Rechtsprechung
EuGH, 15.03.1989 - 51/88 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
- EU-Kommission
Hamann / Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel
Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 9 Absätze 1 und 2 Buchstabe d
Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - "Beförderungsmittel" im Sinne der Sechsten Richtlinie - Segeljachten - Einbeziehung - Vermietung - Steuerrechtlicher Anknüpfungspunkt für die Dienstleistung - EU-Kommission
Hamann / Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel
- Wolters Kluwer
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ; Vercharterung hochseegehender Segeljachten zu sportlichen Zwecken durch ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiges Unternehmen ; Begriff des Beförderungsmittels
- Judicialis
EWGV Art. 177; ; VO Nr. 77/388/EWG Art. 9
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EWGV Art. 177; VO Nr. 77/388/EWG Art. 9
Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - "Beförderungsmittel" im Sinne der Sechsten Richtlinie - Segeljachten - Einbeziehung - Vermietung - Steuerrechtlicher Anknüpfungspunkt für die Dienstleistung - rechtsportal.de
EWGV Art. 177; VO Nr. 77/388/EWG Art. 9
Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - "Beförderungsmittel" im Sinne der Sechsten Richtlinie - Segeljachten - Einbeziehung - Vermietung - Steuerrechtlicher Anknüpfungspunkt für die Dienstleistung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Mehrwertsteuer - Beförderungsmittel - Hochseegehende Segeljacht.
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (24)
- EuGH, 17.07.1997 - C-190/95
ARO Lease
Die Sechste Richtlinie hat deshalb für die Vermietung sämtlicher Beförderungsmittel nicht an den Ort der Nutzung des vermieteten Gegenstands, sondern, dem allgemeinen Grundsatz entsprechend, an den Ort angeknüpft, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (Urteil vom 15. März 1989 in der Rechtssache 51/88, Hamann, Slg. 1989, 767, Randnrn.Im übrigen ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut wie aus der Zielsetzung vonArtikel 9 Absätze 1 und 2 Buchstabe e der Sechsten Richtlinie sowie aus dem Urteil Hamann, daß die tatsächliche Bereitstellung von Fahrzeugen für die Kunden im Rahmen von Leasingverträgen ebensowenig wie der Ort der Benutzung dieser Fahrzeuge als ein der Zielsetzung der Sechsten Richtlinie entsprechendes sicheres, einfaches und praktikables Kriterium für das Bestehen einer festen Niederlassung angesehen werden kann.
- BFH, 08.11.2011 - XI B 58/11
Rennsportfahrzeug als "Beförderungsmittel" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne
Die in ihrer Vermietung bestehende Dienstleistung gilt daher, dem in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG aufgestellten allgemeinen Grundsatz entsprechend, als an dem Ort erbracht, an dem der Vermieter den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (EuGH-Urteil vom 15. März 1989 Rs. 51/88, Slg. 1989, 767, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1989, 326).(3) Dasselbe gilt, soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Formulierung des EuGH-Urteils in Slg. 1989, 767, HFR 1989, 326, unter Rz 19 verweist, wonach es bei hochseegehenden Segeljachten "schwierig ist, den Ort ihrer Nutzung zu bestimmen, und eine Anknüpfung an den Ort der Nutzung des Gegenstands mit der Gefahr verbunden wäre, daß die Vermietung solcher Schiffe entgegen der Zielsetzung der Sechsten Richtlinie der Zahlung der Mehrwertsteuer entgeht." Denn auch wenn der Einsatzort der streitbefangenen Fahrzeuge ggf. im Gegensatz zu hochseegehenden Segeljachten von vornherein mietvertraglich festgelegt war, ist es bei Landfahrzeugen --vergleichbar den Segeljachten-- für die im Inland ansässige Finanzverwaltung gleichfalls schwierig, deren tatsächlichen Einsatz im Ausland nachzuverfolgen.
Im Übrigen ist auch die unter Rz 19 des EuGH-Urteils in Slg. 1989, 767, HFR 1989, 326 genannte weitere Erwägung auf den Streitfall übertragbar, wonach Ausnahmen von der allgemeinen Regelung in Art. 9 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 77/388/EWG --nämlich der Ausschluss sämtlicher Beförderungsmittel von dieser Sonderregelung des Leistungsorts-- nur in seltenen Fällen in Betracht kommen sollen.
