Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1989

Rechtsprechung
   EuGH, 15.03.1989 - 51/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,1624
EuGH, 15.03.1989 - 51/88 (https://dejure.org/1989,1624)
EuGH, Entscheidung vom 15.03.1989 - 51/88 (https://dejure.org/1989,1624)
EuGH, Entscheidung vom 15. März 1989 - 51/88 (https://dejure.org/1989,1624)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,1624) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Hamann / Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 9 Absätze 1 und 2 Buchstabe d
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - "Beförderungsmittel" im Sinne der Sechsten Richtlinie - Segeljachten - Einbeziehung - Vermietung - Steuerrechtlicher Anknüpfungspunkt für die Dienstleistung

  • EU-Kommission

    Hamann / Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel

  • Wolters Kluwer

    Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ; Vercharterung hochseegehender Segeljachten zu sportlichen Zwecken durch ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiges Unternehmen ; Begriff des Beförderungsmittels

  • Judicialis

    EWGV Art. 177; ; VO Nr. 77/388/EWG Art. 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 177; VO Nr. 77/388/EWG Art. 9
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - "Beförderungsmittel" im Sinne der Sechsten Richtlinie - Segeljachten - Einbeziehung - Vermietung - Steuerrechtlicher Anknüpfungspunkt für die Dienstleistung

  • rechtsportal.de

    EWGV Art. 177; VO Nr. 77/388/EWG Art. 9
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - "Beförderungsmittel" im Sinne der Sechsten Richtlinie - Segeljachten - Einbeziehung - Vermietung - Steuerrechtlicher Anknüpfungspunkt für die Dienstleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (24)

  • EuGH, 17.07.1997 - C-190/95

    ARO Lease

    Die Sechste Richtlinie hat deshalb für die Vermietung sämtlicher Beförderungsmittel nicht an den Ort der Nutzung des vermieteten Gegenstands, sondern, dem allgemeinen Grundsatz entsprechend, an den Ort angeknüpft, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (Urteil vom 15. März 1989 in der Rechtssache 51/88, Hamann, Slg. 1989, 767, Randnrn.

    Im übrigen ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut wie aus der Zielsetzung vonArtikel 9 Absätze 1 und 2 Buchstabe e der Sechsten Richtlinie sowie aus dem Urteil Hamann, daß die tatsächliche Bereitstellung von Fahrzeugen für die Kunden im Rahmen von Leasingverträgen ebensowenig wie der Ort der Benutzung dieser Fahrzeuge als ein der Zielsetzung der Sechsten Richtlinie entsprechendes sicheres, einfaches und praktikables Kriterium für das Bestehen einer festen Niederlassung angesehen werden kann.

  • BFH, 08.11.2011 - XI B 58/11

    Rennsportfahrzeug als "Beförderungsmittel" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne

    Die in ihrer Vermietung bestehende Dienstleistung gilt daher, dem in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG aufgestellten allgemeinen Grundsatz entsprechend, als an dem Ort erbracht, an dem der Vermieter den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (EuGH-Urteil vom 15. März 1989 Rs. 51/88, Slg. 1989, 767, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1989, 326).

    (3) Dasselbe gilt, soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Formulierung des EuGH-Urteils in Slg. 1989, 767, HFR 1989, 326, unter Rz 19 verweist, wonach es bei hochseegehenden Segeljachten "schwierig ist, den Ort ihrer Nutzung zu bestimmen, und eine Anknüpfung an den Ort der Nutzung des Gegenstands mit der Gefahr verbunden wäre, daß die Vermietung solcher Schiffe entgegen der Zielsetzung der Sechsten Richtlinie der Zahlung der Mehrwertsteuer entgeht." Denn auch wenn der Einsatzort der streitbefangenen Fahrzeuge ggf. im Gegensatz zu hochseegehenden Segeljachten von vornherein mietvertraglich festgelegt war, ist es bei Landfahrzeugen --vergleichbar den Segeljachten-- für die im Inland ansässige Finanzverwaltung gleichfalls schwierig, deren tatsächlichen Einsatz im Ausland nachzuverfolgen.

