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   BSG, 22.04.2008 - B 5a/4 R 79/06 R   

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BSG, 22.04.2008 - B 5a/4 R 79/06 R (https://dejure.org/2008,2075)
BSG, Entscheidung vom 22.04.2008 - B 5a/4 R 79/06 R (https://dejure.org/2008,2075)
BSG, Entscheidung vom 22. April 2008 - B 5a/4 R 79/06 R (https://dejure.org/2008,2075)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto überwiesenen Rentenleistungen durch das Geldinstitut - Abhebung am Geldautomaten mittels Bankkarte und Geheimzahl - Unkenntnis des Namens und der Anschrift des Verfügenden

  • openjur.de

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto überwiesenen Rentenleistungen durch das Geldinstitut; Abhebung am Geldautomaten mittels Bankkarte und Geheimzahl; Unkenntnis des Namens und der Anschrift des Verfügenden

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Rentenversicherungsträgers auf Rücküberweisung einer nach dem Tode eines Rentenempfängers überzahlten und auf dessen Konto überwiesenen Rentenleistung; Auswirkungen einer anderweitigen Verfügung durch Unbekannte über das Konto eines verstorbenen ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Überzahlung einer Rente - anderweitige Verfügung durch unbekannte Person - Abhebung am Bankautomaten - kein Rücküberweisungsanspruch gegen Geldinstitut - kein Erstattungsanspruch wegen nicht erfüllbarer Benennungspflicht

  • Judicialis

    SGB VI § 118 Abs 1 S 1; ; SGB VI F: 25.07.1991 § 118 Abs 3 S 1... ; ; SGB VI F: 25.07.1991 § 118 Abs 3 S 2; ; SGB VI F: 25.07.1991 § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1; ; SGB VI F: 29.06.2002 § 118 Abs 3 S 3; ; SGB VI F: 25.07.1991 § 118 Abs 3 S 4; ; SGB VI F: 29.06.2002 § 118 Abs 4 S 1; ; SGB VI F: 19.02.2002 § 118 Abs 4 S 2; ; SGB VI F: 15.12.1995 § 118 Abs 4 S 2; ; SGB VI F: 19.12.2007 § 118 Abs 4 S 3; ; SGB VI F: 21.06.2002 § 118 Abs 4 S 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rücküberweisung einer überzahlten Rentenleistung nach dem Tode des Rentenempfängers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Banken müssen nach Tod gezahlte Rente bei Minus nicht zurückzahlen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2009, 288 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 09.12.1998 - B 9 V 48/97 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Auszug aus BSG, 22.04.2008 - B 5a/4 R 79/06 R
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die allerdings über Abhebungen am Geldautomaten bisher nicht zu entscheiden hatte, ist unter "anderweitiger Verfügung" jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos anzusehen, durch das sich eine kontoverfügungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient; dabei wird der verstorbene Rentenberechtigte selbst ausdrücklich zu den Verfügungsberechtigten gezählt (BSGE 83, 176, 181 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 35; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 61; BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 RdNr 19 mwN; VerbandsKomm, § 118 SGB VI S 17, Stand 6/2007; zu § 118 Abs. 4 SGB VI: Faßold, Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken 2001, 454; Brähler, Nachrichten der LVA Hessen 1996, 77; BT-Drucks 14/9007 S 36 zu Nr. 4).

    Deshalb versteht der Senat den Hinweis der bisherigen Rechtsprechung auf die "Verfügungsberechtigung" (vgl BSGE 83, 176, 181 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 35; vgl auch BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 RdNr 19 mwN) in dem Sinne, dass nicht auf die materielle Rechtmäßigkeit der Verfügung abgestellt werden soll; vielmehr genügt es, wenn die dem Geldinstitut bekannten Umstände auf eine Kontoführungsbefugnis schließen lassen.

    Vor dem 1.1.1982, dh vor Abschluss der Vereinbarung durch die Spitzenverbände der Kreditinstitute und der Spitzenverbände der Rentenversicherungs- und Unfallversicherungsträger über die Rückabwicklung von Rentenüberweisungen ("Vereinbarung 1982"), hatte der Rentenversicherungsträger gegenüber dem Geldinstitut keine vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des bisherigen Leistungsberechtigten auf dessen Konto überwiesen wurden (vgl hierzu ausführlich BSG vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R = BSGE 83, 176, 178 ff = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 32 ff; von Einem SGb 1988, 484; Rahn DRV 1990, 518, 519; Terpitz WM 1992, 2041).

    Darin wird eine Risikoverteilung im Rahmen eines typisierten Interessenausgleichs zwischen Rentenversicherungsträger und Geldinstitut erkennbar (vgl BSGE 83, 176, 180 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 34; s auch Schmitt SGb 1999, 646, 647).

    Ziel war es, die von den Geldinstituten und Rentenversicherungsträgern vor 1992 geübte Verfahrensweise und den ihr innewohnenden typisierten Interessenausgleich zwischen Rentenversicherungsträgern und Geldinstituten verbindlich zu regeln und fortzuschreiben (vgl BSGE 83, 176, 179 f = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 33 f mwN).

  • BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R

    Erstattung überzahlter Rentenleistungen durch Dritten nach dem Tod des

    Auszug aus BSG, 22.04.2008 - B 5a/4 R 79/06 R
    Das gilt auch dann, wenn das Geldinstitut Name und Anschrift des Verfügenden nicht benennen kann (Abgrenzung zu BSG vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R = BSGE 82, 239 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3; BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 64/01 R = SozR 3-2600 § 118 Nr. 10 und BSG vom 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R).

    Mangels Berührung mit dem Vermögen des Geldinstituts liegt darin keine "Entreicherung", sondern die Vollendung der Rentenauszahlung im dargelegten Sinne, die deshalb nicht mehr durch "Rücküberweisung" (so § 118 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VI) sondern nur noch durch "Erstattung" (so § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI) aus dem Vermögen des Empfängers, Verfügenden oder Erben rückgängig zu machen ist (zum Rangverhältnis zwischen Rücküberweisung und Erstattung BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 61 ff; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 10 S 71; BSG vom 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R - Juris RdNr 19).

    Dabei brauchte über den Auszahlungseinwand nicht abschließend entschieden zu werden, weil der Vortrag des Geldinstituts und die darauf basierenden gerichtlichen Feststellungen in mehreren Punkten für unzureichend angesehen wurden (BSGE 82, 239, 249 f = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 26 f; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 10 S 71; ebenso der 13. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R - Juris RdNr 19 ff).

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 64/01 R

    Rückforderung von Rentenleistungen nach dem Tod des Berechtigten - Geldinstitut -

    Auszug aus BSG, 22.04.2008 - B 5a/4 R 79/06 R
    Das gilt auch dann, wenn das Geldinstitut Name und Anschrift des Verfügenden nicht benennen kann (Abgrenzung zu BSG vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R = BSGE 82, 239 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3; BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 64/01 R = SozR 3-2600 § 118 Nr. 10 und BSG vom 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R).

    Mangels Berührung mit dem Vermögen des Geldinstituts liegt darin keine "Entreicherung", sondern die Vollendung der Rentenauszahlung im dargelegten Sinne, die deshalb nicht mehr durch "Rücküberweisung" (so § 118 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VI) sondern nur noch durch "Erstattung" (so § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI) aus dem Vermögen des Empfängers, Verfügenden oder Erben rückgängig zu machen ist (zum Rangverhältnis zwischen Rücküberweisung und Erstattung BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 61 ff; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 10 S 71; BSG vom 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R - Juris RdNr 19).

    Dabei brauchte über den Auszahlungseinwand nicht abschließend entschieden zu werden, weil der Vortrag des Geldinstituts und die darauf basierenden gerichtlichen Feststellungen in mehreren Punkten für unzureichend angesehen wurden (BSGE 82, 239, 249 f = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 26 f; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 10 S 71; ebenso der 13. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R - Juris RdNr 19 ff).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2006 - L 8 R 139/05

    Rentenversicherung

    Auszug aus BSG, 22.04.2008 - B 5a/4 R 79/06 R
    Dieses mag durch die Ausgabe einer Bankkarte bzw EC-Karte ein erhöhtes Risiko anonymer und dadurch unwiederbringlicher Barabhebungen geschaffen haben (in diesem Sinne LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.10.2006 - L 8 R 139/05 = Juris RdNr 44; Pflüger in jurisPK-SGB VI, § 118 RdNr 103 ff, Stand 11/2007; Erkelenz/Leopold ZFSH/SGB 2007, 587 f).

    Die Gegenmeinung, wonach eine Verfügung am Geldautomaten mittels einer Bankkarte oder EC-Karte unter Eingabe der Geheimzahl (PIN) die Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts nicht berühre (Pflüger in jurisPK-SGB VI, § 118 RdNr 103 ff, Stand 11/2007; Erkelenz/Leopold ZFSH/SGB 2007, 582 ff; VerbandsKomm, § 118 SGB VI S 17, der sich auf das Urteil LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.10.2006 - L 8 R 139/05 - Juris RdNr 40 ff beruft, das aber ein Konto im Soll betrifft), lässt sich nach Überzeugung des erkennenden Senats nicht auf die Regelung des § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl I 1824) stützen.

  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R

    Erstattung überzahlter Geldleistung durch Dritten nach Tod des Versicherten -

    Auszug aus BSG, 22.04.2008 - B 5a/4 R 79/06 R
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die allerdings über Abhebungen am Geldautomaten bisher nicht zu entscheiden hatte, ist unter "anderweitiger Verfügung" jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos anzusehen, durch das sich eine kontoverfügungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient; dabei wird der verstorbene Rentenberechtigte selbst ausdrücklich zu den Verfügungsberechtigten gezählt (BSGE 83, 176, 181 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 35; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 61; BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 RdNr 19 mwN; VerbandsKomm, § 118 SGB VI S 17, Stand 6/2007; zu § 118 Abs. 4 SGB VI: Faßold, Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken 2001, 454; Brähler, Nachrichten der LVA Hessen 1996, 77; BT-Drucks 14/9007 S 36 zu Nr. 4).

    Mangels Berührung mit dem Vermögen des Geldinstituts liegt darin keine "Entreicherung", sondern die Vollendung der Rentenauszahlung im dargelegten Sinne, die deshalb nicht mehr durch "Rücküberweisung" (so § 118 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VI) sondern nur noch durch "Erstattung" (so § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI) aus dem Vermögen des Empfängers, Verfügenden oder Erben rückgängig zu machen ist (zum Rangverhältnis zwischen Rücküberweisung und Erstattung BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 61 ff; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 10 S 71; BSG vom 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R - Juris RdNr 19).