- BFH, 27.02.2014 - V R 21/11
Steuerfreie Lieferung von sog. Pocket-Bikes - Wirksame Verfahrensaufnahme nach …
Der EuGH hat daher im Urteil vom 15. März 1989 Hamann 51/88 (Slg. 1989, 767 Rdnr. 19) Segelyachten auch dann als Beförderungsmittel i.S. von Art. 9 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 77/388/EWG angesehen, wenn sie zum Zweck der Ausübung des Segelsports genutzt werden.
- EuGH, 07.05.1998 - C-390/96
Lease Plan
Die Sechste Richtlinie hat deshalb für die Vermietung sämtlicher Beförderungsmittel nicht an den Ort der Nutzung des vermieteten Gegenstands, sondern der Einfachheit halber und dem allgemeinen Grundsatz entsprechend an den Ort angeknüpft, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (vgl. Urteil vom 15. März 1989 in der Rechtssache 51/88, Hamann, Slg. 1989, 767, Randnrn.Im übrigen ergibt sich, wie der Gerichtshof in Randnummer 20 des Urteils ARO Lease ausgeführt hat, sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Zielsetzung von Artikel 9 Absätze 1 und 2 Buchstabe e der Sechsten Richtlinie in der geänderten Fassung sowie aus dem Urteil Hamann (a. a. O.), daß die tatsächliche Bereitstellung von Fahrzeugen für die Kunden im Rahmen von Leasingverträgen ebensowenig wie der Ort der Benutzung dieser Fahrzeuge als ein der Zielsetzung der Sechsten Richtlinie entsprechendes sicheres, einfaches und praktikables Kriterium für das Bestehen einer festen Niederlassung angesehen werden kann.
- Generalanwalt beim EuGH, 25.04.1996 - C-327/94
Jürgen Dudda gegen Finanzgericht Bergisch Gladbach. - Sechste …
Im Urteil Hamann hat der Gerichtshof Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie nach seinen Zielen ausgelegt, insbesondere dem der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, die sich aus den unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen der Mitgliedstaaten ergeben könnten, und dem des praktischen Bedürfnisses (für den Fall, daß Mehrwertsteuer zu erheben ist), die Vermietung von Beförderungsmitteln einer anderen Regelung als der für die Vermietung von sonstigen Ausrüstungsgegenständen geltenden zu unterwerfen.Das Schweigen des Gerichtshofes im Urteil Hamann zur Frage einer engen Auslegung mag der Auffassung des Generalanwalts Jacobs gegenübergestellt werden, von der man annehmen könnte, sie sei implizit zurückgewiesen worden: Dieser hatte zwar das Ergebnis, zu dem der Gerichtshof letztlich gelangte, vorgeschlagen und seine Schlußanträge in erster Linie auf die Ziele des Artikels 9 Absatz 2 (hinsichtlich deren er mit dem Gerichtshof ebenfalls übereinstimmte) gestützt, er hatte jedoch erklärt: "Darüber hinaus ist jede Ausnahme von der Richtlinie eng auszulegen, was [da die Rechtssache eine Ausnahme von einer Ausnahme betraf] für eine weite Auslegung des streitigen Begriffs spricht." ( 21 ).
( 17 ) Vgl. Randnr. 17 des in Fußnote 8 angeführten Urteils Trans Tirreno Express; Urteil vom 15. März 1989 in der Rechtssache 51/88 (Hamann, Slg. 1989, 767, Randnr. 17).