    Im Übrigen ist auch die unter Rz 19 des EuGH-Urteils in Slg. 1989, 767, HFR 1989, 326 genannte weitere Erwägung auf den Streitfall übertragbar, wonach Ausnahmen von der allgemeinen Regelung in Art. 9 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 77/388/EWG --nämlich der Ausschluss sämtlicher Beförderungsmittel von dieser Sonderregelung des Leistungsorts-- nur in seltenen Fällen in Betracht kommen sollen.

  • BFH, 27.02.2014 - V R 21/11

    Steuerfreie Lieferung von sog. Pocket-Bikes - Wirksame Verfahrensaufnahme nach

    Der EuGH hat daher im Urteil vom 15. März 1989 Hamann 51/88 (Slg. 1989, 767 Rdnr. 19) Segelyachten auch dann als Beförderungsmittel i.S. von Art. 9 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 77/388/EWG angesehen, wenn sie zum Zweck der Ausübung des Segelsports genutzt werden.
  • EuGH, 07.05.1998 - C-390/96

    Lease Plan

    Die Sechste Richtlinie hat deshalb für die Vermietung sämtlicher Beförderungsmittel nicht an den Ort der Nutzung des vermieteten Gegenstands, sondern der Einfachheit halber und dem allgemeinen Grundsatz entsprechend an den Ort angeknüpft, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (vgl. Urteil vom 15. März 1989 in der Rechtssache 51/88, Hamann, Slg. 1989, 767, Randnrn.

    Im übrigen ergibt sich, wie der Gerichtshof in Randnummer 20 des Urteils ARO Lease ausgeführt hat, sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Zielsetzung von Artikel 9 Absätze 1 und 2 Buchstabe e der Sechsten Richtlinie in der geänderten Fassung sowie aus dem Urteil Hamann (a. a. O.), daß die tatsächliche Bereitstellung von Fahrzeugen für die Kunden im Rahmen von Leasingverträgen ebensowenig wie der Ort der Benutzung dieser Fahrzeuge als ein der Zielsetzung der Sechsten Richtlinie entsprechendes sicheres, einfaches und praktikables Kriterium für das Bestehen einer festen Niederlassung angesehen werden kann.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.1996 - C-327/94

    Jürgen Dudda gegen Finanzgericht Bergisch Gladbach. - Sechste

    Im Urteil Hamann hat der Gerichtshof Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie nach seinen Zielen ausgelegt, insbesondere dem der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, die sich aus den unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen der Mitgliedstaaten ergeben könnten, und dem des praktischen Bedürfnisses (für den Fall, daß Mehrwertsteuer zu erheben ist), die Vermietung von Beförderungsmitteln einer anderen Regelung als der für die Vermietung von sonstigen Ausrüstungsgegenständen geltenden zu unterwerfen.

    Das Schweigen des Gerichtshofes im Urteil Hamann zur Frage einer engen Auslegung mag der Auffassung des Generalanwalts Jacobs gegenübergestellt werden, von der man annehmen könnte, sie sei implizit zurückgewiesen worden: Dieser hatte zwar das Ergebnis, zu dem der Gerichtshof letztlich gelangte, vorgeschlagen und seine Schlußanträge in erster Linie auf die Ziele des Artikels 9 Absatz 2 (hinsichtlich deren er mit dem Gerichtshof ebenfalls übereinstimmte) gestützt, er hatte jedoch erklärt: "Darüber hinaus ist jede Ausnahme von der Richtlinie eng auszulegen, was [da die Rechtssache eine Ausnahme von einer Ausnahme betraf] für eine weite Auslegung des streitigen Begriffs spricht." ( 21 ).

    ( 17 ) Vgl. Randnr. 17 des in Fußnote 8 angeführten Urteils Trans Tirreno Express; Urteil vom 15. März 1989 in der Rechtssache 51/88 (Hamann, Slg. 1989, 767, Randnr. 17).

  • BFH, 23.01.1992 - V R 66/85

    Unternehmereigenschaft eines Lehrers bei entgeltlicher Veranstaltung von

    23; zur Einstufung von Segeljachten als Beförderungsmittel vgl. EuGH-Urteil vom 15.3.1989 Rs. 51/88, UR 1989 S. 184, mit Anm. Weiß .
  • BFH, 13.02.1992 - V R 140/90

    Vercharterung einer Hochseeyacht ist nicht steuerfrei (§ 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs.