  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R

    Rückzahlung von nach dem Tod des Versicherten noch auf dessen bisheriges Konto

    Auszug aus BSG, 22.04.2008 - B 5a/4 R 79/06 R
    Das gilt auch dann, wenn das Geldinstitut Name und Anschrift des Verfügenden nicht benennen kann (Abgrenzung zu BSG vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R = BSGE 82, 239 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3; BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 64/01 R = SozR 3-2600 § 118 Nr. 10 und BSG vom 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R).

    Dabei brauchte über den Auszahlungseinwand nicht abschließend entschieden zu werden, weil der Vortrag des Geldinstituts und die darauf basierenden gerichtlichen Feststellungen in mehreren Punkten für unzureichend angesehen wurden (BSGE 82, 239, 249 f = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 26 f; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 10 S 71; ebenso der 13. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R - Juris RdNr 19 ff).

  • LSG Baden-Württemberg, 29.11.1994 - L 13 J 560/94

    Rentenversicherung; Zurücküberweisung; Rente; Auszahlung; Verwandte; Überzahlung;

    Auszug aus BSG, 22.04.2008 - B 5a/4 R 79/06 R
    Nach diesen Erwägungen entfällt der Grund für die Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen nur dann, wenn die dem Geldinstitut als fehlend unterstellte Kenntnis des gesetzlichen Vorbehalts ausnahmsweise doch vorliegt, sodass es ihn zu beachten in der Lage ist - wenn es also vom Ableben des Rentenempfängers bereits vor dem Rücküberweisungsverlangen des Rentenversicherungsträgers gewusst hat oder zu einer entsprechenden Prüfung Anlass gehabt hätte (mangels diesbezüglicher Feststellungen nicht eindeutig: LSG Baden-Württemberg vom 29.11.1994 - L 13 J 560/94 = SozVers 1996, 131).

    Eine Verfügungsbefugnis in diesem Sinne wäre wohl nicht anzunehmen, wenn Verwandte des Verstorbenen ohne Vollmacht am Bankschalter erschienen, um Geldbeträge abzuheben (vgl nochmals LSG Baden-Württemberg vom 29.11.1994 - L 13 J 560/94 = SozVers 1996, 131).

  • BSG, 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei

    Auszug aus BSG, 22.04.2008 - B 5a/4 R 79/06 R
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die allerdings über Abhebungen am Geldautomaten bisher nicht zu entscheiden hatte, ist unter "anderweitiger Verfügung" jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos anzusehen, durch das sich eine kontoverfügungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient; dabei wird der verstorbene Rentenberechtigte selbst ausdrücklich zu den Verfügungsberechtigten gezählt (BSGE 83, 176, 181 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 35; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 61; BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 RdNr 19 mwN; VerbandsKomm, § 118 SGB VI S 17, Stand 6/2007; zu § 118 Abs. 4 SGB VI: Faßold, Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken 2001, 454; Brähler, Nachrichten der LVA Hessen 1996, 77; BT-Drucks 14/9007 S 36 zu Nr. 4).

    Deshalb versteht der Senat den Hinweis der bisherigen Rechtsprechung auf die "Verfügungsberechtigung" (vgl BSGE 83, 176, 181 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 35; vgl auch BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 RdNr 19 mwN) in dem Sinne, dass nicht auf die materielle Rechtmäßigkeit der Verfügung abgestellt werden soll; vielmehr genügt es, wenn die dem Geldinstitut bekannten Umstände auf eine Kontoführungsbefugnis schließen lassen.

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 40/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus BSG, 22.04.2008 - B 5a/4 R 79/06 R
    Ohne jeden Anhalt brauchte das SG hierzu keine Feststellungen zu treffen, denn zu Ermittlungen "ins Blaue hinein" sind die Gerichte nicht verpflichtet (vgl BSG vom 10.5.2007 - B 7a AL 8/06 R - Juris RdNr 12 mwN; BSG vom 9.12.2004 - B 6 KA 40/03 R - Juris RdNr 47).
  • SG Düsseldorf, 14.09.2006 - S 26 R 411/05

    Rentenversicherung

    Auszug aus BSG, 22.04.2008 - B 5a/4 R 79/06 R
    Somit mindern anderweitige Verfügungen den Rücküberweisungsbetrag auch dann, wenn der Rentenbetrag durch Barabhebungen an einem Geldautomaten von Unbekannten vereinnahmt wird (ebenso Hessisches LSG vom 31.1.2006 - L 2 RJ 1257/03 - Juris RdNr 17f; SG Düsseldorf vom 22.9.2004 - S 39 RJ 192/02 - Juris RdNr 19; SG Düsseldorf vom 14.9.2006 - S 26 R 411/05 - Juris RdNr 24, derzeitig anhängig beim BSG).
  • BSG, 10.05.2007 - B 7a AL 8/06 R

