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   AG Düsseldorf, 13.01.2015 - 57 C 7592/14   

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AG Düsseldorf, 13.01.2015 - 57 C 7592/14 (https://dejure.org/2015,1171)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.01.2015 - 57 C 7592/14 (https://dejure.org/2015,1171)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Januar 2015 - 57 C 7592/14 (https://dejure.org/2015,1171)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Filesharing Lizenzanalogie Verjährung bereicherungsrechtlicher Anspruch Schadenshöhe Schadenhöhe

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Filesharing Lizenzanalogie Verjährung bereicherungsrechtlicher Anspruch Schadenshöhe Schadenhöhe

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Neue Tiefpreise im Filesharing - 90 Euro Schadensersatz und 70,20 Euro Abmahnkosten für einen Film

  • JurPC

    Berechnung des Schadensersatzanspruchs und Verjährung in Filesharing-Fällen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung des Schadensersatzes nach Lizenzanalogie bei Filesharing eines Films

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    § 97 UrhG

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zur Verjährung beim Filesharing

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Tiefpreise bei Filesharingverstößen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers bei Filesharing-Fällen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers bei Filesharing-Fällen

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Verjährung von Filesharing-Ansprüchen

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2015, 281
  • MMR 2015, 752
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • AG Bielefeld, 06.03.2014 - 42 C 368/13

    Zur sekundären Darlegungslast bei Filesharing

    Auszug aus AG Düsseldorf, 13.01.2015 - 57 C 7592/14
    Eine anderweitige Betrachtung verkennt die Besonderheiten des Filesharings, die anders in anderen Fällen der Urheberrechtsverletzung gerade darin liegt, dass über das Erlangen der Einzelkopie hinaus eine Bereicherung im Vermögen des Nutzers schon im Ansatz nicht angelegt ist (so im Ergebnis auch AG Bielefeld, 42 C 368/13 vom 06.03.2014; www.juris.de; auch bereits AG Düsseldorf 57 C 1942/14 vom 08.08.2014 ).
  • AG Düsseldorf, 14.10.2014 - 57 C 4661/13

    Filesharing: Schadensersatz von 263,12 EUR bei Musikalbum

    Auszug aus AG Düsseldorf, 13.01.2015 - 57 C 7592/14
    Insgesamt erscheint dem Gericht gegenüber einer Privatperson, die Filesharing betreibt, ein Streitwert in Höhe des Fünffachen des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie, angemessen (siehe bereits AG Düsseldorf 57 C 4661/13 vom 14.10.2014, BeckRS 2014, 20023; auch kostenfrei abrufbar über die Entscheidungsdatenbank NRW-E).
  • AG Düsseldorf, 20.05.2014 - 57 C 16445/13

    Filesharing - Schadensersatz für einen Pornofilm

    Auszug aus AG Düsseldorf, 13.01.2015 - 57 C 7592/14
    Es ist sodann die Anzahl der möglichen Downloads durch Dritte unter Beteiligung von Chunks der Beklagtenseite in diesem Zeitraum zu bestimmen und mit dem Lizenzbetrag pro Einzeldownload zu multiplizieren, sodann ist der so errechnete Betrag wegen der Eingriffsschwere des Filesharing zu verdoppeln und abschließend eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen (siehe bereits AG Düsseldorf 57 C 16445/13 vom 20.05.2014, BeckRS 2014, 12540; auch kostenfrei abrufbar über die Entscheidungsdatenbank NRW-E).
  • AG Düsseldorf, 03.06.2014 - 57 C 3122/13

    Überkompensation bei Filesharingklagen

    Auszug aus AG Düsseldorf, 13.01.2015 - 57 C 7592/14
    Da die Bandbreite teilweise aber auch für die Übertragung von Protokolldaten verwendet wird, wird bei einem DSL6000-Anschluss für das Bittorrent-Netzwerk empfohlen, die Uploadgeschwindigkeit für die optimale Nutzung auf 57 KB/s zu begrenzen ( http://wiki.vuze.com/w/Optimale_Einstellungen ), weswegen es gerechtfertigt erscheint, auch diese Uploadgeschwindigkeit als Grundlage der Berechnung anzusetzen (vgl. auch Weller, Anmerkung zu AG Düsseldorf 57 C 3122/13 vom 03.06.2014, jurisPR-ITR 20/2014 Anm. 6).
  • AG Düsseldorf, 25.11.2014 - 57 C 1312/14

