Rechtsprechung
AG Paderborn, 03.12.2020 - 57 C 44/20 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Schönheitsreparaturen bei Wohnungsrückgabe in ungewöhnlicher Farbgestaltung
- mietrechtsiegen.de
Mietwohnung in greller Farbe zurückgegeben - Schadensersatzpflicht
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wohnung mit grellen Wandfarben zurückgegeben: Mieter muss Schadensersatz leisten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Glitzernde Wände muss der Vermieter nicht akzeptieren!
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Glitzernde Mietwohnung - Beim Auszug dürfen Mieter die Räume nicht schrill gestaltet zurückgeben
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Zur Verpflichtung zum Streichen von Wänden beim Auszug.
- jurios.de (Kurzinformation)
Mietrecht: bläulich-grüne Glitzer-Wandfarbe in gesamter Wohnung!
- promietrecht.de (Kurzinformation)
Wohnungsrückgabe - farbige Wände - keine neutralen Farben
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Ungewöhnliche Farbgestaltung bei bläulich/grüner Glitzer-Wandfarbe in gesamter Wohnung - Mieter muss Wohnung bei Auszug in dezenten Farben streichen
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Rückgabe der Wohnung mit auffälliger Farbdekoration: Schadensersatzpflicht des Mieters! (IMR 2021, 319)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12
Zur Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe der neutral dekoriert …
Auszug aus AG Paderborn, 03.12.2020 - 57 C 44/20
Der Vermieter hat vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein schutzwürdiges Interesse daran, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird (BGH, Urteil vom 06. November 2013 - VIII ZR 416/12 -, Rn. 13, juris m.w.N.).Der Mieter verletzt somit seine Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB wenn er die in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird (BGH, Urteil vom 06. November 2013 - VIII ZR 416/12 -, Rn. 18, juris).
Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss (vgl. BGH, Urteil vom 06. November 2013 - VIII ZR 416/12 -, Rn. 18, juris).
- BGH, 12.07.2006 - X ZR 157/05
Verzug durch Überschreitung der kalendermäßig bestimmten Leistungszeit bei …
Auszug aus AG Paderborn, 03.12.2020 - 57 C 44/20
Eine Zuvielforderung stellt die Wirksamkeit der Mahnung und damit den Verzug hinsichtlich der verbleibenden Restforderung nur dann in Frage, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falls nicht als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger nicht zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (NJW 2006, 3271 Rn. 6, beck-online). - BGH, 20.12.2016 - VI ZR 612/15
Schadensersatzanspruch wegen Ölverunreinigungen auf Verkehrsflächen: Vergabe des …
Auszug aus AG Paderborn, 03.12.2020 - 57 C 44/20
Insoweit liefert der in der Rechnung vom 20.03.2020 ausgewiesene Betrag im Rahmen von § 287 ZPO ein Indiz für den zur Herstellung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Betrag (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 612/15 -, Rn. 10, juris;… MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 249 Rn. 385).