    Versicherungspflicht eines Geschäftsführers einer GmbH - Ehegatte als

  • LSG Hessen, 31.01.2006 - L 2 RJ 1257/03

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei

  • SG Düsseldorf, 22.09.2004 - S 39 RJ 192/02
  • BSG, 18.03.1999 - B 14 KG 6/97 R

    Kindergeld - Erstattungsanspruch - Abzweigung - Sozialleistungsträger -

  • BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03

    Zum Anscheinsbeweis für grob fahrlässigiges Verhalten des Karteninhabers bei

  • BSG, 03.11.1993 - 1 RK 39/92

    Sprungrevision - Rechtsmittelgegner

  • BSG, 24.02.2016 - B 13 R 22/15 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Ein Geldinstitut, das bei Ausführung eines Zahlungsauftrags zu Lasten des Kontos eines Rentenempfängers Kenntnis von dessen Tod hatte, kann sich gegenüber dem Rücküberweisungsverlangen des Rentenversicherungsträgers nicht auf den anspruchsvernichtenden Einwand anderweitiger Verfügungen berufen (Anschluss an BSG vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R = SozR 4-2600 § 118 Nr. 6).

    Der 5a-Senat des BSG hat dies in seinem Urteil vom 22.4.2008 (B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 16 f) näher begründet und der erkennende Senat ist dem in seinen Urteilen vom 5.2.2009 (B 13/4 R 91/06 R - Juris RdNr 34 f; B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 7 RdNr 34 f; B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 8 RdNr 31 f) gefolgt.

  • BSG, 05.02.2009 - B 13 R 59/08 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

    Dies gilt auch dann, wenn das Geldinstitut Namen und Anschrift des Verfügenden nicht benennen kann (Anschluss an BSG vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R = SozR 4-2600 § 118 Nr. 6).

    Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend und verweist ergänzend auf das Urteil des 5a. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.4.2008 (B 5a/4 R 79/06 R).

    Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des 5a. Senats des BSG in seinem Urteil vom 22.4.2008 (B 5a/4 R 79/06 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) an, nach der Barabhebungen am Geldautomaten durch einen Unbekannten mittels ec-Karte und Geheimzahl des verstorbenen Versicherten regelmäßig "anderweitige Verfügungen" iS des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI sind.

    Schon der Wortlaut schließt jedoch - wie der 5a. Senat des BSG in seinem Urteil vom 22.4.2008 (aaO, Juris RdNr 15) zutreffend ausgeführt hat - die Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen durch Unbekannte nicht aus.

    b) Der erkennende Senat schließt sich der Ansicht des 5a. Senats des BSG in seinem Urteil vom 22.4.2008 (aaO, Juris RdNr 16) an, dass es im Rahmen des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI für die "Verfügungsberechtigung" des durch die Eingabe der richtigen Geheimzahl legitimierten Kartenbenutzers nicht darauf ankommt, ob diese Person zu der von ihr vorgenommenen Bargeldabhebung am Geldautomaten auch materiell berechtigt war.

    Die Durchsetzung dieses (Rücküberweisungs- bzw Erstattungs-)Anspruchs ist durch den in § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI normierten Vorbehalt besonders geschützt (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 66; BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 16).

    Wenn das Gesetz in dieser Situation den den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut mindernden bzw vernichtenden Einwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI an die Bedingung knüpft, dass über den der Rentenüberweisung entsprechenden Betrag "anderweitig verfügt" worden sei, kann, worauf der 5a. Senat des BSG in seinem Urteil vom 22.4.2008 (aaO, Juris RdNr 16) zu Recht hingewiesen hat, gerade nicht unterstellt werden, es verlange eine materielle Rechtmäßigkeit dieser Verfügungen.

    Anderenfalls würde nämlich dem Geldinstitut, worauf der 5a. Senat des BSG in seinem Urteil vom 22.4.2008 (aaO, Juris RdNr 21) zutreffend hingewiesen hat, entgegen der beschriebenen gesetzgeberischen Zielsetzung und dem Gesetzeswortlaut ("zurückzuüberweisen") eine Rückzahlungspflicht aus eigenem Vermögen auferlegt.

    Das Gegenteil ist der Fall, worauf der 5a. Senat des BSG in seinem Urteil vom 22.4.2008 (aaO, Juris RdNr 23 bis 27) zutreffend hingewiesen hat.

    Ohnehin erscheint im Rahmen der Rückabwicklung überzahlter Rentenleistungen nach § 118 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI eine Betrachtung nach Risikosphären nicht geboten (vgl BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 22).

    Deshalb erschiene es bei einer Betrachtung nach Risikosphären auch eher sachgerecht, dem verstorbenen Kontoinhaber bzw seinen Erben als neue Kontoinhaber das Haftungsrisiko gegenüber dem Rentenversicherungsträger bei einem eventuellen Missbrauch der auf dem Rentenüberweisungskonto ausgestellten ec-Karte tragen zu lassen (vgl BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 22).

    Anhaltspunkte, der Gesetzgeber habe die objektive Unmöglichkeit des Geldinstituts, Namen und Anschrift dieser Person zu benennen, mit dem Wegfall des Auszahlungseinwands des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI sanktionieren wollen, sind nicht ersichtlich (BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 30).

    Für diesen Fall trifft das Gesetz keine Regelung (BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 29, 31).

  • BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/14 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Es solle aber andererseits durch den beschleunigten Rückruf der Rentenleistung keinen wirtschaftlichen Nachteil befürchten müssen, sondern lediglich als wirtschaftlich unbeteiligter Zahlungsmittler fungieren (BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6) .

    Das Geldinstitut sollte mithin lediglich als wirtschaftlich unbeteiligter Zahlungsmittler fungieren (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 31; Urteil des Senats vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 20) .

  • BSG, 05.02.2009 - B 13/4 R 91/06 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod der Berechtigten auf ein Konto bei

    Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des 5a. Senats des BSG in seinem Urteil vom 22.4.2008 (B 5a/4 R 79/06 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) an, nach der Barabhebungen am Geldautomaten durch einen Unbekannten mittels ec-Karte und Geheimzahl des verstorbenen Versicherten regelmäßig "anderweitige Verfügungen" iS des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI darstellen.

    Schon der Wortlaut schließt jedoch - wie der 5a. Senat des BSG in seinem Urteil vom 22.4.2008 (aaO, Juris RdNr 15) zutreffend ausgeführt hat - die Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen durch Unbekannte nicht aus.

    b) Der erkennende Senat schließt sich der Ansicht des 5a. Senats des BSG in seinem Urteil vom 22.4.2008 (aaO, Juris RdNr 16) an, dass es im Rahmen des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI für die "Verfügungsberechtigung" des durch die Eingabe der richtigen Geheimzahl legitimierten Kartenbenutzers nicht darauf ankommt, ob diese Person zu der von ihr vorgenommenen Bargeldabhebung am Geldautomaten auch materiell berechtigt war.

    Die Durchsetzung dieses (Rücküberweisungs- bzw Erstattungs-) Anspruchs ist durch den in § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI normierten Vorbehalt besonders geschützt (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 66; BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 16).

    Wenn das Gesetz in dieser Situation den den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut mindernden bzw vernichtenden Einwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI an die Bedingung knüpft, dass über den der Rentenüberweisung entsprechenden Betrag "anderweitig verfügt" worden sei, kann, worauf der 5a. Senat des BSG in seinem Urteil vom 22.4.2008 (aaO, Juris RdNr 16) zu Recht hingewiesen hat, gerade nicht unterstellt werden, es verlange eine materielle Rechtmäßigkeit dieser Verfügungen.

    Anderenfalls würde nämlich dem Geldinstitut, worauf der 5a. Senat des BSG in seinem Urteil vom 22.4.2008 (aaO, Juris RdNr 21) zutreffend hingewiesen hat, entgegen der beschriebenen gesetzgeberischen Zielsetzung und dem Gesetzeswortlaut ("zurückzuüberweisen") eine Rückzahlungspflicht aus eigenem Vermögen auferlegt.

    Das Gegenteil ist der Fall, worauf der 5a. Senat des BSG in seinem Urteil vom 22.4.2008 (aaO, Juris RdNr 23 bis 27) zutreffend hingewiesen hat.

    Ohnehin erscheint im Rahmen der Rückabwicklung überzahlter Rentenleistungen nach § 118 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI eine Betrachtung nach Risikosphären nicht geboten (vgl BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 22).

    Deshalb erschiene es bei einer Betrachtung nach Risikosphären auch eher sachgerecht, dem verstorbenen Kontoinhaber bzw seinen Erben als neue Kontoinhaber das Haftungsrisiko gegenüber dem Rentenversicherungsträger bei einem eventuellen Missbrauch der auf dem Rentenüberweisungskonto ausgestellten ec-Karte tragen zu lassen (vgl BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 22).

    Anhaltspunkte, der Gesetzgeber habe die objektive Unmöglichkeit des Geldinstituts, Namen und Anschrift dieser Person zu benennen, mit dem Wegfall des Auszahlungseinwands des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI sanktionieren wollen, sind nicht ersichtlich (BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 30).

    Für diesen Fall trifft das Gesetz keine Regelung (BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 29, 31).

  • BSG, 26.09.2019 - B 5 R 4/19 R

    Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut auf

    Es solle aber andererseits durch den beschleunigten Rückruf der Rentenleistung keinen wirtschaftlichen Nachteil befürchten müssen, sondern lediglich als wirtschaftlich unbeteiligter Zahlungsmittler fungieren (BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6) .

    Der 5a. Senat des BSG hat dies in seinem Urteil vom 22.4.2008 (B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 16 f) näher begründet.

    Banken sollen weder aus einer ungerechtfertigten Rentenüberweisung wirtschaftliche Vorteile ziehen können noch bei einer ordnungsgemäßen Kontoführung wirtschaftliche Nachteile tragen müssen (BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 180 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 34; BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 26; BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 9 RdNr 45; Senatsentscheidung vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 10, RdNr 31, 34) .

    Nach der gesetzgeberischen Konzeption mindern "anderweitige Verfügungen" im Sinne dieser Norm den Anspruch des Rentenversicherungsträgers daher nur, wenn das Geldinstitut jedenfalls dem äußeren Anschein nach zur Ausführung banküblicher Vorgänge ohne weitere Prüfung berechtigt ist; die Bank muss redlicher bzw gutgläubiger Zahlungsmittler sein (BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14 RdNr 20 mwN; so bereits auch schon BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 17) .

    Hierzu weist sie darauf hin, dass den Geldinstituten entgegen der Annahme des 5a. Senats des BSG im Urteil vom 22.4.2008 (B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 17) der Tod des Rentenberechtigten nicht typischerweise erst mit dem Eingang des Rückforderungsverlangens des Rentenversicherungsträgers bekannt werde, sondern bereits früher aufgrund einer Kontaktaufnahme der Erben.

  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 105/11 R

    Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber Erben bei

    Ein prozessuales und materielles Vorrangverhältnis des Rücküberweisungsanspruchs besteht daher gegenüber den in § 118 Abs. 4 S 1 SGB VI genannten Empfängern und Verfügenden (zum Vorrangverhältnis zwischen Rücküberweisungs- und Erstattungsanspruch, stRspr vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 61 f; SozR 3-2600 § 118 Nr. 10 S 71; SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 20; Senatsurteile vom 14.11.2002 - B 13 R 7/02 R - Juris RdNr 19; vom 13.11.2008 - SozR 4-2600 § 118 Nr. 9 RdNr 56; vom 5.2.2009 - B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 7 RdNr 26) .

    Ohne dass das LSG hierzu bindende Feststellungen getroffen hätte, käme - die Richtigkeit der Auskunft der Bank unterstellt - als Verfügender allenfalls der in Kroatien lebende (Mit-)Erbe und (Halb-)Bruder der Klägerin in Betracht, wenn er die überzahlte Rente am Geldautomaten unter Verwendung der PIN-Nummer abgehoben hätte (zur Wirksamkeit anderweitiger Verfügungen iS von § 118 Abs. 3 S 3 SGB VI durch Barabhebungen am Geldautomaten vgl Senatsurteil vom 5.2.2009 - B 13/4 R 91/06 R - RdNr 14 unter Hinweis auf BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 6).

    Ähnlich ist auch die Wendung, dass "bei einem Scheitern der Rücküberweisung ... sowohl der Erbe als auch der Verfügende als auch der durch eine Verfügung Begünstigte (Empfänger)" dem Rentenversicherungsträger haften (BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 31), unabhängig davon, ob es sich um zwei oder um drei verschiedene Personen handelt.

  • BSG, 05.02.2009 - B 13 R 87/08 R

    Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber einem

    Der vom 5a. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 22.4.2008 (B 5a/4 R 79/06 R) vertretenen Ansicht, wonach für die Feststellung der "Verfügungsberechtigung" nicht auf die materielle Rechtmäßigkeit der Verfügung abzustellen sei, könne nicht gefolgt werden.

    Schon der Wortlaut schließt jedoch - wie der 5a. Senat des BSG in seinem Urteil vom 22.4.2008 (B 5a/4 R 79/06 R, Juris RdNr 15 zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) zutreffend ausgeführt hat - die Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen durch Unbekannte nicht aus.

    b) Auch im Rahmen des den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers mindernden Einwand des Geldinstituts nach § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI, dass über den der fehlüberwiesenen Rente entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt worden sei, kommt es für die Verfügungsberechtigung eines Sparbuchinhabers über das betreffende Sparkonto nicht darauf an, ob die vorgenommene Verfügung materiell rechtmäßig ist (s hierzu auch BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 16 und Senatsurteile vom heutigen Tage - B 13/4 R 91/06 R und B 13 R 59/08 R [zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen], für die Abhebung am Geldautomaten mittels ec- oder Bankkarte und Geheimzahl).

    Die Durchsetzung dieses (Rücküberweisungs- bzw Erstattungs-)Anspruchs ist durch den in § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI normierten Vorbehalt besonders geschützt (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 66; BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 16).

    Wenn das Gesetz in dieser Situation den den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut mindernden bzw vernichtenden Einwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI an die Bedingung knüpft, dass über den der Rentenüberweisung entsprechenden Betrag "anderweitig verfügt" worden sei, kann, worauf der 5a. Senat des BSG in seinem Urteil vom 22.4.2008 (aaO, Juris RdNr 16) zu Recht hingewiesen hat, gerade nicht unterstellt werden, es verlange eine materielle Rechtmäßigkeit dieser Verfügungen.

    Anderenfalls würde nämlich dem Geldinstitut entgegen der beschriebenen gesetzgeberischen Zielsetzung und dem Gesetzeswortlaut ("zurückzuüberweisen") eine Rückzahlungspflicht aus eigenem Vermögen auferlegt (vgl BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 21).

    Das Gegenteil ist der Fall, worauf der 5a. Senat des BSG in seinem Urteil vom 22.4.2008 (aaO, Juris RdNr 23 bis 27) zutreffend hingewiesen hat.

    Ohnehin erscheint im Rahmen der Rückabwicklung überzahlter Rentenleistungen nach § 118 Abs. 3 und Abs. 4 eine Betrachtung nach Risikosphären nicht geboten (vgl BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 22).

    Anhaltspunkte, der Gesetzgeber habe in diesen Fällen das Unvermögen des Geldinstituts, Namen und Anschrift dieser Person zu benennen, mit dem Wegfall des Auszahlungseinwands des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI sanktionieren wollen, sind nicht ersichtlich (vgl BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 30).

    Für diesen Fall trifft das Gesetz keine Regelung (vgl BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 29, 31).

