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   BVerwG, 12.09.2017 - 6 A 1.15   

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BVerwG, 12.09.2017 - 6 A 1.15 (https://dejure.org/2017,39284)
BVerwG, Entscheidung vom 12.09.2017 - 6 A 1.15 (https://dejure.org/2017,39284)
BVerwG, Entscheidung vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 (https://dejure.org/2017,39284)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 68 VwGO, § 86 Abs 1 VwGO, § 91 VwGO
    Aktennutzungsbegehren gegen den Bundesnachrichtendienst; Anfragegegenständlichkeit; Pressesonderverbindung; SPIEGEL-Journalisten

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung des Bundesarchivs zur ungeschwärzten Vorlage von Unterlagen; Umfang des Nutzungsanspruchs bei nachrichtendienstlich relevanten Unterlagen

  • rewis.io

    Aktennutzungsbegehren gegen den Bundesnachrichtendienst; Anfragegegenständlichkeit; Pressesonderverbindung; SPIEGEL-Journalisten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung des Bundesarchivs zur ungeschwärzten Vorlage von Unterlagen; Umfang des Nutzungsanspruchs bei nachrichtendienstlich relevanten Unterlagen

  • rechtsportal.de

    Verpflichtung des Bundesarchivs zur ungeschwärzten Vorlage von Unterlagen; Umfang des Nutzungsanspruchs bei nachrichtendienstlich relevanten Unterlagen

  • datenbank.nwb.de

    Aktennutzungsbegehren gegen den Bundesnachrichtendienst; Anfragegegenständlichkeit; Pressesonderverbindung; SPIEGEL-Journalisten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvE 1/15

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zum Einsatz von V-Leuten im Zusammenhang mit

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2017 - 6 A 1.15
    In dem Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 [ECLI:DE:BVerfG:2017:es20170613.2bve000115] - hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Reichweite des Frage- und Informationsrechts des Deutschen Bundestages ausgeführt, dass sich die Bundesregierung angesichts der Bedeutung, die dem Einsatz verdeckter Quellen bei der Informationsbeschaffung der Nachrichtendienste zukommt, zur Auskunftsverweigerung trotz des erheblichen Informationsinteresses des Parlaments in diesem Bereich in der Regel auf eine Gefährdung des Staatswohls und der Grundrechte verdeckt handelnder Personen berufen kann, wenn deren Identität bei der Erteilung der begehrten Auskünfte offenbart würde oder ihre Identifizierung möglich erscheint.

    Nur in eng begrenzten, besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen kann, wenn die Gefährdung verfassungsrechtlich geschützter Belange ausgeschlossen ist oder zumindest fernliegend erscheint, das Informations- gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - juris Rn. 109).

    Darüber hinaus könne auch in diesem Zusammenhang bereits der (subjektive) Eindruck ausreichen, die Vertraulichkeit sei nicht gesichert, um aktive Quellen von einer weiteren Zusammenarbeit abzuhalten und die Gewinnung neuer Quellen zu erschweren (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - juris Rn. 114).

    So könne sich im Einzelfall bei weit zurückliegenden Vorgängen die Geheimhaltungsbedürftigkeit erheblich vermindert oder erledigt haben (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - juris Rn. 124).

  • BVerwG, 20.12.2016 - 20 F 10.15

    Vermutungsregel hinsichtlich der Dauer des Informantenschutzes

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2017 - 6 A 1.15
    Auf die Vermutung, dass der betroffene Informant nicht mehr schutzwürdig ist, wenn seit seiner Geburt mehr als 90 Jahre vergangen sind (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:201216B20F10.15.0] - juris Rn. 13), kann erst abgestellt werden, wenn andere Aufklärungsmaßnahmen, die der Senat aufgrund seiner Ermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO treffen muss, nicht zum Erfolg führen.
  • BVerwG, 21.01.2016 - 20 F 2.15

