entschieden habe: "Der Schaden, den die Klägerin geltend macht, soll darauf beruhen, daß der Rat die Erstattungen abgeschafft hat, welche den Herstellern von Quellmehl hätten gezahlt werden müssen, wenn die Gleichbehandlung mit den Herstellern von Maisstärke eingehalten worden wäre.

    Die Klägerin bezieht sich in diesem Zusammenhang auch auf die Schlußanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady, Slg. 1979, 3005), in denen dieser ausgeführt habe, "im vorliegenden Fall .

    Aus den von Generalanwalt Capotorti in den Schlußanträgen in der erwähnten Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady) ausgeführten Gründen, auf die die Klägerin sich wiederum beziehe, obliege die Beweislast dafür, daß die Klägerin den erlittenen Schaden auf die Endverbraucher ihrer Erzeugnisse abgewälzt habe, den beklagten Organen.

    Die Klägerinnen und insbesondere die Firma Birra Peroni bezögen sich auf bestimmte Passagen der Schlußanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady) hinsichtlich des Grundsatzes der Vorteilsausgleichung.

  • EuGH, 17.02.1987 - 257/80
    Auszug aus EuGH, 13.11.1984 - 256/80
    B - Rechtssache 257/80: Die Firma Mangimi Niccolai SpA, Herstellerin von Maisgrieß für andere Verwendungen, stellte seit dem 16. März 1976 Maisgrieß für die Brauindustrie her.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 Die Klägerinnen haben ihre Klagen wie folgt erhoben: die Firma Birra Wührer (Rechtssache 256/80) und die Firma Mangimi Niccolai (Rechtssache 257/80) am 24. November 1980, die Firma De Franceschi Marino & Figli (Rechtssache 265/80) am 28. November 1980, die Firma Riseria Modenese (Rechtssache 267/80) am 1. Dezember 1980, die Firma Riserie Roncaia (Rechtssache 5/81) am 12. Februar 1981 und die Firma De Franceschi Monfalcone (Rechtssache 51/81) am 9. März 1981.

    B - Rechtssache 257/80 (Mangimi Niccolai): Tag des Antrags bei der Kommission: 25. März 1980, Antwort der letzteren: 3. September 1980, die Klage wurde am 24. November 1980 erhoben, also verspätet, da die Unterbrechung der Verjährung durch Geltendmachung.

    C - Rechtssache 265/80 (De Franceschi & Figli): Antrag 8. Mai 1980, Antwort 3. September 1980, Klageerhebung verspätet am 28. November 1980, Antrag also zulässig ab 28. November 1975 (wie Rechtssache 257/80).

    B - Die Klägerin Mangimi Niccolai (Rechtssache 257/80) führt aus, sie habe mit der Herstellung von Maisgrieß für die Brauindustrie erst am 16. März 1976 begonnen und habe zuvor Maisgrieß für andere Verwendungszwecke hergestellt.

    i7 Folglich sind die Klagen der ersten fünf Klägerinnen unter Berücksichtigung des jeweiligen Zeitpunkts der Befassung der Kommission sowie der Klageerhebung vor dem Gerichtshof insoweit für zulässisg zu erklären, als sie sich auf den Schaden beziehen, den jede von ihnen angeblich erlitten hat während der Zeiträume, die am 18. Oktober 1977 endeten und für die Firma Birra Wührer (Rechtssache 256/80) am 18. August 1975, für die Firma Mangimi Niccolai (Rechtssache 257/80) am 24. November 1975, für die Firma De Franceschi Marina & Figli (Rechtssache 265/80) am 28. November 1975, für die Firma Riserie Roncaia (Rechtssache 5/81) am 12. Februar 1976 und für die Firma De Franceschi-Monfalcone (Rechtssache 51/81) am 9. März 1976 begannen.

    Folglich beginnen die Zeiträume, die in Betracht zu ziehen sind und die für alle Klägerinnen am 18. Oktober 1977 enden: a) für die Klägerin in der Rechtssache 256/80 am 18. August 1975, b) für die Klägerin in der Rechtssache 257/80 am 24. November 1975, c) für die Klägerin in der Rechtssache 265/80 am 28. November 1975, d) für die Klägerin in der Rechtssache 5/81 am 12. Januar 1975, e) für die Klägerin in der Rechtssache 51/81 am 9. März 1976 und f) für die Klägerin in der Rechtssache 282/82 am 23. Juni 1977.

    a) für die Klägerin Birra Wührer (Rechstssache 256/80): 4. September 1975 bis zum 19. Oktober 1977; b) für die Klägerin Mangimi Niccolai (Rechtssache 257/80): 16. März 1976 bis 19. Oktober 1977; c) für die Klägerin De Franceschi Marino & Figli (Rechtssache 265/80): 28. November 1975 bis 19. Oktober 1977; d) für die Klägerin Riserie Roncata (Rechtssache 5/81): 26. Januar bis 19. Oktober 1977;.

  • EuGH, 17.02.1987 - 265/80
    Auszug aus EuGH, 13.11.1984 - 256/80
    C - Rechtssache 265/80: Die Klägerin De Franceschi Marino & Figli SpA stellte vom 1. August 1975 bis zum 18. Oktober 1977 Maisgrieß für die Brauindustrie her.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 Die Klägerinnen haben ihre Klagen wie folgt erhoben: die Firma Birra Wührer (Rechtssache 256/80) und die Firma Mangimi Niccolai (Rechtssache 257/80) am 24. November 1980, die Firma De Franceschi Marino & Figli (Rechtssache 265/80) am 28. November 1980, die Firma Riseria Modenese (Rechtssache 267/80) am 1. Dezember 1980, die Firma Riserie Roncaia (Rechtssache 5/81) am 12. Februar 1981 und die Firma De Franceschi Monfalcone (Rechtssache 51/81) am 9. März 1981.

    C - Rechtssache 265/80 (De Franceschi & Figli): Antrag 8. Mai 1980, Antwort 3. September 1980, Klageerhebung verspätet am 28. November 1980, Antrag also zulässig ab 28. November 1975 (wie Rechtssache 257/80).

    C - Die Klägerin De Franceschi Marino & Figli (Rechtssache 265/80) führt aus, sie habe vom 1. August 1975 bis zum 18. Oktober 1977 Maisgrieß für die Herstellung von Bier erzeugt.

    Bis zum 30. April 1975 hätten die Klägerin De Franceschi-Monfalcone SpA und die De Franceschi & Figli, Klägerin in der Rechtssache 265/80, eine einzige Gesellschaft gebildet; die Klägerin De Franceschi-Monfalcone SpA sei am 1. Mai 1975 als selbständige Gesellschaft entstanden und habe in dieser Form ab 1976 ihre Tätigkeit aufgenommen.

    i7 Folglich sind die Klagen der ersten fünf Klägerinnen unter Berücksichtigung des jeweiligen Zeitpunkts der Befassung der Kommission sowie der Klageerhebung vor dem Gerichtshof insoweit für zulässisg zu erklären, als sie sich auf den Schaden beziehen, den jede von ihnen angeblich erlitten hat während der Zeiträume, die am 18. Oktober 1977 endeten und für die Firma Birra Wührer (Rechtssache 256/80) am 18. August 1975, für die Firma Mangimi Niccolai (Rechtssache 257/80) am 24. November 1975, für die Firma De Franceschi Marina & Figli (Rechtssache 265/80) am 28. November 1975, für die Firma Riserie Roncaia (Rechtssache 5/81) am 12. Februar 1976 und für die Firma De Franceschi-Monfalcone (Rechtssache 51/81) am 9. März 1976 begannen.

    Folglich beginnen die Zeiträume, die in Betracht zu ziehen sind und die für alle Klägerinnen am 18. Oktober 1977 enden: a) für die Klägerin in der Rechtssache 256/80 am 18. August 1975, b) für die Klägerin in der Rechtssache 257/80 am 24. November 1975, c) für die Klägerin in der Rechtssache 265/80 am 28. November 1975, d) für die Klägerin in der Rechtssache 5/81 am 12. Januar 1975, e) für die Klägerin in der Rechtssache 51/81 am 9. März 1976 und f) für die Klägerin in der Rechtssache 282/82 am 23. Juni 1977.

    a) für die Klägerin Birra Wührer (Rechstssache 256/80): 4. September 1975 bis zum 19. Oktober 1977; b) für die Klägerin Mangimi Niccolai (Rechtssache 257/80): 16. März 1976 bis 19. Oktober 1977; c) für die Klägerin De Franceschi Marino & Figli (Rechtssache 265/80): 28. November 1975 bis 19. Oktober 1977; d) für die Klägerin Riserie Roncata (Rechtssache 5/81): 26. Januar bis 19. Oktober 1977;.