- BFH, 23.01.1992 - V R 66/85
Unternehmereigenschaft eines Lehrers bei entgeltlicher Veranstaltung von …
23; zur Einstufung von Segeljachten als Beförderungsmittel vgl. EuGH-Urteil vom 15.3.1989 Rs. 51/88, UR 1989 S. 184, mit Anm. Weiß . - BFH, 13.02.1992 - V R 140/90
Vercharterung einer Hochseeyacht ist nicht steuerfrei (§ 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. …
Die Ausnahmeregelung des § 3 a Abs. 2 Nr. 4 UStG 1980 i. d. F. vor dem Steuerbereinigungsgesetz 1985 greift nicht ein, weil es sich bei der Hochseeyacht des Klägers um ein Beförderungsmittel i. S. dieser Vorschrift handelt (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 17. März 1989 Rs. 51/88, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1989, 184; BFH-Beschlüsse vom 8. Dezember 1983 V S 13/83, UR 1984, 122, …und vom 18. März 1988 V B 43/85, BFH/NV 1989, 52). - EuGH, 11.09.2003 - C-155/01
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Der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist zu entnehmen, dass die Sechste Richtlinie für die Besteuerung, soweit es um die Vermietung sämtlicher Beförderungsmittel gilt, aus Gründen der Vereinfachung grundsätzlich an den Ort anknüpft, an dem der Vermieter des Beförderungsmittels den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, und nicht an den Ort, an dem der vermietete Gegenstand genutzt wird (vgl. diesem Sinne Urteil vom 15. März 1989 in der Rechtssache 51/88, Hamann, Slg. 1989, 767, Randnrn. - Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2014 - C-605/12
Welmory - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG in …
7 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Hamann (51/88, EU:C:1989:132, Rn. 18) und Kommission/Frankreich (…C-429/97, EU:C:2001:54, Rn. 49). - FG Nürnberg, 18.09.2012 - 2 K 1991/10
Vermietung eines Veranstaltungstrucks durch ein inländisches Unternehmen ist als …
Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 15.03.1989 (Az.: 51/88, UR 1989, 184) ausgeführt, dass der Begriff "Vermietung von Beförderungsmitteln" weit auszulegen sei und jedes Gerät erfasse, mit dem man sich von einem Ort zum anderen begeben könne.Die in ihrer Vermietung bestehende Dienstleistung gilt daher, dem in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG aufgestellten allgemeinen Grundsatz entsprechend, als an dem Ort erbracht, an dem der Vermieter den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (EuGH-Urteil vom 15.03.1989 Rs. 51/88, Slg. 1989, 767, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 1989, 326).
- Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1996 - C-190/95
ARO Lease BV gegen Inspecteur van de Belastingdienst Grote Ondernemingen te …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-169/08
Presidente del Consiglio dei Ministri - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49 …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2011 - C-218/10
ADV Allround - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art. 9 Abs. 2 …
- FG Nürnberg, 17.03.2009 - 2 K 1474/07
Einheitliche Leistung - Bestimmung des Leistungsorts eines "driving-services" für …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2004 - C-336/03
easyCar - Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. …
- FG München, 18.05.2006 - 14 K 265/05
Ort der Leistung bei Vercharterung einer Yacht; Reiseleistung
- Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-452/03
RAL (Channel Islands) u.a.
- BFH, 10.08.1993 - V B 201/91
Lieferung oder Leistung bei Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle auf …
- FG München, 19.05.2011 - 14 K 91/09
Ort der Leistung bei der Vermietung von Rallye-Fahrzeugen
- Generalanwalt beim EuGH, 30.06.1993 - C-63/92
Lubbock Fine & Co. gegen Commissioners of Customs and Excise. - Mehrwertsteuer - …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.02.1990 - C-30/89
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - …
- FG München, 13.10.2011 - 14 K 1703/09
Ort der sonstigen Leistung bei der Vercharterung von Yachten - Begriff …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.05.1989 - 173/88
Skatteministeriet gegen Morten Henriksen. - Umsatzsteuer - Befreiung.
- FG Baden-Württemberg, 11.09.2003 - 10 K 166/00
Einordnung der Vercharterung einer Segelyacht als sonstige Leistung in Gestalt …
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1989 - 51/88 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Knut Hamann gegen Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel.
Mehrwertsteuer - Beförderungsmittel - Hochseegehende Segeljacht
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 22.12.1987 - VI 305/85
- Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1989 - 51/88
- EuGH, 15.03.1989 - 51/88
- FG Hamburg - VI 305/85 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)