    Ablehnung des Antrags auf Entscheidung des Fachsenats im selbständigen

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2017 - 6 A 1.15
    Der Senat hat deshalb die Entscheidungserheblichkeit der betreffenden Unterlagen aufgrund der Angaben in der Sperrerklärung des Bundeskanzleramtes nochmals überprüft (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 20 F 2.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:210116B20F2.15.0] - NVwZ 2016, 467 Rn. 6) und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es der Vorlage der ungeschwärzten Unterlagen lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang weiterhin bedarf, damit der Senat über das Informationszugangsbegehren entscheiden kann, das die Klägerin mit der anhängig gemachten Klage verfolgt.
  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2017 - 6 A 1.15
    Zudem muss erkennbar sein, dass und warum auf ausländischer Seite ein noch fortdauerndes Geheimhaltungsinteresse besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 14).
  • BVerwG, 27.11.2013 - 6 A 5.13

    Archivgut; Aktennutzungsanspruch; Schutzfrist; Bundesnachrichtendienst;

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2017 - 6 A 1.15
    Die Bereitschaft der anbietungspflichtigen Stellen zur Erfüllung der Anbietungspflicht wurde durch den gegen diese Stellen gerichteten Nutzungsanspruch aus § 5 Abs. 8 BArchG a.F. gefördert (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 - 6 A 5.13 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 3 Rn. 18; Becker/Oldenhage, BArchG, 1. Aufl. 2007, § 5 Rn. 116).
  • BVerwG, 30.01.2019 - 6 A 1.17

    Adolf Eichmann; Akten mit Personenbezug; Amtsermittlungspflicht;

    Der mit § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG verfolgte Zweck eines erhöhten Schutzes von Unterlagen kann nicht mehr erreicht werden, wenn vom Gericht angeforderte Unterlagen auf der Grundlage eines noch unter der Geltung der alten Fassung des Bundesarchivgesetzes ergangenen Beweisbeschlusses in teilweiser geschwärzter Form vorgelegt und vom Kläger eingesehen worden sind (wie BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:120917B6A1.15.0] - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1).

    Unterfallen die Unterlagen nicht der Anbietungspflicht, kann sich der in § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG normierte Nutzungsanspruch nicht auf diese Unterlagen erstrecken (vgl. ausführlich: BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:120917B6A1.15.0] - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 6 f. unter Hinweis auf BT-Drs. 18/9633 S. 59; BT-Drs. 18/10813 S. 10).

    Nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles kann das erhöhte Schutzniveau und damit der Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG nicht mehr erreicht werden, so dass die Vorschrift keine Anwendung findet (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 8).

    Das Recht auf Nutzung ist damit vom Aufbewahrungsort unabhängig (vgl. zu § 5 Abs. 8 BArchG a.F.: BT-Drs. 11/498 S. 13; Becker/Oldenhage, BArchG, 1. Aufl. 2007, OK § 5 Rn. 116; BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 - 6 A 5.13 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 3 Rn. 18; zum neuen Recht: BT-Drs. 18/9633 S. 71; BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 3, 5).

    Demgegenüber kommt eine Offenlegung quellenbezogener Informationen ausnahmsweise in Betracht, wenn aufgrund besonderer Umstände eine Gefährdung grundrechtlich geschützter Belange nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BArchG ausgeschlossen ist oder zumindest fernliegend erscheint und eine aktuelle Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste nicht ernsthaft zu befürchten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 13 ff. unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - juris Rn. 114, 124).

    Denn solche Interessen können aus dem postmortalen Persönlichkeitsschutz nicht hergeleitet werden (s. im Einzelnen BVerwG, Beschlüsse vom 21. September 2016 - 6 A 8.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:210916B6A8.14.0] - ZD 2017, 483 Rn. 15 und vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 16).

    Hieran fehlt es namentlich dann, wenn es sich um Personen der Zeitgeschichte handelt, die in den Unterlagen nur in ohnehin bereits bekannten Zusammenhängen angeführt werden, oder wenn es sich um persönliche Daten handelt, die in allgemein zugänglichen Quellen erwähnt worden sind, und diese Quellen, etwa Zeitungsberichte oder sonstige Publikationen, in den Unterlagen lediglich wiedergegeben sind, ohne dass dadurch weiterführende Rückschlüsse ermöglicht werden (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 16).

