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   LG Berlin, 26.02.2015 - 52 O 237/14   

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LG Berlin, 26.02.2015 - 52 O 237/14 (https://dejure.org/2015,8880)
LG Berlin, Entscheidung vom 26.02.2015 - 52 O 237/14 (https://dejure.org/2015,8880)
LG Berlin, Entscheidung vom 26. Februar 2015 - 52 O 237/14 (https://dejure.org/2015,8880)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zu den Anforderungen an die fundierte wissenschaftliche Absicherung einer gesundheitsbezogenen Werbeaussage

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Unterlassungsvertrag kann nicht ohne Weiteres gekündigt werden

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Zum wissenschaftlich fundierten Wirksamkeitsnachweis

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 26.09.1996 - I ZR 265/95

    Altunterwerfung I - Wegfall des Unterlassungsanspruchs

    Auszug aus LG Berlin, 26.02.2015 - 52 O 237/14
    18 Wie jedes andere Dauerschuldverhältnis kann auch der Unterlassungsvertrag durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn dem Schuldner die weitere Erfüllung des Vertrages nicht länger zumutbar ist (vgl. Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl. 2014, § 8 Rn. 61;BGH GRUR 97, 382, 383 - Altunterwerfung IV).

    Solange der Schuldner nicht gekündigt hat, besteht der Unterlassungsvertrag fort, allerdings kann der Schuldner in diesem Falle rechtsmissbräuchlichem Vorgehen des Gläubigers den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenhalten, wenn der gesetzliche Unterlassungsanspruch, der durch die Unterwerfung gesichert werden sollte, auf Grund der Änderung des Gesetzes oder der Rechtsprechung unzweifelhaft und ohne weiteres erkennbar nicht mehr besteht (BGH GRUR 97, 382, 387 - Altunterwerfung I; BGH GRUR 01, 85, 86 - Altunterwerfung IV).Das ist hier aber nicht der Fall.

  • BGH, 07.03.1991 - I ZR 127/89

    Rheumalind II - Irreführung/Beschaffenheit

    Auszug aus LG Berlin, 26.02.2015 - 52 O 237/14
    Wer in der Werbung einem Produkt bestimmt gesundheitsbezogene Wirkungen belegt, übernimmt die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Darstellung und muss deshalb im Streitfall die wissenschaftliche Absicherung dieser Werbeangabe vortragen und beweisen, wenn der Anspruchsteller eine solche wissenschaftliche Absicherung hinreichend in Abrede stellt (vgl. BGH GRUR 1991, 848 - Rheumalind II, BGH GRUR 2009, 75, 77 - Priorin; KG Magazindienst 2011, 18).
  • OLG Frankfurt, 12.01.2006 - 6 U 241/04

    Wettbewerbliche Beurteilung der Werbung für eine bilanzierte Diät:

    Auszug aus LG Berlin, 26.02.2015 - 52 O 237/14
    Ein wissenschaftlicher fundierter Wirksamkeitsnachweis erfordert grundsätzlich die Vorlage einer randomisierten, placebokontrollierten Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung (BGH GRUR 2013, 649 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; OLG Frankfurt, Urt. v. 12.1.2006, 6 U 241/04; KG, Beschluss v. 11.7.2011 - 5 U 115/09).
  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 62/11

    Basisinsulin mit Gewichtsvorteil

    Auszug aus LG Berlin, 26.02.2015 - 52 O 237/14
    Ein wissenschaftlicher fundierter Wirksamkeitsnachweis erfordert grundsätzlich die Vorlage einer randomisierten, placebokontrollierten Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung (BGH GRUR 2013, 649 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; OLG Frankfurt, Urt. v. 12.1.2006, 6 U 241/04; KG, Beschluss v. 11.7.2011 - 5 U 115/09).
  • BGH, 02.10.2008 - I ZR 51/06