    Die Ausnahmeregelung des § 3 a Abs. 2 Nr. 4 UStG 1980 i. d. F. vor dem Steuerbereinigungsgesetz 1985 greift nicht ein, weil es sich bei der Hochseeyacht des Klägers um ein Beförderungsmittel i. S. dieser Vorschrift handelt (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 17. März 1989 Rs. 51/88, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1989, 184; BFH-Beschlüsse vom 8. Dezember 1983 V S 13/83, UR 1984, 122, und vom 18. März 1988 V B 43/85, BFH/NV 1989, 52).
  • EuGH, 11.09.2003 - C-155/01

    Cookies World

    Der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist zu entnehmen, dass die Sechste Richtlinie für die Besteuerung, soweit es um die Vermietung sämtlicher Beförderungsmittel gilt, aus Gründen der Vereinfachung grundsätzlich an den Ort anknüpft, an dem der Vermieter des Beförderungsmittels den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, und nicht an den Ort, an dem der vermietete Gegenstand genutzt wird (vgl. diesem Sinne Urteil vom 15. März 1989 in der Rechtssache 51/88, Hamann, Slg. 1989, 767, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2014 - C-605/12

    Welmory - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG in

    7 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Hamann (51/88, EU:C:1989:132, Rn. 18) und Kommission/Frankreich (C-429/97, EU:C:2001:54, Rn. 49).
  • FG Nürnberg, 18.09.2012 - 2 K 1991/10

    Vermietung eines Veranstaltungstrucks durch ein inländisches Unternehmen ist als

    Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 15.03.1989 (Az.: 51/88, UR 1989, 184) ausgeführt, dass der Begriff "Vermietung von Beförderungsmitteln" weit auszulegen sei und jedes Gerät erfasse, mit dem man sich von einem Ort zum anderen begeben könne.

    Die in ihrer Vermietung bestehende Dienstleistung gilt daher, dem in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG aufgestellten allgemeinen Grundsatz entsprechend, als an dem Ort erbracht, an dem der Vermieter den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (EuGH-Urteil vom 15.03.1989 Rs. 51/88, Slg. 1989, 767, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 1989, 326).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1996 - C-190/95

    ARO Lease BV gegen Inspecteur van de Belastingdienst Grote Ondernemingen te

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-169/08

    Presidente del Consiglio dei Ministri - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2011 - C-218/10

    ADV Allround - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art. 9 Abs. 2

  • FG Nürnberg, 17.03.2009 - 2 K 1474/07

    Einheitliche Leistung - Bestimmung des Leistungsorts eines "driving-services" für

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2004 - C-336/03

    easyCar - Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.

  • FG München, 18.05.2006 - 14 K 265/05

    Ort der Leistung bei Vercharterung einer Yacht; Reiseleistung

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-452/03

    RAL (Channel Islands) u.a.

  • BFH, 10.08.1993 - V B 201/91

    Lieferung oder Leistung bei Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle auf

  • FG München, 19.05.2011 - 14 K 91/09

    Ort der Leistung bei der Vermietung von Rallye-Fahrzeugen

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.1993 - C-63/92

    Lubbock Fine & Co. gegen Commissioners of Customs and Excise. - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.02.1990 - C-30/89

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. -

  • FG München, 13.10.2011 - 14 K 1703/09

    Ort der sonstigen Leistung bei der Vercharterung von Yachten - Begriff

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.1989 - 173/88

    Skatteministeriet gegen Morten Henriksen. - Umsatzsteuer - Befreiung.

  • FG Baden-Württemberg, 11.09.2003 - 10 K 166/00

    Einordnung der Vercharterung einer Segelyacht als sonstige Leistung in Gestalt

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1989 - 51/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,16049
Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1989 - 51/88 (https://dejure.org/1989,16049)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.02.1989 - 51/88 (https://dejure.org/1989,16049)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. Februar 1989 - 51/88 (https://dejure.org/1989,16049)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,16049) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Knut Hamann gegen Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel.

    Mehrwertsteuer - Beförderungsmittel - Hochseegehende Segeljacht

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht