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LG Berlin, 24.11.2017 - 53 S 46/16 WEG |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Abwendungsbefugnis durch Zahlungen im Falle der "Abmeierungsklage"
- mietrechtsiegen.de
Abmeierungsklage in Wohnungseigentumssachen - Wohngeldrückstand
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Zahlungsrückstände können zu Entzug des Miteigentums führen
Verfahrensgang
- AG Berlin-Schöneberg, 15.06.2016 - 770 C 69/15
- LG Berlin, 24.11.2017 - 53 S 46/16 WEG
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 19.01.2007 - V ZR 26/06
Entziehung des Wohnungseigentums wegen fortlaufend unpünktlicher Erfüllung von …
Auszug aus LG Berlin, 24.11.2017 - 53 S 46/16
Eine schwere Verletzung der gegenüber den anderen Wohnungseigentümern obliegenden Pflichten kann - unabhängig von der Höhe der konkreten Hausgeldrückstände - auch in dem Verhalten der dauernden Nichtzahlung von Hausgeldrückständen liegen (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2007 -V ZR 26/06), die eine Verletzung einer der Hauptpflichten eines Wohnungseigentümers aus dem wohnungseigentumsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis darstellt und wodurch die ordnungsgemäße Verwaltung der Wohnanlage behindert wird.(3) Es lag auch eine Abmahnung gegenüber dem Kläger vor (vgl. zum Erfordernis einer Abmahnung bei dem Entziehungsgrund nach § 18 Abs. 1 WEG: BGH, Urteil vom 19.01.2007 -V ZR 26/06).
- BGH, 22.01.2010 - V ZR 75/09
Wohnungseigentum: Anspruch auf Veräußerung des Wohnungseigentums bei …
Auszug aus LG Berlin, 24.11.2017 - 53 S 46/16
Denn eine Abmahnung kann formfrei erfolgen (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 26. März 1991 -25 T 49/91) und auch in der Klageerhebung selbst liegen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2010 -V ZR 75/09). - LG Düsseldorf, 26.03.1991 - 25 T 49/91
Auszug aus LG Berlin, 24.11.2017 - 53 S 46/16
Denn eine Abmahnung kann formfrei erfolgen (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 26. März 1991 -25 T 49/91) und auch in der Klageerhebung selbst liegen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2010 -V ZR 75/09).