  • EuGH, 19.10.1977 - 124/76

    Moulins Pont-à-Mousson / ONIC

    Auszug aus EuGH, 13.11.1984 - 256/80
    Mit Urteil vom 19. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 124/76 und 20/77 (SA Moulins et Huileries de Pont- à-Mousson/Office national interprofessionnel des céréales und Société coopérative "Providence agricole de la Champagne'VOffice national interprofessionnel des céréales, Slg. 1977, 1795) stellt der Gerichtshof die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 665/75 insoweit fest, als der Rat mit der Abschaffung der Erstattung für Maisgritz bei gleichzeitiger Beibehaltung der Erstattung für das konkurrierende Erzeugnis Maisstärke die Hersteller von Maisgritz ungleich behandelte.

    Mit Urteil vom 19. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 124/76 und 20/77 (SA Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson und Société coopé- rative "Providence agricole de la Champagne'VOffïce national interprofessionnel des céréales, Slg. 1977, 1795) hat der Gerichtshof im Weg der Vorabentscheidung für Recht erkannt, daß die Bestimmungen der Verordnung Nr. 665/75 rechtswidrig waren, weil sie insoweit den Gleichheitsgrundsatz verletzten, als sie die Erstattungen bei der Erzeugung von Grobgrieß und Feingrieß von Mais für die Brauindustrie bei gleichzeitiger Beibehaltung der Erstattungen für das Konkurrenzprodukt Maisstärke abschafften.

    Jedoch wurden die Erstattungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1125/78 und Artikel 6 der Verordnung Nr. 1127/78 auf Antrag der Betroffenen ab 19. Oktober 1977, also rückwirkend vom Tag des Urteils des Gerichtshofes in den oben erwähnten verbundenen Rechtssachen 124/76 und 20/77 an und nicht erst ab Geltung der oben erwähnten Verordnungen Nr. 665 und 668/75, gewährt.

  • EuGH, 04.10.1979 - 64/76

    Dumortier / Rat

    Auszug aus EuGH, 13.11.1984 - 256/80
    Aufgrund von Schadensersatzklagen mehrerer betroffener Hersteller wegen der Nichtgewährung dieser Erstattung bejahte der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady GmbH/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955), in den verbundenen Rechtssachen 241, 242, 245 bis 250/78 (DGV und Rheinische Kraftfutterwerke GmbH und andere/Rat und Kommission, Slg. 1973, 3017), in den verbundenen Rechtssachen 261 und 262/78 (Interquelle Stärke-Chemie GmbH und Diamalt AG/Rat und Kommission, Slg. 1972, 3045) und in den verbundenen Rechtssachen 64 und 113/76, 167 und 239/78, 28 und 45/79 (P. Dumortier Frères SA und andere/Rat, Slg. 1979, 3091) die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft und verurteilte diese, den Klägern in den oben genannten Rechtssachen Beträge in Höhe derjenigen Erstattungen bei der Erzeugung zu zahlen, auf die sie Anspruch gehabt hätten, wenn die Herstellung von Maisgritz für die Brauindustrie in der Zeit vom 1. August 1975 bis zum 19. Oktober 1977 einen Anspruch auf die gleichen Erstattungen begründet hätte wie die Herstellung von Maisstärke.

    Hierzu werde insbesondere auf eines der Urteile vom 4. Oktober 1979 verwiesen, nämlich das in der Rechtssache Dumortier Frères und andere (64, 113/76, 167, 239/78, 27, 28, 45/79, Slg. 1979, 3091), deren Sachverhalt dem des vorliegenden Verfahrens am ehesten entspreche; der Gerichtshof habe in diesem Urteil zwar eine identische Einwendung der gleichen Beklagten grundsätzlich für zulässig erachtet, sie jedoch im konkreten Fall zurückgewiesen.

