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   AG Köln, 04.02.1997 - 532 Owi 183/96 (36 Js 1286/96)   

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https://dejure.org/1997,6629
AG Köln, 04.02.1997 - 532 Owi 183/96 (36 Js 1286/96) (https://dejure.org/1997,6629)
AG Köln, Entscheidung vom 04.02.1997 - 532 Owi 183/96 (36 Js 1286/96) (https://dejure.org/1997,6629)
AG Köln, Entscheidung vom 04. Februar 1997 - 532 Owi 183/96 (36 Js 1286/96) (https://dejure.org/1997,6629)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Störung der Nachtruhe durch aufgrund des Betriebs einer Stereo-Anlage hervorgerufener Immissionen in der Nacht vom Rosenmontag zum Karnevalsdienstag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Nachtruhe an Karneval

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Karnevalslärm: Wirt muß Gäste nur ermahnen

  • baurechtsexperte.de (Kurzinformation)

    An Karneval sind die Narren im Recht

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Keine Ruhestörung am Karneval

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Lärm ist an Karneval erlaubt - jedenfalls in Köln - Landesimmissionsschutzgesetz außer Kraft gesetzt - In Köln ist es an Karneval immer etwas lauter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    NWImSchG §§ 9, 10, 17 Abs. 1

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 552
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • AG Brandenburg, 24.05.2017 - 31 C 125/16

    Vermieter muss Lärmbelästigung durch den Mieter nachweisen!

    Bei besonderen Anlässen - wie z.B. Silvester oder Karneval - kann Musiklärm zudem ggf. auch zu dulden sein, wenn dies seit Jahren als üblich und unbeanstandet hingenommen wurde ( AG Köln , Urteil vom 14.03.1997, Az.: 532 OWi 183/96 [36 Js 1286/96], u.a. in: DWW 1997, Seite 157 ).
  • AG Brandenburg, 24.05.2017 - 31 C 125/17

    Zur fristlosen Kündigung des Wohnraumvertrages wegen Lärmbelästigung

    Bei besonderen Anlässen - wie z.B. Silvester oder Karneval - kann Musiklärm zudem ggf. auch zu dulden sein, wenn dies seit Jahren als üblich und unbeanstandet hingenommen wurde (AG Köln, Urteil vom 14.03.1997, Az.: 532 OWi 183/96 [36 Js 1286/96], u.a. in: DWW 1997, Seite 157).
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