    Zu verlangen ist grundsätzlich neben einer Melderegisterabfrage (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 17) die Durchführung von Internet- und Datenbankrecherchen sowie Abfragen bei anderen Behörden im Wege der Amtshilfe.

    Die Effektivität der Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste unter Einsatz von Informanten ist grundsätzlich davon abhängig, dass das Vertrauen in die Einhaltung gegebener Vertraulichkeitszusagen nicht - etwa durch Herausgabe quellenbezogener Informationen - erschüttert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 13 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - juris Rn. 114).

    Die Annahme dieses Weigerungsgrundes setzt im Zusammenhang mit dem Informantenschutz eine Prüfung im Einzelfall voraus, bei der nicht schematisch zwischen lebenden und verstorbenen Quellen zu differenzieren ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 13 ff. unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - juris Rn. 114, 124).

  • BVerwG, 18.09.2019 - 6 A 7.18

    Bundesnachrichtendienst muss der Presse Auskunft über Hintergrundgespräche mit

    Es findet nach der Rechtsprechung des Senats - umschrieben als Sicherung der Erfüllung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG benannten Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes - spezielle Ausprägungen in dem Schutz der operativen Vorgänge des Dienstes, dem Schutz seiner Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten, dem Schutz seiner Arbeitsweise und Methodik, dem Schutz seiner Mitarbeiter vor Enttarnung sowie in dem nachrichtendienstlichen Quellenschutz (BVerwG, Beschluss vom 11. April 2018 - 6 VR 1.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018:110418B6VR1.18.0] - NVwZ 2018, 902 Rn. 18; für den archivrechtlichen Nutzungsanspruch: BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:120917B6A1.15.0] - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 10 ff. und Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - NJW 2019, 2186 Rn. 50 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2018 - 15 A 25/17

    Anspruch einer Auslandskorrespondentin aus Argentinien auf Akteneinsicht in

    vgl. dazu auch BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2017 - 6 A 4.15 -, juris Rn. 2, und vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 -, juris Rn. 2.

    Das BfV ist kein Archiv, das wie das Bundesarchiv (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 BArchG n. F.) als "Gedächtnis des Staates", vgl. zu dieser Begrifflichkeit BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2017 - 6 A 4.15 -, juris Rn. 3, und vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 -, juris Rn. 3; sowie die Begründung der Bundesregierung für den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Bundesarchivrechts vom 15. September 2016, Bundestags-Drucksache 18/9633, S. 47.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2017 - 6 A 4.15 -, juris Rn. 3 und 6, und vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 -, juris Rn. 3 und 6, jeweils unter Hinweis auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Kultur und Medien zum Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/9633 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Bundesarchivrechts - vom 11. Januar 2017, Bundestags-Drucksache 18/10813, S. 10.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2017 - 6 A 4.15 -, juris Rn. 3, und vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 -, juris Rn. 3.

    vgl. nochmals die Begründung der Bundesregierung für den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Bundesarchivrechts vom 15. September 2016, Bundestags-Drucksache 18/9633, S. 71; außerdem BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2017 - 6 A 4.15 -, juris Rn. 3, und vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 -, juris Rn. 3, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 -, juris Rn. 42.

  • BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 7.20

    Archivrechtlicher Nutzungsanspruch aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1

    Der Gesetzgeber sieht in den Fallgestaltungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG ein erhöhtes Geheimhaltungsbedürfnis gegeben, welches ein höheres Schutzniveau als dasjenige erfordert, das durch § 11 Abs. 6 i.V.m. § 13 BArchG vermittelt wird (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 3, 7; Urteile vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 27 und vom 11. Dezember 2019 - 6 C 21.18 - BVerwGE 167, 173 Rn. 44 f.).

    Für die Entscheidung des Gerichts kann in einer solchen Konstellation allein § 13 BArchG Anwendung finden (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 8; Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 28).

    Ein Erfolg der Klägerin in der Sache scheitert in Bezug auf die von der Beklagten als anfragegegenständlich erkannten, jedoch der Klägerin nicht bzw. nur mit teilweisen Schwärzungen zur Einsichtnahme zugänglich gemachten Unterlagen an den Einschränkungs- und Versagungsgründen aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BArchG, die der Sache nach den Regelungen des § 5 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 2 BArchG a.F. entsprechen (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 3).

