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   AG Hamburg, 10.10.2006 - 518 C 167/06   

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https://dejure.org/2006,74774
AG Hamburg, 10.10.2006 - 518 C 167/06 (https://dejure.org/2006,74774)
AG Hamburg, Entscheidung vom 10.10.2006 - 518 C 167/06 (https://dejure.org/2006,74774)
AG Hamburg, Entscheidung vom 10. Oktober 2006 - 518 C 167/06 (https://dejure.org/2006,74774)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Haftungsquote bei einem Unfall eines Personenwagens mit einem anfahrenden Linienbus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Hannover, 17.10.1972 - 8 S 141/72
    Auszug aus AG Hamburg, 10.10.2006 - 518 C 167/06
    Die Betriebsgefahr eines Busses ist grundsätzlich schon angesichts dessen Größe und Schwerfälligkeit deutlich höher als die eines Pkw (vgl. nur OLG Düsseldorf, a.a.O.; LG Osnabrück, Urteil vom 17.10.1972, 8 S 141/72).
  • OLG Hamm, 05.11.1990 - 13 U 132/90

    Verletzung des Vorrechts eines Linienbusses nach § 20 Abs. 2 StVO

    Auszug aus AG Hamburg, 10.10.2006 - 518 C 167/06
    Um den Anforderungen des damit bestehenden Vorrechts des Beklagten zu 1) aus § 20 Abs. 5 StVO gerecht zu werden, durfte die Ehefrau des Klägers nur mit mäßiger Geschwindigkeit und in Bremsbereitschaft fahren und musste den an der Haltestelle wartenden Bus ständig im Auge behalten (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 5.11.1990, 13 U 132/90; OLG Düsseldorf, a.a.O., LG Osnabrück, Urteil vom 1.3.1993, 9 O 437/92).
  • OLG Düsseldorf, 23.01.1989 - 1 U 65/88
    Auszug aus AG Hamburg, 10.10.2006 - 518 C 167/06
    Dabei darf er darauf vertrauen, der fließende Verkehr werde ihm den Vorrang einräumen, auch wenn er dadurch zum Bremsen gezwungen wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.1989, 1 U 65/88).
  • LG Osnabrück, 01.03.1993 - 9 O 437/92

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem an einer Haltestelle anfahrenden

    Auszug aus AG Hamburg, 10.10.2006 - 518 C 167/06
    Um den Anforderungen des damit bestehenden Vorrechts des Beklagten zu 1) aus § 20 Abs. 5 StVO gerecht zu werden, durfte die Ehefrau des Klägers nur mit mäßiger Geschwindigkeit und in Bremsbereitschaft fahren und musste den an der Haltestelle wartenden Bus ständig im Auge behalten (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 5.11.1990, 13 U 132/90; OLG Düsseldorf, a.a.O., LG Osnabrück, Urteil vom 1.3.1993, 9 O 437/92).
  • LG Karlsruhe, 24.02.2011 - 1 S 129/10

    Voraussetzung für den Vorrang eines Schul- oder Linienbusses, Unfallhaftung des

    Er darf insbesondere nicht blindlings unter Gefährdung des fließenden Verkehrs auf die Vorrangachtung vertrauen oder seinen Vorrang zu erzwingen suchen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.1989 - 1 U 65/88 - AG Hamburg, Urteil vom 10.10.2006 - 518 C 167/06 -, jeweils zitiert nach juris).
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