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   LG Heilbronn, 12.03.2009 - 6 O 341/08 Bm   

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LG Heilbronn, 12.03.2009 - 6 O 341/08 Bm (https://dejure.org/2009,596)
LG Heilbronn, Entscheidung vom 12.03.2009 - 6 O 341/08 Bm (https://dejure.org/2009,596)
LG Heilbronn, Entscheidung vom 12. März 2009 - 6 O 341/08 Bm (https://dejure.org/2009,596)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • nomos.de PDF, S. 26 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Abschlussgebühr bei Bausparverträgen bestätigt - Besonderheiten der "Bausparerzweckgemeinschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bausparverträge über die Erhebung einer Abschlussgebühr; Voraussetzungen für das Vorliegen einer allgemeinen Geschäftsbedingung; Abschlussgebühr als Teil eines behördlich genehmigten Tarifwerkes

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 307
    Rechtmäßigkeit der Abschlussgebühren bei Bausparverträgen ("Schwäbisch Hall")

  • Betriebs-Berater

    Abschlussgebühr bei Bausparverträgen ist zulässig

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • drbuecker.de (Zusammenfassung und Kurzanmerkung)

    Verbraucherzentrale NRW unterliegt den Bausparkassen

  • IWW (Kurzinformation)

    Abschlussgebühren bei Bausparverträgen sind zulässig

  • rechtsindex.de (Pressemitteilung)

    § 307 BGB
    Abschlussgebühr bei Bausparverträgen weiterhin zulässig

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 307
    Rechtmäßigkeit der Abschlussgebühren bei Bausparverträgen ("Schwäbisch Hall")

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Abschlussgebühr bei Bausparverträgen zulässig

  • Verbraucherzentrale NRW (Kurzinformation)

    Verfahren gegen drei Bausparkassen

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Abschlussgebühren von Bausparkassen sind zulässig

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Die Abschlussgebühr beim Bausparvertrag bleibt!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Klage gegen Abschlussgebühren von Bausparkassen

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Abschlussgebühr bei Bausparverträgen weiterhin zulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Landgericht Heilbronn erklärt Abschlussgebühr bei Bausparverträgen für zulässig - Verbraucherzentrale NRW unterliegt in Musterprozess

Besprechungen u.ä. (3)

  • drbuecker.de (Zusammenfassung und Kurzanmerkung)

    Verbraucherzentrale NRW unterliegt den Bausparkassen

  • nomos.de PDF, S. 26 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Abschlussgebühr bei Bausparverträgen bestätigt - Besonderheiten der "Bausparerzweckgemeinschaft

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Erhebung von Abschlussgebühren für Bausparverträge

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 609
  • WM 2009, 603
  • BB 2009, 1148
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 28.01.2003 - XI ZR 156/02

    BGH erklärt Zeichnungsgebühr bei Aktien-Neuemissionen für zulässig

    Auszug aus LG Heilbronn, 12.03.2009 - 6 O 341/08
    Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Verwender von AGB die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen und dabei auch die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung für die Gegenseite so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGHZ 148, 74 = ZIP 2001, 1418, dazu EWiR 2001, 843 (Hensen); BGHZ 153, 344 = ZIP 2003, 617 (m. Anm. Kindler)).

    Wer über seine vertraglichen Zahlungspflichten hinreichend deutlich informiert wird, braucht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auch darüber aufgeklärt zu werden, welche Tätigkeiten und Aufwendungen die Verwenderin der Bemessung ihrer Forderung zugrunde gelegt hat und wie diese rechtlich einzuordnen ist (vgl. BGHZ 153, 344 = ZIP 2003, 617).