  • EuGH, 19.05.1982 - 64/76

    Dumortier / Rat

    Auszug aus EuGH, 13.11.1984 - 256/80
    34 Was die Umrechnung des von den beklagten Organen an die Klägerinnen zu zahlenden Schadensersatzbetrages in nationale Währung angeht, ist, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 19. Mai 1982 in der Rechtssache 64/76 (Dumortier Frères und andere, Slg. 1982, 1733) und vom 18. Mai 1983 (Pauls Agriculture Limited/Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften) entschieden hat, der am Tag des Urteils, in dem die Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt worden ist, geltende Wechselkurs anzuwenden.
  • EuGH, 04.03.1980 - 49/79

    Pool / Rat

    Auszug aus EuGH, 13.11.1984 - 256/80
    In Übereinstimmung mit dem Urteil des Gerichtshofes vom 4. März 1980 in der Rechtssache 49/79 (Richard Pool, Slg. 1980, 569, Randnummer 11 der Entscheidungsgründe) obliege es somit den Klägerinnen, zumindest prima facie den Beweis für den von ihnen erlittenen Schaden zu erbringen.
  • EuGH, 18.05.1983 - 256/81

    Pauls Agriculture / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.11.1984 - 256/80
    Wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 4. Oktober 1979 in den genannten Rechtssachen, in seinem Urteil vom 18. Mai 1983 in der Rechtssache 256/81 (Pauls Agriculture/Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1983, 1707) und in anderen Urteilen in ähnlichen Rechtssachen festgestellt hat, hat die Abschaffung der Erstattungen für Maisgritz durch die Verordnung Nr. 665/75 und für Bruchreis durch die Verordnung Nr. 668/75 sowie ihre Aufrechterhaltung für Maisstärke den Grundsatz der Gleichbehandlung der verschiedenen Kategorien der betroffenen Erzeuger verletzt und die Haftung der Gemeinschaft ausgelöst.
  • EuGH, 13.05.1981 - 66/80

    International Chemical Corporation / Amministrazione delle fianze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 13.11.1984 - 256/80
    Der Rat verweist hierzu auf das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Mai 1981 in der Rechtssache 66/80 (International Chemical Corporation, Slg. 1981, 1191, Randnummer 24 der Entscheidungsgründe) .
  • EuG, 16.04.1997 - T-554/93

    Nichtvermarktungsverpflichtung von Milchlieferungen; Haftung der Gemeinschaft für

    69 Sie berufen sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere Urteile vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85; im folgenden: Urteil Birra Wührer I, und vom 13. November 1984 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81, 51/81 und 282/82, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1984, 3693; im folgenden: Urteil Birra Wührer II), wonach die Verjährungsfrist grundsätzlich nicht zu laufen beginne, bevor alle Voraussetzungen erfuellt seien, von denen die Schadensersatzpflicht abhänge.

    73 Der Rat trägt vor, der Gerichtshof habe im Urteil Birra Wührer II (Randnr. 22) klargestellt, daß die Verjährung nicht im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Handlung zu laufen beginne, die die Rechtswidrigkeit einer früheren Handlung korrigiere.

    93 Dieser Zeitraum erstreckt sich auf fünf Jahre vor dem 5. August 1992 (vgl. Urteil Birra Wührer II, Randnr. 16).

  • EuGH, 26.06.1990 - 152/88

    Sofrimport / Kommission

    Gemäß den Kriterien, auf die der Gerichtshof in ähnlichen Rechtssachen abgestellt hat, entsteht die Verpflichtung zur Zinszahlung am Tag des vorliegenden Urteils, da dieses die Verpflichtung zum Schadensersatz feststellt ( siehe die vorgenannten Urteile vom 4. Oktober 1979 sowie die Urteile vom 18. Mai 1983 in der Rechtssache 256/81, Pauls Agriculture, Slg. 1983, 1707, Randnr. 17, und vom 13. November 1984 in den verbundenen Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81 und 51/81 und 282/82, Birra Wührer, Slg. 1984, 3693, Randnr. 37 ).
  • EuG, 25.11.2014 - T-384/11

    Safa Nicu Sepahan / Rat

    Was die Bedingung des Vorliegens eines tatsächlichen Schadens betrifft, setzt nach der Rechtsprechung die Haftung der Union voraus, dass dem Kläger ein "tatsächlicher Schaden sicher entstanden" ist (Urteile des Gerichtshofs vom 27. Januar 1982, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Slg, EU:C:1984:341, Rn. 9, und De Franceschi/Rat und Kommission, 51/81, Slg, EU:C:1982:20, Rn. 9; Urteil vom 16. Januar 1996, Candiotte/Rat, T-108/94, Slg, EU:T:1996:5, Rn. 54).
  • EuGH, 19.06.2014 - C-531/12