  • BVerwG, 24.10.2018 - 20 F 15.16

    Aufgaben einer Sicherheitsbehörde; Darlegung; Datenbank; Ermittlungsmethoden;

    Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die Änderung einfachen Rechts auch in diesem Verfahren aus den in einem Parallelverfahren im Beschluss des 6. Revisionssenates vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Rn. 2 und 8 (Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1) dargelegten Erwägungen auch für den archivrechtlichen Anspruch ohne Auswirkungen auf den Fortbestand der Entscheidungserheblichkeit wäre.

    Die Veröffentlichung wahrer Tatsachenangaben über einen Verstorbenen verletzt seine Menschenwürde grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. September 2016 - 6 A 10.14 - juris Rn. 18 und vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 - juris Rn. 29).

    Deshalb ist beim Informantenschutz unter dem Aspekt des Schutzes der Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden nicht schematisch zwischen lebenden und verstorbenen Informanten zu differenzieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 14).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2018 - 15 A 2147/13

    Unterlage Vorgang Entstehen einer Unterlage

    Die solchermaßen in ihrer Reichweite eingegrenzte Berufung ist begründet, soweit das Verwaltungsgericht die Beklagte dazu verpflichtet hat, den Antrag auf Nutzung von Unterlagen (auch) für solche Unterlagen zu Alois Brunner neu zu bescheiden, die im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, vgl. insoweit allgemein etwa BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 9 C 254.86 -, juris Rn. 8; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 113 Rn. 102; speziell zu einem archivrechtlichen Nutzungsanspruch siehe BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2017 - 6 A 4.15 -, juris Rn. 2, und vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 -, juris Rn. 2, noch nicht älter als 30 Jahre sind, d.h. nach dem 4. Juli 1988 zur Akte des BfV genommen wurden (II.).

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 -, juris Rn. 20 und 24.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 -, juris Rn 3 ff.

    So BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 -, juris Rn. 7.

  • BVerwG, 20.09.2019 - 20 F 12.17

    Rechtsstreit um die Nutzung von Archivgut des Bundesnachrichtendienstes zur

    Deshalb ist beim Informantenschutz unter dem Aspekt des Schutzes der Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden nicht schematisch zwischen lebenden und verstorbenen Informanten zu differenzieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 14).
  • BVerwG, 28.02.2018 - 6 A 3.18

    Einsichtnahme des Gerichts in die ungeschwärzten Unterlagen des BND zur

    Um überprüfen zu können, ob die in Anspruch genommenen Befugnisse bestehen, muss der Senat Einsicht in die ungeschwärzten Unterlagen nehmen (vgl. zur inzidenten Prüfung auch der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG in einem Nutzungsstreit: BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:120917B6A1.15.0] - juris Rn. 3 ff.).

    Ist es wahrscheinlich, dass ein Informant nicht mehr lebt, konnte das Todesjahr jedoch bisher nicht festgestellt werden, muss zudem vorab die Klärung versucht werden, ob er bereits verstorben ist; auf die Vermutung, dass ein Informant nicht mehr schutzwürdig ist, wenn seit seiner Geburt mehr als 90 Jahre vergangen sind (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:201216B20F10.15.0] - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 13), kann erst abgestellt werden, wenn andere Aufklärungsmaßnahmen nicht zum Erfolg führen (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - juris Rn. 11, 17, 19, 20, 21, 22).

    Der Senat muss die ungeschwärzte Unterlage einsehen, um zu klären, ob die fraglichen Personen noch leben und, falls dies der Fall ist, ihre persönlichen Daten nach Maßgabe des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG noch schutzwürdig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - juris Rn. 16).