  • LSG Baden-Württemberg, 02.07.2013 - L 13 R 2202/12

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei eine dem Kontoführungsvertrag entsprechende Verfügung nur zu berücksichtigen, solange das Geldinstitut vom Ableben des Kontoinhabers nichts wisse (BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 5a/4 R 79/06 R, Rdnr. 16 - zitiert nach Juris).

    Auf die Entscheidungen des BSG vom 13. November 2008 (B 13 R 48/07 R) und vom 22. April 2008 (B 5a/4 R 79/06 R) werde Bezug genommen.

    Der 13. Senat des BSG hat hierzu in seinen Entscheidungen vom 5. Februar 2009 (B 13 R 59/08 R, B 13 R 87/08 R und B 13/4 R 01/06 R - zitiert nach Juris) unter Hinweis auf die Entscheidung des 5a./4. Senats des BSG vom 22. April 2008 (B 5a/4 R 79/06 R) u. a. ausgeführt:.

    Die vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen bis zu diesem Zeitpunkt kann nur so zu verstehen sein, dass sie auf der (unterstellten) Unkenntnis des Geldinstituts beruht (BSG, Urteil vom 22. April 2008, a.a.O., Rdnr. 17 - Juris).

    Nach der gesetzlichen Konzeption entsteht der gesetzliche Vorbehalt unabhängig von der Kenntnis der Beteiligten (BSG, Urteil vom 22. April 2008, a.a.O. - Rdnr. 16 - Juris).

    Der Grund für die Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen entfällt nur dann, wenn die dem Geldinstitut als fehlend unterstellte Kenntnis des gesetzlichen Vorbehalts ausnahmsweise doch vorliegt, sodass es ihn zu beachten in der Lage ist, wenn es also vom Ableben des Rentenempfängers bereits vor dem Rücküberweisungsverlangen des Rentenversicherungsträgers gewusst hat oder zu einer entsprechenden Prüfung Anlass gehabt hätte (BSG, Urteil vom 22. April 2008, a.a.O., Rdnr. 17 - Juris).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt das BSG in seiner Entscheidung vom 22. April 2008 (a.a.O.) den Ausschluss des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI ab Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten nicht auf die Fälle fehlender materieller Verfügungsberechtigung.

    Der Gesetzgeber macht sich insoweit den Umstand zunutze, dass die Rentenzahlung auf dem Weg zum Empfänger noch angehalten werden und dem Rentenversicherungsträger schnellstmöglich zurücküberwiesen werden kann, bevor sie dem Vermögen des Erben oder eines anderen Nichtberechtigten zurückfließt, von dem sie eventuell nur mit zusätzlichem Aufwand zurückgefordert werden kann (BSG, Urteil vom 22. April 2008, a.a.O., Rdnr. 19 - Juris).

    Der Vorbehalt und die Rückführung der überzahlten Rente an den Rentenversicherungsträger ist der zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Geldinstitut, neuem Kontoinhaber und Geldempfänger dergestalt vorgelagert, dass deren möglichen zivilrechtlichen Ansprüche für das Verständnis von § 118 Abs. 3 und 4 grundsätzlich unergiebig sind (BSG, Urteil vom 22. April 2008, a.a.O., Rdnr. 19, Urteil vom 3. Juni 2009, Rdnr. 17 - jeweils zitiert nach Juris).

    Der Senat schließt sich der Entscheidung des BSG vom 22. April 2008 (B 5a/4 R 79/06 R) an.

  • BSG, 17.08.2017 - B 5 R 26/14 R

    Vorlage an den Großen Senat - Rentenzahlung nach dem Tod des

    Es solle aber andererseits durch den beschleunigten Rückruf der Rentenleistung keinen wirtschaftlichen Nachteil befürchten müssen, sondern lediglich als wirtschaftlich unbeteiligter Zahlungsmittler fungieren (BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6) .

    Das Geldinstitut sollte mithin lediglich als wirtschaftlich unbeteiligter Zahlungsmittler fungieren (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 31; Urteil des Senats vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 20) .

  • BSG, 03.06.2009 - B 5 R 120/07 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

    Andernfalls hätten anderweitige Verfügungen ausschließlich in denjenigen Fällen Bedeutung, in denen sie ein nach der Rentengutschrift auf dem Konto vorhandenes Guthaben aufzehren oder jedenfalls unter den Rentenbetrag absenken (vgl zB den Sachverhalt im Senatsurteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6).

    Mangels Berührung mit dem Vermögen des Geldinstituts liegt darin keine "Entreicherung", sodass der Senat es vorzieht, in diesem Zusammenhang vom "Auszahlungseinwand" statt vom "Entreicherungseinwand" zu sprechen (vgl auch hierzu Senatsurteil vom 22.4.2008 - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 20).

    Möglicherweise bestehende oder daraus entstehende zivilrechtliche Ansprüche zwischen Geldinstitut und (neuem) Kontoinhaber können dem nicht entgegengehalten werden, weil § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI generell der Zivilrechtslage im Dreiecksverhältnis zwischen Geldinstitut, Geldempfänger und Kontoinhaber vorgelagert ist (dazu Senatsurteil SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 19).