    Die Berücksichtigung auch von Kollektivinteressen im Rahmen des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entspricht auch der Rechtsprechung des XI. Senats des BGH (BGHZ 153, 344 = ZIP 2003, 617): Nichtzuteilungsentgelte, wo die Umlegung der Zeichnungsgebühr bei Aktien-Neuemissionen durch eine entsprechende Erhöhung der Entgelte auf alle Kunden oder speziell durch Erhöhung der Provisionen für alle Wertpapierkunden als weder im Interesse der Neukunden noch im Allgemeininteresse an funktionierenden Kapitalmärkten angesehen wurde bzw. als unbillige Lösung gegenüber den sich nicht an der Zeichnung von Neuemissionen beteiligenden Wertpapierkunden, stattdessen aber die Umlegung der Kosten auf die Zeichner als Verursacher der Kosten auch deshalb als billig angesehen wurde, weil sich diese auch die Chance auf eine vorteilhafte Aktienzuteilung wahrten.

  • BGH, 09.07.1991 - XI ZR 72/90

    Auslegung und Zulässigkeit von Klauseln der AGB einer Bausparkasse

    Auszug aus LG Heilbronn, 12.03.2009 - 6 O 341/08
    Es entspricht ferner der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass bei AGB, die einer behördlichen Genehmigung bedürfen, die Erteilung einer Genehmigung privatrechtlich unerheblich ist und damit Gerichte Klauseln in genehmigten AGB als unwirksam beanstanden können (vgl. u.a. BGH ZIP 1983, 317 = NJW 1983, 1322; BGH NJW 1998, 3188; BGH NJW 2005, 1774; BGH NJW 2005, 2919; BGH ZIP 1991, 1054 = ZBB 1992, 129 (m. Bespr. Brüggemeier/Friele, S. 137) = NJW 1991, 2559, dazu EWiR 1991, 841 (Hensen) für ABB; OLG Karlsruhe NJW 1991, 362 zu § 5 Abs. 3 BausparkG; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., 2009, Vorb.

    Bei der bislang umfangreichsten AGB-rechtlichen gerichtlichen Überprüfung von ABB, die bis zum BGH gelangte, hat der XI. Senat in seinem Urteil vom 9.7.1991 (ZIP 1991, 1054 = ZBB 1992, 129 (m. Bespr. Brüggemeier/Friele, S. 137), dazu EWiR 1991, 841 (Hensen)) bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrages und den Vorschriften des BausparkG ergeben, die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff. AGBG (heute: §§ 307 ff. BGB) beeinflussen können.

  • BGH, 01.02.2005 - X ZR 10/04

    Unwirksamkeit des Ausschlusses von Ersatz für abhanden gekommene Fahrscheine in

    Auszug aus LG Heilbronn, 12.03.2009 - 6 O 341/08
    Es entspricht ferner der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass bei AGB, die einer behördlichen Genehmigung bedürfen, die Erteilung einer Genehmigung privatrechtlich unerheblich ist und damit Gerichte Klauseln in genehmigten AGB als unwirksam beanstanden können (vgl. u.a. BGH ZIP 1983, 317 = NJW 1983, 1322; BGH NJW 1998, 3188; BGH NJW 2005, 1774; BGH NJW 2005, 2919; BGH ZIP 1991, 1054 = ZBB 1992, 129 (m. Bespr. Brüggemeier/Friele, S. 137) = NJW 1991, 2559, dazu EWiR 1991, 841 (Hensen) für ABB; OLG Karlsruhe NJW 1991, 362 zu § 5 Abs. 3 BausparkG; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., 2009, Vorb.

    Dabei ist eine Unangemessenheit zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist (BGH NJW 2005, 1774).

  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Das Transparenzgebot hat, wie die erstinstanzliche Entscheidung (LG Heilbronn, WM 2009, 603, 607) zutreffend ausgeführt hat, nur zum Ziel, dem Kunden des Verwenders die Pflichten und wirtschaftlichen Nachteile der entsprechenden Regelung zu verdeutlichen, bezweckt darüber hinaus jedoch nicht, eine höhere Markttransparenz im Sinne der besseren wirtschaftlichen Vergleichbarkeit zu anderen Finanzierungsmodellen herzustellen (OLG Hamm, WM 2010, 702, 704; Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1203; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 1.10).