  • BVerwG, 13.05.2020 - 6 A 14.19

    Anfrage an Fachsenat zu beabsichtigter Abweichung von dessen Rechtsprechung zum

    Vielmehr bedarf es auch insoweit jeweils einer Einzelfallprüfung (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:120917B6A1.15.0] - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 12 ff. mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 [ECLI:DE:BVerfG:2017:es20170613.2bve000115] - BVerfGE 146, 1 Rn. 112 ff. zum parlamentarischen Informationsanspruch gegenüber der Regierung).
  • BVerwG, 11.12.2019 - 6 C 21.18

    "zdA"-Verfügung; Anbietungspflicht; Archivgut des Bundes; Archivrechtlicher

    Unterlagen der Nachrichtendienste können danach nicht zu Archivgut des Bundes im Sinne des § 1 Nr. 2 BArchG sowie zum Gegenstand eines Nutzungsanspruchs aus § 10 Abs. 1 BArchG werden, soweit und solange sie dem Bundesarchiv nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG nicht anzubieten sind, und sind infolgedessen auch einer Nutzung auf der Grundlage von § 11 Abs. 6 BArchG entzogen (BVerwG, Beschlüsse vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:120917B6A1.15.0] - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 3 ff. und vom 25. September 2017 - 6 A 4.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:250917B6A4.15.0] - juris Rn. 3 ff.).
  • BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 14.19

    Postmortaler Informantenschutz beim archivrechtlichen Nutzungsanspruch; Vorlage

  • BVerwG, 13.05.2020 - 6 A 3.20

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch des Nachrichtenmagazins "DER SPIEGEL"

  • VG Berlin, 20.12.2018 - 2 K 178.17

    Anspruch auf Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrates und zu

  • BVerwG, 18.09.2019 - 20 F 4.18

    Nutzung von Archivgut des Bundesnachrichtendienstes; Rechtswidrigkeit einer

  • BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 10.21

    Archivrechtliches Aktennutzungsbegehren; Bundesnachrichtendienst; Methodenschutz

  • BVerwG, 03.01.2020 - 20 F 13.17

    Auskunftserteilung über sämtliche sog. konspirativen Linien während und nach der

  • BVerwG, 08.02.2019 - 20 F 2.17

    Schutz personenbezogener Daten nachrichtendienstlicher Verbindungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - 15 A 2538/14

    Antragstellung einer Person auf Aktennutzung bei einer Behörde hinsichtlich des

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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.11.2016 - 6 A 1.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,51389
BVerwG, 17.11.2016 - 6 A 1.15 (https://dejure.org/2016,51389)
BVerwG, Entscheidung vom 17.11.2016 - 6 A 1.15 (https://dejure.org/2016,51389)
BVerwG, Entscheidung vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 (https://dejure.org/2016,51389)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Beantragung der Nutzung von Unterlagen zu "sämtlichen konspirativen Linien vor, während und nach der Spiegel-Affäre" beim Bundesnachrichtendienst; Inhaltliche Begrenzung des zu nutzenden Archivgutes

  • rewis.io

    Aktennutzungsbegehren gegen den Bundesnachrichtendienst; Anfragegegenständlichkeit; Pressesonderverbindung; SPIEGEL-Journalisten

  • rechtsportal.de

    Beantragung der Nutzung von Unterlagen zu "sämtlichen konspirativen Linien vor, während und nach der Spiegel-Affäre" beim Bundesnachrichtendienst; Inhaltliche Begrenzung des zu nutzenden Archivgutes

  • rechtsportal.de

    Beantragung der Nutzung von Unterlagen zu "sämtlichen konspirativen Linien vor, während und nach der Spiegel-Affäre" beim Bundesnachrichtendienst; Inhaltliche Begrenzung des zu nutzenden Archivgutes

  • datenbank.nwb.de

    Aktennutzungsbegehren gegen den Bundesnachrichtendienst; Anfragegegenständlichkeit; Pressesonderverbindung; SPIEGEL-Journalisten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 21.09.2016 - 6 A 8.14

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Verbindungen des Bundesnachrichtendienstes

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2016 - 6 A 1.15
    In seinem - den Beteiligten bekannten - Beweisbeschluss in dem Verfahren BVerwG 6 A 8.14 (Rn. 18) ist der Senat davon ausgegangen, dass eine kategoriale Unterscheidung zwischen den nachrichtendienstlichen Verbindungen und den Pressesonderverbindungen nicht möglich ist; vielmehr sei anhand der Unterlagen jeweils im Einzelfall zu klären, ob und in welchem Umfang die betroffenen Personen für den Bundesnachrichtendienst tätig geworden sind.