    Diesen Schwebezustand nutzt § 118 Abs. 3 SGB VI und hält das Geld auf dem Weg zum Empfänger an, solange es dem faktischen Zugriff des Geldinstituts unterworfen ist, um eine Aushändigung an Nichtberechtigte zu vermeiden und die Rente möglichst rasch und ohne weitere Umwege an den Rentenversicherungsträger zurückzuleiten; der Auszahlungseinwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI beruht darauf, dass das Geldinstitut die Zugriffsmöglichkeit mit der Aushändigung an einen Empfänger oder der Weiterleitung im Auftrag eines Verfügenden verliert und der Rentenversicherungsträger die rechtswidrige Leistung infolgedessen nur noch von diesen oder dem Erben zurückfordern kann (vgl § 118 Abs. 4 Satz 1 und 4 SGB VI; zum Ganzen auch Senatsurteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 20).

  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R

    Erstattung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Rentenberechtigten -

  • BSG, 26.07.2023 - B 5 R 25/21 R

    Wird über einen der überzahlten Rente entsprechenden Betrag im Sinne von § 118

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2014 - L 14 R 1000/12

    Erstattung überzahlter Hinterbliebenenrente

  • BSG, 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

  • BSG, 03.06.2009 - B 5 R 65/07 R

    Überzahlung der Rente nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto;

  • BSG, 24.02.2016 - B 13 R 25/15 R

    Rentenversicherung

  • BSG, 17.06.2020 - B 5 R 21/19 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2014 - L 14 R 288/14

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.07.2014 - L 2/12 R 382/11

    Rente; Rückforderung; Rücküberweisung; Tod des Berechtigten; Zahlungsmittler

  • SG Gotha, 18.03.2009 - S 19 R 2357/07

    Anspruch eines Rentenversicherungsträgers auf Rücküberweisung einer überzahlten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2014 - L 8 R 208/14

    Klage des Rentenversicherungsträgers gegen ein Geldinstitut auf Erstattung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.06.2014 - L 8 R 730/13
  • LSG Hessen, 26.02.2016 - L 5 R 152/13

    Der gesetzliche Betreuer eines Versicherten, der in Unkenntnis von dessen Tod

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.09.2013 - L 4 R 496/08

    Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nach dem Tod des

  • LSG Hessen, 16.06.2015 - L 2 R 153/14

    Rentenversicherung

  • LSG Hessen, 08.06.2018 - L 5 R 195/15

    Gesetzliche Rentenversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.10.2014 - L 17 R 709/13

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

  • LSG Hessen, 19.02.2013 - L 2 R 262/12

    Haftung des Bankinstituts bei Rückforderungsbegehren des

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.04.2015 - L 16 R 374/14

    Tod des Rentenbeziehers - "zu Unrecht" erbrachte Leistungen i.S.d. § 118 Abs. 3

  • LSG Hessen, 25.08.2020 - L 3 U 73/19

    Nach Tod des Versicherten gezahlte Unfallrente ist zurückzuerstatten

  • LSG Hamburg, 26.02.2019 - L 3 R 85/17

    Rückforderung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Leistungsempfängers

  • LSG Hessen, 27.04.2021 - L 2 R 188/20

    Anspruch auf Erstattung über den Tod hinaus gezahlter Witwenrente in der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.06.2015 - L 16 R 823/14

    Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut des

  • LSG Bayern, 27.07.2010 - L 13 R 259/10

    Nichtzulassungsbeschwerde - Berufung - grundsätzliche Bedeutung - Erstattung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.09.2014 - L 16 R 23/14

    Rückforderungsverlangen eines Rentenversicherungsträgers gegen Kreditinstitut

  • VGH Baden-Württemberg, 07.01.2009 - 4 S 283/06

    Zum Einwand der "anderweitigen Verfügung" im Sinne des § 52 Abs 4 S 3 BeamtVG

  • SG München, 27.11.2014 - S 15 R 124/13

    Rentenversicherung

  • SG Frankfurt/Main, 20.03.2014 - S 6 R 148/13
  • SG Hannover, 13.10.2014 - S 6 R 1080/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2015 - L 1 R 353/13
  • SG München, 22.01.2015 - S 15 R 2224/14

    Rentenerstattung, Bank, Gutgläubigkeit

  • BSG, 18.03.2010 - B 5 R 466/09 B
  • SG Köln, 07.11.2012 - S 5 R 1655/11

    Verpflichtung eines Kreditinstiuts zur Erstattung überzahlter Rentenleistungen

  • LSG Hamburg, 26.02.2019 - L 3 R 50/17

    Rückforderung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Leistungsempfängers

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.10.2017 - L 16 R 770/17

    Rücküberweisungspflicht der Bank bei Tod des Rentenempfängers

  • SG Hamburg, 20.06.2011 - S 6 R 1063/10

    Erstattung überzahlter Geldleistung durch einen Dritten nach dem Tod des

  • SG Frankfurt/Main, 25.04.2018 - S 10 R 542/14
  • KG, 20.06.2013 - 8 U 233/12

    Rückzahlung von Rentenzahlungen nach Versterben: Abhebungen mittels Kreditkarte

  • SG Köln, 09.01.2009 - S 6 R 64/08

    Rückforderung von nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem

  • SG Würzburg, 14.11.2006 - S 4 R 629/04

    Rückforderung einer Rentenüberzahlung i.R.e. allgemeinen Leistungsklage;

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