    Commune de Millau und SEMEA / Kommission

    Was dagegen die Verzugszinsen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die außervertragliche Haftung der Union und der Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 340 AEUV davon abhängen, dass eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt ist, die sich auf die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen des Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen (vgl. u. a. Urteile Oleifici Mediterranei/EWG, 26/81, EU:C:1982:318, Rn. 16, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81, 51/81 und 282/82, EU:C:1984:341, Rn. 9, und Inalca und Cremonini/Kommission, C-460/09 P, EU:C:2013:111, Rn. 46).
  • EuG, 28.02.2018 - T-292/15

    Vakakis kai Synergates / Kommission - Außervertragliche Haftung - Öffentliche

    Was schließlich den Antrag der Klägerin anbelangt, den Betrag des Schadensersatzes um Verzugszinsen in Höhe von 8 % auf den zugesprochenen Betrag zu erhöhen, berechnet vom Tag der Verkündung des Urteils bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen ab Verkündung des Urteils entsteht, mit dem die Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt wird, und zwar auch wenn das Gericht in einem ersten Schritt durch Zwischenurteil die Verpflichtung zum Schadensersatz feststellt und die Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes einem späteren Verfahrensabschnitt vorbehalten bleibt (Urteile vom 4. Oktober 1979, Dumortier u. a./Rat, 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, EU:C:1979:223, Rn. 25, vom 13. November 1984, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81, 51/81 und 282/82, EU:C:1984:341, Rn. 37, und vom 26. Juni 1990, Sofrimport/Kommission, C-152/88, EU:C:1990:259, Rn. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-336/13

    Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit

    34 - Urteile DGV u. a./EWG (241/78, 242/78 und 245/78 bis 250/78, EU:C:1979:227, Rn. 22), Dumortier u. a./Rat (64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, EU:C:1979:223, Rn. 25), Ireks-Arkady/EWG (238/78, EU:C:1979:226, Rn. 20), Interquell Stärke-Chemie und Diamalt/EWG (261/78 und 262/78, EU:C:1979:22, Rn. 23), Pauls Agriculture/Rat und Kommission (256/81, EU:C:1983:138, Rn. 17), Birra Wührer u. a./Rat und Kommission (256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81, 51/81 und 282/82, EU:C:1984:341, Rn. 37) und Sofrimport/Kommission (C-152/88, EU:C:1990:259, Rn. 32).
  • EuG, 13.12.2018 - T-559/15

    Post Bank Iran / Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

    Was die Voraussetzung eines tatsächlich eingetretenen Schadens betrifft, kann die außervertragliche Haftung der Union nach der Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 1982, De Franceschi/Rat und Kommission, 51/81, EU:C:1982:20, Rn. 9, vom 13. November 1984, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81, 51/81 und 282/82, EU:C:1984:341, Rn. 9, und vom 16. Januar 1996, Candiotte/Rat, T-108/94, EU:T:1996:5, Rn. 54) nur ausgelöst werden, wenn der Kläger tatsächlich einen realen und sicheren Schaden erlitten hat.
  • EuG, 05.02.2007 - T-91/05

    Sinara Handel / Rat und Kommission - Prozesshindernde Einreden - Einrede der

    Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gemeinschaftsrichter in einigen Fällen die Zulässigkeit von Schadensersatzklagen, in denen die genaue Schadenshöhe nicht bestimmt worden war, anerkannt hat, indem er in einem Zwischenurteil über die Haftung der Gemeinschaft entschieden und die Schadensbewertung einer Einigung der Parteien oder, falls keine Einigung zustande kommt, einem späteren Urteil vorbehalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Randnr. 18, Dumortier Frères u. a./Rat und Kommission, Randnr. 23, vom 13. November 1984, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81, 51/81 und 282/82, Slg. 1984, 3693, Randnr. 35, und vom 26. Juni 1990, Sofrimport/Kommission, C-152/88, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 30).
  • EuG, 13.12.2018 - T-558/15

    Iran Insurance / Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

    Was die Voraussetzung eines tatsächlich eingetretenen Schadens betrifft, kann die außervertragliche Haftung der Union nach der Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 1982, De Franceschi/Rat und Kommission, 51/81, EU:C:1982:20, Rn. 9, vom 13. November 1984, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81, 51/81 und 282/82, EU:C:1984:341, Rn. 9, und vom 16. Januar 1996, Candiotte/Rat, T-108/94, EU:T:1996:5, Rn. 54) nur ausgelöst werden, wenn der Kläger tatsächlich einen realen und sicheren Schaden erlitten hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.1993 - C-271/91

