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   AG Düsseldorf, 18.08.2009 - 57 C 14613/08   

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https://dejure.org/2009,12983
AG Düsseldorf, 18.08.2009 - 57 C 14613/08 (https://dejure.org/2009,12983)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.08.2009 - 57 C 14613/08 (https://dejure.org/2009,12983)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. August 2009 - 57 C 14613/08 (https://dejure.org/2009,12983)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Anscheinsbeweis der Urheberschaft an einem Foto durch Vorlage von Negativen / Auch die vollmachtslose Abmahnung kann erfolgreich sein

  • rechtambild.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Beweis und Vermutung der Urheberschaft an Bildern

  • rechtambild.de (Kurzinformation)

    Nachweis der Urheberschaft bei analogen Bildern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vorlage von Negativen kann als Nachweis der Urheberschaft für ein Foto dienen - Fotograf steht Anspruch auf Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie zu

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2010, 165 (Ls.)
  • MMR 2009, 871 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Stuttgart, 20.11.2020 - 5 U 125/19
    Ein Indizienbeweis ist zulässig (vgl. zB OLG Hamm BeckRS 2006, 06870, S. 12 - Kircheninnenraumgestaltung; OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 33 f.; LG Bielefeld ZUM-RD 2005, 149 - Urheberschaft an Liedtext; LG Düsseldorf ZUM-RD 2010, 696 - Kaugummi-Bilder; AG Düsseldorf NJOZ 2010, 685 - Autogrammkarte mit Fotografie; LG München I BeckRS 2008, 10053 - Digitalfotos).
  • AG Düsseldorf, 14.12.2011 - 57 C 4871/11

    Schadensersatz wegen unberechtigter Verwendung von Lichtbildern im Internet beim

    18.08.2009, Az. 57 C 14613/08) ist die Vorlage des Originalbildes alleine nicht als Beweis der Urheberschaft anerkannt worden; vielmehr wurde im Einzelfall bejaht, dass.
  • AG München, 11.12.2020 - 142 C 7805/20

    Urheberrechtsverletzung durch Einbindung der Fotografie einer Protestaktion in

    Insbesondere dann, wenn ein Fotograf eine ganze Serie von zusammenhängenden Fotos aus einem Fotoshooting im Prozess vorlegen kann, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass sämtliche Fotos dieser Fotoserie von ihm stammen und kann der Verletzer die Urheberschaft nicht lediglich bestreiten, sondern muss zu einer konkreten anderweitigen Urheberschaft vortragen (Wandtke/Bullinger/Thum, 5. Aufl. 2019, UrhG § 7 Rn. 39; LG München I BeckRS 2008, 10053 - Digitalfotos; AG Düsseldorf NJOZ 2010, 685 - Autogrammkarte mit Fotografie).
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