Rechtsprechung
   EuGH, 07.06.1988 - 57/86   

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https://dejure.org/1988,628
EuGH, 07.06.1988 - 57/86 (https://dejure.org/1988,628)
EuGH, Entscheidung vom 07.06.1988 - 57/86 (https://dejure.org/1988,628)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juni 1988 - 57/86 (https://dejure.org/1988,628)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Griechenland / Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 92
    1 . Staatliche Beihilfen - Begriff - Zinsvergütung für Ausfuhrkredite - Einbeziehung - Beurteilung durch die Kommission im Hinblick auf die Agrarregelung - Unerheblichkeit

  • EU-Kommission

    Griechenland / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Klage der Griechischen Republik auf Nichtigerklärung der Entscheidung 86/187/EWG der Kommission bezüglich von Griechenland gewährter Beihilfen in Form einer Zinsvergütung; Vereinbarkeit von den griechischen Behörden gewährten Beihilfen in Form einer Zinsvergütung für ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 185; ; EWG-Vertrag Art. 92

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Zinsvergütung für Ausfuhrkredite - Einbeziehung - Beurteilung durch die Kommission im Hinblick auf die Agrarregelung - Unerheblichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 09.06.1982 - 95/81

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 07.06.1988 - 57/86
    9 Was die Berufung auf den rein währungspolitischen Charakter der Zinserstattung angeht, ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( Urteil vom 10 . Dezember 1969, a . a . O ., und Urteil vom 9 . Juni 1982 in der Rechtssache 95/81, Kommission/Italien, Slg .
  • EuGH, 30.01.1985 - 290/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 07.06.1988 - 57/86
    12 Nach ständiger Rechtsprechung ( siehe insbesondere das Urteil vom 30 . Januar 1985 in der Rechtssache 290/83, Kommission/Französische Republik, Slg .
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15

    Kommission / World Duty Free Group - Rechtsmittel - Art. 107 Abs. 1 AEUV -

    Zweitens werde ich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), zu dem Ergebnis kommen, dass die streitige Maßnahme selektiv ist, da sie Unternehmen, die grenzüberschreitende Transaktionen durchführen, und nicht Unternehmen, die dieselben Transaktionen auf nationaler Ebene durchführen, begünstigt.

    Hierzu hat das Gericht zum einen die Auffassung vertreten, dass in den drei Urteilen, auf die sich die Kommission berufen habe (Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich, 6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20, vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission, 57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8, und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), die Gruppe der begünstigten Unternehmen, auf deren Grundlage auf die Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme habe geschlossen werden können, in der Gruppe der "exportierenden Unternehmen" bestanden habe, die als eine Gruppe zu verstehen sei, die zwar besonders groß sei, aber dennoch besonders, denn sie umfasse Unternehmen, die aufgrund gemeinsamer und spezifischer Merkmale, die mit ihrer Exporttätigkeit zusammenhingen, unterschieden werden könnten(41).

    Erstens habe das Gericht in den Rn. 73 und 74 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission sowie in den Rn. 77 und 78 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), falsch angewendet, indem es befunden habe, dass diese Rechtsprechung nicht die Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme betroffen habe, sondern nur die in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehene Voraussetzung betreffend die Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels zwischen den Mitgliedstaaten.

    Das Gericht habe angenommen, dass die Gruppe der begünstigten Unternehmen, auf deren Grundlage auf die Selektivität der Maßnahme, die in den Rechtssachen in Rede gestanden habe, in denen die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), ergangen seien, habe geschlossen werden können, aus den exportierenden Unternehmen bestanden habe.

    WDFG sowie Banco Santander und Santusa sind der Ansicht, das Gericht habe die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), richtig ausgelegt.

    Zudem sei die Frage der Selektivität im Urteil vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), nicht angesprochen worden.

    Zwar habe die Kommission eine solche Abgrenzung in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), ergangen sei, vorgenommen, im vorliegenden Fall fehle eine solche Abgrenzung jedoch vollständig.

    In den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), habe der Gerichtshof zutreffend die Ansicht vertreten, dass alle begünstigten Unternehmen - abgesehen von der Tatsache, dass sie die Voraussetzungen erfüllt hätten, aufgrund deren sie in den Genuss der Maßnahme hätten kommen können - gemeinsame Eigenschaften hätten, aufgrund deren sie als einem klar abgegrenzten Wirtschaftsbereich zugehörig hätten eingestuft werden können, nämlich dem Exportsektor.

