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   OLG München, 06.04.2009 - 5St RR 53/09   

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https://dejure.org/2009,28494
OLG München, 06.04.2009 - 5St RR 53/09 (https://dejure.org/2009,28494)
OLG München, Entscheidung vom 06.04.2009 - 5St RR 53/09 (https://dejure.org/2009,28494)
OLG München, Entscheidung vom 06. April 2009 - 5St RR 53/09 (https://dejure.org/2009,28494)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Bezeichnung des Rechtsmittels als Revision nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ende der Möglichkeit zur Bezeichnung eines zunächst ohne nähere Bezeichnung eingelegten Rechtsmittels als Revision mit Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bei einem wahlweise mit Berufung und Revision anfechtbaren Urteil; Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 28.07.1970 - RReg. 1 St 18/70

    Wahl zwischen Berufung und Revision

    Auszug aus OLG München, 06.04.2009 - 5St RR 53/09
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Ausübung des Wahlrechts ist unzulässig (im Anschluss an BayObLGSt 1970, 158).

    Eine solche Rechtsmittelwahl unterliegt aber der Form der Revision, denn sie ist Teil der Rechtsmitteleinlegung (BGHSt 40, 395/398; BayObLGSt 1983, 93/94), und kann rechtswirksam nur bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ausgeübt werden (BayObLGSt 1970, 158; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 335 Rn. 8).

    Das Recht des Angeklagten, zwischen den beiden gesetzlich zunächst statthaften Anfechtungsmöglichkeiten zu wählen, geht mit Ablauf der Revisionsbegründungsfrist endgültig unter (BayObLGSt 1970, 158/159).

    Für eine Wiedereinsetzung besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Angeklagten mit der Berufung (und anschließend eventuell zusätzlich der Revision) das Recht zu einer umfassenden Überprüfung des angefochtenen Urteils verbleibt (BayObLGSt 1970, 158/159).

    Der auf die Revisionsbegründungsfrist gerichtete Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist folglich gegenstandslos (BayObLGSt 1970, 158/159).

  • BayObLG, 15.07.1983 - RReg. 5 St 138/83
    Auszug aus OLG München, 06.04.2009 - 5St RR 53/09
    Eine solche Rechtsmittelwahl unterliegt aber der Form der Revision, denn sie ist Teil der Rechtsmitteleinlegung (BGHSt 40, 395/398; BayObLGSt 1983, 93/94), und kann rechtswirksam nur bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ausgeübt werden (BayObLGSt 1970, 158; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 335 Rn. 8).

    Diese Übergangserklärung ist ungeachtet der Tatsache, dass die Ausübung des Wahlrechts gegen ein Urteil des Amtsgerichts gegenüber dem Amtsgericht erklärt werden (vgl. BayObLGSt 1983, 93/94) und unterschrieben sein muss (§ 345 Abs. 2 StPO), um wirksam zu sein, verspätet und folglich rechtsunwirksam.

    In entsprechender Anwendung des § 348 Abs. 1, Abs. 2 StPO hatte sich das Oberlandesgericht deshalb - ohne mündliche Verhandlung und ohne vorherige Anhörung der Beteiligten (Meyer-Goßner § 348 Rn. 5) - für unzuständig zu erklären, das Landgericht München I als das für die Durchführung der Berufung zuständige Gericht zu bezeichnen und die Sache dorthin abzugeben (BayObLGSt 1983, 93/95).

  • BGH, 19.04.1985 - 2 StR 317/84

    Rüge der unterbliebenen Zustellung des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus OLG München, 06.04.2009 - 5St RR 53/09
    Seinem Wesen nach war dieses unbestimmte - form- und fristgerechte (§ 314 Abs. 1, § 335 Abs. 1, § 341 Abs. 1 StPO) - Rechtsmittel des Angeklagten vom 17. September 2008 jedoch von Anfang an eine Berufung (BGHSt 33, 183/189).
  • BayObLG, 08.03.2001 - 5St RR 26/01

    Auslegung eines eingelegten unbestimmten Rechtsmittels

    Auszug aus OLG München, 06.04.2009 - 5St RR 53/09
    6 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem Ziel der Revisionswahl ist generell ausgeschlossen, denn das Unterbleiben eines fristgerechten Übergangs zur Revision hat lediglich zu Folge, dass das zunächst unbenannt eingelegte, ohnehin von vornherein als Berufung anzusehende, Rechtsmittel nunmehr endgültig als Berufung feststeht (BayObLG wistra 2001, 279).
  • BGH, 06.11.1998 - 3 StR 511/97

    Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten gegen Zahnärztin rechtskräftig

    Auszug aus OLG München, 06.04.2009 - 5St RR 53/09
    Bleibt - wie hier - zweifelhaft, dass der Schriftsatz überhaupt bei Gericht eingegangen ist, muss davon ausgegangen werden, dass die Prozesshandlung nicht erfolgte (BGH NStZ 1999, 372/373).
  • BGH, 25.01.1995 - 2 StR 456/94

    Zuständigkeit zur Entgegennahme der Erklärung, dass der Rechtsmittelführer von

    Auszug aus OLG München, 06.04.2009 - 5St RR 53/09
    Eine solche Rechtsmittelwahl unterliegt aber der Form der Revision, denn sie ist Teil der Rechtsmitteleinlegung (BGHSt 40, 395/398; BayObLGSt 1983, 93/94), und kann rechtswirksam nur bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ausgeübt werden (BayObLGSt 1970, 158; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 335 Rn. 8).
  • KG, 14.10.2015 - 161 Ss 232/15

    Versäumung der Frist zur Rechtsmittelwahl

    Der Angeklagte war allerdings berechtigt, zur Revision überzugehen, wobei eine solche Rechtsmittelwahl indessen nur bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist rechtswirksam ausgeübt werden kann (vgl. OLG München wistra 2009, 327 mwN; Senat, Beschluss vom 7. April 2003 - [4] 1 Ss 77/03 [37/03] -).
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