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   AG Düsseldorf, 13.07.2011 - 57 C 1701/11   

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https://dejure.org/2011,57315
AG Düsseldorf, 13.07.2011 - 57 C 1701/11 (https://dejure.org/2011,57315)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.07.2011 - 57 C 1701/11 (https://dejure.org/2011,57315)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Juli 2011 - 57 C 1701/11 (https://dejure.org/2011,57315)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwendung von Fotos bei einer Ebay-Auktion ohne Einholen der Erlaubnis des Urhebers der Fotos; Zugrundelegung der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing bei der Schadensbemessung im Rahmen des § 97 Abs. 2 UrhG i.V.m. §§ 72, 19a UrhG

  • RA Kotz

    Unberechtigte Verwendung von Lichtbildern beim privaten eBay-Verkauf - Schadensersatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 19a; UrhG § 72; UrhG § 97 Abs. 2
    Verwendung von Fotos bei einer Ebay-Auktion ohne Einholen der Erlaubnis des Urhebers der Fotos; Zugrundelegung der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing bei der Schadensbemessung im Rahmen des § 97 Abs. 2 UrhG i.V.m. §§ 72 , 19a UrhG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Unberechtigte Verwendung von Fotos bei einer eBay-Auktion

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 11.11.1997 - 20 U 31/97

    Fehlende Urheberbenennung / Werbebroschüre

    Auszug aus AG Düsseldorf, 13.07.2011 - 57 C 1701/11
    Ihr steht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie eine angemessene und übliche Vergütung bei der Verwertung von Lichtbildern zu (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 1377; NJW-RR 1999, 194).

    In derartigen Fällen können im Rahmen der Schadensbemessung gemäß § 287 ZPO bei der Ermittlung der üblichen Vergütung die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zu Grunde gelegt werden (BGH, NJW-RR 1999, 194).

    Dem Lichtbildner im Sinne von § 72 UrhG ist eine gleiche Rechtsposition zuzuerkennen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.1997, Az. 20 U 31/97 = NJW-RR 1999, 194 ff.).

  • BGH, 06.03.1980 - X ZR 49/78

    Tolbutamid

    Auszug aus AG Düsseldorf, 13.07.2011 - 57 C 1701/11
    Unerheblich ist, ob der Verletzte tatsächlich eine entsprechende Nutzungseinbuße erlitten hat, ein konkreter Schaden ist nicht erforderlich (BGHZ 77, 16, 19 ff.; BGH GRUR 1987, 37, 39).
  • BGH, 10.07.1986 - I ZR 102/84

    "Videolizenzvertrag"; Übertragung des Vermietungsrechts und Vergabe von

    Auszug aus AG Düsseldorf, 13.07.2011 - 57 C 1701/11
    Unerheblich ist, ob der Verletzte tatsächlich eine entsprechende Nutzungseinbuße erlitten hat, ein konkreter Schaden ist nicht erforderlich (BGHZ 77, 16, 19 ff.; BGH GRUR 1987, 37, 39).
  • BGH, 22.03.1990 - I ZR 59/88

    "Lizenzanalogie"; Schadensberechnung bei ungenehmigter Verwertung geschützter

    Auszug aus AG Düsseldorf, 13.07.2011 - 57 C 1701/11
    Ihr steht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie eine angemessene und übliche Vergütung bei der Verwertung von Lichtbildern zu (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 1377; NJW-RR 1999, 194).
  • BGH, 16.06.1994 - I ZR 3/92

    "Namensnennungsrecht des Architekten"; Einschränkung des Rechts auf Anbringung

    Auszug aus AG Düsseldorf, 13.07.2011 - 57 C 1701/11
    Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben (BGH GRUR 1995, 671, 672).
  • OLG Hamm, 13.02.2014 - 22 U 98/13

    Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr für einfache, nicht

    Auch der vom Fotografen betriebene Aufwand ist oftmals deutlich geringer (so zutreffend AG Düsseldorf, Urt. v. 13.07.2011, 57 C 1701/11, juris, Rn. 18).
  • OLG Köln, 01.03.2013 - 6 U 168/12

    Verletzung von Urheberrechten an Lichtbildern durch Nutzung dieser auf einer

    Anders als bei aufwändig gestalteten künstlerischen Produktlichtbildern eines professionellen Fotografen, wie sie den Mitgliedern des Senats aus dem Werbematerial gewerblicher Bekleidungsunternehmen bekannt sind und an denen die MFM-Empfehlungen ausgerichtet sind, hat die Geschäftsführerin der Klägerin eine Mitarbeiterin hier vor einem einfachen statischen Hintergrund ohne zusätzlichen Einsatz besonderer Requisiten (abgesehen von einem Barhocker) abgelichtet (vgl. zu einer solchen Konstellation AG Köln vom 21.04.2011 - 137 C 691/10 - Rn. 23 f.; AG Düsseldorf vom 13.07.2011 - 57 C 1701/11 - Rn. 23; jeweils zitiert nach juris).
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