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   AG Düsseldorf, 15.07.2010 - 54 C 984/10   

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https://dejure.org/2010,24669
AG Düsseldorf, 15.07.2010 - 54 C 984/10 (https://dejure.org/2010,24669)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.07.2010 - 54 C 984/10 (https://dejure.org/2010,24669)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Juli 2010 - 54 C 984/10 (https://dejure.org/2010,24669)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 823 Abs. 1 BGB; Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG
    Die Bezeichnung eines Berufsklägers als "Schmeißfliege” löst keine Schmerzensgeldansprüche aus

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Aktionär muss Begriffe "Schmeißfliege" und "Berufskläger" hinnehmen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "Schmeißfliege" und "Berufskläger" in Pressebericht keine Schmähkritik

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus AG Düsseldorf, 15.07.2010 - 54 C 984/10
    Er besteht deswegen unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfGE 30, 336 (347); BVerfGE 33, 1 (14); BVerfGE 61, 1 (7)).

    Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon perse dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 (138 ff.); BVerfGE 61, 1 (7 ff.)).

    Allerdings ist nach Auffassung des Gerichts eine solche Schmähkritik mit der Bezeichnung Schmeißfliege hier nicht gegeben, sondern stellt vielmehr noch ein Werturteil dar, welches von Elementen der Stellungnahme und des Dafür- und Dagegenhaltens geprägt ist (BVerfG, Beschluss vom 22.07.82, Aktenzeichen 1 BvR 1376/79).

  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus AG Düsseldorf, 15.07.2010 - 54 C 984/10
    Vielmehr kommt die Zuerkennung einer Geldentschädigung nur als letztes Mittel für solche Fälle in Betracht, bei denen schwerwiegende Verletzungen des Persönlichkeitsrechts in Rede stehen (BVerfG, NJW 1980, 2069 ff.).

    An die Verfassungsmäßigkeit eines solchen Eingriffs in die Meinungsfreiheit des Kundgebenden sind daher besonders strenge Anforderungen zu stellen (BVerfG, NJW 1980, 2069 ff.).

    Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon perse dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 (138 ff.); BVerfGE 61, 1 (7 ff.)).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus AG Düsseldorf, 15.07.2010 - 54 C 984/10
    Meinungen sind dabei im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 90, 241 (247 ff.), BVerfG, Beschluss vom 10.10.95, NJW 1995, 3303 ).

    Er darf dafür auch diejenigen Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung oder die stärkere Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht (vgl. BVerfG, NJW 1995, 3303 ).

  • BVerfG, 23.03.1971 - 1 BvL 25/61

    Jugendgefährdende Schriften

    Auszug aus AG Düsseldorf, 15.07.2010 - 54 C 984/10
    Er besteht deswegen unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfGE 30, 336 (347); BVerfGE 33, 1 (14); BVerfGE 61, 1 (7)).
  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus AG Düsseldorf, 15.07.2010 - 54 C 984/10
    Meinungen sind dabei im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 90, 241 (247 ff.), BVerfG, Beschluss vom 10.10.95, NJW 1995, 3303 ).
  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

    Auszug aus AG Düsseldorf, 15.07.2010 - 54 C 984/10
    Für die Schwere des Eingriffs sind unter anderem maßgeblich die Art und Intensität des Eingriffs, die Nachhaltigkeit der Rufschädigung, der Anlass und Beweggrund des Verletzers einschließlich des Verschuldens, sowie der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs (BGH, Urteil vom 15.11.94, Aktenzeichen VI ZR 56/94).
  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus AG Düsseldorf, 15.07.2010 - 54 C 984/10
    Er besteht deswegen unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfGE 30, 336 (347); BVerfGE 33, 1 (14); BVerfGE 61, 1 (7)).
  • BVerfG, 31.08.2000 - 1 BvR 826/00

    Verfassungsrechtlich tragfähige Ablehnung der Bewertung einer Äußerung als

    Auszug aus AG Düsseldorf, 15.07.2010 - 54 C 984/10
    Einer herabsetzenden Äußerung kommt nach der Rechtsprechung des BVerfGs nämlich erst dann der Charakter einer unzulässigen Schmähkritik zu, wenn ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik, die Defamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, NJW-RR 2000, 1712 ), wobei auch überzogener Äußerungen für sich genommen noch nicht die Grenzen der Schmähkritik überschreitet (BVerfG, NJW 2009, 3016, 3018).
  • LG Frankfurt/Main, 02.10.2007 - 5 O 177/07

    Aktiengesellschaft: Rechtsmissbräuchlichkeit der gerichtlichen Anfechtung eines

    Auszug aus AG Düsseldorf, 15.07.2010 - 54 C 984/10
    In der Ausgabe Nr. 44 des vorbezeichneten Wirtschaftsmagazins vom 24.10.07 erschien auf Seite 35 ein Börsenkommentar des Redakteurs ..., wobei Anlass für den Kommentar das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.10.07, Aktenzeichen 3-5 O 177/07, war.
  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

    Auszug aus AG Düsseldorf, 15.07.2010 - 54 C 984/10
    Einer herabsetzenden Äußerung kommt nach der Rechtsprechung des BVerfGs nämlich erst dann der Charakter einer unzulässigen Schmähkritik zu, wenn ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik, die Defamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, NJW-RR 2000, 1712 ), wobei auch überzogener Äußerungen für sich genommen noch nicht die Grenzen der Schmähkritik überschreitet (BVerfG, NJW 2009, 3016, 3018).
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