    Grundlage für diese Einschätzung waren die Angaben der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung in den Verfahren BVerwG 6 A 8.14 und 6 A 10.14, wonach der Bundesnachrichtendienst die Qualifizierung der Verbindungen als nachrichtendienstliche oder als Pressesonderverbindung danach vorgenommen habe, ob sie für die Informationsgewinnung gezielt oder nicht gezielt eingesetzt worden sei.

    Angesichts dieser Angaben der Beklagten in den Verfahren BVerwG 6 A 8.14 und 6 A 10.14 erscheint es nicht plausibel, wenn sie im vorliegenden Verfahren die Auffassung vertritt, die Thematik der "Pressesonderverbindungen" sei von dem Begriff der "konspirativen Linien", mit dem die Klägerin ihr Akteneinsichtsbegehren umschrieben hat, nicht erfasst.

  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2016 - 6 A 1.15
    Denn der Bruch einer zugesagten lebenslangen Vertraulichkeit gegenüber Informanten wäre generell geeignet, die Aufgabenwahrnehmung des Bundesnachrichtendienstes zu beeinträchtigen, indem die künftige Anwerbung von Informanten erschwert würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 17).

    Denn der Schutz persönlicher Daten greift nicht unterschiedslos, sondern nur soweit, als diese Daten tatsächlich (noch) schutzwürdig sind (BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 22).

  • BVerwG, 30.11.2015 - 20 F 7.15

    Geheimhaltungsbedürftigkeit im Asylverfahren

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2016 - 6 A 1.15
    Abgesehen von dem Schutz noch lebender Quellen (vgl. oben zu a) führt jedoch auch die drohende Offenlegung operativer Vorgänge im Bereich des Bundesnachrichtendienstes nicht ohne weiteres zu einem Ausschluss des Aktennutzungsanspruchs nach § 5 Abs. 6 Nr. 1 BArchG, sondern nur dann, wenn sich hieraus Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 2015 - 20 F 7.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:301115B20F7.15.0] - juris Rn. 20 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.11.2013 - 6 A 5.13

    Archivgut; Aktennutzungsanspruch; Schutzfrist; Bundesnachrichtendienst;

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2016 - 6 A 1.15
    Da diese Frist nicht verkürzt werden kann (BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 - 6 A 5.13 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 3 Rn. 17), hat die Klägerin ihren Antrag von vornherein entsprechend beschränkt.
  • BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 21.09

    Widerspruchsverfahren; Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens; Zulässigkeit

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2016 - 6 A 1.15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ein Vorverfahren ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 21.09 - BVerwGE 138, 1 Rn. 24 m.w.N.).
  • BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 14.19

    Postmortaler Informantenschutz beim archivrechtlichen Nutzungsanspruch; Vorlage

    Die Norm soll dem Informationsinteresse und dem Interesse an der wissenschaftlichen Aufarbeitung historischer Vorgänge auch dann Rechnung tragen, wenn die aktenführende Behörde Unterlagen dem Bundesarchiv nicht angeboten hat, obwohl die Voraussetzungen hierfür vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:120917B6A1.15.0] - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 3, 5 m.w.N.).

    Damit scheidet das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Grundlage postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes aus (BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:171116B6A1.15.0] - Rn. 29; ebenso BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:200919B20F12.17.0] - Rn. 22 zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

    Denn der Bruch einer zugesagten lebenslangen Vertraulichkeit gegenüber Informanten wäre generell geeignet, die Aufgabenwahrnehmung des Bundesnachrichtendienstes zu beeinträchtigen, indem die künftige Anwerbung von Informanten erschwert würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 - Rn. 22; ebenso BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 17 zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

    Aber auch in Bezug auf bereits verstorbene Informanten kann grundsätzlich ein Geheimhaltungsbedürfnis bestehen, das einen Ausschluss der Aktennutzung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BArchG rechtfertigen kann (BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 - Rn. 22; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 [ECLI:DE:BVerfG:2017:es20170613.2bve000115] - BVerfGE 146, 1 Rn. 123).