    Entgegen einer von der Revisionserwiderung angeführten Literaturansicht (Bitter, ZIP 2008, 2155, 2158; Frey, ZfIR 2009, 424, 425; Frey/Schindele, ZfIR 2010, 176, 177; Habersack, WM 2008, 1857, 1860; Pieroth/Hartmann, WM 2009, 677, 681 f.; Stoffels, BKR 2010, 359, 365; ähnlich Hoeren, EWiR 2009, 261, 262) ist eine Entgeltklausel hingegen nicht bereits deshalb kontrollfrei, weil dem Kunden das Entgelt bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinreichend klar vor Augen geführt wird, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er es bei seiner Abschlussentscheidung berücksichtigt hat.

  • OLG Stuttgart, 03.12.2009 - 2 U 30/09

    Bauspargeschäft: Inhaltskontrolle der in den Allgemeinen Bausparbedingungen

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 12. März 2009 (Az.: 6 O 341/08 Bm) wird zurückgewiesen.

    Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 12. März 2009 (Az.: 6 O 341/08 Bm - GA 152/176) nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

  • OLG Hamm, 01.02.2010 - 31 U 130/09

    Wirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung einer Abschlussgebühr und einer

    Im Übrigen habe das Landgericht Heilbronn in seiner Entscheidung vom 12.03.09 (6 O 341/08 = WM 09, 603 in Kopie anbei) inhaltsgleiche Klauseln unter allen erdenklichen Gesichtspunkten überprüft und für rechtmäßig befunden.

    In diesem "Preisgefüge" kann die Abschlussgebühr deshalb ohne weiteres als (weiterer) Teilpreis des Gesamtpreises verstanden werden (LG Heilbronn WM 09, 603; ebenso LG Hamburg WM 09, 1315).

    Unerheblich ist deshalb im Rahmen der Transparenzprüfung, ob die Beklagte die Abschlussgebühr als solche bezeichnet oder aber als Eintrittsgeld oder Aufnahmeentgelt und ob sie die Abschlussgebühr vollständig oder überwiegend zur Bezahlung der im Rahmen des Vertriebes von neu abgeschlossenen Bausparverträgen anfallenden Provisionen verwendet (LG Heilbronn, WM 09, 603).

  • LG Hamburg, 22.05.2009 - 324 O 777/08

    Bauspargeschäft: Inhaltskontrolle der in den Allgemeinen Bausparbedingungen

    Zwar stellt die vorvertragliche Beratungsleistung der Beklagten keine Leistung dar (so auch Landgericht Heilbronn, Urteil vom 12.3. 2009, Az. 6 O 341/08 S. 18), die durch die Abschlussgebühr vergütetet würde.

    Eine Gegenleistung der Beklagten, für die die Abschlussgebühr geschuldet wird, liegt jedoch in der Aufnahme in die "Bausparergemeinschaft" selbst, die mit einem Anspruch auf Erhalt eines Darlehens zu bestimmten Konditionen zu einem späteren Zeitpunkt ebenso verknüpft ist wie mit der Sicherstellung eines für das Funktionieren des Bausparens essentiellen stetigen Abschlusses von Neuverträgen seitens der Bausparkasse (so auch schon das LG Heilbronn, Urteil vom 12.3. 2009, Az. 6 O 341/08 S. 18 eine vergleichbare Klausel einer Bausparkasse betreffend; ähnlich auch Habersack WM 2008, 1057 (1060), wonach der niedrige Darlehenszins nicht allein mit dem niedrigen Einlagenzins, sondern auch mit dem Abschlussentgelt erkauft wird).

  • LG Dortmund, 15.05.2009 - 8 O 319/08

    AGB rechtliche Kontrolle einer Abschlussgebühr i.R.v. allgemeinen

    Die Beklagte bezieht sich zur Begründung ihrer Ansichten auf ein Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 12.03.2009 (6 O 341/08), das sich in Kopie als lose Anlage B 1 zur Klageerwiderung bei den Akten befindet.

    (6 0 341/08) eine praktisch inhaltsgleiche Klausel bzgl. der Abschlussgebühr einer anderen Bausparkasse geprüft und die Klage des Klägers abgewiesen.

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