    Erstens bin ich im Einklang mit dem in Nr. 113 der vorliegenden Schlussanträge dargestellten Vorbringen der Kommission der Auffassung, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es befunden hat, die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), hätten nicht das Kriterium der Selektivität betroffen, sondern nur die in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehene Voraussetzung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels.

    Ferner hat der Gerichtshof in Rn. 8 des Urteils vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), befunden, dass eine Zinserstattung, die nur Ausfuhrkrediten zugutekommt, eine Beihilfe für die griechischen Exportunternehmen darstellte.

    Sodann hat der Gerichtshof in Rn. 10 des Urteils vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), festgestellt, dass die in Rede stehende Maßnahme bestimmte Unternehmen begünstigte.

    Daraus folgt, dass der Gerichtshof, als er in Rn. 20 des Urteils vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68), und in Rn. 8 des Urteils vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe feststellte, befunden hat, dass alle in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Voraussetzungen einschließlich der Voraussetzung der Selektivität erfüllt waren.

    Meines Erachtens hat der Gerichtshof tatsächlich zur Selektivität der Maßnahmen Stellung bezogen, die in den Rechtssachen in Rede standen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), ergangen sind.

    Die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), betreffen lediglich Maßnahmen, die Ausfuhren begünstigen, und nicht eine Gruppe von ex ante identifizierbaren Unternehmen.

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), bin ich der Ansicht, dass eine steuerliche Maßnahme selektiv ist, wenn sie Unternehmen begünstigt, die grenzüberschreitende Transaktionen durchführen, nicht aber Unternehmen, die vergleichbare Transaktionen auf nationaler Ebene durchführen(89).

    Daraus folgt, dass steuerliche Maßnahmen, die Unternehmen, die Kapital aus einem Mitgliedstaat ausführen, zu Lasten anderer begünstigen, die in einer vergleichbaren Situation im Inland investieren(91), gemäß den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), selektiv im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sind.

    Aus diesen Gründen hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 81 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission und in Rn. 85 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission festgestellt hat: "Aus der [sich aus den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), ergebenden] Rechtsprechung zu exportierenden Unternehmen kann daher nicht abgeleitet werden, dass die Unionsgerichte anerkannt hätten, dass eine steuerliche Maßnahme als selektiv eingestuft wird, ohne dass eine besondere Gruppe von Unternehmen oder Produktionszweigen, die aufgrund besonderer Merkmale unterschieden werden können, festgestellt würde.".

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

    97 Was erstens die in den streitigen Rechtsakten angeführte Rechtsprechung zu Ausfuhrbeihilfen, insbesondere die Urteile vom 10. Dezember 1969 , Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, nicht veröffentlicht, EU:C:1969:68), vom 7. Juni 1988 , Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), und vom 15. Juli 2004 , Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438), betrifft, macht die Kommission geltend, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass es in den Rn. 69 bis 76 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission sowie in den Rn. 73 bis 80 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission befunden habe, dass diese Rechtsprechung nicht die Voraussetzung der Selektivität einer nationalen Maßnahme betroffen habe, sondern nur diejenige betreffend die Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels.

    99 Zweitens wirft die Kommission dem Gericht vor, in den Rn. 79 bis 81 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission sowie in den Rn. 83 bis 85 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission dadurch eine künstliche Unterscheidung zwischen Ausfuhrbeihilfen und Beihilfen für die Ausfuhr von Kapital eingeführt zu haben, dass es entschieden habe, dass aus der in den streitigen Rechtsakten angeführten Rechtsprechung zu Ausfuhrbeihilfen, insbesondere den Urteilen vom 10. Dezember 1969 , Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, nicht veröffentlicht, EU:C:1969:68), vom 7. Juni 1988 , Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), und vom 15. Juli 2004 , Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438), hervorgehe, dass "die Gruppe der begünstigten Unternehmen, auf deren Grundlage auf die Selektivität der [streitigen] Maßnahme geschlossen werden konnte, in der Gruppe der exportierenden Unternehmen [bestand]".