    Vielmehr bedarf es auch insoweit jeweils einer Einzelfallprüfung (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 12 ff. mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 112 ff. zum parlamentarischen Informationsanspruch gegenüber der Regierung).

    Deshalb ist es im Einzelfall begründungsbedürftig und bedarf der Feststellung, dass auch in Ansehung der verstrichenen Zeit nach Abschluss des operativen Vorgangs eine Nennung verstorbener Informanten die Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben noch ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde (BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 - Rn. 24).

  • BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 3.20

    Postmortaler Informantenschutz beim presserechtlichen Auskunftsanspruch; Vorlage

    Damit scheidet das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Grundlage postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes aus (BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:171116B6A1.15.0] - Rn. 29; ebenso BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:200919B20F12.17.0] - Rn. 22 zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

    Denn der Bruch einer zugesagten lebenslangen Vertraulichkeit gegenüber Informanten wäre generell geeignet, die Aufgabenwahrnehmung des Bundesnachrichtendienstes zu beeinträchtigen, indem die künftige Anwerbung von Informanten erschwert würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 - Rn. 22; ebenso Beschluss vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 17 zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

    Aber auch in Bezug auf bereits verstorbene Informanten kann grundsätzlich ein Geheimhaltungsbedürfnis bestehen, das die Verweigerung der Auskunft rechtfertigen kann (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 3.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:120917B6A3.15.0] - Rn. 6; vgl. Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 - Rn. 22 für den archivrechtlichen Nutzungsanspruch).

    Vielmehr bedarf es auch insoweit jeweils einer Einzelfallprüfung (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 12 ff. mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 112 ff. zum parlamentarischen Informationsanspruch gegenüber der Regierung).

    Deshalb ist es im Einzelfall begründungsbedürftig und bedarf der Feststellung, dass auch in Ansehung der verstrichenen Zeit nach Abschluss des operativen Vorgangs eine Nennung verstorbener Informanten die Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben noch ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde (BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 - Rn. 24).

  • BVerwG, 13.05.2020 - 6 A 14.19

    Anfrage an Fachsenat zu beabsichtigter Abweichung von dessen Rechtsprechung zum

    Damit scheidet das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Grundlage postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes aus (BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:171116B6A1.15.0] - juris Rn. 29; vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:200919B20F12.17.0] - juris Rn. 22 zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

    Denn der Bruch einer zugesagten lebenslangen Vertraulichkeit gegenüber Informanten wäre generell geeignet, die Aufgabenwahrnehmung des Bundesnachrichtendienstes zu beeinträchtigen, indem die künftige Anwerbung von Informanten erschwert würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 - juris Rn. 22; ebenso BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 17 zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

    Aber auch in Bezug auf bereits verstorbene Informanten kann ein Geheimhaltungsbedürfnis bestehen, das einen Ausschluss der Aktennutzung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BArchG rechtfertigen kann (BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 - juris Rn. 22).

    Vielmehr bedarf es auch insoweit jeweils einer Einzelfallprüfung (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:120917B6A1.15.0] - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 12 ff. mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 [ECLI:DE:BVerfG:2017:es20170613.2bve000115] - BVerfGE 146, 1 Rn. 112 ff. zum parlamentarischen Informationsanspruch gegenüber der Regierung).

    Deshalb ist es im Einzelfall begründungsbedürftig und bedarf der Feststellung, dass auch in Ansehung der verstrichenen Zeit nach Abschluss des operativen Vorgangs eine Nennung verstorbener Informanten die Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben noch ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde (BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 - juris Rn. 24).

  • BVerwG, 13.05.2020 - 6 A 3.20

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch des Nachrichtenmagazins "DER SPIEGEL"

    Damit scheidet das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Grundlage postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes aus (BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:171116B6A1.15.0] - juris Rn. 29 und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:200919B20F12.17.0] - juris Rn. 22 zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

    Denn der Bruch einer zugesagten lebenslangen Vertraulichkeit gegenüber Informanten wäre generell geeignet, die Aufgabenwahrnehmung des Bundesnachrichtendienstes zu beeinträchtigen, indem die künftige Anwerbung von Informanten erschwert würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 - juris Rn. 22; ebenso BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 [ECLI:DE:BVerwG:2010:190410B20F13.09.0] - BVerwGE 136, 345 Rn. 17 zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

    Vielmehr bedarf es auch insoweit jeweils einer Einzelfallprüfung (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:120917B6A1.15.0] - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 12 ff. mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 [ECLI:DE:BVerfG:2017:es20170613.2bve000115] - BVerfGE 146, 1 Rn. 112 ff. zum parlamentarischen Informationsanspruch gegenüber der Regierung).

