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   LG Kempten, 25.03.2015 - 52 S 1550/14   

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LG Kempten, 25.03.2015 - 52 S 1550/14 (https://dejure.org/2015,28842)
LG Kempten, Entscheidung vom 25.03.2015 - 52 S 1550/14 (https://dejure.org/2015,28842)
LG Kempten, Entscheidung vom 25. März 2015 - 52 S 1550/14 (https://dejure.org/2015,28842)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.10.2011 - IV ZR 163/10

    Rechtsschutzversicherung: Abtretbarkeit des Anspruchs des Versicherungsnehmers

    Auszug aus LG Kempten, 25.03.2015 - 52 S 1550/14
    Die Abtretung des Anspruchs auf Schuldbefreiung scheitert auch nicht an § 399 Var. 1 BGB, da die Abtretung an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld erfolgt ist (BGH, VersR 2012, 230; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 399 Rn. 4).

    Der Anspruch auf Schuldbefreiung wandelt sich durch die Abtretung in einen Zahlungsanspruch um (BGH, VersR 2012, 230).

    Die Kammer ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (r+s 2012, 74) der Auffassung, dass ein solcher Zustimmungsvorbehalt zur Abtretung auch in Form von Versicherungsbedingungen zum Vertragsinhalt gemacht werden kann, da es sich hierbei um kein Abtretungsverbot i.S.d. § 108 II VVG handelt.

  • AG Düsseldorf, 04.01.2010 - 231 C 11625/09

    Notwendigkeit des Sachverständigenverfahrens und zur Einbeziehung der AKB

    Auszug aus LG Kempten, 25.03.2015 - 52 S 1550/14
    Zwar hat die Beklagte den Einwand des nicht durchgeführten Sachverständigenverfahrens (A.2.10. der AKB) erhoben, was grundsätzlich dazu führt, dass die Klageforderung mangels Fälligkeit als "derzeit unbegründet" abzuweisen ist (vgl. AG Düsseldorf, BeckRS 2010, 03717).
  • AG Tettnang, 12.12.2022 - 8 C 180/22
    Damit hat sie die Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, nunmehr mit der Klägerin als Zessionar der Versicherungsansprüche über den Schadensfall bzw. die Schadenshöhe zu verhandeln, vgl. LG Kempten, Urteil vom 25. März 2015 - 52 S 1550/14 --, Rn. 3 - 9, juris.
  • AG Essen, 07.02.2019 - 137 C 175/18

    Vollkaskoversicherung - Streit über Schadenshöhe -Sachverständigenverfahren

    Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer lediglich Bagatellbeträge von unter 100 EUR geltend macht (vergleiche bejahend LG Kempten, Urteil vom 25.03.2015, Az. 52 S 1550/14, andere Ansicht Prölss/Martin, § 84 VVG, Randnummer 34) da der Kläger auch nach der weiteren Zahlung der Beklagten noch fast 2000 EUR geltend macht.
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