    Tätervermutung zu Lasten des Anschlussinhabers

    Auszug aus AG Düsseldorf, 13.01.2015 - 57 C 7592/14
    Die tatsächliche Vermutung ist bereits durch den Vortrag des Beklagten widerlegt, dass er in familiärer Gemeinschaft lebt, weil es üblicher Lebenserfahrung entspricht, dass in Haushaltsgemeinschaft lebende Familienmitglieder unbeaufsichtigten Zugang zum Internetanschluss haben (vgl. AG Düsseldorf 57 C 1312/14, BeckRS 2014, 22658; auch kostenfrei abrufbar über die Entscheidungsdatenbank NRW-E).
  • BGH, 07.01.1971 - VII ZR 9/70

    Flugreise - § 818 BGB, erlangte Dienstleistung, ersparte Aufwendungen,

    Auszug aus AG Düsseldorf, 13.01.2015 - 57 C 7592/14
    Ein Verzicht auf diese Voraussetzung würde den tragenden Grundsatz des Bereicherungsrechts berühren, wonach die Herausgabepflicht des Bereicherten keinesfalls zu einer Vermögensminderung über den Betrag der wirklichen Bereicherung hinaus führen darf (BGH NJW 1971, 609).
  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger

    Auszug aus AG Düsseldorf, 13.01.2015 - 57 C 7592/14
    Zusätzlich trifft den Anschlussinhaber sodann eine sekundäre Darlegungslast dahingehend vorzutragen, dass weitere Mitnutzer ernsthaft als mögliche Täter in Betracht kommen, in diesem Umfang trifft den Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch eine Recherchepflicht, eine Veränderung der Beweislast ist mit dieser sekundären Darlegungslast nicht verbunden, vielmehr ergibt diese sich ausschließlich daraus, dass der Vortrag von Tatsachen geboten ist, die für die Beklagtenseite leicht vortragbar sind, während sie sich der Sphäre der beweisbelasteten Klägerseite entziehen (BGH NJW 2014, 2360).
  • OLG Celle, 07.12.2011 - 13 U 130/11

    Kriterien zu Bemessung des Streitwerts eines Unterlassungsanspruchs nach § 97

    Auszug aus AG Düsseldorf, 13.01.2015 - 57 C 7592/14
    Die Annahme eines hohen Streitwertes zum Zwecke der Generalprävention, also im Hinblick auf eine möglicherweise abschreckende Wirkung gegenüber Dritten, ist dem Zivilrecht wesensfremd und daher unzulässig (OLG Celle BeckRS 2011, 28345).
  • OLG Düsseldorf, 03.12.2013 - 20 U 138/12

    Ansprüche des Urhebers nach Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung des

    Auszug aus AG Düsseldorf, 13.01.2015 - 57 C 7592/14
    Soweit das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 03.12.2013, Az. I-20 U 138/12, eine Bereicherung auch bei der unentgeltlichen Verbreitung im Hinblick darauf bejaht, dass der Verbreitende den Gebrauch des Verbreitungsrechts ohne rechtlichen Grund auf Kosten der Klägerin erlangt habe, liegt hierin eine unpassende Anwendung urheberrechtlicher Grundsätze auf das Filesharing, die ursprünglich für andere Sachverhalte entwickelt worden sind.
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2013 - 20 W 81/12

    Streitwert eines Unterlassungsbegehrens gem. § 97 Abs. 1 UrhG

    Auszug aus AG Düsseldorf, 13.01.2015 - 57 C 7592/14
    Das OLG Düsseldorf nimmt jedenfalls dann, wenn der Schadenersatz nach Lizenzanalogie sich aus einer hohen Jahreslizenz bemisst, selbst im Fall einer Verbreitung einer öffentlichen Fußball-Übertragung durch einen Gastwirt unter Verletzung der ausschließen Nutzungsrechte des Rechteinhabers, also bei einer Verletzung im kommerziellen Bereich, lediglich eine Verdreifachung des Schadenersatzes zur Bemessung des Streitwertes der Unterlassung vor (OLG Düsseldorf I 20 W 81/12 vom 19.12.2013).
  • OLG Nürnberg, 04.02.2013 - 3 W 81/13

