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   AG Düsseldorf, 08.08.2012 - 513 IK 115/12   

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https://dejure.org/2012,35305
AG Düsseldorf, 08.08.2012 - 513 IK 115/12 (https://dejure.org/2012,35305)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.08.2012 - 513 IK 115/12 (https://dejure.org/2012,35305)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. August 2012 - 513 IK 115/12 (https://dejure.org/2012,35305)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an das Verfahren zur Prüfung der Gewährung einer Prozesskostenstundung im Hinblick auf die Möglichkeit eines wirtschaftlich unbelasteten Neustarts des Schuldners

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bei Verfahrenskostenstundung ist zu berücksichtigen, ob Schuldner wirtschaftlicher Neustart möglich ist

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Wer überwiegend deliktische Verbindlichkeiten hat, bekommt die Verfahrenskosten nicht gestundet

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.09.2006 - IX ZB 24/06

    Versagung der Stundung der Verfahrenskosten wegen herbeigeführter

    Auszug aus AG Düsseldorf, 08.08.2012 - 513 IK 115/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht eine Stundung der Verfahrenskosten auch aus anderen als den in § 4 a Abs. 1 Satz 3 InsO genannten Gründen dann nicht gewährt zu werden, wenn ein Schuldner auch aufgrund anderer Umstände Restschuldbefreiung offensichtlich nicht erlangen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2004, IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207, 208; Beschluss vom 27.01.2005, IX ZB 270/03; Beschluss vom 21.09.2006, IX ZB 24/06, ZInsO 2006, 1103, 1104).

    Dies kann der Fall sein, wenn die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind (BGH, Beschluss vom 21.09.2006, a.a.O.).

    Ziel der Stundung der Verfahrenskosten ist es, dem mittellosen Schuldner einen wirtschaftlichen Neustart zu ermöglichen und dabei die Entscheidung über die Frage der Stundung der Verfahrenskosten an leicht feststellbare und für den Schuldner offensichtliche Tatsachen zu knüpfen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2006, a.a.O.).

  • BGH, 21.06.2007 - IX ZR 29/06

    Schadenersatzforderungen aus einer Alkoholfahrt sind von der Restschuldbefreiung

    Auszug aus AG Düsseldorf, 08.08.2012 - 513 IK 115/12
    Soweit sich der Schuldner darauf beruft, dass eine vorsätzlich unerlaubte Handlung im Sinne des § 302 InsO voraussetze, dass auch die Schadensfolge vom Vorsatz erfasst sein müsse und Bezug nimmt auf die Entscheidung des BGH vom 21.07.2007 (IX ZR 29/06, ZInsO 2007, 814 = NZI 2007, 532), rechtfertigt dies keine andere Beurteilung der Sach-- und Rechtslage.

    Der BGH hat in der genannten Entscheidung vom 21.06.2007 (-IX ZR 29/06-, a.a.O.) für den Fall des § 315 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB entschieden, dass eine solchermaßen entstandene Schadensersatzverbindlichkeit nicht von der Restschuldbefreiung ausgenommen wird.

  • AG Düsseldorf, 20.01.2006 - 513 IK 178/05

    Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten für ein

    Auszug aus AG Düsseldorf, 08.08.2012 - 513 IK 115/12
    In einem solchen Fall kommt jedoch eine Stundung der Verfahrenskosten nicht in Betracht (vgl. Kirchhof, in Kreft, Insolvenzordnung, 5.Aufl. 2008, § 4 a Rdnr. 8 mwN; LG Düsseldorf, a.a.O.); AG Düsseldorf, NZI 2006, 415).
  • BGH, 20.11.1979 - VI ZR 238/78

    Haareziehen - Schulunfall, i.Sv. § 640 Abs. 1 RVO (§ 110 Abs. 1 SGB VII aF)

    Auszug aus AG Düsseldorf, 08.08.2012 - 513 IK 115/12
    Sowohl im Fall des § 823 Abs. 1 BGB als auch bei einer Verletzung eines Schutzgesetzes muss sich der Vorsatz des Schuldners lediglich auf die Verletzung des geschützten Rechts oder auf die Verletzung des Schutzgesetzes beziehen, der eingetretene Schaden muss nicht vom Vorsatz umfasst sei (BGH, Beschluss vom 20.11.1979, -VI ZR 238/78-, NJW 1980, 996), wobei diese Grundsätze nach gefestigter Ansicht auch im Rahmen des § 302 Nr. 1 InsO gelten (vgl. Vallender, in Uhlenbruck, InsO, 13.Aufl. 2010, § 302 mwN).
  • BGH, 16.12.2004 - IX ZB 72/03

    Versagung der Stundung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten des Schuldners

    Auszug aus AG Düsseldorf, 08.08.2012 - 513 IK 115/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht eine Stundung der Verfahrenskosten auch aus anderen als den in § 4 a Abs. 1 Satz 3 InsO genannten Gründen dann nicht gewährt zu werden, wenn ein Schuldner auch aufgrund anderer Umstände Restschuldbefreiung offensichtlich nicht erlangen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2004, IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207, 208; Beschluss vom 27.01.2005, IX ZB 270/03; Beschluss vom 21.09.2006, IX ZB 24/06, ZInsO 2006, 1103, 1104).
  • BGH, 27.01.2005 - IX ZB 270/03

    Versagung der Stundung wegen fehlender Mitwirkung des Schuldners im

    Auszug aus AG Düsseldorf, 08.08.2012 - 513 IK 115/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht eine Stundung der Verfahrenskosten auch aus anderen als den in § 4 a Abs. 1 Satz 3 InsO genannten Gründen dann nicht gewährt zu werden, wenn ein Schuldner auch aufgrund anderer Umstände Restschuldbefreiung offensichtlich nicht erlangen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2004, IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207, 208; Beschluss vom 27.01.2005, IX ZB 270/03; Beschluss vom 21.09.2006, IX ZB 24/06, ZInsO 2006, 1103, 1104).
  • LG Düsseldorf, 04.07.2007 - 25 T 395/07

    Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens; Erteilung einer

    Auszug aus AG Düsseldorf, 08.08.2012 - 513 IK 115/12
    Es ist jedoch zulässig, zum jetzigen Zeitpunkt eine entsprechende Prognoseentscheidung zu treffen, wenn sich bereits aus dem Eröffnungsantrag ergibt, dass diese Voraussetzungen gegeben sind (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2007, 25 T 395/07, NZI 2008, 253).
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