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   LG Berlin, 01.04.2020 - 54 S 2/20   

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https://dejure.org/2020,16828
LG Berlin, 01.04.2020 - 54 S 2/20 (https://dejure.org/2020,16828)
LG Berlin, Entscheidung vom 01.04.2020 - 54 S 2/20 (https://dejure.org/2020,16828)
LG Berlin, Entscheidung vom 01. April 2020 - 54 S 2/20 (https://dejure.org/2020,16828)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.01.2019 - VI ZR 481/17

    Verkehrsunfall eines Leasingfahrzeugs: Recht des Leasingnehmers gegen den

    Auszug aus LG Berlin, 01.04.2020 - 54 S 2/20
    Der Leasingnehmer kann auch den Substanz-Schaden im eigenen Namen geltend machen, sofern er dem Eigentümer gegenüber für die eingetretene Beschädigung einzustehen hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2015 - I-1 U 158/15 -, juris Rn. 46 ff. m.w.N. im Grundsatz zustimmend auch BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17 -, juris Rn. 19).

    Da vorliegend nicht die fiktiven Herstellungskosten verlangt werden, ist die Rechtsprechung des BGH aus dem Urteil vom 29. Januar 2019 (- VI ZR 481/17 - juris) nicht anwendbar.

  • OLG Düsseldorf, 06.05.2014 - 1 U 34/13

    Haftungsverteilung bei Auffahren eines mit hoher Geschwindigkeit auf der

    Auszug aus LG Berlin, 01.04.2020 - 54 S 2/20
    Zwar fehlt es regelmäßig an einer "fühlbaren Beeinträchtigung" des Geschädigten, wenn der Fahrbedarf anderweitig gedeckt werden konnte, etwa durch einen zum "Freundschaftspreis" überlassenen Ersatzwagen oder dem Geschädigten während der Dauer der Reparatur des Unfallwagens von der Werkstatt oder dem Hersteller ein Mietwagen kostenfrei zur Verfügung gestellt wurde (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2014 - 1 U 34/13 -, juris Rn. 15).
  • BAG, 23.06.1994 - 8 AZR 537/92

    Schadensersatz - entgangene Nutzung eines PKW

    Auszug aus LG Berlin, 01.04.2020 - 54 S 2/20
    Geschädigt ist zumindest auch das Unternehmen, da es einen Ersatzwagen zur Verfügung stellen muss oder - in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung - eine Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen hat (vgl. BAG NJW 1995, S. 348).
  • OLG Düsseldorf, 21.06.2016 - 1 U 158/15

    Haftungsverteilung bei Auffahren eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs auf ein

    Auszug aus LG Berlin, 01.04.2020 - 54 S 2/20
    Der Leasingnehmer kann auch den Substanz-Schaden im eigenen Namen geltend machen, sofern er dem Eigentümer gegenüber für die eingetretene Beschädigung einzustehen hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2015 - I-1 U 158/15 -, juris Rn. 46 ff. m.w.N. im Grundsatz zustimmend auch BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17 -, juris Rn. 19).
  • OLG Düsseldorf, 02.04.2001 - 1 U 132/00

    Anspruch bei Ausfall eines GmbH-Geschäftsführer-Wagens

    Auszug aus LG Berlin, 01.04.2020 - 54 S 2/20
    Das vorübergehende Unvermögen, eine entgeltliche Leistung (Naturalvergütung) zu erbringen, wirkt sich so als Schaden auf der Unternehmerseite aus (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2001 - 1 U 132/00 -, juris Rn. 22).
  • OLG Köln, 04.06.2004 - 11 U 153/03

    Pflichtverletzung des Anwalts durch Verstoß gegen die Wahrheitspflicht

    Auszug aus LG Berlin, 01.04.2020 - 54 S 2/20
    Entgegen der Ansicht des Beklagten in der Berufungsbegründung war die Klarstellung im Schriftsatz vom 6. Mai 2019 nicht missverständlich, sondern klar wahrheitswidrig, was auch wenn dies aus prozesstaktischen Gründen geschieht, unzulässig ist (vgl. OLGR Köln 2004, 393; Greger a.a.O. Rn. 6).
  • BGH, 18.11.1980 - VI ZR 215/78

    Umfang der Ersatzpflicht bei Beschädigung einer Sache beim Betrieb eines Kfz;

    Auszug aus LG Berlin, 01.04.2020 - 54 S 2/20
    "Verletzter" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG und damit Inhaber der aus einem Unfallereignis herrührenden Schadensersatzansprüche kann auch der berechtigte Besitzer eines Fahrzeuges sein (grundlegend BGH NJW 1981, 750), insbesondere der Leasingnehmer.
  • BGH, 04.07.2019 - III ZR 202/18

    Hauptvorbringen als Grundlage für die Entscheidung des Gerichts hinsichtlich

    Auszug aus LG Berlin, 01.04.2020 - 54 S 2/20
    Hilfsvorbringen, welches dem vom Gericht zugrunde gelegten, aber rechtlich erfolglosen Parteivorbringen widerspricht, bleibt ebenfalls unbeachtet (BGH, Urteil vom 04. Juli 2019 - III ZR 202/18 -, juris Rn. 26 ff.).
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