Rechtsprechung
LG Berlin, 01.09.2003 - 58 S 129/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bemessung der Haftungsquote bei einem Zusammenstoß zwischen einem in eine Vorfahrtsstraße abbiegenden Autofahrer und einem verbotswidrig in falscher Richtung fahrenden Fahrradfahrer; Berechnung des Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung des Entschädigungs- und ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bemessung der Haftungsquote bei einem Zusammenstoß zwischen einem in eine Vorfahrtsstraße abbiegenden Autofahrer und einem verbotswidrig in falscher Richtung fahrenden Fahrradfahrer; Berechnung des Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung des Entschädigungs- und ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Mitte, 18.02.2003 - 106 C 3486/02
- LG Berlin, 01.09.2003 - 58 S 129/03
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- KG, 07.06.1993 - 12 U 3861/91
Zusammenstoß beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke
Auszug aus LG Berlin, 01.09.2003 - 58 S 129/03
Unter Berücksichtigung der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion, die eine billige Entschädigung fordert, ist auf den Einzelfall abzustellen, wobei jedoch nicht der aus der Rechtsprechung ersichtliche Rahmen zu sprengen ist (vgl. KG - 12 U 3861/91 - Urteil vom 7. Juni 1993). - LG Frankfurt/Main, 04.05.1994 - 16 S 26/94
Auszug aus LG Berlin, 01.09.2003 - 58 S 129/03
Wenn die Einmündung so gut einsehbar gewesen ist, wie der Kläger behauptet, dann hätte er seinerseits das Fahrzeug des Beklagten zu 1. ebenfalls rechtzeitig wahrnehmen können und hätte seine Geschwindigkeit so weit herabsetzen müssen, dass er notfalls noch rechtzeitig hätte anhalten können, da ein Radfahrer, der verbotswidrig den linken Radweg auf der Vorfahrtstraße befährt, in Rechnung stellen muss, dass Kraftfahrer beim Einbiegen in eine Vorfahrtsstraße häufig nicht mit für sie von rechts kommenden Radfahrern rechnen (vgl. OLG Hamm DAR 1996, 322 ).
- LG Berlin, 22.08.2007 - 58 S 79/07
Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines den Radweg einer …
Das Gericht schließt sich dabei aber der Auffassung eines beachtlichen Teils der Rechtssprechung an, dass das Vorfahrtsrecht eines Radfahrers trotz der Benutzung des Radwegs in falscher Richtung unberührt bleibt (so auch LG Berlin, Urteil vom 01.09.2003 - 58 S 129/03), weil das eigene verkehrsgerechte Verhalten des Vorfahrtsberechtigten auch sonst wegen der Eindeutigkeit der Verkehrsregeln keine Rolle zu spielen hat.10 Diese Frage kann im übrigen aber dahinstehen, weil es entscheidend darauf ankommt, ob der wartepflichtige Kraftfahrer mit der hinreichenden Aufmerksamkeit den rechts von ihm gelegenen Radweg beobachtet und auf verbotswidrig herannahende Radfahrer geachtet hat (so auch Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil v. 13.01.2004, 3 U 244/03; vgl. LG Berlin, Urteil vom 01.09.2003 - 58 S 129/03; vgl. OLG Hamm, Urteil v. 10.03.1992 - 27 U 241/91).