    106 Zudem habe das Gericht zutreffend die Auffassung vertreten, dass der Gerichtshof in der in den streitigen Rechtsakten angeführten Rechtsprechung zu Ausfuhrbeihilfen, insbesondere in den Urteilen vom 10. Dezember 1969 , Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, nicht veröffentlicht, EU:C:1969:68), vom 7. Juni 1988 , Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), und vom 15. Juli 2004 , Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438), entschieden habe, dass die in Rede stehenden Maßnahmen hauptsächlich wegen der gemeinsamen Merkmale der begünstigten Unternehmen selektiv seien, weshalb sie als Teil eines festgelegten Wirtschaftsbereichs, nämlich dem des Exports, genauer gesagt des Exports von Gütern, hätten angesehen werden können.

    115 In Bezug auf die in den streitigen Rechtsakten angeführte Rechtsprechung zu Exportbeihilfen, insbesondere die Urteile vom 10. Dezember 1969 , Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, nicht veröffentlicht, EU:C:1969:68), vom 7. Juni 1988 , Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), und vom 15. Juli 2004 , Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438), ist festzustellen, dass das Gericht, wie der Generalanwalt in den Nrn. 126 bis 130 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dadurch einen Rechtsfehler begangen hat, dass es in den Rn. 69 bis 76 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission sowie in den Rn. 73 bis 80 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission entschieden hat, dass diese Rechtsprechung nicht die Voraussetzung der Selektivität einer nationalen Maßnahme betroffen habe, sondern nur die Voraussetzung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels.

    116 In Rn. 20 des Urteils vom 10. Dezember 1969 , Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, nicht veröffentlicht, EU:C:1969:68), und in Rn. 8 des Urteils vom 7. Juni 1988 , Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), hat der Gerichtshof nämlich dadurch, dass er das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe feststellte, zwangsläufig entschieden, dass alle dafür in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Voraussetzungen einschließlich derjenigen der Selektivität erfüllt waren.

  • EuGH, 25.07.1991 - C-221/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    14 Die Mitgliedstaaten müssen die ihnen verbliebenen Befugnisse jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (vgl. zuletzt Urteile vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855, Randnr. 9, und vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 127/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3333, Randnr. 7).
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Rechtsprechung
   EuGH, 30.04.1986 - 57/86 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,3256
EuGH, 30.04.1986 - 57/86 R (https://dejure.org/1986,3256)
EuGH, Entscheidung vom 30.04.1986 - 57/86 R (https://dejure.org/1986,3256)
EuGH, Entscheidung vom 30. April 1986 - 57/86 R (https://dejure.org/1986,3256)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Griechenland / Kommission

    VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - VORAUSSETZUNGEN

  • EU-Kommission

    Griechenland / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Gewährung einer Beihilfe in Form einer Zinsvergütung; Gewährung einer Zinsvergütung für Exporterzeugnisse; Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung über die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit Gemeinschaftsrecht

  • Judicialis
  • rechtsportal.de

    VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - VORAUSSETZUNGEN; [VERFAHRENSORDNUNG , ARTIKEL 83 PAR 2]

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 10.12.1969 - 6/69

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 30.04.1986 - 57/86
    In den verbundenen Rechtssachen 6 und 11/69 (Kommission/Französische Republik, Slg. 1969, 523, 539 ff.) ist der Gerichtshof nämlich dem Argument Frankreichs nicht gefolgt, daß die Festsetzung eines Vorzugsrediskontsatzes bei der Ausfuhr zur Währungspolitik gehöre, für die ausschließlich die Mitgliedstaaten zuständig seien.
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.1988 - 63/87

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. -

    Ihr Fortbestand wird dadurch bekräftigt, daß der Präsident des Gerichtshofes es mit seinem Beschluß vom 30. April 1986 in der Rechtssache 57/86 R (Slg. 1986, 1497) abgelehnt hat, ihren Vollzug auszusetzen.

    Selbst wenn der Gerichtshof die Entscheidung in seinem Endurteil in der Rechtssache 57/86 für nichtig erklären würde, hätte Griechenland seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt, falls es der Entscheidung bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgekommen sein sollte, gleichgültig wie es sich später verhalten hat.

    Die Klage Griechenlands in der Rechtssache 57/86 ist am 26. Februar 1986 beim Gerichtshof eingegangen, sein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung am 13. März 1986; dieser Antrag wurde mit Beschluß vom 30. April 1986 zurückgewiesen.

