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   OLG Brandenburg, 09.11.2010 - (2) 53 Ss 67/10 (39/10)   

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https://dejure.org/2010,31165
OLG Brandenburg, 09.11.2010 - (2) 53 Ss 67/10 (39/10) (https://dejure.org/2010,31165)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.11.2010 - (2) 53 Ss 67/10 (39/10) (https://dejure.org/2010,31165)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09. November 2010 - (2) 53 Ss 67/10 (39/10) (https://dejure.org/2010,31165)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendiger Umfang der Urteilsfeststellungen im Falle eines Freispruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 267 Abs. 5
    Mindestanforderungen an ein freisprechendes Urteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.04.2002 - 5 StR 485/01

    Volksverhetzung durch Strafverteidiger

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.11.2010 - 53 Ss 67/10
    Denn für die Beurteilung der Strafbarkeit einer Äußerung kommt es auf deren inhaltlichen Gesamtaussagewert an, der aus der Sicht eines verständigen Zuhörers durch genaue Textanalyse unter Berücksichtigung der Begleitumstände zu ermitteln ist (BGHSt 46, 36 f.; 47, 278 f.).
  • BGH, 17.05.1990 - 4 StR 208/90

    Fehlende Beweiswürdigung und Feststellungen zum Tatgeschehen als

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.11.2010 - 53 Ss 67/10
    Bereits aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass auch bei einem Freispruch aus Rechtsgründen die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen in der Regel unerlässlich ist (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 1 und 4, jeweils ohne Differenzierung zwischen einem Freispruch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen).
  • BGH, 02.08.1989 - 3 StR 191/89
    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.11.2010 - 53 Ss 67/10
    Bereits aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass auch bei einem Freispruch aus Rechtsgründen die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen in der Regel unerlässlich ist (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 1 und 4, jeweils ohne Differenzierung zwischen einem Freispruch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen).
  • BGH, 06.04.2000 - 1 StR 502/99

    Volksverhetzung durch Verteidigerhandeln

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.11.2010 - 53 Ss 67/10
    Denn für die Beurteilung der Strafbarkeit einer Äußerung kommt es auf deren inhaltlichen Gesamtaussagewert an, der aus der Sicht eines verständigen Zuhörers durch genaue Textanalyse unter Berücksichtigung der Begleitumstände zu ermitteln ist (BGHSt 46, 36 f.; 47, 278 f.).
  • BGH, 22.03.2018 - 5 StR 566/17

    Gebührenunterschreitung durch einen Notar im Gegenzug für einen

    Ob von Feststellungen auch dann abgesehen werden kann, wenn ein dem Angeklagten vorgeworfenes Verhalten mit Sicherheit straflos ist (vgl. OLG Stuttgart, NStZ-RR 2013, 174; OLG Jena, Urteil vom 22. April 2015 - 162 Ss 127/14 und 128/14; vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 9. November 2010 - (2) 53 Ss 67/10 (39/10)), kann dahinstehen.
  • OLG Bremen, 23.02.2023 - 1 Ss 48/22

    Religiös motivierte Äußerungen als Volksverhetzung; Aktive CSD-Teilnehmer als

    Da nach den obigen Ausführungen der Wortlaut der betreffenden Äußerungen - und damit hier auch derjenigen Passagen, die das Landgericht als relevanten Kontext bewertet hat bzw. die angesichts ihres vom Landgericht referierten Gehalts naheliegend als relevant zu bewerten gewesen wären - Ausgangspunkt der Ermittlung ihres Sinngehalts ist, sind Feststellungen zu deren genauen Wortlaut zur Nachprüfbarkeit des landgerichtlichen Urteils erforderlich (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 09.11.2010 - (2) 53 Ss 67/10 (39/10), juris Rn. 16, OLGSt StPO § 267 Nr. 24).
  • AG Zossen, 28.07.2016 - 10 Ds 181/15

    Volksverhetzung: Absingen des sog. "U-Bahn-Liedes" durch Fußball-Fans

    Der konkrete Wortlaut des aus der Gruppe der Vereinsanhänger ertönten "Gesangs" steht nach der Beweisaufnahme fest, so daß die Frage der Strafbarkeit auf dieser Tatsachengrundlage beantwortet werden konnte (vgl. hierzu: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 09. November 2010 - (2) 53 Ss 67/10 (39/10) -, juris).

    Auch das OLG Brandenburg (Urteil vom 9. November 2010 - (2) 53 Ss 67/10 (39/10) -, juris) geht anscheinend davon aus, daß die Liedzeile "Wir bauen Euch eine U-Bahn, eine U-Bahn bauen wir, von Hannover bis nach Auschwitz" für sich genommen nicht tatbestandsmäßig sei.

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