Rechtsprechung
LG Potsdam, 18.05.2021 - 52 O 62/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Zur Anfechtung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen arglistiger Täuschung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anfechtung der strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen arglistiger Täuschung über die Aktivlegitimation hinsichtlich Abmahnung und Zahlung einer Vertragsstrafe (hier: Verkauf von Lebensmitteln und Genussmitteln über die Handelsplattform eBay)
- ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)
Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen: Anfechtung und Kündigung der Unterlassungserklärung bei Täuschung über Aktivlegitimation wirksam
- computerundrecht.de (Kurzinformation)
Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen: Anfechtung und Kündigung der Unterlassungserklärung bei Täuschung über Aktivlegitimation wirksam
- anwalt.de (Kurzinformation)
IDO e.V.: Anfechtung und Kündigung der Unterlassungserklärung möglich
- shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)
Anfechtung einer Unterlassungserklärung und Kündigung wegen Rechtsmissbrauch gegenüber dem IDO wirksam
Sonstiges
- anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
Internetrecht-Rostock.de gewinnt erneut gegen den IDO e.V.
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 18.05.2021 - 52 O 62/20
- OLG Brandenburg, 19.07.2022 - 6 U 41/21
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 14.02.2019 - I ZR 6/17
Kündigung der Unterlassungsvereinbarung - Wettbewerbsrechtliches …
Auszug aus LG Potsdam, 18.05.2021 - 52 O 62/20
Mit dem BGH in seinem Urteil vom 14.02.2019 zum Az. I ZR 6/17 ist davon auszugehen, dass dann, wenn der Abmahnende bei der der Unterlassungsvereinbarung vorausgegangenen Abmahnung rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG vorgegangen ist, der die strafbewehrte Unterlassungserklärung Abgebende diese als Dauerschuldverhältnis nach § 314 Abs. 1 BGB außerordentlich kündigen kann. - LG Potsdam, 23.02.2021 - 52 O 102/20
Auszug aus LG Potsdam, 18.05.2021 - 52 O 62/20
Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger ganz überwiegend Mitglieder nur deshalb aufnimmt, um die für seine Aktivlegitimation und Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erforderliche Voraussetzung der Mitgliedschaft einer erheblichen Zahl von Unternehmern zu erreichen und auf diese Weise durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf unterschiedlichen sachlichen Märkten Einnahmen zu erzielen (so auch OLG Celle, Urteil vom 6.20.03.2020 zum Az. 13 U 73/19 und Landgericht Hildesheim, Urteil vom 4.20.11.2020 zum Az. 11 O5/19, Landgericht Potsdam, Urteil vom 23.02.2021 zum Az. 52 O 102/20).
- OLG Brandenburg, 19.07.2022 - 6 U 41/21
Zahlungsanspruch aus einer Vertragsstrafe; Verstoß gegen eine …
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam vom 18.05.2021, Az. 52 O 62/20, abgeändert und wie folgt neu gefasst:.