Rechtsprechung
LG Berlin, 03.01.2008 - 52 O 122/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- webshoprecht.de
Zur wettbewerbsrechtlich unzulässigen Werbung für heilende Wirkung von Lebensmitteln
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation und Auszüge)
Zur gesundheits- wie auch krankheitsbezogener Werbung bei Lebensmitteln
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Karlsruhe, 08.03.2006 - 6 U 126/05
Wettbewerbswidrige Werbung für eine Nahrungsergänzungsmittel: Werbung mit …
Auszug aus LG Berlin, 03.01.2008 - 52 O 122/07
(anders wohl OLG Karlsruhe vom 08.03.2006 - 6 U 126/05 in Bezug auf eine Entscheidung des EUGH vom 15.07.2004 "Douwe Egberts"). - EuGH, 15.07.2004 - C-239/02
Douwe Egberts
Auszug aus LG Berlin, 03.01.2008 - 52 O 122/07
Dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C - 239/02 "Douwe Egberts" ist nicht zu entnehmen, dass das Werbeverbot nach Art. 2 Abs. 1 lit. b der vorgenannten Richtlinie einschränkend unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist.
- OLG Hamburg, 19.02.2009 - 3 U 1/07
Wettbewerbswidrige Lebensmittelwerbung: Abgrenzung des Gegenstandes eines …
Weder in der Richtlinie noch in der genannten Entscheidung des EuGH findet sich ein Anhalt für den Standpunkt, in § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB sei ein Irreführungserfordernis hineinzulesen (so auch LG Berlin, Urt. v. 3.1.2008, Az. 52 O 122/07, juris-Rz. 32f.). - LG Osnabrück, 04.07.2008 - 15 O 249/08
Anspruch auf Unterlassung einer krankheitsbezogenen Werbung für die diätetischen …
Diese Vorschrift regelt gerade in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der EG-Richtlinie 2000/13/EG das grundsätzliche Werbeverbot für Lebensmittel mit krankheitsbezogenen Angaben, so dass es sich nicht um eine von der Entscheidung des EuGH betroffene nicht harmonisierte Regelung handelt (siehe auch LG Berlin, 52 O 122/07, Urteil vom 03.01.2008, Magazindienst 2008, 325 ff gegen OLG Karlsruhe, 6 U 126/05, Urteil vom 20.05.2005).