    M. Helen Marshall gegen Southampton and South-West Hampshire Area Health

    Siehe zuvor auch die Urteile vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955, Randnr. 20), vom 4. Oktober 1979 in den verbundenen Rechtssachen 241/78, 242/78, 245/78 bis 250/78 (DGV/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3017, Randnr. 22), vom 4. Oktober 1979 in den verbundenen Rechtssachen 261/78 und 262/78 (Interquell und Stärke-Chemie/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3045, Randnr. 23), vom 4. Oktober 1979 in den verbundenen Rechtssachen 64/76 und 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79 (Dumortier Frères/Rat, Slg 1979, 3091, Randnr. 25), vom 19. Mai 1982 in den verbundenen Rechtssachen 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79 (Dumortier Frères/Rat, Slg. 1982, 1733, Randnr. 11), vom 18. Mai 1983 in der Rechtssache 256/81 (Pauls Agriculture/Rat und Kommission, Slg. 1983, 1707, Randnr. 17), und vom 13. November 1984 in den verbundenen Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81, 51/81 und 282/82 (Birra Wührer/Rat und Kommission, Slg. 1984, 3693, Randnr. 37).
  • EuG, 16.04.1997 - T-20/94

    Johannes Hartmann gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

  • EuG, 14.12.2018 - T-298/16

    East West Consulting / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-228/92

    Roquette Frères SA gegen Hauptzollamt Geldern. - Währungsausgleichsbeträge für

  • EuG, 07.02.2002 - T-187/94

    Rudolph / Rat und Kommission

  • EuG, 07.02.2002 - T-201/94

    Kustermann / Rat und Kommission

  • EuG, 18.02.2016 - T-328/14

    Jannatian / Rat

  • EuG, 01.02.1994 - T-278/93

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Voraussetzungen für die einstweilige

  • EuG, 07.02.2018 - T-436/16

    AEIM und Kazenas / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2012 - C-460/09

    Inalca und Cremonini / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.1984 - 112/83

    Société des produits de maïs SA gegen Administration des douanes et droits

  • EuGH, 10.12.1986 - 267/80

    VERFAHREN - DRITTWIDERSPRUCHSKLAGE - ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN -

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Rechtsprechung
   EuGH, 27.01.1982 - 51/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,1055
EuGH, 27.01.1982 - 51/81 (https://dejure.org/1982,1055)
EuGH, Entscheidung vom 27.01.1982 - 51/81 (https://dejure.org/1982,1055)
EuGH, Entscheidung vom 27. Januar 1982 - 51/81 (https://dejure.org/1982,1055)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    De Franceschi / Rat und Kommission

    SCHADENSERSATZKLAGE - VERJÄHRUNGSFRIST - BEGINN - HAFTUNG FÜR EINEN RECHTSETZUNGSAKT - ZEITPUNKT DES EINTRITTS DER SCHADENSFOLGEN DES AKTES

  • EU-Kommission

    De Franceschi / Rat und Kommission

  • Wolters Kluwer

    Verjährung eines Anspruchs aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft; Beginn der Verjährungsfrist gem. Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs; Vorabentscheidung über eine prozesshindernde Einrede

  • Judicialis

    Satzung des Gerichtshofs Art. 43

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Satzung des Gerichtshofs Art. 43
    SCHADENSERSATZKLAGE - VERJÄHRUNGSFRIST - BEGINN - HAFTUNG FÜR EINEN RECHTSETZUNGSAKT - ZEITPUNKT DES EINTRITTS DER SCHADENSFOLGEN DES AKTES

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung der Gemeinschaftsorgane, tatsächlicher Schaden und Kausalzusammenhang zwischen beiden als Voraussetzungen für außervertragliche Haftung der der Gemeinschaft; Beginn der Verjährungsfrist bei Haftungsklage der Gemeinschaft nicht vor ...