    Priorin

    Auszug aus LG Berlin, 26.02.2015 - 52 O 237/14
    Wer in der Werbung einem Produkt bestimmt gesundheitsbezogene Wirkungen belegt, übernimmt die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Darstellung und muss deshalb im Streitfall die wissenschaftliche Absicherung dieser Werbeangabe vortragen und beweisen, wenn der Anspruchsteller eine solche wissenschaftliche Absicherung hinreichend in Abrede stellt (vgl. BGH GRUR 1991, 848 - Rheumalind II, BGH GRUR 2009, 75, 77 - Priorin; KG Magazindienst 2011, 18).
  • BGH, 30.09.1993 - I ZR 54/91

    Bestimmung der Vertragsstrafe bei Unterlassungsverpflichtung

    Auszug aus LG Berlin, 26.02.2015 - 52 O 237/14
    Es ist dabei in erster Linie abzustellen auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion, weitere Zuwiderhandlungen zu verhüten, also auf Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung, ihre Gefährlichkeit für den Gläubiger und auf das Verschulden des Verletzers sowie auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierten Schadensersatz (vgl. BGH GRUR 1983, 127; BGH GRUR 1994, 146; BGH GRUR 2009, 181; Köhler/ Bornkamm, Rn. 1.143 zu § 12 UWG).
  • BGH, 26.09.1996 - I ZR 194/95

    Altunterwerfung II - Wegfall des Unterlassungsanspruchs

    Auszug aus LG Berlin, 26.02.2015 - 52 O 237/14
    Im Übrigen muss die Kündigungserklärung des Schuldners dem Gläubiger innerhalb angemessener Frist zugehen (§ 314 Abs. 3 BGB; Ohly/Sosnitza a.a.O. Rn. 62; BGH GRUR 97, 386, 390 - Altunterwerfung II).
  • BGH, 07.10.1982 - I ZR 120/80

    Rechtschutzbedürfnis für Unterlassungsklage bei einstweiliger Verfügung ohne

    Auszug aus LG Berlin, 26.02.2015 - 52 O 237/14
    Es ist dabei in erster Linie abzustellen auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion, weitere Zuwiderhandlungen zu verhüten, also auf Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung, ihre Gefährlichkeit für den Gläubiger und auf das Verschulden des Verletzers sowie auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierten Schadensersatz (vgl. BGH GRUR 1983, 127; BGH GRUR 1994, 146; BGH GRUR 2009, 181; Köhler/ Bornkamm, Rn. 1.143 zu § 12 UWG).
  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 168/05

    Kinderwärmekissen

    Auszug aus LG Berlin, 26.02.2015 - 52 O 237/14
    Es ist dabei in erster Linie abzustellen auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion, weitere Zuwiderhandlungen zu verhüten, also auf Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung, ihre Gefährlichkeit für den Gläubiger und auf das Verschulden des Verletzers sowie auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierten Schadensersatz (vgl. BGH GRUR 1983, 127; BGH GRUR 1994, 146; BGH GRUR 2009, 181; Köhler/ Bornkamm, Rn. 1.143 zu § 12 UWG).
  • BGH, 06.07.2000 - I ZR 243/97

    Altunterwerfung IV - Vertragsstrafevereinbarung

    Auszug aus LG Berlin, 26.02.2015 - 52 O 237/14
    Solange der Schuldner nicht gekündigt hat, besteht der Unterlassungsvertrag fort, allerdings kann der Schuldner in diesem Falle rechtsmissbräuchlichem Vorgehen des Gläubigers den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenhalten, wenn der gesetzliche Unterlassungsanspruch, der durch die Unterwerfung gesichert werden sollte, auf Grund der Änderung des Gesetzes oder der Rechtsprechung unzweifelhaft und ohne weiteres erkennbar nicht mehr besteht (BGH GRUR 97, 382, 387 - Altunterwerfung I; BGH GRUR 01, 85, 86 - Altunterwerfung IV).Das ist hier aber nicht der Fall.
  • BGH, 21.01.2010 - I ZR 23/07

    Vorbeugen mit Coffein!

  • KG, 11.07.2011 - 5 U 115/09

    Heilmittelwerbung: Zur Irreführung nach Heilmittelwerbegesetz

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