    Urheberrechtlicher Lichtbildschutz: Streitwertbemessung im einstweiligen

  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 48/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    Entgegen einer in der Instanzrechtsprechung vertretenen Ansicht (LG Bielefeld, GRUR-RR 2015, 429 und ZUM 2016, 458; AG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2015 - 57 C 7592/14, juris Rn. 18; AG Frankenthal, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 3a C 198/14, juris; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2013 - 20 U 138/12, juris; LG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2015, 431) gelten diese Grundsätze auch für das widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werks durch Bereitstellen zum Herunterladen über eine Internettauschbörse.
  • AG Düsseldorf, 24.03.2015 - 57 C 9341/14

    Filesharing Schadenersatz Lizenzanalogie

    Der Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie bei lediglich einer festgestellten IP-Adresse orientiert sich grundsätzlich an der Anzahl der möglichen Downlods Dritter unter Beteiligung von Chunks der Beklagtenseite für die Dauer der eigenen Downloadzeit (vgl. bereits AG Düsseldorf 57 C 7592/14 vom 13.01.2015, BeckRS 2015, 02395).

    Es ist sodann die Anzahl der für die Rechtsverletzung relevanten Downloads durch Dritte unter Beteiligung von Chunks der Beklagtenseite in diesem Zeitraum zu bestimmen und mit dem Lizenzbetrag pro Einzeldownload zu multiplizieren, sodann ist der so errechnete Betrag wegen der Eingriffsschwere des Filesharings zu verdoppeln und abschließend eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen (siehe bereits AG Düsseldorf 57 C 16445/14, BeckRS 2014, 12540 und 57 C 7592/14, BeckRS 2015, 02395; auch kostenfrei abrufbar über die Entscheidungsdatenbank NRW-E).

    Insgesamt erscheint dem Gericht gegenüber einer Privatperson, die Filesharing betreibt, ein Streitwert in Höhe des Fünffachen des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie, hier 300 Euro, angemessen (vgl. (siehe bereits AG Düsseldorf 57 C 16445/14, BeckRS 2014, 12540 und 57 C 7592/14, BeckRS 2015, 02395; auch kostenfrei abrufbar über die Entscheidungsdatenbank NRW-E)).

  • AG Düsseldorf, 10.03.2015 - 57 C 8861/14

    Schadenersatz Filesharing Internetrechte On Demand View

    Die hier gewählte Berechnungsmethode der Bestimmung der Höhe des lizenzanalogen Schadenersatzes, die an der Lizenzgebühr pro Download und der Anzahl der zu erwartenden Downloads orientiert ist (vgl. bereits AG Düsseldorf BeckRS 2015, 02395 mwN), führt dazu, dass bei längerer Verbindung mit dem Filesharing-Netzwerk höhere Beträge zu zahlen sind, die abschließend auf Billigkeit zu prüfen sind.

    Es ist sodann die Anzahl der für die Rechtsverletzung relevanten Downloads durch Dritte unter Beteiligung von Chunks der Beklagtenseite in diesem Zeitraum zu bestimmen und mit dem Lizenzbetrag pro Einzeldownload zu multiplizieren, sodann ist der so errechnete Betrag wegen der Eingriffsschwere des Filesharings zu verdoppeln und abschließend eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen (siehe bereits AG 57 C 16445/14, BeckRS 2014, 12540 und 57 C 7592/14, BeckRS 2015, 02395; auch kostenfrei abrufbar über die Entscheidungsdatenbank NRW-E).

    Aus diesem Grund steht die Berechnungsweise nach Lizenzanalogie auch in einem Spannungsverhältnis zu den allgemeinen Grundlagen des Schadenrechtes aus §§ 249ff. BGB, weswegen teilweise in der Literatur vertreten wird, es handele sich der Natur nach um einen bereicherungsrechtlichen Anspruch (Staudinger-Martinek BGB § 249 Rn. 201), wobei eine herauszugebende Bereicherung bei einem privaten unentgeltlich handelnden Filesharer in Bezug auf die Verbreitung nicht gegeben ist, da eine auf die Verbreitung bezogene Vermögensmehrung schon abstrakt-generell ausgeschlossen ist (AG Düsseldorf 57 C 7592/14, BeckRS 2015, 02395).