    Aus der Antwort auf diese Frage geht hervor, daß die Kommission zwar ganz allgemein Verständnis für die Schwierigkeiten gezeigt hat, in denen sich die griechische Wirtschaft befand, daß sie aber ihre Haltung zu der in der vorliegenden Rechtssache und in der Rechtssache 57/86 - die beide bereits vor dem Gerichtshof anhängig waren, als die Verhandlungen stattfanden - umstrittenen Zinserstattungsregelung nicht festgelegt hat.

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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 20.09.1990 - Bf II 56/86 N, Bf II 57/86 N   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,5976
OVG Hamburg, 20.09.1990 - Bf II 56/86 N, Bf II 57/86 N (https://dejure.org/1990,5976)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 20.09.1990 - Bf II 56/86 N, Bf II 57/86 N (https://dejure.org/1990,5976)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 20. September 1990 - Bf II 56/86 N, Bf II 57/86 N (https://dejure.org/1990,5976)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Festsetzung; Bebauungsplan; Abschnitt; Planung; Bahnhof; Großstadt

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BauGB § 1 Abs. 5 Nr. 8

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 343
  • DÖV 1991, 898
 
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Rechtsprechung
   FG Saarland, 05.12.1986 - I 57/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,19114
FG Saarland, 05.12.1986 - I 57/86 (https://dejure.org/1986,19114)
FG Saarland, Entscheidung vom 05.12.1986 - I 57/86 (https://dejure.org/1986,19114)
FG Saarland, Entscheidung vom 05. Dezember 1986 - I 57/86 (https://dejure.org/1986,19114)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 01.03.1988 - 57/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,16100
Generalanwalt beim EuGH, 01.03.1988 - 57/86 (https://dejure.org/1988,16100)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01.03.1988 - 57/86 (https://dejure.org/1988,16100)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01. März 1988 - 57/86 (https://dejure.org/1988,16100)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Republik Griechenland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfen - Erstattung von Ausfuhrkreditzinsen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 10.12.1969 - 6/69

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.03.1988 - 57/86
    Die entsprechende Schlußfolgerung der Kommission wird durch das Urteil in den verbundenen Rechtssachen 6 und 11/69 (Kommission/Frankreich, Slg. 1969, 523) gestützt, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, daß ein Vorzugsrediskontsatz für die Ausfuhr eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 darstellt.

    Schließlich ergibt sich "bereits aus dem Wortlaut des Artikels 92 Absatz 1 ..., daß staatliche Beihilfen nicht nur solche sind, die aus staatlichen Mitteln finanziert werden", wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 290/83 (Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 439, 449) entschieden hat.

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.03.1988 - 57/86
    In diesem Urteil hat der Gerichtshof auch auf das Urteil in der Rechtssache 78/76 (Steinike und Weinlig/Deutschland, Slg. 1977, 595) verwiesen, in dem er entschieden hat, daß nicht danach zu unterscheiden ist, "ob die Beihilfe unmittelbar durch den Staat oder durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt wird" (S. 612 f.).
  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.03.1988 - 57/86
    Die Kommission geht jedoch von dem Standpunkt aus, den der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 730/79 (Philip Morris Holland/Kommission, Slg. 1980, 2671, 2688 f.) eingenommen hat, wonach dann, wenn "eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel [verstärkt], ... dieser als von der Beihilfe beeinflußt erachtet werden [muß]".
  • EuGH, 30.01.1985 - 290/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.03.1988 - 57/86
    Schließlich ergibt sich "bereits aus dem Wortlaut des Artikels 92 Absatz 1 ..., daß staatliche Beihilfen nicht nur solche sind, die aus staatlichen Mitteln finanziert werden", wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 290/83 (Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 439, 449) entschieden hat.
  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.03.1988 - 57/86
    Die Vermutung einer Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel findet sich auch im Urteil in den verbundenen Rechtssachen 296 und 318/82 (Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek BV/Kommission, Slg. 1985, 809), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, daß sich "in bestimmten Fällen ... bereits aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt worden ist, ergeben [kann], daß sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht' (S. 824).
  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.03.1988 - 57/86
    Diese Urteile wurden durch das Urteil vom 2. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 67, 68 und 70/85 (Kwekerij Gebroeders Van der Kooy BV und andere/Kommission, Slg. 1988, 219) bestätigt.
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