    Deshalb ist es im Einzelfall begründungsbedürftig und bedarf der Feststellung, dass auch in Ansehung der verstrichenen Zeit nach Abschluss des operativen Vorgangs eine Nennung verstorbener Informanten die Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben noch ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde (BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 - juris Rn. 24).

  • BVerwG, 29.03.2023 - 10 C 2.22

    Kein Anspruch auf Wiederbeschaffung von Unterlagen Helmut Kohls

    Diese Antragserfordernisse betreffen nicht nur die Einleitung des behördlichen Verfahrens (vgl. § 22 Satz 2 VwVfG), sondern fordern zugleich eine inhaltliche Begrenzung der zu nutzenden Unterlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 - juris Rn. 13 zu § 5 Abs. 1 Satz 1 BArchG a. F.).
  • BVerwG, 13.04.2021 - 30 GS 1.20

    Grenzen des postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes aus Gründen der

    Er stellt nicht auf diesen Zeitpunkt, sondern den Abschluss des operativen Vorgangs ab und hält es bei lange zurückliegenden, abgeschlossenen Vorgängen für begründungsbedürftig, dass auch in Ansehung der verstrichenen Zeit nach Abschluss des operativen Vorgangs eine Nennung verstorbener Informanten die Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben noch ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde (BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 - Rn. 24 f. und vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 11, 17, 19 ff. und 24).
  • VG Berlin, 26.05.2020 - 2 K 218.17

    Informationzugang zu amtlichen Unterlagen aus der Zeit einer früheren

    Das Antragserfordernis betrifft mithin nicht nur die Einleitung des Verfahrens, sondern fordert zugleich eine inhaltliche Begrenzung des Verfahrensgegenstands (BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - BVerwG 6 A 1.15 - juris Rn. 13), mit dem der Rahmen der behördlichen Entscheidungsbefugnis abgesteckt wird.
  • VG Bremen, 14.07.2022 - 5 K 72/22

    Anerkennung eines nordzypriotischen Ausbildungsnachweises als Arzt als

    Die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Verzichtbarkeit eines Widerspruchsverfahrens außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle, nach der ein Vorverfahren ausnahmsweise auch dann entbehrlich ist, wenn dessen Zweck bereits Rechnung getragen ist oder dieser ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.11.2016 - 6 A 1.15 -, juris Rn. 12), ist auf den hiesigen Fall übertragbar (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 22.11.2021 - 6 VR 4/21 -, juris Rn. 10).
  • VG Potsdam, 27.12.2023 - 3 K 2581/19

    Melderegister, Berichtigung, Staatsangehörigkeit, Nachweis,

    In einem solchen Fall würde sich die Forderung nach Durchführung eines (erneuten) Widerspruchsverfahrens als leere Förmelei erweisen, so dass sich das Vorverfahren als entbehrlich erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - 8 C 48.88 -, juris, Rz. 22; Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 21.09 -, juris, Rzn. 24 ff.; Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 -, juris, Rz. 12; ablehnend Geis in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, Rz. 168 zu § 68).".
  • VG Berlin, 22.06.2020 - 2 K 154.17
    Das Antragserfordernis betrifft mithin nicht nur die Einleitung des Verfahrens, sondern fordert zugleich eine inhaltliche Begrenzung des Verfahrensgegenstands (BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - BVerwG 6 A 1.15 - juris Rn. 13), mit dem der Rahmen der behördlichen Entscheidungsbefugnis abgesteckt wird (VG Berlin, Urteil vom 26. Mai 2020 - VG 2 K 218.18 - S. 7 EA).
  • VG Karlsruhe, 06.04.2022 - 1 K 4501/21
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