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 04.10.1979 - 238/78

    Ireks-Arkady / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.01.1982 - 51/81
    Mit den Urteilen vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78 sowie in den verbundenen Rechtssachen 241,'242 und 245 bis 250/78, in den verbundenen Rechtssachen 261 und 262/78 sowie in den verbundenen Rechtssachen 64 und 113/76, 167 und 239/78, 27, 28 und 45/79 erkannte der Gerichtshof die Haftung der Gemeinschaft gemäß Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages für die Zeit vor dem 19. Oktober 1977 an.
  • EuGH, 19.10.1977 - 117/76

    Ruckdeschel u.a. / Hauptzollamt Hamburg-St. Annen

    Auszug aus EuGH, 27.01.1982 - 51/81
    In den am 19. Oktober 1977 erlassenen Urteilen in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77 sowie 124/76 und 20/77 stellte der Gerichtshof fest, daß die durch die Ratsverordnungen Nrn. 1125/74 und 665/75 (ABl. L 128 vom 10.5. 1974, S. 12, und ABl. L 72 vom 20.3. 1975), durch die die Gewährung von Erstattungen bei der Erzeugung von Quellmehl und Gritz aufgehoben worden waren, geschaffene Rechtslage mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar war, da die Erstattungen bei der Stärkeerzeugung beibehalten worden waren.
  • EuGH, 02.03.1977 - 44/76

    Eier-Kontor / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.01.1982 - 51/81
    Die Klägerin beruft sich insoweit auf das Urteil in der Rechtssache Meroni sowie auf die Ausführungen des Generalanwalts Reischl in der Rechtssache 44/76 (Slg. 1977, 393).
  • EuGH, 09.11.2006 - C-243/05

    Agraz u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation für

    "70 Nach der Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in der Rechtssache 51/81, De Franceschi/Rat und Kommission, Slg. 1982, 117, Randnr. 9, und in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 9; Urteil des Gerichts vom 18. Mai 1995 in der Rechtssache T-478/93, Wafer Zoo/Kommission, Slg. 1995, II-1479, Randnr. 49) muss der Schaden, dessen Ersatz verlangt wird, tatsächlich und sicher sein.

    27 Nach der zweiten, sich auf den Schaden beziehenden Voraussetzung muss der Schaden, für den Ersatz begehrt wird, tatsächlich und sicher sein (vgl. in diesem Sinne Urteile De Franceschi/Rat und Kommission, Randnr. 9, und Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Randnr. 9); insoweit ist der Kläger beweispflichtig (vgl. Urteile Roquette Frères/Kommission, Randnr. 24, und vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-362/95 P, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, Slg. 1997, I-4775, Randnr. 31).

  • EuG, 28.04.1998 - T-184/95

    Dorsch Consult / Rat und Kommission

    Was die Frage angeht, ob der Klägerin wirklich ein "tatsächlicher und sicherer" Schaden im Sinne der Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in den verbundenen Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 9, und in der Rechtssache 51/81, De Franceschi/Rat und Kommission, Slg. 1982, 117, Randnr. 9; Urteile des Gerichts vom 16. Januar 1996 in der Rechtssache T-108/94, Candiotte/Rat, Slg. 1996, II-87, Randnr. 54, vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-99/95, Stott/Kommission, Slg. 1996, II-2227, Randnr. 72, und vom 11. Juli 1997, 01eifici Italiani/Kommission, Randnr. 74) entstanden ist, d. h., ob ihre Forderungen gegen Irak endgültig uneinbringlich geworden sind, so hat der Kläger nach gefestigter Rechtsprechung dem Gemeinschaftsrichter die Beweismittel zum Nachweis des Vorliegens des ihm angeblich entstandenen Schadens vorzulegen (Urteil des Gerichts vom 9. Januar 1996 in der Rechtssache T-575/93, Koelman/Kommission, Slg. 1996, II-1, Randnr. 97).
  • EuG, 29.04.2015 - T-217/11

    Staelen / Bürgerbeauftragter

    Für eine Prüfung der verschiedenen Argumente ist darauf hinzuweisen, dass die Haftung der Union nach ständiger Rechtsprechung nur ausgelöst werden kann, wenn der Klägerin wirklich ein tatsächlicher und sicherer Schaden entstanden ist (Urteile vom 27. Januar 1982, De Franceschi/Rat und Kommission, 51/81, EU:C:1982:20, Rn. 9, sowie vom 16. Januar 1996, Candiotte/Rat, T-108/94, Slg, EU:T:1996:5, Rn. 54).
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Rechtsprechung
   EuGH, 17.02.1987 - 51/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,8630
EuGH, 17.02.1987 - 51/81 (https://dejure.org/1987,8630)
EuGH, Entscheidung vom 17.02.1987 - 51/81 (https://dejure.org/1987,8630)
EuGH, Entscheidung vom 17. Februar 1987 - 51/81 (https://dejure.org/1987,8630)
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