Rechtsprechung
AG Hannover, 09.02.1993 - 546 C 16181/92 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)
§ 823 Abs. 2 BGB ; § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO
Parkverstoß; Blockieren der Auffahrt; Halterhaftung; Zustandsstörung; Haftung des Fahrzeugführers - verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Wird eine Besitzstörung durch ein ordnungswidrig geparktes Kraftfahrzeug herbeigeführt, trifft die zivilrechtliche Haftung grundsätzlich nur den Fahrer als unmittelbaren Verursacher der Zustandsstörung und nicht den Halter oder Eigentümer des Fahrzeuges
- verkehrslexikon.de (Leitsatz)
Halterhaftung oder nur Fahrzeugführerhaftung für die Abschleppkosten bei Besitzstörung durch widerrechtliches Parken
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Parkverstoß; Blockieren der Auffahrt; Halterhaftung; Zustandsstörung; Haftung des Fahrzeugführers
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZV 1993, 483
- NZV 1993, 483 (Volltext mit red. LS)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- AG Frankfurt/Main, 06.10.1989 - 30 C 1949/89
Halterhaftung oder nur Fahrzeugführerhaftung für die Abschleppkosten bei …
Auszug aus AG Hannover, 09.02.1993 - 546 C 16181/92
Die gegenteilige Auffassung des AG Fürstenfeldbruck (DAR 1985, 257) und des AG Frankfurt/M. (in den - unveröffentl. - Urt. v. 6.10.1989 - 30 C 1949/89-81 und v. 1.9.1989 - 30 C 1849/89-81), auf die sich der Kl. zur Begründung der von ihm geltend gemachten Ansprüche stützt, findet im Gesetz keine Grundlage. - AG Fürstenfeldbruck, 13.12.1984 - 1 C 2162/84
Zur Berechtigung des privaten Abschleppens zur Beseitigung einer Besitzstörung …
Auszug aus AG Hannover, 09.02.1993 - 546 C 16181/92
Die gegenteilige Auffassung des AG Fürstenfeldbruck (DAR 1985, 257) und des AG Frankfurt/M. (…in den - unveröffentl. - Urt. v. 6.10.1989 - 30 C 1949/89-81 und v. 1.9.1989 - 30 C 1849/89-81), auf die sich der Kl. zur Begründung der von ihm geltend gemachten Ansprüche stützt, findet im Gesetz keine Grundlage.