  • AG Düsseldorf, 24.02.2015 - 57 C 11862/14

    Schadenersatz Lizenzanalogie konkreter Schaden Filesharing "keine Internetrechte"

    Die Berechnungsweise gemäß Lizenzanalogie steht stets in gewissem Konflikt mit den Grundlagen des allgemeinen Schadensrechts der §§ 249ff. BGB, weswegen in der Literatur teilweise vertreten wird, der Sache nach handele es sich bei dieser Berechnungsart um einen bereicherungsrechtlichen Anspruch (Staudinger-Martinek BGB § 249 Rn. 201), wobei eine herauszugebende Bereicherung bei einem privaten unentgeltlich handelnden Filesharer zweifelhaft erscheint (AG Düsseldorf 57 C 7592/14, BeckRS 2015, 02395).

    Dabei ist bei Feststellung lediglich einer IP-Adresse davon auszugehen, dass das Werk lediglich für den Zeitraum des eigenen Downloads dem Filesharingnetzwerk zur Verfügung gestellt worden ist, sodann die Anzahl der möglichen Downloads durch Dritte unter Beteiligung von Chunks des Beklagten zu ermitteln, dieser Betrag mit der Lizenzgebühr pro Download zu multiplizieren und der erhaltene Betrag sodann im Hinblick auf die Eingriffsintensität des Filesharing zu verdoppeln (vgl. im Detail zur Berechnung AG Düsseldorf 57 C 7592/14 vom 13.01.2015, BeckRS 2015, 02395; auch kostenlos abrufbar über die Entscheidungsdatenbank NRW-E).

  • AG Düsseldorf, 28.04.2015 - 57 C 9342/14

    Filesharing Schadenersatz Höhe Lizenzanalogie Bereicherung Filesharer

    Es ist sodann die Anzahl der für die Rechtsverletzung relevanten Downloads durch Dritte unter Beteiligung von Chunks der Beklagtenseite in diesem Zeitraum zu bestimmen und mit dem Lizenzbetrag pro Einzeldownload zu multiplizieren, sodann ist der so errechnete Betrag wegen der Eingriffsschwere des Filesharings zu verdoppeln und abschließend eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen (siehe bereits AG Düsseldorf 57 C #####/####, BeckRS 2014, 12540 und 57 C #####/####, BeckRS 2015, 02395; auch kostenfrei abrufbar über die Entscheidungsdatenbank NRW-E).
  • AG Potsdam, 17.03.2016 - 37 C 345/15

    Verjährung in Filesharing-Fällen

    Dass die Downloads damit zwangsläufig einem Dritten zum anderweitigen Download bereitgestellt werden, ist nur Nebenfolge des eigenen Verschaffungsaktes, so dass die unentgeltliche Verbreitung keine Bereicherung des Tauschbörsennutzers darstellt (AG Düsseldorf, Urteil vom 13.1.2015, 57 C 7592/14, BeckRS 2015, 02395).
  • AG Kassel, 24.11.2015 - 410 C 3514/14

    Ansprüche wegen Filesharing verjähren in der dreijährigen Regelverjährungsfrist.

    Fehlt es aber an der Ersparnis einer Lizenzgebühr, so kann auch keine Bereicherung desjenigen vorliegen, der den Urheberrechtsverstoß begangen hat (vgl. AG Bielefeld, Urteil vom 08.07.2015 - 42 C 708/14 = MMR 2015, 750 und LG Bielefeld, Beschluss vom 06.02.2015 - 20 S 65/14 = GRUR-RR 2015, 429 sowie AG Düsseldorf , Urteil vom 13.1.2015 - 57 C 7592/14 = MMR 2015, 752).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 18.02.2015 - 213 C 118/14

    Urheberrechtsverletzung durch Filesharing im Internet: Entkräftung der Vermutung

    Insbesondere im Bereich des Filesharers kann aber eine Bereicherung durch den Verbreitungsakt schon im Ansatz nicht gegeben sein, da die Verbreitung für den Filesharer keinerlei auch nur indirekte wirtschaftliche Bedeutung zukommt und daher eine Bereicherung im Vermögen des Nutzers schon im Ansatz nicht angelegt sein kann (vgl. dazu auch AG Düsseldorf, Urt. v. 13. Jan. 2015 - 57 C 7592/14, Rn. 18, juris, m.w.N.).
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